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Vorwort

Wenn Ulrichs bei seinen früheren Schriften Schwierigkeiten damit hatte, sie bekannt zu machen und in der Presse erwähnt zu finden, so gilt das nicht für Incubus: Der Fall Zastrow beschäftigte die Presse über Monate, und als die Polizei ein Exemplar von Ulrichs' Memnon in Zastrows Bibliothek fand, gab dieser freimütig zu, sich Ulrichs' Ideen zu eigen gemacht zu haben. Tatsächlich war das Interesse an Ulrichs' Buch so groß, daß die erweiterte Auflage unter dem Titel Argonauticus schon gegen Ende September, nur vier Monate nach der Veröffentlichung von Incubus, erscheinen konnte. Incubus war erschienen, bevor der Prozeß gegen Zastrow begann, Argonauticus erschien vor dessen Ende. Der Prozeß fand an sechs Tagen statt: am 5. Juli und vom 25.-29. Oktober 1869 Ich folge dem Bericht in der Vossischen Zeitung. Zu dem Prozeß vgl. Manfred Herzer, Der Prozeß gegen den Berliner Urning Carl von Zastrow, in: Capri. Zeitschrift für schwule Geschichte, Jg. 2 (1988) Nr. 2, S. 3-14 (mit der Wiedergabe der Berichte der Vossischen Zeitung [Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen] vom 6. Juli und vom 26.-30. Oktober 1869) sowie ders., Zastrow – Ulrichs – Kertbeny. Erfundene Identitäten im 19. Jahrhundert, in: Männerliebe im alten Deutschland. Sozialgeschichtliche Abhandlungen, hg. von Rüdiger Lautmann und Angela Taeger (Sozialwissenschaftliche Studien zur Homosexualität 5, 1992) S. 61-80..

Der Maler Carl Friedrich Wilhelm Ernst von Zastrow, 1821 zu Frankfurt an der Oder geboren, war am 18. Januar 1869 unter dem Verdacht verhaftet worden, am Tag zuvor den fünfjährigen Emil Hanke anal vergewaltigt und ihm lebensgefährliche Verletzungen zugefügt zu haben. Zastrow hat die Tat immer bestritten und konnte für die Tatzeit ein Alibi vorweisen. Am ersten Prozeßtag wurde er vor allem zu seinen sexuellen Neigungen befragt:

Präsident [Stadtgerichtsdirektor Delius]: Haben Sie jemals Zuneigung für das weibliche Geschlecht gehabt?

Angeklagter: Nein! Ich gehöre zu jenen Unglücklichen, welche durch irgend einen Fehler in der Organisation für das weibliche Geschlecht keine Zuneigung fühlen. Ich habe mich darüber auch wiederholt zu Männern ausgesprochen, die mich dann gewöhnlich kalt und lieblos behandelten, so daß ich einsam und verlassen in der Welt dastand.

Nach weiteren Fragen dieser Art (»Haben Sie nie die ernstliche Absicht gehabt, sich zu verheirathen?«) heißt es im Bericht der Vossischen Zeitung: »Das Inquisitorium dehnt sich hierauf auf Specialitäten über die geschlechtlichen Verirrungen des Angeklagten aus, die wir nicht weiter berühren können.« Der Verteidiger, Rechtsanwalt Holthoff, beantragte eine Untersuchung darüber, ob der Angeklagte zurechnungsfähig sei oder nicht. Das Gericht beschloß, zunächst die Sachverständigen zu hören. Es waren dies die Professoren Karl Liman, Karl Westphal und Karl Friedrich Skrzeczka. Nach der Vossischen Zeitung sagte Professor Liman: »Bei benannten Geschlechtsverirrungen träten in der Regel Zustände hervor, welche auf eine Gestörtheit des Geistes schließen ließen.« Die beiden anderen Sachverständigen waren weniger eindeutig in ihrer Aussage. Dann heißt es:

Der Gerichtshof faßt hierauf Beschluß über den Antrag des Vertheidigers, dahin gehend, daß die Verhandlungen auf unbestimmte Zeit zu vertagen seien. Den ärztlichen Sachverständigen wird die Verpflichtung aufgelegt, den Angeklagten zu beobachten und dem Gerichtshof Anzeige zu machen, wenn sie ein bestimmtes Gutachten über den Zustand des Angeklagten abzugeben im Stande sind.

Der Prozeß wurde am 25. Oktober 1869 – nach der Veröffentlichung von Argonauticus – wieder aufgenommen. Wie bei der ersten Sitzung blieb die Öffentlichkeit ausgeschlossen, doch die Presse hatte wieder Zugang zum Verfahren. Es ist interessant, daß der Gerichtspräsident Delius die Presse rügte, sie habe über den Prozeß nur unzureichend berichtet. Und er fügte hinzu:

Ja, meine Herren, es ist noch mehr geschehen: ein großer Theil der Presse hat sich der Teilnahme an einer strafbaren Indiscretion von Beamten schuldig gemacht, indem er Mittheilungen aus der Voruntersuchung veröffentlichte, die, da sie gewöhnlich ungenau und incorrect waren, die öffentliche Meinung irreleiteten.

Nach dem Bericht der Vossischen Zeitung wurde Ulrichs in der Schlußphase des Prozesses zweimal erwähnt:

Nach seinen mündlichen Auslassungen will der Angeklagte zu denjenigen Männern gehören, welche in einer Schrift des Referendar Ullrich als Urninge bezeichnet werden. Er zählt diese Männerklasse zu der Kategorie derjenigen, welche von der Natur in irgend einer Weise vernachlässigt worden seien.

Lehrer Richter, welcher mit dem Angeklagten häufig zusammengekommen ist, deponirt, daß der Angeklagte in seinen Gesprächen stets eine besondere Animosität gegen das weibliche Geschlecht an den Tag gelegt habe. Mit sehr großem Enthusiasmus habe er sich über die Brochüre des Amtsassessor Ullrichs geäußert und dieselbe für ein Meisterwerk erklärt.

Es wurden zahlreiche Zeugen gehört. Danach kamen die drei Sachverständigen zu Wort:

Professor Liman erklärt, daß keine Gründe vorhanden seien, wonach der Angeklagte sich zur Zeit der That in einem andern Gemüthszustande befunden habe als es gegenwärtig der Fall sei. Gegenwärtig aber sei er weder wahnsinnig noch blödsinnig, habe die freie Willensbestimmung und das Vermögen, die Folgen seiner Handlungen zu überlegen.

Die beiden anderen Gutachter stimmten Liman im wesentlichen zu. Es folgten das zweistündige Plädoyer des Staatsanwalts und das des Verteidigers. Der Bericht der Vossischen Zeitung schließt mit folgenden Sätzen:

Nach einem ziemlich kurz gehaltenen Resumé ziehen sich die Geschworenen zur Berathung zurück, die 25 Minuten in Anspruch nimmt. Das Verdict lautet auf Nichtschuldig des versuchten Mordes, dagegen schuldig der widernatürlichen Unzucht mit dem fünfjährigen Knaben Hanke und der verübten Nothzucht gegen denselben und der erheblichen Körperverletzung.

Der Staatsanwalt beantragt in Folge der großen Rohheit bei Verübung des Verbrechens, der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, das höchste Strafmaß, 20 Jahre Zuchthaus.

Der Verteidiger erklärt, daß er dem Angeklagten bisher treu zur Seite gestanden habe. Die Geschworenen hätten, wie er wohl sagen könne, einen kühnen Griff gethan; er verlasse ihn jetzt, dem hohen Gerichtshof überlassend, das Strafmaß zu bestimmen.

Der Angeklagte (in großer Ruhe): Ich bin jetzt völlig stumm; ich sage nichts.

Der Gerichtshof erkennt auf 15 Jahre Zuchthaus.

Nach Manfred Herzer wurde Zastrow verurteilt »aufgrund äußerst fragwürdiger Indizien. (...) Die Bereitschaft zur Verurteilung trotz der unzulänglichen Beweise, war anscheinend durch Zastrows öffentliches Bekenntnis als Urning begünstigt worden. Dieses Bekenntnis war von der öffentlichen Meinung und dem vermeintlich gesunden Volksempfinden als unerhörte Provokation empfunden worden.« Herzer, Prozeß S. 3. – Im Februar 1877 starb Zastrow im Zuchthaus an der Wassersucht. F. Hugländer, Aus dem homosexuellen Leben Alt-Berlins, in: Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen 14 (1914) S. 45-63, hier S. 52..

Ulrichs Schrift Incubus spielt auch in dem Briefwechsel zwischen Marx und Engels eine Rolle, durch den wir einen Eindruck von deren Einstellung zur Homosexualität erhalten. Am 22. Juni 1869 schrieb Engels an Marx:

Das ist ja ein ganz kurioser ›Urning‹, den Du mir da geschickt hast. Das sind ja äußerst widernatürliche Enthüllungen. Die Päderasten fangen an sich zu zählen und finden, daß sie eine Macht im Staate bilden. Nur die Organisation fehlte, aber hiernach scheint sie bereits im geheimen zu bestehen. Und da sie ja in allen alten und selbst neuen Parteien, von Rösing bis Schweitzer, so bedeutende Männer zählen, kann ihnen der Sieg nicht ausbleiben. ›Guerre aux cons, paix aux trous-de-cul‹ [Krieg den Fotzen, Friede den Arschlöchern], wird es jetzt heißen. Es ist nur ein Glück, daß wir persönlich zu alt sind, als daß wir noch beim Sieg dieser Partei fürchten müßten den Siegern körperlich Tribut zahlen zu müssen. Aber die junge Generation! Übrigens auch nur in Deutschland möglich, daß so ein Bursche auftritt, die Schweinerei in eine Theorie umsetzt und einladet: Introite usw. Leider hat er noch nicht die Courage, sich offen als ›Das‹ zu bekennen, und muß noch immer coram publico ›von vorn‹, wenn auch nicht ›von vorn hinein‹, wie er aus Versehen einmal sagt, operieren. Aber warte erst, bis das neue norddeutsche Strafgesetz die droits du cul [Rechte des Arsches] anerkannt hat, da wird er ganz anders kommen. Uns armen Leuten von vorn, mit unserer kindischen Neigung für die Weiber, wird es dann schlecht genug gehn. Wenn der Schweitzer zu etwas zu brauchen wäre, so wäre es, diesem sonderbaren Biedermann die Personalien über die hohen und höchsten Päderasten abzulocken, was ihm als Geistesverwandten gewiß nicht schwer wäre. Marx – Engels, Werke 32, S. 324 f., zitiert in: Kennedy, Ulrichs S. 147 f.

Der ›Urning‹, den Marx an Engels schickte, war wohl die Schrift Incubus. Die Herausgeber der Marx-Engels-Werke nennen zwar Argonauticus (und Rainer Hoffschildt hat das übernommen Rainer Hoffschildt, Olivia. Die bisher geheime Geschichte des Tabus Homosexualität und der Verfolgung der Homosexuellen in Hannover (1992) S. 25.), doch das kann nicht stimmen, weil Argonauticus nicht vor Ende September 1869 fertiggestellt war. Klaus Müller, der den angeführten Brief ebenfalls zitiert, behauptet: »An Karl Marx schickte Ulrichs sein Hauptwerk Memnon« Klaus Müller, Aber in meinem Herzen sprach eine Stimme so laut. Homosexuelle Autobiographien und medizinische Pathographien im neunzehnten Jahrhundert (Homosexualität und Literatur 4, 1991) S. 57. Müller gibt keine Begründung, sondern verweist auf H.-G. Stümke – Rudi Finkler, Rosa Winkel, Rosa Listen. Homosexuelle und ›Gesundes Volksempfinden‹ von Auschwitz bis heute (1981) S. 51, wo sogar behauptet wird, der »Urning« sei ein Brief von Ulrichs an Marx gewesen.. Obwohl die Erwähnung des »Introite« auf eine Kenntnis von Memnon hindeutet, muß die Schrift, die Engels gelesen hat, Incubus gewesen sein, die Ulrichs im Mai 1869 beendet hatte. Das wichtigste Indiz hierfür ist der Schreibfehler »von vorn hinein« statt »von vorn herein«, auf den Engels anspielt und der zweimal in Incubus (S. 9 und 50) vorkommt. Johannes Rösing, ein Bremer Kaufmann der in den 30er und 40er Jahren in der demokratischen Bewegung in Deutschland aktiv war, wird im Incubus erwähnt (S. 90), aber es ist auch gut möglich, daß Engels ihn aus einer anderen Quelle kannte. Und die ›Personalien‹ über Johann Baptist von Schweitzer waren allgemein bekannt Siehe dazu Gustav Mayer, Johann Baptist von Schweitzer und die Sozialdemokratie. Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung (1909) S. 432 f.. Marx, sein politischer Gegenspieler, hatte schon am 10. März 1865 an Engels geschrieben: »Die Frechheit des Herrn Schweitzer, der doch weiß, daß ich nur seine eignen Briefe zu publizieren brauchte, ist fabelhaft. Aber was soll der beschissene Hund auch machen. (...) Du mußt ein paar Witze über den Kerl dem Siebel zukommen lassen, der sie seinerseits in die verschiedenen Blätter kolportieren muß.« Marx – Engels, Werke 31, S. 95, zitiert in: Kennedy, Ulrichs S. 148.

Da Engels das Motto »Introite« erwähnt, ist zu vermuten, daß er Memnon zumindest indirekt kannte. Ulrichs hatte auch von Memnon Exemplare an Privatpersonen verschickt, und wir wissen, daß z. B. im Frühjahr 1868 in der Anthropological Society in London ein Vortrag zu dem Thema gehalten wurde. In diesem Zusammenhang gelangten alle bis dahin erschienenen Schriften Ulrichs' in die Bibliothek dieser Gesellschaft { Memnon S. 119). Es könnte sein, daß Marx durch diesen Vortrag, den er vielleicht sogar gehört hat, von Memnon wußte.

 

Ein anderes Ereignis in Berlin im Frühjahr 1869 war für Ulrichs vielleicht noch wichtiger als der Fall Zastrow: die Diskussion um den Entwurf für das neue Strafrecht des Norddeutschen Bundes. Diese Angelegenheit erregte natürlich kein so großes allgemeines Interesse, und es ist schwierig zu ermessen, welche Faktoren die Diskussion beeinflußten. Sicher ist jedoch, daß der Fall Zastrow eine deutlich negative Wirkung hatte. Ulrichs drückte das so aus: »Aber den Gegnern der Sache, die ich verfechte, war der Fall Zastrow ein gefundener Bissen« ( Argonauticus S. 7).

Es ging darum, ob das preußische Gesetz gegen männliche Homosexualität (§ 143) im Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes beibehalten werden sollte (dort als § 152). Offiziell hatte Preußen zugesagt, daß »bei der Schaffung des norddeutschen Entwurfes diejenigen Härten ausgemerzt werden sollten, die man dem preußischen Strafcodex vorgeworfen hätte« M. Hirschfeld, Die Homosexualität des Mannes und des Weibes (1914, Nachdruck 1984) S. 961.. Wahrscheinlich traute Ulrichs nach seiner Gefangenschaft bei den Preußen dieser Aussage nicht, obwohl der preußische Justizminister Adolf Leonhardt zuvor Justizminister in Hannover gewesen war. Leonhardt hatte 1852 Ulrichs in der zweiten Staatsprüfung geprüft, woran Ulrichs ihn in einem Brief vom 4. März 1869 erinnerte. Dieser Brief mag hier stellvertretend für die vielen Briefe stehen, die er in der Sache der Urninge geschrieben hat:

 

Excellenz!

 

Im Jahre 1852, als ich die Ehre gehabt hatte, in zweiter Staatsprüfung von Ihnen examinirt zu werden, haben Eure Excellenz mir einiges Wohlwollen bewiesen. Möchten Sie dasselbe mir auch heute gewähren, und in einem ernsten und wahrhaft würdigen Anlaß, bei einer Vorstellung nämlich, die ich dem kön(iglichen) Justizministerium hierneben offiziell einreiche, betreffend die Begnadigung verurtheilter Genossen meiner Natur. Nach der pro futuro so eben gefällten Entscheidung der Bundescommission darf ich vielleicht hoffen für diese Unglücklichen. Excellenz! Wenn Ihr Vorgänger im Amte das zweifelhafte Verdienst sich erworben hat, durch Einführung des Preuß. Strafgesetzes in Hannover die Verfolgung angeborener Natur dahin verpflanzt zu haben, wo sie nicht stand: so erwerben Sie sich das größere, den wegen ihrer Natur Verfolgten die Pforten der Kerker eröffnet zu haben! Lassen Sie sich erglänzen die Dankesthränen der der Freiheit Zurückgegebenen. Mir aber wollen Sie diese Bitte verzeihen, der ich, seit ich den Staatsdienst verließ, es zur Aufgabe meines Lebens gemacht habe, für jene Verfolgten einzutreten.

Ehrfurchtsvoll K. Ulrichs, Amtsassessor a. D. District II, Martinsstr. 2 Zitiert bei Jörg Hutter, Die Entstehung des § 175 im Strafgesetzbuch und die Geburt der deutschen Sexualwissenschaft, in: Männerliebe im alten Deutschland (wie Anm. 1) S. 187-238, hier S. 230. (Auf die Unterstreichungen wurde hier und in den späteren Zitaten verzichtet.)

Doch Ulrichs war hinsichtlich der »so eben gefällten Entscheidung der Bundescommission« zu optimistisch. Es wurde eine Deputation für das Medizinalwesen einberufen, deren Mitglieder ihre Meinung zu dem Thema dem Minister Leonhardt bekanntgeben sollten. Dies geschah am 24. März 1869; das Gutachten wurde von zehn Personen unterschrieben, u. a. von Rudolf Virchow und Karl Skrzeczka. Sie wiesen darauf hin, daß das Oberste Gericht entschieden habe, Fälle gegenseitiger Masturbation sollten nicht unter den betreffenden Paragraphen fallen, und bemerkten dazu:

In gesundheitlicher Beziehung würde gerade auf jene Onanie allein Gewicht gelegt werden können, während eine zwischen männlichen Personen ausgeführte Nachahmung des Coitus, abgesehen von etwa zu Stande kommenden örtlichen Verletzungen, im wesentlichen ebenso wie der gewöhnliche Coitus, nur durch den Exceß nachtheilig werden kann. Zitiert bei Hirschfeld, Homosexualität S. 961-963, hier S. 962.

Die Deputation erinnerte daran, daß dem damals gültigen Gesetz das Motiv zugrundelag, daß die ›Unzucht‹ zwischen Personen männlichen Geschlechts »eine so große Entartung und Herabwürdigung des Menschen bekunde, und so gefährlich für die Sittlichkeit sei, daß sie nicht unbestraft bleiben könne«. Über diese Einschätzung zu urteilen, lag nicht in der Kompetenz der Deputation. So schloß ihr Gutachten mit den Worten:

Hiernach sind wir nicht in der Lage, irgend welche Gründe dafür beizubringen, daß, während andere Arten der Unzucht vom Strafgesetz unberücksichtigt gelassen werden, gerade die Unzucht mit Tieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechtes mit Strafe bedroht werden sollte.

Das Gutachten ist »in jenem eigenartig arroganten Ton gehalten, für den Virchow berüchtigt war. Obgleich es einige alte Vorurteile ausräumt, ersetzt es sie eilends durch das neue über die horrende Schädlichkeit der Onanie (ohne selbstverständlich dafür irgendwelche Beweise zu liefern) und wirkt selbst heute – wenn man sich in die damalige Situation versetzt – weniger überzeugend als überheblich (...) Seine Wirkung war denn auch absolut negativ.« Gisela Bleibtreu Ehrenberg, Tabu Homosexualität. Die Geschichte eines Vorurteils (1978) S. 339.

Es verwundert nicht, daß der Kultusminister Heinrich von Mühler (der auch für kirchliche Angelegenheiten, Erziehung und Medizin zuständig war), dem Leonhardt das Gutachten der Deputation hatte zukommen lassen, am 17. April 1869 antwortete: »Ich halte die in den Motiven zu § 143 des St.-G.-B. vom 14. April 1851 gegebene Rechtfertigung der Strafbestimmung auch gegenüber dem Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für wohlbegründet.« Zitiert in: Hutter, Die Entstehung des $ 175 S. 201-203. »Mühlers ministerielle Stellungnahme«, so betont Jörg Hutter, der alle verfügbaren Akten studiert hat, »war im Justizministerium nicht zu übergehen. Entgegen der ursprünglich geäußerten Absicht, die Entscheidung an die Beurteilung der medizinischen Wissenschaft zu binden, hielt dann der ministerielle Entwurf an der Strafbarkeit der Unzucht zwischen Männern fest. Ein solches Vorgehen befremdete selbst damalige Beobachter, weil unbegreiflich sei, warum dann der Justizminister ein Votum der Medizinaldeputation überhaupt einholen ließ.« Hutter, Die Entstehung des § 175 S. 203.

Es ist kaum zu klären, welche Ereignisse hinter den Kulissen zu dieser Entscheidung führten. Nicht nur die wissenschaftliche Deputation, sondern auch eine Anzahl prominenter Juristen war dafür, den Paragraphen zu streichen. Ulrichs erwähnt einen Brief eines Berliner Universitätsprofessors, der am 17. März 1870 schrieb: »Wird der Paragraph aufrecht erhalten, so ist bei gewissen einflußreichen Personen der entscheidende Grund, wie mir scheint, dies, obgleich man es nicht ausspricht: den kirchlich-orthodoxen Überlieferungen will man ein Zugeständnis machen« ( Critische Pfeile S. 76). Ulrichs fügt, vielleicht aus derselben Quelle, hinzu, der führende Kopf dieser Gruppe sei angeblich Frau Adelheid, die Gattin des Kultusministers. Diese Vermutung wird durch folgende Charakterisierung Mühlers gestützt: »Es waren wohl nicht blos Gerüchte, die seinerzeit – er starb am 2. April 1874 – über ihn umgingen, daß er (...) völlig unter den Pantoffel seiner Ehefrau Adelheid geraten sei, auf deren Konto auch der Entschluß der Museumsverwaltung gebucht wurde, die ›Ariadne auf Naxos‹, ihrer Nacktheit wegen, dem Anblick der Öffentlichkeit zu entziehen und im Keller unterzubringen.« Ferdinand Karsch-Haack, Die deutsche Bewegung zur Aufhebung des § 175 RStGB und zur Beseitigung der Ächtung geschlechtlichen Verkehrs unter Geschlechtsgleichen (1924) S. 22.

In seinen gedruckten Schriften spricht Ulrichs nur von einem Brief, den er am 28. November 1869 zusammen mit seinen Schriften Argonauticus und Gladius furens an die ›Commission zur Berathung des norddeutschen Strafgesetzentwurfs‹ geschickt habe ( Prometheus S. 72), wir wissen jedoch, daß er sich bereits am 30. September 1868 an die Commission gewandt hatte (damals legte er Gladius furens und Memnon bei) Diesen und andere Briefe Ulrichs' an die ›Commission‹ und an Dr. Leonhardt führt J. Hutter im Anhang zu seinem Artikel an (S. 226-231)., und auch an Dr. Leonhardt hat er wiederholt geschrieben. Bewegend ist der letzte Brief Ulrichs' an Dr. Leonhardt:

Betrachten Er. Excellenz mich als einen Wortführer der tausende Ihrer Mitmenschen, die auf's neue ohne genügenden Rechtsgrund zu Verbrechern gestempelt und gemartert werden sollen. Im Namen der Gerechtigkeit und im Namen der Menschlichkeit bitte ich um Gehör! Zitiert bei Hutter, Die Entstehung des § 175 S. 231.

Hubert Kennedy


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