Johann Dietz
Meister Johann Dietz erzählt sein Leben
Johann Dietz

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Urkunden

Trauregister der Kirche St. Laurentii auf Neumarkt in Halle. Vom Jahre 1660, Monat November:

»Den 20. seind copulirt worden Meister Hans Dietz, Bürger von Oschitz, Bürger vnd Seiler in Stad Halle, vnd Jungfer Magdalena, Meister Martin Nitzschens, Bürgers vnd Seilers alhier eheleibliche Tochter. Ihnen seind zu Kirchen und Strassen gefolget: Richter Caspar Heise, Richter Guntzel,Guntzel Kühne; vgl. »Neumarktisches Jubelzeugniß« 1747 S. 95. Paul Dietz, Hanß Bühr, und andere Nachbarn mehr. Die Hochzeit war in Moritz Hennigers newerbauwetem Hause gegen den Rahtskeller über.«


Taufregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1665:

»Die 3. Advent Woche. Mittewoche, den 20. Decembris, hat Meister Hanß Tietze, ein Seyler, einen Sohn Johannis täufen laßen; die Pathen seind Meister Lorents Wilde, ein Seyler, Frau Maria, Meister Martin Nietzschen Seylers Weib, Meister Zacharias Ließkau, ein Becker.«


Totenregister der Kirche St. Laurent« auf Neumarkt in Halle. Vom Jahre 1680:

»Den 18. Januarii, Sonntag 2. post Epiph. Meister Martin Nietzschen, Seiler, ætatis 69. Jahr; iteratus conjux 42. Jahr.«


[Berlin, 26. Nooembei 1693] Johann Dietz bittet beim Geheimen Rat um den Titel eines Hofbarbiers und um die Konzession, seinen Beruf als Barbier in Halle ausüben zu dürfen. Eigenhändig. Original. Kgl. Geh. Staatzarchiv zu Berlin R. 52, 76.

»Durchläuchtigster Großmächtigster Churfürst,
Gnädigster Herr;

Ew. Churfürstl. Durchl. gebe Ich in unterthänigsten Gehorsam zu vernehmen, Waßmasen ich schon vor 12 Jahren, die Barbier Kunst in Halle erlernet, und Zeithero die Kunst der chyurgiæ so wol bey Ihro König!. Majest. zu Dennemarcken unter der Militz, bey dem Herrn Staaten von Hollandt, und den auch bey Ihro Churfl. Durchl. zu Brandenburg bey der Ungerischen Feldt- Artillerie und Leib- Guardte zu Fuß, umb mercklich excoliret, Also daß ich nächst GOtt dem Vatterlandt könte schuldigen nutzen, mit meiner profesion leisten; Wann dann Gnädigster Churfürst und Herr, Ich insonderheit gerne meinen lieben Eltern in Halle, in ihrenn hohen Alter assisentz thun wolte und alda daß Bürgerrecht zu erlangen entschloßen, Ich aber sehe, welcher maßen, die aldortigen Barbierer eine geschloßene Zahl, und ohne eine vacante Stelle sie Niemandt ein nehmen wollen, Ohne erachtet, die Statt Halle anitzo, durch die vonn Ew. Churfl. Durchl. zum höchsten Ruhm, undt Geteyen der Stat, angelegete Universitæt, populœser wirdt, undt sich also mehr Barbierer, undt gute Wundtärtzte daselbst erhalten können, Alß gelanget mein Untertänigstes Flehen, und Geborsambstes Bitten, an Ewer Churfl. Durchl. Sie geruhen Gnädigst mich alß ein Landes Kindt, mit Dero Gnade an zu sehenn, u. damit ich nach außgestandenen Examine, gleich anderen, meine wol erlernete profession meinen lieben Eltern zum Trost, den Vatterland zu Nutzen, ungehintert daselbst treiben möge, ohne maßgeben nur den Tit: alß Hoff-Barbier, wie hiebevor bey anderen professionen, alß Apotheckern, Zimmerleuten, undt Schustern etc., schon eingeführet, Gnädigst bey zu legen. Zweyfele nicht Gnädigster Erhörung, Undt werde vor solche Hoch Churfl. Gnade mit hohen Danck und Unterthänigster Treye ersterben.

Ew. Churfl. Durchl.
Unterthänigster
und Gehorsambster
Knächt
Johann Dietz m. p.
Stud. chyrurgiæ.«


[Berlin, Dezember 1693] Johann Dietz überreicht dem Geheimen Rat seine Zeugnisse und bittet nochmals um die Konzession: als Hofbarbier in Halle sein Handwerk als ein Glied der Barbier-Innung treiben zu dürfen. Eigenhändig. Original a. a. O.

»... Ew. Churfürstl. Durchl, haben auff Untertänigstes eingereichtes Suplicatum, von 26. Nov. belangent die Begnadigung eines Hoff-Barbier Tituls in Halle Gnädigst decrediret, dem Beweiß und Capacität Meiner, in chirurgischen Wißenschafften vor erst bey zu bringen. Wann dann Gnädigster Churfürst undt Herr, auß diesem bey liegenden Attestata und recommendationes der berühmbten Doct. undt Chyrurgis alhier in Berlin, sambt andern nicht gemeinen Curen hohen Beweiß, auch denen 4 guten Feldscheer Abschieden solches gnungsam erhellet, ohne daß ich mit Sr. Fürstl. Hoheit, Printz Carlis, auch Hertzog Christians von Merseburgs (alß an welchen Höffen ich mich eine Zeitlang auffgehalten) Hoffstatt, meine qualitat mehres beweisen könnte. Der Herr von Canitz, Herr von der Lühe, Hr. Rath Cannengießer, und viele andere, bey welchen ich gute Curen verrichtet, könnens auch bezeugen, Über diß muß ich mich nach, in Halle gewöhnlichen Examine, nach embfangener Gnade unter werffen. Alß gelanget noch mahlen an Ew. Churfl. Durchl. mein Unterthänigstes Bitten und flehen, Sie geruhen Gnädigst mich mit solchen Praedioat und Hoff-Barbier Tituls in Halle zu begnadigen, Damit ich nicht wieder in die Frembde verstossen werden möge, sondern meine wol erlernete Profession alda ungehintert in Barbieres Junfft treibenn und gleich andern Jungen zu lernen, Gesellen zu fördernn. Ich werde mich alßdenn bey Ew. Churfl. Durchl. Auffwartung in Halle fleißig halten, und sambt meinen lieben Eltern Ew. Churfl. Durchl. von GOtt ein langes Leben und glückl. Regirung bitten und vor solche Hoch Churfl. Gnade ersterben...

Johann Dietz m. p.
Stud. Chirurg.«


Cölln a. d. Spree, 19./29. Dezember 1693. Erstens: Johann Dietzens Bestallung als Hofbarbier in Halle. – Zweitens: Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung zu Halle, ihn bei seinem Patente zu schützen. – Beide Entwürfe zusammen unterschrieben von Eberhard Freiherrn v. Danckelmann. A. a. O.

»Demnach Sr. Chfl. Dchl. zu Brandenburg, Unserm Gnädigsten Herrn Johan Dietzens gute wißenschafft und erfahrenheit in der Chirurgie unterthanigst angerühmet, solches auch von ihm durch vielbeglaubte Attestataund gute Curen, so wol in Auswertigen alß Dero eigenen Diensten, alß Feldtscheer, mit mehrem dargethan und bestättiget worden; Alß haben Höchstgedachte Se. C. D. denselben trafst dieses zu Dero Hoff-Balbier zu Halle Gnädigst angenommen und bestellet.

Also und dergestalt, daß er bey Deroselben anwesenheit zu Halle alß Hoff-Balbier mit auffwarten, was ihm desfals, gleich andern Hoff-Balbierern zu thun, oblieget oder auffgegeben wirdt, treulich und fleißig verrichten, sich zu solchem ende daselbst bürgerlich niederlaßen, in die dortige Balbier-Innung mit aufgenommen werden, und alle derselben gerechtigkeiten, alß, jungen zu lehren, gesellen zu fördern, gleich denen andern Balbierern, mit zu genießen und im übrigen vor einen Churfürstlichen Hoff-Balbier gehalten und tractiret werden solle.

Wornach sich Männiglich gehorsambst zu achten und absonderlich Dero Regierung zu Halle den Impetranten bey diesem Gnädigsten Patent gebührendt zu schützen. Urkündtlich etc.

Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693.«
»Friederich der III. Churfürst etc.

Wir haben auff unterthänigstes anhalten Johan Dietzens, wegen seiner sonderbahren capacität in der Chirurgie, denselben zu Unserm Hoff-Balbier in Halle vermittelst eines Gnädigsten Patents, so er euch vorzeigen wirdt, bestellet. Wiewohl Wir Unß nun nicht versehen, daß dem Impetranten von der dortigen Balbier-Zunfft, wegen deßen einnehmung noch sonsten einige schwürigkeit werde gemacht werden, So haben Wir euch doch allenfals hiemit Gnädigst anbefehlen wollen, dieselbe in Zeiten abzulehnen, zumahlen Wir Unß an die vorige Innungs-Zahl anjtzo, da die Universität daselbst auffgerichtet und die stadt mehr peupliret, so genau nicht binden können. Dem examini, welchem er sich, so wie gebräuchlich, gerne unterwirfft, können der dortige stadt- wie auch Landt- Pysicus mit beywohnen, damit er seine capacität desto beßer zeigen könne. Seindt etc. Geben Cölln etc. d. 19/29 Dec: 1693.«


Oranienburg, 14./24. März 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung:

Johann Dietz soll Hofbarbier in Halle sein und den Rang eines solchen genießen, seine Aufnahme in die Barbier-Innung aber nur praestitis praestandis geschehen, ohne daß er jedoch vom Barbiergewerk übervorteilt werde. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O.


Cölln a. d. Spree, 2./12. April 1694. Ersten«: Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: weil aus dem Bericht des Magistrats zu Halle zu ersehen, daß sich die Barbier-Innung sehr ungebührlich betragen habe, der Hofbarbier Dietz aber bei dem abgehaltenen Examen gar wohl bestanden, darüber ein rühmliches Zeugnis erhalten und sich also zur Ausübung seiner Kunst genügend legitimiert, so ist dem Barbier-Gewerk anzudeuten, daß es den Dietz zum Mitmeister annimmt und wegen Ankaufs einer ledigen Barbierstube (oder dergleichen beschwerlicher Verpflichtungen) nicht weiter in ihn dringt, und zwar mit der Verwarnung, daß die Privilegien der Innung, falls sie sich ungehorsam bezeige, aufgehoben werden sollen. –

Zweitens: Reskript des Geheimen Rats an den Magistrat zu Halle, dem Abschrift des Reskriptes vom 2./12. Kpril 1694 an die Regierung mitgeteilt und weiter (in Erledigung des Berichtes des Magistrats vom 23. Februar 1694) eröffnet wird, daß an dieser Verordnung bei dem Ungehorsam des Barbier-Gewerks mit aller Schärfe und Nachdruck werde festgehalten werden. – Beide Entwürfe zusammen unterschrieben von Paul v. Fuch«. A. a. O.


Cölln a. d. Spree, 14./24. Novemb. 1694. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung:

Dietzens Privileg als Hofbarbier kann nur für ein privilegium personale gelten und nicht über sein Leben hinaus ausgedehnt werden. Wie es jedoch hinsichtlich seiner Witwe nach seinem Tode zu halten sei, darüber soll die Magdeburgische Regierung ihren gutachtlichen Bericht einsenden. Entwurf unterschrieben von Paul v. Fuchs. A. a. O.


Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1694:

»Dominica 24. post Trinit. Herr Johann Dietz, Churfürstl. Brandenb. Hoff-Barbirer, und Frau Elisabeth, Herrn Augusti Watzlauens, vornehmen Bürgers und Barbirers alhier, seligen, nachgelassene Witbe.

Testes: Herr Wortthalter de Wedig
sponsi paris

Copuliret in dieser Kirchen den 3. Decembris hora 9. matut.«


Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. vom Jahre 1700;

»Fer. III. Pascha. Herr Johann Gabriel Schmiedt, Bürger und Chirurgus alhier, und Jungfrau Rosina Elisabeth, Herrn Augusti Watzlaus, gewesenen Bürgers und Chirurgi alhier, seeligen, hinterlassene eheleibliche Tochter.

Testes: Herr Acht-Mann Dietz und Deßen Filius, Chirurgus.

Copuliret in dieser Kirchen den 29. Aprilis zu Mittage umb 12. Uhr.«


Lehnin, 30. April 1709.

Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: auf die Beschwerde der Barbierer, daß Dietz gegen ihre Artikel die Obermeisterstelle für sich beanspruche, das Nötige zu verfügen und mit Nachdruck dahin zu sehen, daß Dietz seinen Freibrief nicht mißbrauche und mehr, als ihm zukomme, prätendiere. Entwurf unterzeichnet von M. L. von Printzen. Königliches Geheimes Staatsarchiv zu Berlin. R. 52, 159 k.


Goltzow, 13. Sept. 1709. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung:

auf die weitere Beschwerde der Barbierer über Dietz, »wegen affectirter Obergewercksstelle«, sollen Supplikanten ohne Wettläufigkeit nach Inhalt der Verordnung vom 30. April a. c. durch Verfügung klaglos gestellt werden.Entwurf unterzeichnet von M. L. von Printzen. A. a. O.


Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1709:

»Dominica 18. post Trinit. Fest. Michaelis Meister Johann Pohle, Bürger und Seiler alhier, und Jungfrau Anna Catharina, Herrn Johann Dietzens, Eines Hochedlen und Hochweisen Raths alhier, wie auch Fütter-Innungs-Meisters und wohlverordnet gewesenen Acht-Mannes bey dieser St. Moritz-Kirche, hinterlaßene eheleibliche jüngste Tochter.

Testes: Herr Dietz, Chirurgus.
Meister Chr. Kellner.

Copuliret in dieser Kirchen den 14. Octobris zu Mittage um 11. Uhr.«


Halle, 13. Dezember 1709. Bericht der Magdeburgischen Regierung an den Geheimen Rat wegen der Streitigkeiten der Barbier-Innung und des Dietz um die Obermeisterstelle. Abschrift. Königliches Geheimes Staatsarchiv zu Berlin R. 52, 159 k.

»... Alß anfänglich Johann Diez sich [unterm 30. Januar 1707] bey der hiesigen Regierung über die Gewerken der Barbierer beschweret, daß sie ihm ... nicht die Ober-Meisterstelle conferiren wolten ... mit Bitte dieser Innung zu befehlen, bey Abgang eines Obergewerkens ihm nicht vorbey zu gehen, sondern weil ihn die Ordnung träffe ihn zum Obergewerken zu bestellen ... So haben Wir die gebetene Verordnung an die Barbier-Innung zwar ergehen laßen, es hat aber dieselbe ... einen andern, Nahmens Schwender, zum Obergewerken erwehlet, darüber Johann Diez... Klage geführet, und nebst einem Cassirungs Befehl, einen termin ausgewürket, vor welchen die Barbierer ... hauptsächlich dieses mit vorgestellet, daß es in dieser sache nicht auf die Succession sondern auf die election ankähme und daß sie nicht schuldig wären, dergleichen Leuthe, so aus Gnaden ein Privilegium erhalten, zu Obergewerken zu erwehlen. Als nun endlich nach vielen hin und wiederschreiben, und auf die von Diezen eingegebene Ungehorsams Beschuldigung erkandt worden:

Daß ... die Barbierer durch Bestellung eines Syndici sich ad acta zu legitimiren, und auff anderweit vorgehende Ladung auf die ... Imploration sub poena oonfessi et oonvicti sich einzu laßen, auch weil sie solches in diesem termino nicht gethan, die dadurch verursachte Unkosten... Imploranten zu erstatten schuldig.

So haben zwar die Barbierer dawieder Leuterung eingewandt, es ist aber dieselbe 2. mahl rejiciret und auf Diezens Ansuchen ein anderweitiger termin angesezet worden, da dann darauf die Barbierer sich inzwischen einer ... Appelation an ... Dero Tribunal angemaßet, da wir dann ... am 19. Nov. 1707, daß voriges Decret nur ein interlocut und auf die Einlaßung erkandt worden, ... berichtet. Es haben aber die Barbierer ... gar keine processus insinuiret, dahero dann auf Diezens Ungehorsams Beschuldigung ... solche appellation gestalten Sachen nach pro non devoluta erklähret und die Barbierer in die expensas retardati processus condemniret worden.

Darauff hat Dieze einen anderweitigen termin, die Barbierer aber restitutionem gesuchet, worüber zwar ein termin angesezet, es ist aber solcher, auf der Barbierer Ansuchen, in ein Verfahren verwandelt worden, deßen terminos sie aber nicht abgewarttet, dahero dann Diez sie Ungehorsams beschuldiget, und einen termin ad publi cationem Decreti ausgebracht, darinn dann erkandt worden:

... es ... hätte die gesuchte restitutio in integrum nicht statt, es wären auch Beklagte dem Kläger die expensas retardati processus ... zu erstatten schuldig. Nach Eröffnung dieses Abschiedes hat Diez anderweits gebeten, einen termin zu der denen Barbierern sofort per Decretum zuerkandten Einlaßung anzusezen, welches auch geschehen; und hat die Regierung nachdem die Parteien mit 2. abgewechselten Schrifften ihre Notturfft verhandelt, folgendergestalt verabschiedet:

Daß Implorant ... aniezo, da ihn die Ordnung getroffen, zum Obergewerke zu bestellen, und ihm niemand vorzuziehen, Imploraten ihm auch ... alle ... Unkosten ... zu erstatten schuldig.

Wieder diesen Abschied haben zwar die Barbierer Leuterung eingewandt, welche auch angenommen, und darüber eine Veranlaßung zum Verfahren und auswertigen Erkäntnis gemachet worden, es hat aber die Facultät zu Jena ... den ieztangezogenen Abschied pure confirmiret...

Als die Barbierer wieder dieses Urthel querelam nullitatis angestellet eventualiter auch davon an ... Dero Ober Appeilations Gerichte appelliret, und darüber ein gewöhnliches Verfahren veranlaßet worden, mit der condition, daß die Barbierer nach Anweisung der Neuen Processordnung die in solchen Fällen übliche ... 50 Thlr. in casum succumbentiæ erlegen solten; so haben sie solche 50 Thlr. nicht entrichtet, sondern ihnen selbige zu erlaßen, und dabey wegen ihrer eventualiter erhobenen appellation zu berichten, gebeten. Dahingegen Diez dieselbe Ungehorsams beschuldiget, und um publication eines Decreti gebeten, wozu ein termin angesezet, und in demselben erkandt worden:

Daß das ergriffene remedium nullitatis pro non interposito zuachten, ... auch Imploraten die expensas dieser Instanz ... zu erstatten schuldig.

Ob nun wohl die Barbierer wieder diesen Abschied das remedium leuterationis ergriffen, so haben wir doch solche Leuterung wegen Mangel erheblicher gravaminum rejiciren müßen, endlich aber, da die Barbierer derselben ferner inhæriret, auch allenfalls super admissibilitate appellationis erkennen zu laßen gebeten, einen terminum inrotulationis angesezet. Es haben aber die Barbierer sich inzwischen an E. Königl. Mayt. gewendet und ein ... Rescript de dato den 30. April. 1709 erhalten, darinn E. Königl. Mayt. ... befohlen:

Dieserhalb so fort die Notturfft zu verfügen, und insonderheit mit Nachdruk dahin zu sehen, daß ermelter Diez seines Freybriefes sich nicht mißbrauchen, noch ein mehrers als ihm zu kähme prætendiren müste.

Wie nun endlich nach verschiedenen an beyden Seiten geschehenen Vorstellungen die Acta nach Erffurth zum rechtlichen Außspruch verschiket worden, so hat die dortige Facultät darinn folgender maßen gesprochen:

Daß die formalia leuterationis zu recht beständig seyn, Merita anbelangend, aus denen Actis so viel erhellet, daß es einwendens ungehindert bey dem am 23 Mart. c. a. befindlichen Abschiede nochmals verbleibe.

Es haben zwar die Barbierer von diesem Urthel ... an ... Dero Tribunal anderweits ... appelliret und umb Apostolos gebeten, weil aber die Erffurtische Facultät in denen angeführten rationibus decidendi solche für unzuläßig erkandt, wir auch selbige rationes in denen Acten und Rechten gegründet befinden, so haben mir die gebetenen Apostolos zu ertheilen, billig Bedenken tragen müßen, dahero wir an deren Stelle den Verlauff der Sache und des Processes ... hierdurch vorzustellen nötig gefunden ...«


Halle, 3. Januar 1710. Memorial der Barbier-Innung an den Geheimen Rat, der gebeten wird, während des noch anhängigen Prozesses wegen der Obermeisterstelle den Innungsartikeln, die sich auf die Wahl des Obergewerken beziehen, eine von der Innung gewünschte Deklaration zu geben und damit den Prozeß niederzuschlagen. Abschrift. A. a. O.


Cölln a. d. Spree, 24. Januar 1710. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung: sie solle, wegen der von der Innung verlangten Deklaration der Artikel, über die eigentliche Beschaffenheit der Sache berichten und ihr unmaßgebliches Gutachten einsenden. Entwurf unterschrieben von M. L. von Printzen. A. a. O.


Halle, 17. März 1710. Die Magdeburgische Regierung berichtet an den Geheimen Rat entsprechend dem Reskripte vom 24. Januar a. c.; nimmt Bezug auf Dietzens Bestallung als Hofbarbier vom 19./29. Dezemb, 1693, auf ihren eigenen Bericht in der Sache vom 13. Dezember 1709, sowie auf das Memorial der Barbier-Innung vom 3. Januar 1710 und gibt ihre Gutachten ab. – Dieser Bericht wurde von der Barbier-Innung mit einem Memorial vom 10. Mai 1710 an den Geheimen Rat eingereicht und kam erst am 10. Juli 1710 dort zur Vorlage. – Original. A. a. O.

»... Ew. Königl. Maytt. haben Diezen zum Frey-Gewerken Allergnädigst angenommen, und ihm alle der Barbierinnung zustehende Freyheiten Allergnädigst verstattet, die Barbier-Gewerke aber vermeinen, daß ... solche Gerechtigkeit auf die Obergewerkschafft nicht zu extendiren. wie nun Ew. Königl Maytt. so wohl gemelten Diezens als der Barbierer Privilegia interpretiren wollen, solches müßen Dero Allergnädigstem Guthfinden wir unsers Orts lediglich unterwerffen ...«


Halle, 22. April 1710. Memorial an den Geheimen Rat von Johann Dietz, der bittet, die Barbierer mit ihrer gesuchten Deklaration der Innungsartikel abzuweisen und an die Magdeburgische Regierung zu reskribieren, ihn bei seinen Rechten zu schützen. Unterschrift von Dietz. Original. A. a. O.

»... Euer Königl. Majestæt haben mich wegen treu geleisteter Feldtschers Dienste Anno 1693 zu Dero Hoff-Barbier in Halle und da die Vniuersitæt auffgerichtet worden allergnädigst angenommen, und Krafft Dero Königl. Allergnädigsten Patenten, und ernstlichen Rescripta mir alle der hiesigen Barbierer Rechte und Gerechtigkeiten allergnädigst geschencket. Wannhero ich nunmehr in die 16 Jahre von denen hiesigen Barbierern nach ausgestandenen Examine vor ihren Mitgewircken auff und angenommen und incorporiret, auch mir gerichtlich versprochen, all derer Innungs Recht und Gewohnheit wiederfahren zu laßen. Nachdem aber nach und nach der Barbierer Ober-Meister abgestorben, und endlich solche Stelle per successionem durch Uhralter Obseruanz vermöge deßen alle vorigen Hoff-Barbier, ohne daß sie Examina ausgestanden, Ober-Meister gewesen, an mich gekommen, die Barbierer aber aus puren Haß und Neidt, welchen sie gegen alle diejenigen haben, so von Ew. Königl. Majestät sonderbahre Priuilegien erhalten, mir solche Ehren-Stelle, und dero Nutzungen, wieder die Magdeb. Policey Cap: 26 § 13 ihre eigene Ordnungs Articulos 55 $ 4. und alle Rechte nicht gönnen wollen, sondern mir zum Dort, und allen Priuilegirten zum Præjutiz einen nach mir folgenden Gewircken, wieder Dero Magdeburgische Regierungs vorher gethanen inhibition, mir vorgezogen, und zum Ober-Meister gemacht. Dannenhero ich nach Inhalt ob angezogenen allergnädigsten Priuigiorum und Reseriptorum wegen solcher Neurung und Unbilligkeit um Hülffe und Schutz angesuchet, die Barbierer aber aus ferneren Trotz und Renitentz, welches zwar Ew. Königl. Majestät ihnen Anno 1694 durch ein Allergnädigstes Rescript bey Verlust ihrer Priuilegiorum und Bestraffung ihrer Person ernstl. untersaget und verbothen, dennoch ohnerachtet es ihnen in geringsten nichts verschlagen kan, solches mir nicht wiederfahren laßen, sondern mich in einen langwierigen und kostbahren Process, zu welchen ich ihnen selbst beizutragen gezwungen, verwickelt, welchen ich aber binnen 4 Jahren durch GOttes und Ew. Maj. Gnade und Rechte, durch zwey Urtel und alle instantien der Rechte optiniret und die Barbierer ihrer vorsätzlichen Malitz halber in die Unkosten des Processes contentiret [ condemniret]. Entlich da sie an Ew. Königl. Majestæt höchste Appellations Gerichte allerunterthänigst appellation eingewandt, ist solche, nach Abstattung eines Pflichtmäßigen Berichts, unter den 18 Febr. a. c. gäntzlich abgeschlagen, hingegen an Dero Magdeburg Regierung allergnädigst befohlen worden, in der Sache denen Rechten gemäß wieder die Barbierer [zu erkennen. Aber die Barbierer haben] nicht acquisseiren, sondern mich wieder in Unkosten und Schaden setzen wollen, maßen sie und ihr verschlagener Aduocat, daß sie kein ferneres Remedium suspensivum gewust, unter der Hand bey. Ew. Königl. Maj. nun allerirst, da ich Ius ex iudicatis quæsitum durch lange Zeit und große Kosten erlanget, um declaration ihrer Innungs Articul, welche allerdinges klar, und in die Obseruanz gebracht, auch der Magdeburgischen Po1icey conform, allerunterthänigste Ansuchung gethan, und noch thun, maßen sie dadurch nichtes anders als mehrere Weitläufftig- und Gefährligkeit nicht allein vor mich, sondern auch vor alle andere, so von Ew. Königl. Majestæt priuilegiret werden, intentiren, und Dero Macht und Gnade umschrencken wollen. Zumahlen sie die Barbierer selbsten Ew. Majestät in etlichen Stücken eingreiffen, und neue Barbier Gerechtigkeiten, und Ober-Meister, wieder Ihro confimirte Ordnung machen, wie sie wollen.

Wiewohl ich nun nicht zweiffle, es werden Ew. Majestæt mich Dero einmal allergnädigst ertheilten Priuilegiorum, auch Dero ausgeführten Rechten Dero Magdeb. Policey kräfftig genießen laßen, weiln ich mich deßen in keine Wege verlustig gemacht, sondern allemal wie ich ersterbe als Dero Allerunterthänigster und gehorsamster Unterthan und Diener mit Auffbauung unterschiedener Wüsten Plätze, Häuser, und sonsten zu Ew. Majestæt hohen Respect und Intresse auffgeführet, auch in diesen Process durch 4 geschworne Zeugen überhaupt bewiesen worden, daß mir sothane Ober-Meister-Stelle und alle dero Gerechtigkeiten von GOtt und denen Rechten zukommt, und gar nichts neues suche, weil es die vorigen Hoff-Barbier gehabt, es auch denen Barbierern nichts verschlägt, ob sie mich oder einen andern darzu gebrauchen; So habe doch allenfalls durch diese Allerunterthänigste Vorstellung meiner Gegener böse Intention in Zeiten ablehnen wollen, Allerunterthänigst und gehorsambst bittend, Ew. Königliche Majestät geruhen der Barbierer ungeziemtes Gesuch einer allergnädigsten Declaration gäntzlich zurück, an Dero Magdeburgische Regierung zu weisen und hingegen Dieselbe fernermit allergnädigst zu rescribiren, daß sie dem von mir erlangten jure ex indicatis quæsito und sonst gehörigen Nachdruck geben sollen, der ich ersterbe ...

Halle d. 22 April 1710
Dct: Mühlmann
Allerunterthänigster und gehorsamster Johan Dietz.«


Halle, 10. Mai 1710. Memorial der Barbier-Innung, die den Bericht der Magdeburgischen Regierung vom 17. März 1710 dem Geheimen Rat einreicht und nochmals um Deklaration ihrer Artikel bittet. – Kam im Geheimen Rat erst am 10. Juli 1710 zur Vorlage. – Original. A. a. O.


Charlottenburg, 1. Juli 1710. Resolution des Geheimen Rats auf Dietzenz Supplikat vom 22. April 1710, daß das Gewerk mit seinem Gesuche abgewiesen und auf die ergangenen gerichtlichen Erkenntnisse verwiesen werden soll. Entwurf unterschrieben von Ilgen. A. a. O.


Landsberg, 27. Juli 1710. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung. Unter Bezugnahme auf deren Relation vom 17. März a. c. wird entschieden: daß die Barbier-Innung schuldig ist, den Dietz als Hofbarbier »zu allen und jeden denen Klägern selbst zukommenden beneficiis, und fölglich zu der Obergewerckenstelle zu admittieren«; es wird weiter befohlen: den Dietz bei der Obermeisterstelle gebührend zu schützen und die Innung mit ihrem unbefugten Suchen gänzlich abzuweisen. Entwurf unterschrieben von M. L. von Printzen. A. a. O.


Berlin, 12. März 1714. Konfirmation von Dietzens Patent als Hofbarbier in Halle. Abschrift von Dietzens Hand. A. a. O.

»Wir Friederich Wilhelm von GOttes Gnaden König in Preußen ec. ec. ec. Thun kundt und bekennen hiermit als Hertzog zu Magdeburg ec. Nachdem Uns beym Antritt Unserer Landes Regierung Unser Lieber Getreuer Johann Dietz, Hoff Barbier und itziger Ober Meister der Barbier Inung zu Halle, umb allergnädigste Confirmation, der von Unsers in GOtt ruhenden Herrn Vaters, König Friederichs Mayest. Christseeligsten Andenckens unterm 19/29ten Decembr. Anno 1693 erhaltenen Hoff-Barbiersstelle daselbst, und darüber ertheileten Allergnädigsten Patents allerunterthänigst angelanget und gebethen, Und wir dann in Consideration seiner guten Wissenschafft und erfahrenheit in der Chirurgie auch daß er mit vielen Kosten eine Barbier Stube etabliret und über zwantzig Jahr seine Profession daselbst exerciret, solcher seiner allergehorsambsten und demüthigsten Bitte in gnaden Deferiret undt statt gegeben, Alß Confirmiren und Vestättigen wir Ihm, Johann Dietzen, sothane erlangte Hoff-Barbier Stelle und Gerechtigkeit der angelegten Barbier Stube zu Halle, also und dergestalt daß Er bey Unserer anwesenheit daselbst, als Unser Hoff-Barbier mit auffwarten was Ihm deßfals gleich andern Unsern Hoff-Barbieren zu thun oblieget, oder auffgegeben wirdt treulich und fleißig verrichten, seine Barbierstube ferner Continuiren und halten auch in dortige Barbier-Inung bestandig verbleiben und alle derselbigen Gerechtigkeiten gleich denen vorigen Hoff- und andern Barbieren ungehindert genießen und in übrigen vor Unsern Hoffbarbir gehalten und tractiret werden solle. Aus habender Macht von Obrigkeit und Landes Herrschafft wegen, Krafft dieses Unsern offenen Brieffes allermaßen Wie vor stehet, wir und Unsere Nachkomen Könige in Preußen, als Hertzoge zu Magdeburg ec. wollen Ihm auch dabey jeder Zeit allergnädigst schützen, handhaben und erhalten, Gestalt Wir dann Unserer Regierung zu Halle solches an Unserer statt gleichfalls Zu thun, und dem Impetranten wieder den Inhalt dieses Unsers allergnädigsten Patents weder von denen Barbieren noch sonsten Jemanden nicht beeinträchtigen zu laßen, hiermit allergnädigst und zu gleich ernstlich anbefehlen. Uhrkundlich unter Unserer Eigenhändigen Unterschrift und Anhangenden Lehn Siegel. Gegeben zu Berlin den 12 Martij Anno 1714
(L. S.)
Fr. Wilhelm.«


Totenregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1720:

»Mittwoche den 11. Decembris hora 3. ist Herrn Johann Dietzens Rath-Manns und Acht-Manns hiesiger St. Moritz Kirche auch Fütter-Innungs-Meisters hinterlassene Witbe Magdalena, welche den 8. hujus frühe um 1. Uhr gestorben, mit der gantzen Schule, unsern 3. Herren, Geläuthe, so gratis, gantzem Geläuthe zur L. Frauen und 1. Pulß zu St. Ulrich begraben; ætatis 80&frac12; Jahr und 11. Tage.«

Das Totenregister für die Jahre 1673–1719 ist nicht mehr vorhanden. Der Fütterinnungsmeister Johann Dietz, der Vater des Barbiers Dietz, starb nach Angabe von Dreryhaupt (Beschreibung des Saalkreises) schon im Jahre 1707.


Halle, 25. September 1722. Dietz bittet beim Geheimen Rat, seine Hofbarbierstube dem Feldscher Johann Michel Steppin zu konferieren. Eigenhändig. Original königliches Geheimes Staatsarchiv zu Berlin R. 52, 159k.

»... trage ich ... vor ... daß ich nun mehro unter Dero Adlers Fliegeln 29 Jahr mein Leben bürgerl. und ehrlich in Halle ... zu gebracht und alt geworden, also daß ich wegen vieler außgestandenen travaillien, Kräncklichkeit, und Schwachheit meiner Glieder und blöden Augen bey der Profession nicht mehr wohl fort kommen kann; Dahero Ruhe begührig, mit Ew. Königl. Mayest. ... Consentz ,willens bin, diese mir ... verliehene Barbir-Stube, und Gerechtigkeit (weil solche ein mal von mir mit großen Kosten angeleget und in Kundtschafft gebracht worden) einen anderen geschickten Subjecto, nehmlich einen hiesigen Bürgers 5ohne, und Feldtscheer Johann Michel Steppin zu über geben, alles in der qualität wie ich solches, seindt hero als ein contribuirender ordinär Bürger, bey der hiesigen Barbier Innung mit incorporiret gebraucht und genoßen ... Damit Er selbige in meinem Hauße, welches ohne dem eine uhralte Barbier Stube gewesen, continuire und ich hierunter im Alter etwas unterstützet würde. Ich zweifele darum an aller gnädigster Erhörung nicht, weil dieses Feldtschers Vatter, der alte Steppin hiebevor sein Hauß in der Halle, zu Ew. Königl. Majestät bequemlichen Saltz-Nahrung, willig abgetreten; Dabey ihm verheisen worden, sein und seiner Kinder bey Ew. Königl. Majestät in besten zu gedencken, undt ich ersterbe dafür ...«


Berlin, 14. Oktober 1722. Reskript des Geheimen Rats an die Magdeburgische Regierung, die über Dietz' Gesuch vom 25. September a. c. gutachtlich berichten soll. Entwurf unterzeichnet von M. L. von Printzen. A. a. O.


Halle, 4. Mai 1726. Supplikat von Dietz an das Kriegs-, Hof- und Kriminal-Gericht, daß die gegen ihn angestrengte Untersuchung niedergeschlagen werde, wofür er sich erbietet, dreißig Taler zur Strafkasse zu zahlen. Original. Königliches Geheimes Staatsarchiv zu Berlin R. 52, 159 k. 1. a.

»... Auff inständiges Anhalten eines Armen weyland in Gera wohnhafft gewesenen Barbiers nahmens Gardthoffs nachgelaßnen Witwe umb Ausstellung eines Lehr Briefes vor ihren allhir bey seinem Stieff Bruder Nahmens Philippi in der Lehre gestandenen Sohn, habe ich als Mit-OberMeister bey der Barbier Gewerckschafft, nachdem vorhero der Frauen Begehren bey dem Convent überlegt, also zu willfahren Ihnn angerathen, welcher Meinung ich nebst einigen und andern beständig gewesen, als wodurch des armen Barbiers Sohn (deren Kinder ohnedem das beneficium haben, daß sie ohne Auffdingen können loßgesprochen werden) Wohlfarth befördert werden sollen. Welchen aber einige von denn andern und Jüngern Gewercken ad nocendum et contradicendum begierige contraire gewesen; Ich aber dennoch vor dieser Witwen Sohn einen unter meines kürtzlich verstorbnen Mit-OberMeisters Wernerohdens Nahmen auff Pergament gedruckten Lehr-Brieff, weiln wir offters wohl ehe einer vor den andern unterschrieben indem wir in einer Function standen, und das unter meiner Hand befundne und verwahrte alte Barbiers Siegel auffgedrücket, nicht weniger eine Copey von diesen Lehr Briefs auff Pappier, welches schon vormahls mit dem neuen Innungs Siegel bedrückt gewesen, unter guter Absicht, schrieb und aus fertigte und der Barbiers Witwe vor ihren Sohn damit selbiger ehrlich fortkommen möchte, gegen offerirte und erlegte 6. Rthlr. zustellte, solches Geldt auch gleich anderer meiner bey dem Ober-Meister Ambte gehabten Einnahme und was vormahls von des Gewerckens Stecheysens Lehrlinge bekommen, biß zu der mir abzunehmenden Berechnung eingetragen. Nun hätte ich mir dieses unschuldigen Beginnens halber so wenig einer Anfechtung besorget als ich mit guten Gewißen bezeugen kann, daß ich dabey keine andre Absicht gehabt als einen armen Menschen zu seiner Wohlfahrt beförderlich zu seyn, zugleich mich von dem kümmerl. Anlauffen der Witwe loß zu machen. Alleine da ich mich ohnlängstens resolviret meine Barbier Stube, mit Ew. Königlichen Majestät Allergnädigsten Consens und davor allerunterthänigst offerirten 50. Rthlr. zu Dero Rekruten Casse an einem der sich aus Sachsen anhero mit seinen Vermögen wendet, abzutredten, auch meine Ober Meister Stelle auffzugeben, und einem neuen contribuierenden Bürger Platz zu machen; So haben die Barbierer und eben deßhalb nach meiner Beängstigung sehr begierige Feinde mehrgenandten Gardthoffen und seinen Lehr Herrn Philippi an sich gezogen, daß Sie den von mir erhaltenen Lehr Brieff ihnn wieder extradiren, und dargegen Sie Ihm versprochen, einen mit der gantzen Innung Consens verfertigten zu geben, beredet; Nächstwelchem Sie eine höchst animose und verkleinerliche Denunciation bey hiesigen Magistratwieder mich zu übergeben, ob ich gleich des faoti gar nicht abredig und ihnn gestanden, daß ich hierunter einen Fehler begangen und des Wernerohdens Nahmen wie obgemeldet unterschrieben hätte, und also mit einer Geldtfreßenden und höchstschimpfflichen Inquisition mich zu ruiniren betrohet. Wann nun aber bey allem dem was geschehen ich gar nicht dolosegehandelt; sondern vielmehr aus Übereilung etwas gethan was meiner Simplicitaet zuzuschreiben; Als ersuche Ew. Königl. Mayestaet ich allerunterthänigst meinen Feinden Allergerechtsten Einhalt zu thun und an den Stadt Magistrat allhir

Daß Sie die wieder mich erhabne Untersuchung auffheben und cassiren sollen,

Allergnädigst zu rescribiren. Ich bin erböthig pro abolitione zu Ew. Königlichen Mayestaet Straff Casse nach meinen armen Vermögen Dreyßig Rthlr. zu erlegen. Dafür ersterbe ich ...«


Berlin, 8. Mai 1726. Reskript des Kriminal-Gerichts an den Magistrat zu Halle, der über Dietzens Gesuch vom 4. Mai a. c. pflichtmäßig mit Übersendung der Inquisitions-Akten berichten und mit der Inquisition einhalten soll, da sich Dietz freiwillig der Strafe unterwirft. Entwurf unterzeichnet von Christoph von Katsch. A. a. O.


Berlin, 16. Juni 1726. Bericht des Kriminal-Kollegs an den Minister Christoph von Katsch über die gegen Dietz verhandelte Inquisitions-Sache und Gutachten wegen der eventuell festzusetzenden Höhe der Strafgelder pro abolitione. Original. Unterzeichnet von Johann Philipp u. Pulian, Balthasar Conrad zum Broich, Johann Friedrich Weitzel, Johann Kaspar v. Berger, Albrecht Friedrich Hynitzsch, Karl Ludwig Krug v. Nidda, Karl v. Rodenberg, Friedrich Beurhaus, George Ulrich, Christian Ludwig v. Bär. A a. O.

Dietz sei geständig: »vor 5. bis 6. Jahren des Barbierer Stecheysen Lehrjungen, Nahmens Christian Meisseln, auch im vorigen Jahre, einen Nahmens Johann Carl Garthoff, wieder den außdrücklichen Innungs Schluß, falsche Lehr Brieffe außgefertiget« zu haben; und zwar sei bei dem zweiten Lehrbriefe, der auf einen anderen Jungen gelautet, dessen Name von Dietz durchgehend ausradiert und dafür Garthoffs Name gesetzt und fälschlich auch des verstorbenen Obermeisters Name von Dietz darunter gesetzt worden. Das Geld für beide Lehrbriefe habe Dietz der Innung nicht berechnet.

Da Dietz geständig sei, scheine eine weitere Inquisition unnötig zu sein.

»So viel dann hiernechst die Sache selbsten betrifft, Denunciatus das von Ihm begangene falsum, und daß Er die vor denen außgefertigten Lehr Brieffen erhobene Gelder bißhero unterschlagen, zulänglich nicht zu entschuldigen vermag, und deßhalb, seinem, von dem Magistrat zu Halle ... auf einige Tausend Thlr., angegebenen Vermögen nach, weilen es res pessimi exempli, mit Nachdruck wohl angesehen werden mag, damit dergleichen falsa künfftig nach bleiben, und die von denen Innungen außgefertigte richtige Lehr Brieffe, bey außwärtigen Innungen nicht decrediret werden mögen,

Daß dannenhero diese Sache gegen Zweyhundert Thlr. welche der Denunciatus Johann Diez zur General-Straff Casse zu erlegen schuldig, wohl aufgehaben und aboliret werden könne, jedoch wäre Denunciatus dabey zugleich dahin anzuhalten, daß Er der Innung die für Christian Meissels Lehr Briefs empfangene 11. Thlr. heraus, die für Joh. Carl Garthoffs falschen Lehr Briefs empfangene 6. Thlr. aber diesem zurückgeben, der Obermeister Stelle künfftig sich enthalten, und nicht weniger die aufgegangene Untersuchungs Kosten bezahlen müße.
Von Rechts wegen ...«


Berlin, 24. Juni 1726. Dekret für Dietz, der sich innerhalb acht Tagen erklären solle, ob er 200 Taler zur Strafkasse zahlen, die für die falschen Lehr-Briefe empfangenen Gelder zurückgeben und die Untersuchungskosten erstatten wolle, alsdann solle er abolitionem haben. Entwurf unterzeichnet von Christoph von Katsch. A. a. O.


Halle, 6. Juli 1726. Dietz erklärt sich dem Kriegs-, Hof-und Kriminal-Gericht gegenüber bereit, die ihm auferlegte Strafe von 200 Talern zu zahlen. Original. A. a. O.

»... erbiethe mich die zweyhundert Thaler zu zahlen, mit allerunterthänigster Bitte ... an den hiesigen Magistrat reskribiren zu laßen,

Daß ich vollkommen restituirt, an meinem guten Leimuth von Niemanden gekränckt und in meine Ehren Ämpter wieder eingesetzt seyn solle, besonders aber meiner Oberältsten OberMeister Stelle mich wieder solle zu erfreuen haben, biß ich bey der Barbier Innunge meine Rechnung in Beysein eines Deputirten aus den Magistrat den mir dazu erbitten will, abgelegt und justificirt habe.

Es wird sich dann zeigen ... daß die eingehobne 6. Rthlr. von dem Garthoffen, als auch das übrige vor des Meissels Lehr Brieffe empfangene Geld bereitst in der Barbier Innungs Lade verwahrt liegen, zum theil aber in Rechnung vor die Innung verwandt sind, Worauff ich alsdenn solches Ober Meister Ampt selbst aufgeben werde. Und da mit denn Inquisitions Acten hier Niemanden gedienet, als daß mich meine Feinde in beständiger Unruhe dadurch erhalten können, als lebe der ... Zuversicht, daß Solche Ew. Königl. Mayestät ... in dasigem Archiv reponiren zu laßen geruhen werden. Der ich ersterbe ...«


Berlin, 16. Juli 1726. Reskript des Kriegs-, Hof- und Kriminal-Gerichts an den Magistrat zu Halle, daß die gegen Dietz angestellte Inquisition aufgehoben sein soll, wenn er Quittung vorweist, daß von ihm 200 Taler zur General-Straf-Kasse gezahlt. Entwurf unterzeichnet von Christoph von Katsch. A. a. O.

»... Es muß aber derselbe zugleich seinem Erbiethen gemäß nachweisen, daß hie ... vor die Lehr-Brieffe eingehobene Gelder entweder bereits der Lade berechnet seyn, oder ... deren Mangel so fort baar ersetzen, und kan derselbe alsdann bey seinem Ober Meister Amt so lange bleiben, biß er die Rechnung vor einigen Magistrats Deputirten abgeleget. Wann aber dieses geschehen ... soll und muß er sein Ober Meister Amt niederlegen, doch soll ihm dieserhalb kein Vorwurff geschehen, noch es seinem sonst habenden guthen Leymuth nachtheilig seyn ...«

»NB. Die zu dieser Sache gehörige acta ... sollen alhier bey der Geh. Registratur bleiben, und nicht remittiret werden.«


Totenregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1726:

»Eodem die [Dienstags den 13. Augusti] ist Frau Elisabeth, Herrn Johann Dietzens Bürgers und Chirurgi, wie auch Acht-Manns zu S. Moritz uxor, welche den 11. dicti gestorben, ohne Ceremonien begraben worden; aetatis 76. Jahr; dedit gantze Schule.«


Trauregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1727:

»Dominica Rogate. Herr Johann Dietz, Königl. Hoff-Barbierer, wie auch Gemeinheits-Meister und Acht-Mann bey der Kirchen zu 5t. Moritz, und Frau Maria Magdalena, Meister Johann Christian Müllers, vormahligen Bürgers und Seilers allhier hinterlassene Wittwe.

Testes: Herr Christian Burchardt
Herr Gabriel Schmidt.

Copuliret in dieser Kirchen den 5. Junii 1727 Mittags um XII. Uhr.

Von Seiten der Frau Braut ist aus dem Vormundschaffts-Amte ein Zeugniß übergeben, daß sie sich mit dem Kinde erster Ehe ratione paternorum verglichen.«


Totenregister der St. Moritz-Kirche zu Halle. Vom Jahre 1738:

»Freytags den 7. Martii ist Herr Johann Dietz, Königl. Preuß. Hoff-Balbirer, Bürger und Gemeinheits-Meister, wie auch wohlverordneter Acht-Mann bey dieser St. Moritz Kirche alhier – gestorben Dienstags den 4. dicti frühe halb.8. Uhr – mit gewöhnlichen Ceremonien bey Kutschenfarth öffentlich zur Erden bestattet worden, und hat bey dieser Kirche das Geläuthe, Leichen-Tuch und Crucifix frey gehabt; aetatis 72. Jahr 2. Monath 2. Wochen dedit gantze Schule.«


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