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Die tribunizischen Bewegungen scheinen vorzugsweise aus den sozialen, nicht aus den politischen Mißverhältnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter Grund vorhanden zu der Annahme, daß ein Teil der vermögenden, in den Senat aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die Patrizier; denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise sich richtete, kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in anderer Beziehung sich zurückgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch keineswegs an der Zeit scheinen, ihre Ansprüche auf Teilnahme an den Ämtern geltend zu machen, während der ganze Senat in seiner finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklärt es sich, daß während der ersten fünfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der geradezu auf politische Ausgleichung der Stände hinzielte.
Allein eine Bürgschaft der Dauer trug dieses Bündnis der Patrizier und der reichen Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefühl gegen ihre Standesgenossen, teils infolge des natürlichen Bundes aller Zurückgesetzten, teils endlich, weil sie begriffen, daß Konzessionen an die Menge auf die Länge unvermeidlich waren und daß sie, richtig benutzt, die Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur Folge haben und damit der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im Staate geben würden. Wenn diese Überzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze ihres Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie in dem Tribunat den Bürgerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte mit dem sozialen Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die Friedensbedingungen zu diktieren und als Vermittler zwischen beiden Parteien für sich den Zutritt zu den Ämtern zu erzwingen.
Ein solcher Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, daß das Volkstribunat sich nicht beseitigen ließ; die plebejische Aristokratie konnte nichts Besseres tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu bemächtigen und sich desselben zur Beseitigung der politischen Zurücksetzung ihres Standes zu bedienen.
Wie wehrlos der Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenüberstand, zeigt nichts so augenscheinlich, als daß der Fundamentalsatz der exklusiven Partei, die Ungültigkeit der Ehe zwischen Adligen und Bürgerlichen, kaum vier Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im Jahre 309 (445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, daß die Ehe zwischen Adligen und Bürgerlichen als eine rechte römische gelten und die daraus erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen sollten. Gleichzeitig wurde ferner durchgesetzt, daß statt der Konsuln Kriegstribune – es gab deren damals, vor der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die Zahl dieser Magistrate – mit konsularischer GewaltDie Annahme, daß rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle, den plebejischen nur das militärische Imperium zugestanden habe, ruft nicht bloß manche Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was denn geschah, wenn, wie dies gesetzlich möglich war, die Wahl auf lauter Plebejer fiel, sondern verstößt vor allem gegen den Fundamentalsatz des römischen Staatsrechts, daß das Imperium, das heißt das Recht, dem Bürger im Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und überhaupt keiner anderen als einer räumlichen Abgrenzung fähig ist. Es gibt einen Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht maßgebend sind; es gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem letzteren zu funktionieren vermögen; aber es gibt im strengen Rechtssinn keine Beamten mit bloß jurisdiktionellem wie keine mit bloß militärischem Imperium. Der Prokonsul ist in seinem Bezirk eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und Oberrichter und befugt, nicht bloß unter Nichtbürgern und Soldaten, sondern auch unter Bürgern den Prozeß zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung der Prätur der Begriff der Kompetenz für die magistratus maiores aufkommt, hat er mehr tatsächliche als eigentlich rechtliche Geltung: der städtische Prätor ist zwar zunächst Oberrichter, aber er kann auch wenigstens für gewisse Fälle die Zenturien berufen und kann ein Heer befehligen; dem Konsul kommt in der Stadt zunächst die Oberverwaltung und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch auch bei Emanzipation und Adoption als Gerichtsherr – die qualitative Unteilbarkeit des höchsten Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit großer Schärfe festgehalten. Es muß also die militärische wie die jurisdiktionelle Amtsgewalt oder, um diese, dem römischen Recht dieser Zeit fremden Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen zugestanden haben. Aber wohl mögen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2, 2, S. 137) meint, aus denselben Gründen, weshalb späterhin neben das gemeinschaftliche Konsulat die – tatsächlich längere Zeit den Patriziern vorbehaltene – Prätur gestellt ward, faktisch schon während des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des Kollegiums von der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die spätere Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Prätoren mittels des Konsulartribunats sich vorbereitet haben. und konsularischer Amtsdauer von den Zenturien gewählt werden sollten. Die nächste Ursache war militärischer Art, indem die vielfachen Kriege eine größere Zahl von obersten Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewährte; aber die Änderung ist von wesentlicher Bedeutung für den Ständekampf geworden, ja vielleicht jener militärische Zweck für diese Einrichtung mehr der Vorwand als der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach altem Recht jeder dienstpflichtige Bürger oder Insasse gelangen, und es ward also damit das höchste Amt, nachdem es vorübergehend schon im Dezemvirat den Plebejern geöffnet worden war, jetzt in umfassender Weise sämtlichen freigewordenen Bürgern gleichmäßig zugänglich gemacht. Die Frage liegt nahe, welches Interesse der Adel dabei haben konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des höchsten Amtes verzichten und in der Sache nachgeben mußte, den Plebejern den Titel zu versagen und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form zuzugestehenDie Verteidigung, daß der Adel an der Ausschließung der Plebejer aus religiöser Befangenheit festgehalten habe, verkennt den Grundcharakter der römischen Religion und trägt den modernen Gegensatz zwischen Kirche und Staat in das Altertum hinein. Die Zulassung des Nichtbürgers zu einer bürgerlich religiösen Verrichtung mußte freilich dem rechtgläubigen Römer als sündhaft erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe bezweifelt, daß durch die lediglich und allein vom Staat abhängige Zulassung in die bürgerliche Gemeinschaft auch die volle religiöse Gleichheit herbeigeführt werde. All jene Gewissensskrupel, deren Ehrlichkeit an sich nicht beanstandet werden soll, waren abgeschnitten, sowie man den Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat zugestand. Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, daß er, nachdem er bei Abschaffung des Königtums den rechten Augenblick hierzu versäumt hatte, später selber nicht mehr imstande war, das Versäumte nachzuholen.. Einmal aber knüpften sich an die Bekleidung des höchsten Gemeindeamts mancherlei teils persönliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des höchsten Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der nicht dieses selbst verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen öffentlich zur Schau zu stellen, während dies für andere Vorfahren nicht statthaft warOb innerhalb des Patriziats die Unterscheidung dieser "kurulischen Häuser" von den übrigen Familien jemals von ernstlicher politischer Bedeutung gewesen ist, läßt sich weder mit Sicherheit verneinen noch mit Sicherheit bejahen, und ebensowenig wissen wir, ob es in dieser Epoche wirklich noch nicht kurulische Patrizierfamilien in einiger Anzahl gab.. Es ist ebenso leicht zu erklären wie schwer zu rechtfertigen, daß der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran geknüpften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden ließ und darum, als es jenes mit den Plebejern teilen mußte, den tatsächlich höchsten Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des kurulischen Sessels, sondern als einfachen Stabsoffizier hinstellte, dessen Auszeichnung eine rein persönliche war. Von größerer politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts und der Ehre des Triumphs war es, daß die Ausschließung der im Senat sitzenden Plebejer von der Debatte notwendig für diejenigen von ihnen fiel, die als designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den übrigen um ihr Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es allerdings für den Adel von großer Wichtigkeit, den Plebejer nur zu einem konsularischen Amt, nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.
Indes trotz dieser kränkenden Zurücksetzung waren doch die Geschlechterprivilegien, soweit sie politischen Wert hatten, durch die neue Institution gesetzlich beseitigt, und wenn der römische Adel seines Namens wert gewesen wäre, hätte er jetzt den Kampf aufgeben müssen. Allein er hat es nicht getan. Wenn auch ein vernünftiger und gesetzlicher Widerstand fortan unmöglich war, so bot sich doch noch ein weites Feld für die tückische Opposition der kleinen Mittel, der Schikanen und der Kniffe; und so wenig ehrenhaft und staatsklug dieser Widerstand war, so war er doch in einem gewissen Sinne erfolgreich. Er hat allerdings schließlich dem gemeinen Mann Konzessionen verschafft, zu welchen die vereinigte römische Aristokratie nicht leicht gezwungen worden wäre; aber er hat es auch vermocht, den Bürgerkrieg noch um ein Jahrhundert zu verlängern und jenen Gesetzen zum Trotz das Regiment noch mehrere Menschenalter hindurch tatsächlich im Sonderbesitz des Adels zu erhalten.
Die Mittel, deren der Adel sich bediente, waren so mannigfach wie die politische Kümmerlichkeit überhaupt. Statt die Frage über die Zulassung oder Ausschließung der Bürgerlichen bei den Wahlen ein für allemal zu entscheiden, räumte man, was man einräumen mußte, nur für die jedesmal nächsten Wahlen ein; jährlich erneuerte sich also der eitle Kampf, ob patrizische Konsuln oder aus beiden Ständen Kriegstribune mit konsularischer Gewalt ernannt werden sollten, und unter den Waffen des Adels erwies sich diese, den Gegner durch Ermüdung und Langweile zu überwinden, keineswegs als die unwirksamste.
Man zersplitterte ferner die bis dahin ungeteilte höchste Geaalt, um die unvermeidliche Niederlage durch Vermehrung der Angriffspunkte in die Länge zu ziehen. So wurde die der Regel nach jedes vierte Jahr stattfindende Feststellung des Budgets und der Bürger- und Steuerlisten, welche bisher durch die Konsuln bewirkt worden war, schon im Jahre 319 (435) zweien von den Zenturien aus dem Adel auf höchstens achtzehn Monate ernannten Schätzern (censores) übertragen. Das neue Amt ward allmählich zum Palladium der Adelspartei, weniger noch wegen seines finanziellen Einflusses als wegen des daran sich knüpfenden Rechts, die erledigten Plätze im Senat und in der Ritterschaft zu besetzen und bei der Feststellung der Listen von Senat, Ritter- und Bürgerschaft einzelne Personen aus denselben zu entfernen; die hohe Bedeutung indes und die moralische Machtfülle, welche späterhin der Zensur beiwohnt, hat sie in dieser Epoche noch keineswegs besessen.
Dagegen die im Jahre 333 (421) hinsichtlich der Quästur getroffene wichtige Änderung glich diesen Erfolg der Adelspartei reichlich wieder aus. Die patrizisch-plebejische Quartierversammlung, vielleicht darauf sich stützend, daß wenigstens die beiden Kriegszahlmeister faktisch mehr Offiziere waren als Zivilbeamte und insofern der Plebejer so gut wie zum Militärtribunat auch zur Quästur befähigt erschien, setzte es durch, daß für die Quästorenwahlen auch plebejische Bewerber zugelassen wurden und erwarb damit zum erstenmal zu dem aktiven Wahlrecht auch das passive für eines der ordentlichen Ämter. Mit Recht ward es auf der einen Seite als ein großer Sieg, auf der anderen als eine schwere Niederlage empfunden, daß fortan zu dem Kriegs- wie zu dem Stadtzahlmeisteramt der Patrizier und der Plebejer aktiv und passiv gleich wahlfähig waren.
Trotz der hartnäckigsten Gegenwehr schritt der Adel doch nur von Verlust zu Verlust; die Erbitterung stieg, wie die Macht sank. Er hat es wohl noch versucht, die der Gemeinde vertragsmäßig zugesicherten Rechte geradezu anzutasten; aber es waren diese Versuche weniger berechnete Parteimanöver als Akte einer impotenten Rachsucht. So namentlich der Prozeß gegen Maelius, wie unsere allerdings wenig zuverlässige Überlieferung ihn berichtet. Spurius Maelius, ein reicher Plebejer, verkaufte während schwerer Teuerung (315 439) Getreide zu solchen Preisen, daß er den patrizischen Magazinvorsteher (praefectus annonae) Gaius Minucius beschämte und kränkte. Dieser beschuldigte ihn des Strebens nach der königlichen Gewalt; mit welchem Recht, können wir freilich nicht entscheiden, allein es ist kaum glaublich, daß ein Mann, der nicht einmal das Tribunat bekleidet hatte, ernstlich an die Tyrannis gedacht haben sollte. Indes die Behörden nahmen die Sache ernsthaft, und auf die Menge Roms hat der Zeterruf des Königtums stets ähnliche Wirkung geübt wie der Papstzeter auf die englischen Massen. Titus Quinctius Capitolinus, der zum sechstenmal Konsul war, ernannte den achtzigjährigen Lucius Quinctius Cincinnatus zum Diktator ohne Provokation, in offener Auflehnung gegen die beschworenen Gesetze. Maelius, vorgeladen, machte Miene, sich dem Befehl zu entziehen; da erschlug ihn der Reiterführer des Diktators, Gaius Servilius Ahala, mit eigener Hand. Das Haus des Ermordeten ward niedergerissen, das Getreide aus seinen Speichern dem Volke umsonst verteilt, und die seinen Tod zu rächen drohten, heimlich über die Seite gebracht. Dieser schändliche Justizmord, eine Schande mehr noch für das leichtgläubige und blinde Volk als für die tückische Junkerpartei, ging ungestraft hin; aber wenn diese gehofft hatte, damit das Provokationsrecht zu untergraben, so hatte sie umsonst die Gesetze verletzt und umsonst unschuldiges Blut vergossen.
Wirksamer als alle übrigen Mittel erwiesen sich dem Adel Wahlintrigen und Pfaffentrug. Wie arg jene gewesen sein müssen, zeigt am besten, daß es schon 322 (432) nötig schien, ein eigenes Gesetz gegen Wahlumtriebe zu erlassen, das natürlich nichts half. Konnte man nicht durch Korruption oder Drohung auf die Stimmberechtigten wirken, so taten die Wahldirektoren das übrige und ließen zum Beispiel so viele plebejische Kandidaten zu, daß die Stimmen der Opposition sich zersplitterten, oder ließen diejenigen von der Kandidatenliste weg, die die Majorität zu wählen beabsichtigte. Ward trotz alledem eine unbequeme Wahl durchgesetzt, so wurden die Priester befragt, ob bei derselben nicht eine Nichtigkeit in der Vögelschau oder den sonstigen religiösen Zeremonien vorgekommen sei; welche diese alsdann zu entdecken nicht ermangelten. Unbekümmert um die Folgen und uneingedenk des weisen Beispiels der Ahnen ließ man den Satz sich feststellen, daß das Gutachten der priesterlichen Sachverständigenkollegien über Vögelzeichen, Wunder und ähnliche Dinge den Beamten von Rechts wegen binde, und es in ihre Macht kommen, jeden Staatsakt, sei es die Weihung eines Gotteshauses oder sonst eine Verwaltungshandlung, sei es Gesetz oder Wahl, wegen religiöser Nullitäten zu kassieren. Auf diesem Wege wurde es möglich, daß, obwohl die Wählbarkeit der Plebejer schon im Jahre 333 (421) für die Quästur gesetzlich festgestellt worden war und seitdem rechtlich anerkannt blieb, dennoch erst im Jahre 345 (409) der erste Plebejer zur Quästur gelangte; ähnlich haben das konsularische Kriegstribunat bis zum Jahre 354 (400) fast ausschließlich Patrizier bekleidet. Es zeigte sich, daß die gesetzliche Abschaffung der Adelsprivilegien noch keineswegs die plebejische Aristokratie wirklich und tatsächlich dem Geschlechtsadel gleichgestellt hatte. Mancherlei Ursachen wirkten dabei zusammen: die zähe Opposition des Adels ließ sich weit leichter in einem aufgeregten Moment der Theorie nach über den Haufen werfen, als in den jährlich wiederkehrenden Wahlen dauernd niederhalten; die Hauptursache aber war die innere Uneinigkeit der Häupter der plebejischen Aristokratie und der Masse der Bauernschaft. Der Mittelstand, dessen Stimmen in den Komitien entschieden, fand sich nicht berufen, die vornehmen Nichtadligen vorzugsweise auf den Schild zu heben, solange seine eigenen Forderungen von der plebejischen nicht minder wie von der patrizischen Aristokratie zurückgewiesen wurden.
Die sozialen Fragen hatten während dieser politischen Kämpfe im ganzen geruht oder waren doch mit geringer Energie verhandelt worden. Seitdem die plebejische Aristokratie sich des Tribunats zu ihren Zwecken bemächtigt hatte, war weder von der Domänenangelegenheit noch von der Reform des Kreditwesens ernstlich die Rede gewesen; obwohl es weder fehlte an neugewonnenen Ländereien noch an verarmenden oder verarmten Bauern. Einzelne Assignationen, namentlich in neueroberten Grenzgebieten, erfolgten wohl, so des ardeatischen Gebiets 312 (442), des labicanischen 336 (418), des veientischen 361 (393), jedoch mehr aus militärischen Gründen, als um dem Bauer zu helfen, und keineswegs in ausreichenden Umfang. Wohl machten einzelne Tribune den Versuch, das Gesetz des Cassius wieder aufzunehmen: so stellten Spurius Maecilius und Spurius Metilius im Jahre 337 (417) den Antrag auf Aufteilung sämtlicher Staatsländereien – allein sie scheiterten, was charakteristisch für die damalige Situation ist, an dem Widerstand ihrer eigenen Kollegen, das heißt der plebejischen Aristokratie. Auch unter den Patriziern versuchten einige, der gemeinen Not zu helfen; allein mit nicht besserem Erfolg als einst Spurius Cassius. Patrizier wie dieser, und wie dieser ausgezeichnet durch Kriegsruhm und persönliche Tapferkeit, soll Marcus Manlius, der Retter der Burg während der gallischen Belagerung, als Vorkämpfer aufgetreten sein für die unterdrückten Leute, mit denen sowohl die Kriegskameradschaft ihn verband wie der bittere Haß gegen seinen Rivalen, den gefeierten Feldherrn und optimatischen Parteiführer Marcus Furius Camillus. Als ein tapferer Offizier ins Schuldgefängnis abgeführt werden sollte, trat Manlius für ihn ein und löste mit seinem Gelde ihn aus; zugleich bot er seine Grundstücke zum Verkauf aus, laut erklärend, daß, solange er noch einen Fußbreit Landes besitze, solche Unbill nicht vorkommen solle. Das war mehr als genug, um die ganze Regimentspartei, Patrizier wie Plebejer, gegen den gefährlichen Neuerer zu vereinigen. Der Hochverratsprozeß, die Anschuldigung der beabsichtigten Erneuerung des Königtums, wirkte mit dem tückischen Zauber stereotyp gewordener Parteiphrasen auf die blinde Menge; sie selbst verurteilte ihn zum Tode, und nichts trug sein Ruhm ihm ein, als daß man das Volk zum Blutgericht an einem Ort versammelte, von wo die Stimmenden den Burgfelsen nicht erblickten, den stummen Mahner an die Rettung des Vaterlandes aus der höchsten Gefahr durch die Hand desselben Mannes, welchen man jetzt dem Henker überlieferte (370 384).
Während also die Reformversuche im Keim erstickt wurden, wurde das Mißverständnis immer schreiender, indem einerseits infolge der glücklichen Kriege die Domanialbesitzungen mehr und mehr sich ausdehnten, anderseits in der Bauernschaft die Überschuldung und Verarmung immer weiter um sich griff, namentlich infolge des schweren Veientischen Krieges (348-358 406-396) und der Einäscherung der Hauptstadt bei dem gallischen Überfall (364 390). Zwar als es indem Veientischen Kriege notwendig wurde, die Dienstzeit der Soldaten zu verlängern und sie, statt wie bisher höchstens nur den Sommer, auch den Winter hindurch unter den Waffen zu halten, und als die Bauernschaft, die vollständige Zerrüttung ihrer ökonomischen Lage voraussehend, im Begriff war, ihre Einwilligung zu der Kriegserklärung zu verweigern, entschloß sich der Senat zu einer wichtigen Konzession: er übernahm den Sold, den bisher die Distrikte durch Umlage aufgebracht hatten, auf die Staatskasse, das heißt auf den Ertrag der indirekten Abgaben und der Domänen (348 406). Nur für den Fall, daß die Staatskasse augenblicklich leer sei, wurde des Soldes wegen eine allgemeine Umlage (tributum) ausgeschrieben, die indes als gezwungene Anleihe betrachtet und von der Gemeinde späterhin zurückgezahlt ward. Die Einrichtung war billig und weise; allein da das wesentliche Fundament, eine reelle Verwertung der Domänen zum Besten der Staatskasse, ihr nicht gegeben ward, so kamen zu der vermehrten Last des Dienstes noch häufige Umlagen hinzu, die den kleinen Mann darum nicht weniger ruinierten, daß sie offiziell nicht als Steuern, sondern als Vorschüsse betrachtet wurden.
Unter solchen Umständen, wo die plebejische Aristokratie sich durch den Widerstand des Adels und die Gleichgültigkeit der Gemeinde tatsächlich von der politischen Gleichberechtigung ausgeschlossen sah und die leidende Bauernschaft der geschlossenen Aristokratie ohnmächtig gegenüberstand, lag es nahe, beiden zu helfen durch ein Kompromiß. Zu diesem Ende brachten die Volkstribune Gaius Licinius und Lucius Sextius bei der Gemeinde Anträge dahin ein: einerseits mit Beseitigung des Konsulatribunats festzustellen, daß wenigstens der eine Konsul Plebejer sein müsse, und ferner den Plebejern den Zutritt zu dem einen der drei großen Priesterkollegien, dem auf zehn Mitglieder zu vermehrenden der Orakelbewahrer (duoviri, später decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu eröffnen; anderseits hinsichtlich der Domänen keinen Bürger auf die Gemeinweide mehr als hundert Rinder und fünfhundert Schafe auftreiben und keinen von dem zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als fünfhundert Iugera (= 494 preußische Morgen) in Besitz nehmen zu lassen, ferner die Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren Feldarbeitern eine zu der Zahl der Ackersklaven im Verhältnis stehende Anzahl freier Arbeiter zu verwenden, endlich den Schuldnern durch Abzug der gezahlten Zinsen vom Kapital und Anordnung von Rückzahlungsfristen Erleichterung zu verschaffen.
Die Tendenz dieser Verfügungen liegt auf der Hand. Sie sollten dem Adel den ausschließlichen Besitz der kurulischen Ämter und der daran geknüpften erblichen Auszeichnungen der Nobilität entreißen, was man in bezeichnender Weise nur dadurch erreichen zu können meinte, daß man die Adligen von der zweiten Konsulstelle gesetzlich ausschloß. Sie sollten folgeweise die plebejischen Mitglieder des Senats aus der untergeordneten Stellung, in der sie als stumme Beisitzer sich befanden, insofern befreien, als wenigstens diejenigen von ihnen, die das Konsulat bekleidet hatten, damit ein Anrecht erwarben, mit den patrizischen Konsularen vor den übrigen patrizischen Senatoren ihr Gutachten abzugeben. Sie sollten ferner dem Adel den ausschließlichen Besitz der geistlichen Würden entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die altlatinischen Priestertümer der Augurn und Pontifices den Altrömern ließ, aber sie nötigte, das dritte, jüngere und einem ursprünglich ausländischen Kult angehörige große Kollegium mit den Neubürgern zu teilen. Sie sollten endlich den geringen Leuten den Mitgenuß der gemeinen Bürgernutzungen, den leidenden Schuldnern Erleichterung, den arbeitslosen Tagelöhnern Beschäftigung verschaffen. Beseitigung der Privilegien, bürgerliche Gleichheit, soziale Reform – das waren die drei großen Ideen, welche dadurch zur Anerkennung kommen sollten. Vergeblich boten die Patrizier gegen diese Gesetzvorschläge ihre letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der alte Kriegsheld Camillus vermochten nur ihre Durchbringung zu verzögern, nicht sie abzuwenden. Gern hätte auch das Volk die Vorschläge geteilt; was lag ihm am Konsulat und an dem Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast erleichtert und das Gemeinland frei ward! Aber umsonst war die plebejische Nobilität nicht popular; sie faßte die Anträge in einen einzigen Gesetzvorschlag zusammen und nach lang-, angeblich elfjährigem Kampfe gab endlich der Senat seine Einwilligung und gingen sie im Jahre 387 (367) durch.
Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls – sie fiel auf den einen der Urheber dieser Reform, den gewesenen Volkstribunen Lucius Sextius Lateranus – hörte der Geschlechtsadel tatsächlich und rechtlich auf, zu den politischen Institutionen Roms zu zählen. Wenn nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze der bisherige Vorkämpfer der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fuße des Kapitols auf einer über der alten Malstatt der Bürgerschaft, dem Comitium, erhöhten Fläche, wo der Senat häufig zusammenzutreten pflegte, ein Heiligtum der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem Glauben sich hin, daß er in dieser vollendeten Tatsache den Abschluß des nur zu lange fortgesponnenen Haders erkannte. Die religiöse Weihe der neuen Eintracht der Gemeinde war die letzte öffentliche Handlung des alten Kriegs- und Staatsmannes und der würdige Beschluß seiner langen und ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz geirrt; der einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment mit der plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majorität der Patrizier verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht. Kraft des Privilegiums, welches die Vorfechter der Legitimität zu allen Zeiten in Anspruch genommen haben, den Gesetzen nur da zu gehorchen, wo sie mit ihren Parteiinteressen zusammenstimmen, erlaubten sich die römischen Adligen noch verschiedene Male, in offener Verletzung der vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln ernennen zu lassen; wie indes, als Antwort auf eine derartige Wahl für das Jahr 411 (343), das Jahr darauf die Gemeinde förmlich beschloß, die Besetzung beider Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten, verstand man die darin liegende Drohung und hat es wohl noch gewünscht, aber nicht wieder gewagt, an die zweite Konsulstelle zu rühren.
Ebenso schnitt sich der Adel nur in das eigene Fleisch durch den Versuch, den er bei der Durchbringung der Licinischen Gesetze machte, mittels eines politischen Kipp- und Wippsystems wenigstens einige Trümmer der alten Vorrechte für sich zu bergen. Unter dem Vorwande, daß das Recht ausschließlich dem Adel bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern eröffnet werden mußte, die Rechtspflege getrennt und dafür ein eigener dritter Konsul, oder, wie er gewöhnlich heißt, ein Prätor bestellt. Ebenso kamen die Marktaufsicht und die damit verbundenen Polizeigerichte sowie die Ausrichtung des Stadtfestes an zwei neu ernannte Ädilen, die von ihrer ständigen Gerichtsbarkeit, zum Unterschied von den plebejischen, die Gerichtsstuhl-Ädilen (aediles curules) genannt wurden. Allein die kurulische Ädilität ward sofort den Plebejern in der Art zugänglich, daß adlige und bürgerliche Kurulädilen Jahr um Jahr abwechselten. Im Jahre 398 (356) wurde ferner die Diktatur, wie schon das Jahr vor den Licinischen Gesetzen (386 368), das Reiterführeramt, im Jahre 403 (351) die Zensur, im Jahre 417 (337) die Prätur Plebejern übertragen und um dieselbe Zeit (415 339) der Adel, wie es früher in Hinsicht des Konsulats geschehen war, auch von der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen. Es änderte nichts, daß wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl eines plebejischen Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene Mängel fand und daß der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum Schlusse dieser Periode (474 280) nicht gestattete, das feierliche Opfer darzubringen, womit die Schatzung schloß; dergleichen Schikanen dienten lediglich dazu, die üble Laune des Junkertums zu konstatieren. Ebensowenig änderten etwa die Quengeleien, welche die patrizischen Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen der Teilnahme der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte die Regel sich fest, daß nicht mehr die patrizischen Mitglieder, sondern die zu einem der drei höchsten ordentlichen Ämter, Konsulat, Prätur und kurulischer Ädilität gelangten, in dieser Folge und ohne Unterschied des Standes zur Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien, während diejenigen Senatoren, die keines dieser Ämter bekleidet hatten, auch jetzt noch bloß an der Abmehrung teilnahmen. Das Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluß der Gemeinde als verfassungswidrig zu verwerfen, das derselbe auszuüben freilich wohl ohnehin selten gewagt haben mochte, ward ihm durch das Publilische Gesetz von 415 (339) und durch das nicht vor der Mitte des fünften Jahrhunderts erlassene Maenische in der Art entzogen, daß er veranlaßt ward, seine etwaigen konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung der Kandidatenliste oder Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu machen; was denn praktisch darauf hinauslief, daß er stets im voraus seine Zustimmung aussprach. In dieser Art als rein formales Recht ist die Bestätigung der Volksschlüsse dem Adel bis in die letzte Zeit der Republik geblieben.
Länger behaupteten begreiflicherweise die Geschlechter ihre religiösen Vorrechte; ja an manche derselben, die ohne politische Bedeutung waren, wie namentlich an ihre ausschließliche Wählbarkeit zu den drei höchsten Flaminaten und dem sacerdotalen Königtum sowie in die Genossenschaften der Springer, hat man niemals gerührt. Dagegen waren die beiden Kollegien der Pontifices und der Augurn, an welche ein bedeutender Einfluß auf die Gerichte und die Komitien sich knüpfte, zu wichtig, als daß diese Sonderbesitz der Patrizier hätten bleiben können; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 (300) eröffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmäßig teilte.
Den letzten Abschluß des zweihundertjährigen Haders brachte das durch einen gefährlichen Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q. Hortensius (465-468 289-286), das anstatt der früheren bedingten die unbedingte Gleichstellung der Beschlüsse der Gesamtgemeinde und derjenigen der Plebs aussprach. So hatten sich die Verhältnisse umgewandelt, daß derjenige Teil der Bürgerschaft, der einst allein das Stimmrecht besessen hatte, seitdem bei der gewöhnlichen Form der für die gesamte Bürgerschaft verbindlichen Abstimmungen nicht einmal mehr mitgefragt ward.
Der Kampf zwischen den römischen Geschlechtern und Gemeinen war damit im wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden Vorrechten noch den tatsächlichen Besitz der einen Konsul- und der einen Zensorstelle bewahrte, so war er dagegen vom Tribunat, der plebejischen Ädilität, von der zweiten Konsul- und Zensorstelle und von der Teilnahme an den rechtlich den Bürgerschaftsabstimmungen gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich ausgeschlossen; in gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen Widerstrebens hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich für ihn in ebenso viele Zurücksetzungen verwandelt. Indes der römische Geschlechtsadel ging natürlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen geworden war. Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner und ausschließlicher entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die Hoffart der "Ramner" hat das letzte ihrer Standesprivilegien um Jahrhunderte überlebt; nachdem man standhaft gerungen hatte, "das Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen", und sich endlich widerwillig von der Unmöglichkeit dieser Leistung hatte überzeugen müssen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur Schau. Man darf, um die Geschichte Roms im fünften und sechsten Jahrhundert richtig zu verstehen, dies schmollende Junkertum nicht vergessen; es vermochte zwar nichts weiter als sich und andere zu ärgern, aber dies hat es denn auch nach Vermögen getan. Einige Jahre nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender Auftritt dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und zu den höchsten Würden der Gemeinde gelangten Plebejer vermählt war, wurde dieser Mißheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestoßen und zu der gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn zur Folge hatte, daß seitdem in Rom eine besondere adlige und eine besondere bürgerliche Keuschheitsgöttin verehrt ward. Ohne Zweifel kam es auf Velleitäten dieser Art sehr wenig an und hat auch der bessere Teil der Geschlechter sich dieser trübseligen Verdrießlichkeitspolitik durchaus enthalten; aber ein Gefühl des Mißbehagens ließ sie doch auf beiden Seiten zurück, und wenn der Kampf der Gemeinde gegen die Geschlechter an sich eine politische und selbst eine sittliche Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange nachzitternden Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen Nachhutgefechte nach der entschiedenen Schlacht als auch die leeren Rang- und Standeszänkereien, das öffentliche und private Leben der römischen Gemeinde ohne Not durchkreuzt und zerrüttet.
Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck des von den beiden Teilen der Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen Kompromisses, die Beseitigung des Patriziats, im wesentlichen vollständig erreicht. Es fragt sich weiter, inwiefern dies auch von den beiden positiven Tendenzen desselben gesagt werden kann und ob die neue Ordnung der Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und die politische Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander zusammen; denn wenn die ökonomische Bedrängnis den Mittelstand aufzehrte und die Bürgerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein notleidendes Proletariat auflöste, so war die bürgerliche Gleichheit damit zugleich vernichtet und das republikanische Gemeinwesen der Sache nach zerstört. Die Erhaltung und Mehrung des Mittelstandes, namentlich der Bauernschaft, war darum für jeden patriotischen Staatsmann Roms nicht bloß eine wichtige, sondern von allen die wichtigste Aufgabe. Die neu zum Regiment berufenen Plebejer aber waren überdies noch, da sie zum guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen Hilfe erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich besonders verpflichtet, demselben, soweit es überhaupt auf diesem Wege möglich war, durch Regierungsmaßregeln zu helfen.
Betrachten wir zunächst, inwiefern indem hierher gehörenden Teil der Gesetzgebung von 387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Daß die Bestimmung zu Gunsten der freien Tagelöhner ihren Zweck: der Groß- und Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern wenigstens einen Teil der Arbeit zu sichern, unmöglich erreichen konnte, leuchtet ein; aber hier konnte auch die Gesetzgebung nicht helfen, ohne an den Fundamenten der bürgerlichen Ordnung jener Zeit in einer Weise zu rütteln, die über den Horizont derselben weit hinausging. In der Domanialfrage dagegen wäre es den Gesetzgebern möglich gewesen, Wandel zu schaffen; aber was geschah, reichte dazu offenbar nicht aus. Indem die neue Domänenordnung die Betreibung der gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz gestattete, räumte sie den Vermögenden einen bedeutenden und vielleicht schon unverhältnismäßigen Voranteil an dem Domänenertrag ein und verlieh durch die letztere Anordnung dem Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und beliebig widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermaßen eine gesetzliche Sanktion. Bedenklicher noch war es, daß die neue Gesetzgebung weder die bestehenden, offenbar ungenügenden Anstalten zur Eintreibung des Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmaßregeln ersetzte, noch eine durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb, noch eine mit der Ausführung der neuen Gesetze beauftragte Behörde einsetzte. Die Aufteilung des vorhandenen okkupierten Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem billigen Maximalsatz, teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu vollem Eigentum, die Abschaffung des Okkupationssystems für die Zukunft und die Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung künftiger neuer Gebietserwerbungen befugten Behörde waren durch die Verhältnisse so deutlich geboten, daß es gewiß nicht Mangel an Einsicht war, wenn diese durchgreifenden Maßregeln unterblieben. Man kann nicht umhin, sich daran zu erinnern, daß die plebejische Aristokratie, also eben ein Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen tatsächlich privilegierten Klasse es war, welche die neue Ordnung vorgeschlagen hatte, und daß einer ihrer Urheber selbst, Gaius Licinius Stolo, unter den ersten wegen Überschreitung des Ackermaximum Verurteilten sich befand; und nicht umhin, sich die Frage vorzulegen, ob die Gesetzgeber ganz ehrlich verfahren und nicht vielmehr der wahrhaft gemeinnützigen Lösung der leidigen Domanialfrage absichtlich aus dem Wege gegangen sind. Damit soll indes nicht in Abrede gestellt werden, daß die Bestimmungen der Licinischen Gesetze, wie sie nun waren, dem kleinen Bauern und dem Tagelöhner wesentlich nützen konnten und genützt haben. Es muß ferner anerkannt werden, daß in der nächsten Zeit nach Erlassung des Gesetzes die Behörden über die Maximalsätze desselben wenigstens vergleichungsweise mit Strenge gewacht und die großen Herdenbesitzer und die Domanialokkupanten oftmals zu schweren Bußen verurteilt haben.
Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit größerer Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet, soweit gesetzliche Maßregeln reichten, die Schäden der Volkswirtschaft zu heilen. Die im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von fünf vom Hundert des Wertes der freizulassenden Sklaven war, abgesehen davon, daß sie der nicht wünschenswerten Vermehrung der Freigelassenen einen Hemmschuh anlegte, die erste in der Tat auf die Reichen gelegte römische Steuer. Ebenso suchte man dem Kreditwesen aufzuhelfen. Die Wuchergesetze, die schon die Zwölf Tafeln aufgestellt hatten, wurden erneuert und allmählich geschärft, sodaß das Zinsmaximum sukzessiv von zehn (eingeschärft im Jahre 397 357) auf fünf vom Hundert (407 347) für das zwölfmonatliche Jahr ermäßigt und endlich (412 342) das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere törichte Gesetz blieb formell in Kraft; vollzogen aber ward es natürlich nicht, sondern der später übliche Zinsfuß von eins vom Hundert für den Monat oder zwölf vom Hundert für das bürgerliche Gemeinjahr, der nach den Geldverhältnissen des Altertums ungefähr damals sein mochte, was nach den heutigen der Zinsfuß von fünf oder sechs vom Hundert ist, wird wohl schon in dieser Zeit sich als das Maximum der angemessenen Zinsen festgestellt haben. Für höhere Beträge wird die Einklagung versagt und vielleicht auch die gerichtliche Rückforderung gestattet worden sein; überdies wurden notorische Wucherer nicht selten vor das Volksgericht gezogen und von den Quartieren bereitwillig zu schweren Bußen verurteilt. Wichtiger noch war die Änderung des Schuldprozesses durch das Poetelische Gesetz (428 oder 441 326 oder 313); es ward dadurch teils jedem Schuldner, der seine Zahlungsfähigkeit eidlich erhärtete, gestattet, durch Abtretung seines Vermögens seine persönliche Freiheit sich zu retten, teils das bisherige kurze Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft und festgestellt, daß kein römischer Bürger anders als auf den Spruch von Geschworenen hin in die Knechtschaft abgeführt werden könne.
Daß alle diese Mittel die bestehenden ökonomischen Mißverhältnisse wohl hie und da lindern, aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den fortdauernden Notstand zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur Regulierung der Kreditverhältnisse und zur Leistung von Vorschüssen aus der Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung gesetzlicher Terminzahlungen im Jahre 407 (347) und vor allen Dingen der gefährliche Volksaufstand um das Jahr 467 (287), wo das Volk, nachdem es neue Erleichterungen in der Schuldzahlung nicht hatte erreichen können, hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein rechtzeitiger Angriff der äußeren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz enthaltenen Zugeständnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben. Indes ist es sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen Versuchen, der Verarmung des Mittelstandes zu steuern, ihre Unzulänglichkeit entgegenhält; die Anwendung partialer und palliativer Mittel gegen radikale Leiden für nutzlos zu erklären, weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der Evangelien, das der Einfalt von der Niederträchtigkeit nie ohne Erfolg gepredigt wird, aber darum nicht minder unverständig. Eher ließe sich umgekehrt fragen, ob nicht die schlechte Demagogie sich damals schon dieser Angelegenheit bemächtigt gehabt und ob es wirklich so gewaltsamer und gefährlicher Mittel bedurft habe, wie zum Beispiel die Kürzung der gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen nicht aus, um hier über Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug erkennen wir, daß der ansässige Mittelstand immer noch in einer bedrohten und bedenklichen ökonomischen Lage sich befand, daß man von oben herab vielfach, aber natürlich vergeblich sich bemühte, ihm durch Prohibitivgesetze und Moratorien zu helfen, daß aber das aristokratische Regiment fortdauernd gegen seine eigenen Glieder zu schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen befangen war, um durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote stand, durch die völlige und rückhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems der Staatsländereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen Dingen die Regierung von dem Vorwurf zu befreien, daß sie die gedrückte Lage der Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute.
Eine wirksamere Abhilfe, als die Regierung sie gewähren wollte oder konnte, brachten den Mittelklassen die politischen Erfolge der römischen Gemeinde und die allmählich sich befestigende Herrschaft der Römer über Italien. Die vielen und großen Kolonien, die zu deren Sicherung gegründet werden mußten und von denen die Hauptmasse im fünften Jahrhundert ausgeführt wurde, verschafften dem ackerbauenden Proletariat teils eigene Bauernstellen, teils durch den Abfluß auch den Zurückgebliebenen Erleichterung daheim. Die Zunahme der indirekten und außerordentlichen Einnahmen, überhaupt die glänzende Lage der römischen Finanzen führte nur selten noch die Notwendigkeit herbei, von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe Kontribution zu erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich unrettbar verloren, so mußte der steigende Durchschnittssatz des römischen Wohlstandes die bisherigen größeren Grundbesitzer in Bauern verwandeln und auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zuführen. Die Okkupationen der Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die großen neugewonnenen Landstriche; die Reichtümer, die durch den Krieg und den Verkehr massenhaft nach Rom strömten, müssen den Zinsfuß herabgedrückt haben; die steigende Bevölkerung der Hauptstadt kam dem Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises Inkorporationssystem vereinigte eine Anzahl angrenzender, früher untertäniger Gemeinden mit der römischen und verstärkte dadurch namentlich den Mittelstand; endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die Faktionen zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch keineswegs beseitigt, noch weniger seine Quellen verstopft wurden, so leidet es doch keinen Zweifel, daß am Schlusse dieser Periode der römische Mittelstand im ganzen in einer weit minder gedrückten Lage sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach Vertreibung der Könige.
Endlich, die bürgerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre 387 (367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne allerdings erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als die Patrizier noch in der Tat die Bürgerschaft ausmachten, sie untereinander an Rechten und Pflichten unbedingt gleichgestanden hatten, so gab es jetzt wieder in der erweiterten Bürgerschaft dem Gesetze gegenüber keinen willkürlichen Unterschied. Diejenigen Abstufungen freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter, Einsicht, Bildung und Vermögen in der bürgerlichen Gesellschaft mit Notwendigkeit hervorrufen, beherrschten natürlicherweise auch das Gemeindeleben; allein der Geist der Bürgerschaft und die Politik der Regierung wirkten gleichmäßig dahin, diese Scheidung möglichst wenig hervortreten zu lassen. Das ganze römische Wesen lief darauf hinaus, die Bürger durchschnittlich zu tüchtigen Männern heranzubilden, geniale Naturen aber nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der Römer hielt mit der Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht Schritt und ward instinktmäßig von oben herab mehr zurückgehalten als gefördert. Daß es Reiche und Arme gab, ließ sich nicht verhindern; aber wie in einer rechten Bauerngemeinde führte der Bauer wie der Tagelöhner selber den Pflug und galt auch für den Reichen die gut wirtschaftliche Regel, gleichmäßig sparsam zu leben und vor allem kein totes Kapital bei sich hinzulegen – außer dem Salzfaß und dem Opferschälchen sah man Silbergerät in dieser Zeit in keinem römischen Hause. Es war das nichts Kleines. Man spürt es an den gewaltigen Erfolgen, welche die römische Gemeinde in dem Jahrhundert vom letzten Veientischen bis auf den Pyrrhischen Krieg nach außen hin errang, daß hier das Junkertum der Bauernschaft Platz gemacht hatte, daß der Fall des hochadligen Fabiers nicht mehr und nicht weniger von der ganzen Gemeinde betrauert worden wäre als der Fall des plebejischen Deciers von Plebejern und Patriziern betrauert ward, daß auch dem reichsten Junker das Konsulat nicht von selber zufiel und ein armer Bauersmann aus der Sabina, Manius Curius, den König Pyrrhos in der Feldschlacht überwinden und aus Italien verjagen konnte, ohne darum aufzuhören, einfacher sabinischer Stellbesitzer zu sein und sein Brotkorn selber zu bauen.
Indes darf es über dieser imponierenden republikanischen Gleichheit nicht übersehen werden, daß dieselbe zum guten Teil nur formaler Art war und aus derselben eine sehr entschieden ausgeprägte Aristokratie nicht so sehr hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten war. Schon längst hatten die reichen und angesehenen nichtpatrizischen Familien von der Menge sich ausgeschieden und im Mitgenuß der senatorischen Rechte, in der Verfolgung einer, von der der Menge unterschiedenen und sehr oft ihr entgegenwirkenden Politik sich mit dem Patriziat verbündet. Die Licinischen Gesetze hoben die gesetzlichen Unterschiede innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die den gemeinen Mann vom Regiment ausschließende Schranke aus einem unabänderlichen Rechts- in ein nicht unübersteigliches, aber doch schwer zu übersteigendes tatsächliches Hindernis. Auf dem einen wie dem anderen Wege kam frisches Blut in den römischen Herrenstand; aber an sich blieb nach wie vor das Regiment aristokratisch und auch in dieser Hinsicht die römische eine rechte Bauerngemeinde, in welcher der reiche Vollhufener zwar äußerlich von dem armen Insten sich wenig unterscheidet und auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber nichtsdestoweniger die Aristokratie so allmächtig regiert, daß der Unbemittelte weit eher in der Stadt Bürgermeister als in seinem Dorfe Schulze wird. Es war wichtig und segensreich, daß nach der neuen Gesetzgebung auch der ärmste Bürger das höchste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum war es nichtsdestoweniger nicht bloß eine seltene Ausnahme, daß ein Mann aus den unteren Schichten der Bevölkerung dazu gelangteDie Armut der Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen Anekdotenbüchern der späteren Zeit eine große Rolle spielt, beruht großenteils auf Mißverständnis teils des alten sparsamen Wirtschaftens, welches sich recht gut mit ansehnlichem Wohlstand verträgt, teils der alten schönen Sitte, verdiente Männer aus dem Ertrag von Pfennigkollekten zu bestatten, was durchaus keine Armenbeerdigung ist. Auch die autoschediastische Beinamenerklärung, die so viel Plattheiten in die römische Geschichte gebracht hat, hat hierzu ihren Beitrag geliefert (Serranus)., sondern es war wenigstens gegen den Schluß dieser Periode wahrscheinlich schon nur möglich mittels einer Oppositionswahl. Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine entsprechende Oppositionspartei gegenüber; und da auch die formelle Gleichstellung der Stände die Aristokratie nur modifizierte und der neue Herrenstand das alte Patriziat nicht bloß beerbte, sondern sich auf denselben pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so blieb auch die Opposition bestehen und tat in allen und jeden Stücken das gleiche. Da die Zurücksetzung jetzt nicht mehr die Bürgerlichen, sondern den gemeinen Mann traf, so trat die neue Opposition von vornherein auf als Vertreterin der geringen Leute und namentlich der kleinen Bauern; und wie die neue Aristokratie sich an das Patriziat anschloß, so schlangen sich die ersten Regungen dieser neuen Opposition mit den letzten Kämpfen gegen die Patrizierprivilegien zusammen. Die ersten Namen in der Reihe dieser neuen römischen Volksführer sind Manius Curius (Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274; Zensor 481 273) und Gaius Fabricius (Konsul 472, 476, 481, 282, 278, 273; Zensor 479 275), beide ahnenlose und nichtwohlhabende Männer, beide – gegen das aristokratische Prinzip, die Wiederwahl zu dem höchsten Gemeindeamt zu beschränken – jeder dreimal durch die Stimmen der Bürgerschaft an die Spitze der Gemeinde gerufen, beide als Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen Privilegien und Vertreter des kleinen Bauernstandes gegen die aufkeimende Hoffart der vornehmen Häuser. Die künftigen Parteien zeichnen schon sich vor; aber noch schweigt auf beiden Seiten vor dem Interesse des Gemeinwohls das der Partei. Der adlige Appius Claudius und der Bauer Manius Curius, dazu noch heftige persönliche Gegner, haben durch klugen Rat und kräftige Tat den König Pyrrhos gemeinsam überwunden; und wenn Gaius Fabricius den aristokratisch gesinnten und aristokratisch lebenden Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen bestrafte, so hielt ihn dies nicht ab, demselben seiner anerkannten Feldherrntüchtigkeit wegen zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riß war wohl schon da; aber noch reichten die Gegner sich über ihm die Hände.
Die Beendigung der Kämpfe zwischen Alt- und Neubürgern, die verschiedenartigen und verhältnismäßig erfolgreichen Versuche, dem Mittelstande aufzuhelfen, die inmitten der neugewonnenen bürgerlichen Gleichheit bereits hervortretenden Anfänge der Bildung einer neuen aristokratischen und einer neuen demokratischen Partei sind also dargestellt worden. Es bleibt noch übrig zu schildern, wie unter diesen Veränderungen das neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen Beseitigung der Adelschaft die drei Elemente des republikanischen Gemeinwesens, Bürgerschaft, Magistratur und Senat, gegeneinander sich stellten.
Die Bürgerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie vor die höchste Autorität im Gemeinwesen und der legale Souverän; nur wurde gesetzlich festgestellt, daß, abgesehen von den ein für allemal den Zenturien überwiesenen Entscheidungen, namentlich den Wahlen der Konsuln und Zensoren, die Abstimmung nach Distrikten ebenso gültig sein solle wie die nach Zenturien, was für die patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz von 305 (449) einführte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, für die plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287) verordnete. Daß im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen stimmberechtigt waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch, daß, abgesehen von dem Ausschluß der Patrizier von der plebejischen Sonderversammlung, auch in der allgemeinen Distriktsversammlung alle Stimmberechtigten durchgängig sich gleichstanden, in den Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts nach dem Vermögen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit größerer Bedeutung war es, daß gegen das Ende dieser Periode die uralte Bedingung des Stimmrechts, die Ansässigkeit, zum erstenmal in Frage gestellt zu werden anfing. Appius Claudius, der kühnste Neuerer, den die römische Geschichte kennt, legte in seiner Zensur 442 (312), ohne den Senat oder das Volk zu fragen, die Bürgerliste so an, daß der nicht grundsässige Mann in die ihm beliebige Tribus und alsdann nach seinem Vermögen in die entsprechende Zenturie aufgenommen ward. Allein diese Änderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor, um vollständig Bestand zu haben. Einer der nächsten Nachfolger des Appius, der berühmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus, übernahm es in seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu beseitigen, aber doch in solche Grenzen einzuschließen, daß den Grundsässigen und Vermögenden effektiv die Herrschaft in den Bürgerversammlungen blieb. Es wies die nicht grundsässigen Leute sämtlich in die vier städtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im Range die letzten wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den Jahren 367 (241) und 513 (387) allmählich von siebzehn bis auf einunddreißig stieg, also die von Haus aus bei weitem überwiegende und immer mehr das Übergewicht erhaltende Majorität der Stimmabteilungen, wurden den sämtlichen ansässigen Bürgern gesetzlich vorbehalten. In den Zenturien blieb es bei der Gleichstellung der ansässigen und nichtansässigen Bürger, wie Appius sie eingeführt hatte. Auf diese Weise ward dafür gesorgt, daß in den Tributkomitien die Ansässigen überwogen, während für die Zenturiatkomitien an sich schon die Vermögenden den Ausschlag gaben. Durch diese weise und gemäßigte Festsetzung eines Mannes, der seiner Kriegstaten wegen wie mehr noch wegen dieser seiner Friedenstat mit Recht den Beinamen des Großen (Maximus) erhielt, ward einerseits die Wehrpflicht wie billig auch auf die nicht ansässigen Bürger erstreckt, anderseits dafür Sorge getragen, daß in der Distriktversammlung ihrem Einfluß, insbesondere dem der meistenteils des Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven, derjenige Riegel vorgeschoben ward, welcher in einem Staat, der Sklaverei zuläßt, ein leider unerläßliches Bedürfnis ist. Ein eigentümliches Sittengericht, das allmählich an die Schatzung und die Aufnahme der Bürgerliste sich anknüpfte, schloß überdies aus der Bürgerschaft alle notorisch unwürdigen Individuen aus und wahrte dem Bürgertum die sittliche und politische Reinheit.
Die Kompetenz der Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr allmählich zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu wählenden Magistrate gehört gewissermaßen hierher; bezeichnend ist es besonders, daß seit 392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit 443 (311) je vier in jeder der vier ersten Legionen, nicht mehr vom Feldherrn, sondern von der Bürgerschaft ernannt wurden. In die Administration griff während dieser Periode die Bürgerschaft im ganzen nicht ein; nur das Recht der Kriegserklärung wurde von ihr, wie billig, mit Nachdruck festgehalten und namentlich auch für den Fall festgestellt, wo ein an Friedens Statt abgeschlossener längerer Waffenstillstand ablief und zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich ein neuer Krieg begann (327 427). Sonst ward eine Verwaltungsfrage fast nur dann dem Volke vorgelegt, wenn die regierenden Behörden unter sich in Kollision gerieten und eine derselben die Sache an das Volk brachte – so, als den Führern der gemäßigten Partei unter dem Adel, Lucius Valerius und Marcus Horatius, im Jahre 305 (449) und dem ersten plebejischen Diktator Gaius Marcus Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat die verdienten Triumphe nicht zugestanden wurden; als die Konsuln des Jahres 459 (295) über ihre gegenseitige Kompetenz nicht untereinander sich einigen konnten; und als der Senat im Jahre 364 (390) die Auslieferung eines pflichtvergessenen Gesandten an die Gallier beschloß und ein Konsulartribun deswegen an die Gemeinde sich wandte – es war dies der erste Fall, wo ein Senatsbeschluß vom Volke kassiert ward, und schwer hat ihn die Gemeinde gebüßt. Zuweilen gab auch die Regierung in schwierigen Fragen dem Volk die Entscheidung anheim: so zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den Krieg erklärt hatte, ehe dieser wirklich begann, um Frieden bat (401 353); und später, als der Senat den demütig von den Samniten erbetenen Frieden ohne weiteres abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen das Ende dieser Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen der Distriktversammlung auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich Befragung derselben bei Friedensschlüssen und Bündnissen; es ist wahrscheinlich, daß diese zurückgeht auf das Hortensische Gesetz von 467 (287).
Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der Bürgerversammlungen begann der praktische Einfluß derselben auf die Staatsangelegenheiten vielmehr, namentlich gegen das Ende dieser Epoche, zu schwinden. Vor allem die Ausdehnung der römischen Grenzen entzog der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als Versammlung der Gemeindesässigen konnte sie früher recht wohl in genügender Vollzähligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie wollte, auch ohne zu diskutieren; aber die römische Bürgerschaft war jetzt schon weniger Gemeinde als Staat. Daß die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten, brachte allerdings in die römischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier und da Energie und Selbständigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persönlichkeit des Vorsitzenden und vom Zufall abhängig, teils den in der Hauptstadt domizilierten Bürgern in die Hände gegeben. Es ist daher vollkommen erklärlich, daß die. Bürgerversammlungen, die in den beiden ersten Jahrhunderten. der Republik eine große und praktische Wichtigkeit haben, allmählich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des vorsitzenden Beamten zu werden; freilich ein sehr gefährliches, da der zum Vorsitz berufenen Beamten so viele waren und jeder Beschluß der Gemeinde galt als der legale Ausdruck des Volkswillens in letzter Instanz. An der Erweiterung aber der verfassungsmäßigen Rechte der Bürgerschaft war insofern nicht viel gelegen, als diese weniger als früher eines eigenen Wollens und Handelns fähig war, und als es eine eigentliche Demagogie in Rom noch nicht gab – hätte eine solche damals bestanden, so würde sie versucht haben, nicht die Kompetenz der Bürgerschaft zu erweitern, sondern die politische Debatte vor der Bürgerschaft zu entfesseln, während es doch bei den alten Satzungen, daß nur der Magistrat die Bürger zur Versammlung zu berufen und daß er jede Debatte und jede Amendementsstellung auszuschließen befugt sei, unverändert sein Bewenden hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende Zerrüttung der Verfassung hauptsächlich nur insofern geltend, als die Urversammlungen sich wesentlich passiv verhielten und im ganzen in das Regiment weder fördernd noch störend eingriffen.
Was die Beamtengewalt anlangt, so war deren Schmälerung nicht gerade das Ziel der zwischen Alt- und Neubürgern geführten Kämpfe, wohl aber eine ihrer wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der ständischen Kämpfe, das heißt des Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat noch die einige und unteilbare wesentliche königliche Amtsgewalt gewesen und hatte der Konsul wie ehemals der König noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl bestellt; an Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit, Straßenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von dem Konsulat getrennt und an Beamte übergegangen, die gleich dem Konsul von der Gemeinde ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat, sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewöhnlichen Reihenfolge der Gemeindeämter stand das Konsulat zwar über Prätur, Ädilität und Quästur, aber unter dem Einschätzungsamt, an das außer den wichtigsten finanziellen Geschäften die Feststellung der Bürger-, Ritter- und Senatorenliste und damit eine durchaus willkürliche sittliche Kontrolle über die gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Bürger gekommen war. Der dem ursprünglichen römischen Staatsrecht mit dem Begriff des Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der Kompetenz brach allmählich sich Bahn und zerfetzte und zerstörte den älteren des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die Einsetzung der ständigen Nebenämter, namentlich der Quästur; vollständig durchgeführt ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den drei höchsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden für Verwaltung und Kriegführung, den dritten für die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man blieb hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus und überall konkurrierten, teilten doch natürlich seit ältester Zeit tatsächlich die verschiedenen Geschäftskreise (provinciae) unter sich. Ursprünglich war dies lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren Ermangelung durch Losung geschehen; allmählich aber griffen die anderen konstitutiven Gewalten im Gemeinwesen in diese faktischen Kompetenzbestimmungen ein. Es ward üblich, daß der Senat Jahr für Jahr die Geschäftskreise abgrenzte und sie zwar nicht geradezu unter die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag und Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Äußersten Falls erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluß, der die Kompetenzfrage definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen bedenklichen Ausweg nur sehr selten angewandt. Ferner wurden die wichtigsten Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Friedensschlüsse, den Konsuln entzogen und dieselben genötigt, hierbei an den Senat zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren. Für den äußersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsächlich verletzten Übung der Eintritt der Diktatur lediglich von dem Beschluß des Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden Person, obwohl verfassungsmäßig bei dem ernennenden Konsul, doch der Sache nach in der Regel bei dem Senat stand.
Länger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und Rechtsfülle des Imperium enthalten; obwohl sie natürlich als außerordentliche Magistratur der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch rechtlich eine solche für den Diktator noch weit weniger als für den Konsul. Indes auch sie ergriff allmählich der neu in das römische Rechtsleben eintretende Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet ein aus theologischem Skrupel ausdrücklich bloß zur Vollziehung einer religiösen Zeremonie ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch, ohne Zweifel formell verfassungsmäßig, die ihm gesetzte Kompetenz als nichtig behandelte und ihr zum Trotz den Heerbefehl übernahm, so wiederholte bei den späteren, gleichartig beschränkten Ernennungen, die zuerst 403 (351) und seitdem sehr häufig begegnen, diese Opposition der Magistratur sich nicht, sondern auch die Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden.
Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung ordentlicher kurulischer Ämter und in der gleichzeitigen Vorschrift, daß derselbe Mann dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjährigen Zwischenzeit solle verwalten können, sowie in der späteren Bestimmung, daß das tatsächlich höchste Amt, die Zensur, überhaupt nicht zum zweitenmal bekleidet werden dürfe (489 265), weitere sehr empfindliche Beschränkungen der Magistratur. Doch war die Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu fürchten und darum eben die brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen; tapfere Offiziere wurden sehr häufig von jenen Vorschriften entbundenWer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an der Existenz des oben erwähnten Gesetzes über die Wiederwahl zum Konsulat nicht zweifeln; denn so gewöhnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung des Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so häufig sind nachher die Zwischenräume von zehn Jahren und darüber. Doch finden sich, namentlich während der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311), Ausnahmen in sehr großer Zahl. Streng hielt man dagegen an der Unzulässigkeit der Ämterkumulierung. Es findet sich kein sicheres Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen kurulischen (Liv. 39, 39, 4) Ämter (Konsulat, Prätur, kurulische Ädilität), wohl aber von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Ädilität und des Reiterführeramts (Liv. 23 24, 30); der Prätur und der Zensur (Fast. Capitol. a 501); der Prätur und der Diktatur (Liv. 8, 12); des Konsulats und der Diktatur (Liv. 8, 12)., und es kamen noch Fälle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in achtundzwanzig Jahren fünfmal Konsul war, und des Marcus Valerius Corvus (384-483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das erste im dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre, verwaltet und drei Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und der Schrecken der Feinde gewesen war, hundertjährig zur Grube fuhr.
Während also der römische Beamte immer vollständiger und immer bestimmter aus dem unbeschränkten Herrn in den gebundenen Auftragnehmer und Geschäftsführer der Gemeinde sich umwandelte, unterlag die alte Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig einer gleichartigen mehr innerlichen als äußerlichen Umgestaltung. Dasselbe diente im Gemeinwesen zu einem doppelten Zweck. Es war von Haus aus bestimmt gewesen, den Geringen und Schwachen. durch eine gewissermaßen revolutionäre Hilfsleistung (auxilium) gegen den gewalttätigen Übermut der Beamten zu schützen; es war späterhin gebraucht worden, um die rechtliche Zurücksetzung der Bürgerlichen und die Privilegien des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war erreicht. Der ursprüngliche Zweck war nicht bloß an sich mehr ein demokratisches Ideal als eine politische Möglichkeit, sondern auch der plebejischen Aristokratie, in deren Händen das Tribunat sich befinden mußte und befand, vollkommen ebenso verhaßt und mit der neuen, aus der Ausgleichung der Stände hervorgegangenen, womöglich noch entschiedener als die bisherige aristokratisch gefärbten, Gemeindeordnung vollkommen ebenso unverträglich, wie es dem Geschlechtsadel verhaßt und mit der patrizischen Konsularverfassung unverträglich gewesen war. Aber anstatt das Tribunat abzuschaffen, zog man vor, es aus einem Rüstzeug der Opposition in ein Regierungsorgan umzuschaffen und zog die Volkstribune, die von Haus aus von aller Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen und weder Beamte noch Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den Kreis der regierenden Behörden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von Anfang an den Konsuln gleichstanden und schon in den ersten Stadien der ständischen Kämpfe gleich diesen die legislatorische Initiative erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir wissen nicht genau wann, aber vermutlich bei oder bald nach der schließlichen Ausgleichung der Stände, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenüber der tatsächlich regierenden Behörde, dem Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank an der Tür sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie gleich und neben den übrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und das Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das Stimmrecht versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des römischen Staatsrechts, daß den Rat nur gab, wer zur Tat nicht berufen war und also sämtlichen funktionierenden Beamten während ihres Amtsjahrs nur Sitz, nicht Stimme im Gemeinderat zukam. Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune empfingen das unterscheidende Vorrecht der höchsten Magistratur, das sonst von den ordentlichen Beamten nur den Konsuln und Prätoren zustand: das Recht, den Senat zu versammeln, zu befragen und einen Beschluß desselben zu bewirkenDaher werden die für den Senat bestimmten Depeschen adressiert an Konsuln, Prätoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und sonst).. Es war das nur in der Ordnung: die Häupter der plebejischen Aristokratie mußten denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das Regiment von dem Gesellschaftsadel übergegangen war auf die vereinigte Aristokratie. Indem dieses ursprünglich von aller Teilnahme an der Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich für die eigentlich städtischen Angelegenheiten, eine zweite höchste Exekutivstelle ward und eines der gewöhnlichsten und brauchbarsten Organe der Regierung, daß heißt des Senats, um die Bürgerschaft zu lenken und vor allem um Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es allerdings seinem ursprünglichen Wesen nach absorbiert und politisch vernichtet; indes war dieses Verfahren in der Tat durch die Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Mängel der römischen Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige Wachsen der aristokratischen Übermacht mit der tatsächlichen Beseitigung des Tribunats zusammenhängt, so kann doch nicht verkannt werden, daß auf die Länge sich nicht mit einer Behörde regieren ließ, welche nicht bloß zwecklos war und fast auf die Hinhaltung des leidenden Proletariats durch trügerische Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern zugleich entschieden revolutionär und im Besitz einer eigentlich anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der Staatsgewalt selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle Ohnmacht der Demokratie begründet ist, hatte in den Gemütern der Römer aufs engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man braucht nicht erst an Cola Rienzi zu erinnern, um einzusehen, daß dasselbe, wie wesenlos immer der daraus für die Menge entspringende Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwälzung nicht beseitigt werden konnte. Darum begnügte man sich mit echt bürgerlicher Staatsklugheit, in den möglichst wenig in die Augen fallenden Formen die Sache zu vernichten. Der bloße Name dieser ihrem innersten Kern nach revolutionären Magistratur blieb immer noch innerhalb des aristokratisch regierten Gemeinwesens gegenwärtig ein Widerspruch und für die Zukunft, in den Händen einer dereinstigen Umsturzpartei, eine schneidende und gefährliche Waffe; indes für jetzt und noch auf lange hinaus war die Aristokratie so unbedingt mächtig und so vollständig im Besitz des Tribunats, daß von einer kollegialischen Opposition der Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet und die Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen einzelner solcher Beamten immer ohne Mühe und in der Regel durch das Tribunat selbst Herr ward.
In der Tat war es der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne Widerstand seit der Ausgleichung der Stände. Seine Zusammensetzung selbst war eine andere geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach Beseitigung der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden hatte, hatte schon mit der Abschaffung der lebenslänglichen Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche Beschränkungen erfahren.
Ein weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt erfolgte durch den Übergang der Feststellung dieser Listen von den höchsten Gemeindebeamten auf eine Unterbehörde, von den Konsuln auf die Zensoren. Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines ihnen anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat auszuschließen, wo nicht eingeführt, doch wenigstens schärfer formuliertDiese Befugnis sowie die ähnlichen hinsichtlich der Ritter- und der Bürgerliste waren wohl nicht förmlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt, lagen aber tatsächlich von jeher in ihrer Kompetenz. Das Bürgerrecht vergibt die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in dem Verzeichnis der Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere Stelle anweist, der verliert das Bürgerrecht nicht, kann aber die bürgerlichen Befugnisse nicht oder nur an dem geringeren Platz ausüben bis zur Anfertigung einer neuen Liste. Ebenso verhält es sich mit dem Senat: wen der Zensor in seiner Liste ausläßt, der scheidet aus demselben, solange die betreffende Liste gültig bleibt – es kommt vor, daß der vorsitzende Beamte sie verwirft und die ältere Liste wieder in Kraft setzt. Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was den Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei denjenigen Beamten, welche nach ihren Listen zu laden hatten, ihre Autorität vermochte. Daher begreift man, wie diese Befugnis allmählich stieg und wie mit der steigenden Konsolidierung der Nobilität dergleichen Streichungen gleichsam die Form richterlicher Entscheidungen annahmen und gleichsam als solche respektiert wurden. Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich auch ohne Zweifel die Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt, daß die Zensoren "aus allen Rangklassen die Besten" in den Senat nehmen sollten. und somit jenes eigentümliche Sittengericht begründet, auf dem das hohe Ansehen der Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Rügen konnten, da zumal beide Zensoren darüber einig sein mußten, wohl dazu dienen, einzelne der Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist feindliche Persönlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in Abhängigkeit von der Magistratur versetzen.
Entscheidend aber beschränkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Ädil, Prätor oder Konsul gewesen war, sofort vorläufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die nächst eintretenden Zensoren verpflichtete, diese Expektanten entweder förmlich in die Senatorenliste einzuzeichnen oder doch nur aus denjenigen Gründen, welche auch zur Ausstoßung des wirklichen Senators genügten, von der Liste auszuschließen. Freilich reichte die Zahl dieser gewesenen Magistrate bei weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von dreihundert zu halten; und unter dieselbe durfte man, besonders da die Senatoren- zugleich Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten Senatoren – häufig diejenigen Bürger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt verwaltet oder durch persönliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im Gefecht getötet oder einem Bürger das Leben gerettet hatten – zwar an der Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil. Der Kern des Senats und derjenige Teil desselben, in dem Regierung und Verwaltung sich konzentriert, ruhte also nach dem Ovinischen Gesetz im wesentlichen nicht mehr auf der Willkür eines Beamten, sondern mittelbar auf der Wahl durch das Volk; und die römische Gemeinde war auf diesem Wege zwar nicht zu der großen Institution der Neuzeit, dem repräsentativen Volksregimente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen, während die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewährte, was bei regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine kompakte Masse urteilsfähiger und urteilsberechtiger, aber schweigender Mitglieder.
Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum verändert. Der Senat hütete sich wohl, durch unpopuläre Verfassungsänderungen oder offenbare Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition Handhaben darzubieten; er ließ es sogar geschehen, wenn er es auch nicht förderte, daß die Bürgerschaftskompetenz im demokratischen Sinne ausgedehnt ward. Aber wenn die Bürgerschaft den Schein, so erwarb der Senat das Wesen der Macht: einen bestimmenden Einfluß auf die Gesetzgebung und die Beamtenwahlen und das gesamte Gemeinderegiment.
Jeder neue Gesetzvorschlag ward zunächst im Senat vorberaten, und kaum wagte es je ein Beamter, ohne oder wider das Gutachten des Senats einen Antrag an die Gemeinde zu stellen; geschah es dennoch, so hatte der Senat durch die Beamteninterzession und die priesterliche Kassation eine lange Reihe von Mitteln in der Hand, um jeden unbequemen Antrag im Keime zu ersticken oder nachträglich zu beseitigen; und im äußersten Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehörde mit der Ausführung auch die Nichtausführung der Gemeindebeschlüsse in der Hand. Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde das Recht in Anspruch, in dringenden Fällen unter Vorbehalt der Ratifikation durch Bürgerschaftsbeschluß, von den Gesetzen zu entbinden – ein Vorbehalt, der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmählich so vollständig zur Formalität ward, daß man in späterer Zeit sich nicht einmal mehr die Mühe gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluß zu beantragen.
Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und von politischer Wichtigkeit waren, tatsächlich über auf den Senat; auf diesem Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den Diktator zu bestellen. Größere Rücksicht maßte allerdings auf die Gemeinde genommen werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeämter zu vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfältig darüber gewacht, daß diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden Kriegen, übergehe. Überdies brachte teils der neu eingeführte Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsächlich zugestandene Recht, von den Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Ämterbesetzung in die Hände des Senats. Von dem Einfluß, den der Senat auf die Feststellung der Geschäftskreise namentlich der Konsuln ausübte, ist schon die Rede gewesen. Von dem Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar, als den Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach römischen Staatsrecht in dem eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber außerhalb desselben wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Prätor, dem die Frist verlängert war, nach Ablauf derselben fortfuhr, "an Konsul" oder "Prätor Statt" (pro consule, pro praetore) zu fungieren. Natürlich stand dies wichtige, dem Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich allein der Gemeinde zu und ward anfänglich auch faktisch von ihr gehandhabt; aber doch wurde schon 447 (307) und seitdem regelmäßig den Oberfeldherren das Kommando durch bloßen Senatsbeschluß verlängert. Dazu kam endlich der übermächtige und klug vereinigte Einfluß der Aristokratie auf die Wahlen, welcher dieselben nicht immer, aber in der Regel auf die der Regierung genehmen Kandidaten lenkte.
Was schließlich die Verwaltung anlangt, so hing Krieg, Frieden und Bündnis, Kolonialgründung, Ackerassignation, Bauwesen, überhaupt jede Angelegenheit von dauernder und durchgreifender Wichtigkeit, und namentlich das gesamte Finanzwesen lediglich ab von dem Senat. Er war es, der Jahr für Jahr den Beamten in der Feststellung ihrer Geschäftskreise und in der Limitierung der einem jeden zur Verfügung zu stellenden Truppen und Gelder die allgemeine Instruktion gab, und an ihn ward von allen Seiten in allen wichtigen Fällen rekurriert: keinem Beamten, mit Ausnahme des Konsuls, und keinem Privaten durften die Vorsteher der Staatskasse Zahlung anders leisten als nach vorgängigem Senatsbeschluß. Nur in die Besorgung der laufenden Angelegenheiten und in die richterliche und militärische Spezialverwaltung mischte das höchste Regierungskollegium sich nicht ein; es war zu viel politischer Sinn und Takt in der römischen Aristokratie, um die Leitung des Gemeinwesens in eine Bevormundung des einzelnen Beamten und das Werkzeug in eine Maschine verwandeln zu wollen.
Daß dies neue Regiment des Senats bei aller Schonung der bestehenden Formen eine vollständige Umwälzung des alten Gemeinwesens in sich schloß, leuchtet ein; daß die freie Tätigkeit der Bürgerschaft stockte und erstarrte und die Beamten zu Sitzungspräsidenten und ausführenden Kommissarien herabsanken, daß ein durchaus nur beratendes Kollegium die Erbschaft beider verfassungsmäßiger Gewalten tat und, wenn auch in den bescheidensten Formen, die Zentralregierung der Gemeinde ward, war revolutionär und usurpatorisch. Indes wenn jede Revolution und jede Usurpation durch die ausschließliche Fähigkeit zum Regimente vor dem Richterstuhl der Geschichte gerechtfertigt erscheint, so muß auch ihr strenges Urteil es anerkennen, daß diese Körperschaft ihre große Aufgabe zeitig begriffen und würdig erfüllt hat. Berufen nicht durch den eitlen Zufall der Geburt, sondern wesentlich durch die freie Wahl der Nation; bestätigt von vier zu vier Jahren durch das strenge Sittengericht der würdigsten Männer; auf Lebenszeit im Amte und nicht abhängig von dem Ablauf des Mandats oder von der schwankenden Meinung des Volkes; in sich einig und geschlossen seit der Ausgleichung der Stände; alles in sich schließend, was das Volk besaß von politischer Intelligenz und praktischer Staatskunde; unumschränkt verfügend in allen finanziellen Fragen und in der Leitung der auswärtigen Politik; die Exekutive vollkommen beherrschend durch deren kurze Dauer und durch die dem Senat nach der Beseitigung des ständischen Haders dienstbar gewordene tribunizische Interzession, war der römische Senat der edelste Ausdruck der Nation und in Konsequenz und Staatsklugheit, in Einigkeit und Vaterlandsliebe, in Machtfülle und sicherem Mut die erste politische Körperschaft aller Zeiten – auch jetzt noch "eine Versammlung von Königen", die es verstand, mit republikanischer Hingebung despotische Energie zu verbinden. Nie ist ein Staat nach außen fester und würdiger vertreten worden als Rom in seiner guten Zeit durch seinen Senat. In der inneren Verwaltung ist es allerdings nicht zu verkennen, daß die im Senat vorzugsweise vertretene Geld- und Grundaristokratie in den ihre Sonderinteressen betreffenden Angelegenheiten parteiisch verfuhr und daß die Klugheit und die Energie der Körperschaft hier häufig von ihr nicht zum Heil des Staates gebraucht worden sind. Indes der große, in schweren Kämpfen festgestellte Grundsatz, daß jeder römische Bürger gleich vor dem Gesetz sei in Rechten und Pflichten, und die daraus sich ergebende Eröffnung der politischen Laufbahn, das heißt des Eintritts in den Senat für jedermann, erhielten neben dem Glanz der militärischen und politischen Erfolge die staatliche und nationale Eintracht und nahmen dem Unterschied der Stände jene Erbitterung und Gehässigkeit, die den Kampf der Patrizier und Plebejer bezeichnen; und da die glückliche Wendung der äußeren Politik es mit sich brachte, daß länger als ein Jahrhundert die Reichen Spielraum für sich fanden, ohne den Mittelstand unterdrücken zu müssen, so hat das römische Volk in seinem Senat längere Zeit, als es einem Volke verstattet zu sein pflegt, das großartigste aller Menschenwerke durchzuführen vermocht, eine weise und glückliche Selbstregierung.