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XII.
Critische Pfeile

Ulrichs vollendete Critische Pfeile am 29. März 1879, fügte aber am 12. August 1879 noch einen dreiseitigen Nachtrag (S. 97–99) hinzu. Das Buch wurde in Stuttgart gedruckt, auf dem ursprünglichen Titelblatt ist Ulrichs als Verleger genannt: »Stuttgart, 1879, Verlag von K. H. Ulrichs«. Später nahmen Otto & Kadler in Leipzig die Schrift in Kommission, die Verlagszeilen wurden auf dem Umschlag und auf dem Titelblatt überklebt: »Leipzig; Commissions-Verlag v. Otto & Kadler. 1880«.
Da Hirschfeld nur das Abschlußdatum 29. März 1879 kennt (Die Homosexualität des Mannes und des Weibes [1914, Nachdruck 1984] S. 964), stand ihm wahrscheinlich nur ein Exemplar des ersten Druckes zur Verfügung.
Das Motto stammt aus Don Leon (siehe zu VII. Memnon, Teil 1, S. IX), zitiert unten S. 84.

 

 

»Der Tadel oder das Lächeln unsrer Insel kann nie das Gebäude der Vernunft umstürzen und nie zu einer verbrecherischen Handlung machen, was eine verbrecherische Handlung nicht ist.«

Lord Byron.

 

 

Critische Pfeile

Denkschrift
über
die Bestrafung der Urningsliebe.

An die Gesetzgeber.

Von

Karl Heinrich Ulrichs,

Privatgelehrtem, kön. hannov. Amts-Assessor a. D., Verfasser der zu Göttingen gekrönten academ. Preisschrift: De foro reconventionis und der zu Berlin des academ. Preises würdig erkannten Schrift: De pace Westphalica.

Numa Numantius Buch XII.

 

Leipzig;
Commissions-Verlag v. Otto & Kadler.

1880

 

 

»Jeder Schritt vorwärts in der Erforschung der Natur des Urningthums ist ein Spatenstich zur Untergrabung des Paragraphen.«

Der Verfasser.

 

 

Druckfehler: S. 91; § 125; a; lies: mannmännlichen.

Einleitung.

Ich werfe die Frage auf:

Ist es gerecht, den mannliebend gebornen Urning für Ausübung der Männerliebe zu bestrafen?

Diese Frage ist sehr ernster Natur. Sie läßt sich nicht kurz abthun mit einigen wegwerfenden Phrasen, die den Stempel der Gereiztheit und Erregung an der Stirn tragen, während der redende gleichzeitig bemüht ist, den Gegenstand selbst todtzuschweigen und prüfungslos über ihn hinwegzugehn. Sie läßt sich vielmehr nur dadurch einer befriedigenden Lösung entgegenführen, daß man denselben mit leidenschaftsloser Ruhe, ohne Gereiztheit und Erregung, ohne Voreingenommenheit einer aufrichtigen Prüfung unterwirft. Jeder denkende wird ihn einer solchen Prüfung für werth halten. Zu dem Ende ist es aber unerläßlich, ihn – in decenter Form – rückhaltlos zu besprechen. Eine solche Besprechung wird daher auch mir gestattet sein.

Ein räthselhafter Gegenstand verlangt, geprüft zu werden. Solange man ihn nur oberflächlich streift, solange man einer Prüfung desselben aus dem Wege geht, solange kann er nur irrig verstanden und ungerecht beurtheilt werden. Was bisher über diesen Gegenstand gesagt worden ist, ward ausgesprochen – mit wenigen Ausnahmen aus neuester Zeit – ohne alle wirkliche Prüfung und demgemäß auch ohne alle wirkliche Sachkenntniß. Es ist daher im wesentlichen werthlos.

Aber auch abgesehn von der mangelnden Sachkenntniß ist die herkömmliche Auffassung des Gegenstandes meines Dafürhaltens eine in hohem Grade bedenkliche. Theils läßt man sich von subjectiven Stimmungen leiten oder von Motiven, welche keine Critik ertragen; theils werden die verderblichen Wirkungen der herkömmlichen Auffassung und Behandlung des Gegenstandes unbeachtet gelassen; theils wird die herkömmliche Auffassung, wie mir scheint, überhaupt von einem gewissen Mangel an Gerechtigkeitssinn beherrscht.

Audiatur et altera pars.


Denkschrift

über
die Bestrafung der Urningsliebe.

An die Gesetzgeber;

insonderheit
an die gesetzgebenden Versammlungen
zu Wien und Berlin.


I. Die Bestrafung der Urningsliebe ist ein Unrecht, welches der Gesetzgeber an einer besondren Menschenclasse begeht. Er begeht es, indem er von falscher Voraussetzung ausgeht, daher unwissentlich. Der Urningsliebe fehlt das Bewußtsein der Naturwidrigkeit, mithin der criminelle Dolus.

§ 1. Der Gesetzgeber steht vor einer Naturerscheinung, vor der er meines Dafürhaltens sein Auge nicht länger verschließen darf. Urningsliebe ist eine wirkliche, echte Naturerscheinung innerhalb der menschlichen Natur. Der Urning ist mannliebend durch die Natur. Die Natur hat ihn mannliebend erschaffen. Es ist nicht sein Verschulden, daß er den geschlechtlichen Liebestrieb in der Richtung auf das männliche Geschlecht empfindet. Er hat seinem Naturtriebe diese Richtung nicht gegeben. Er kann sie ihm auch nicht nehmen. Unter der Einwirkung des Naturtriebes steht er ebenso wie der weibliebende. Schon bei ihrem frühesten Erwachen waren in ihm die Regungen des Naturtriebes auf das männliche Geschlecht, und nur auf das männliche, gerichtet. Von geschlechtlicher Berührung mit weiblichen Körpern fühlt sich der Urning zurückgescheucht durch einen intensiven, acuten Abscheu, Horror, welcher an Ekel gränzt. [Aus eignen Beobachtungen gelangte schon Casper zur Ueberzeugung vom Angeborensein der Männerliebe und vom Horror des mannliebend gebornen Mannes vor geschlechtlicher Berührung mit Weibern. Casper, Clinische Novellen zur gerichtl. Medicin, 1863, S. 34. Casper, Handbuch der gerichtl. Med. Ausl. 4; 1864, Bd. I. S. 164. (In der späteren Ausgabe von Liman S. 180.)]

Urningsliebe ist wahre, echte Natur, unausrottbare, unabänderliche Natur: genau ebenso wie die Liebe des weibliebend gebornen echten Mannes zum Weibe wahre Natur ist.

§ 2. Die Urninge bilden immerhin eine ziemlich zahlreiche Menschenclasse ziemlich zahlreiche Menschenclasse: Hirschfeld merkt 1898 (S. 12) an: »Diese Zahlen werden von neueren Forschern als wahrscheinlich zu niedrig gegriffen angesehen.«. Unter Völkern deutscher Abstammung findet sich durchschnittlich 1 erwachsener Ug unter etwa 200 erwachsenen Männern oder unter etwa 800 Seelen der Bevölkerung überhaupt. In allen größeren Städten leben in Folge Zusammenströmens verhältnismäßig mehr Uge als in kleineren Orten. In Wien und Berlin mit Bevölkerungen von 800 000–100 0000 Seelen leben je etwa 1200–1500 erwachsene Uge. Unter den Magyaren und den Slawen, namentlich unter den Südslawen, ebenso auch unter den germanisirten Slawen, scheint die Verhältnißziffer der Uge eine etwas höhere zu sein. Die Zahl der erwachsenen Uge von Deutschland und Oesterreich-Ungarn zusammengenommen schätze ich mindestens auf 100 000. Uge giebt es unter allen Völkern der Erde, unter Culturvölkern wie unter Naturvölkern, unter allen Classen der Bevölkerung, in den Städten wie unter der Landbevölkerung, in allen Ständen, in den niedrigsten wie in den höchsten, ja in den allerhöchsten. Wenig Familien dürfte es geben, welche in ihrer näheren oder entfernteren Verwandtschaft nicht einen Ug zählten. Kein Vater ist sicher, ob unter seinen Knaben nicht ein mannliebend geborner sich befinde. Es gab Uge zu allen Zeiten. Unter den achtbarsten, verdientesten und edelsten Männern aller Völker und Zeiten hat es Uge gegeben: Beweis wenigstens dafür, daß Ugsliebe nicht etwa auf niedriger Sinnesart oder auf Characterschlechtigkeit beruht.

§ 3. Ugsliebe ist ein Naturräthsel. Ihre Räthselhaftigkeit wird sich jedoch mindern, wenn man sie auffaßt als eine Species von Hermaphroditenthum. Sie ist nämlich der Liebestrieb eines seiner Natur nach weiblichen Wesens in männlichgebautem Körper. Die ganze Naturanlage der Uge ist, dem Grade nach freilich stark variirend, durchmischt mit Zügen eines weiblichen Wesens. Der Ug ist nur unechter Mann.

Es handelt sich demnach um nichts mehr und nichts weniger als um eine besondre Form des allgemeinen Naturtriebes der geschlechtlichen Liebe, welcher von der Hand der Natur den lebenden Wesen eingepflanzt ist.

Für die Richtigkeit vorstehender Sätze berufe ich mich auf ein Gutachten, welches von einem wissenschaftlichen Collegium eingeholt werden möge.

§ 4. Die Schöpfer des §, welcher Ugsliebe unter Strafe stellt, gingen von falscher Voraussetzung aus. Sie stellten sich die Sache anders vor als sie sich in Wirklichkeit verhält. Sie nahmen an, der Ug sei seiner Natur nach Mann wie andre Männer, d. i. er sei seiner Natur nach weibliebend. Seine weibliebende Natur verlasse er. Er liebe den Mann aus eignem Entschluß. Aus eignem, freiem Entschluß habe er die Richtung seines Liebestriebes umgelenkt vom weibl. Geschlecht ab hinüber auf das männliche. Als Beweggrund zu dieser seltsamen Umlenkung dachte man sich z. B. »erkünsteltes Raffinement im Liebesgenuß« oder auch Uebersättigung am Weibergenuß. Es ist erwiesen, daß diese und ähnliche Hypothesen sammt und sonders irrig sind. Sie sind naturwissenschaftliche Phantasien.

Aus dem Standpunct dieser irrigen Voraussetzung hatte nun der § einen Sinn. Ein gewisses Verschulden würde vorliegen. Der schmählich verleugneten Natur wollte der Gesetzgeber zu Hülfe kommen. Den vermeintlichen Verächter der Natur wollte er zwingen, von seiner vermeintlichen geschlechtl. Naturanlage nicht länger abzuweichen, in seiner geschlechtl. Liebe also vom männl. Geschlecht zum weibl. zurückzukehren. Das war sicherlich eine recht löbliche Absicht. An derselben möchte kaum viel auszusetzen sein. Jedenfalls handelt ein Gesetzgeber nicht wissentlich grausam, welcher, jene Irrthümer für wahr haltend, bona fide den § erläßt oder aufrecht erhält.

§ 5. Da nun aber jene Voraussetzung falsch ist, so steht die Sache ein wenig anders. Bona fides ist nie ein Rechtfertigungsgrund für eine Bestrafung. Während der Gesetzgeber in aller Unschuld wähnt, der Natur zu Hülfe zu kommen, begeht er in Wahrheit einen Eingriff in das räthselhafte Schaffen und Walten der Natur, in eine ihm unbegriffene Sphäre, einen Eingriff, zu dem er nicht berufen ist. Während er wähnt, durch Bestrafung der Ugsliebe die Natur zu schützen, ist die Bestrafung in Wahrheit nichts andres als ein Kämpfen wider die Natur, als ein Bekämpfen der Natur in ihren Geschöpfen. Von dem nicht unterrichteten Gesetzgeber erhebe ich Berufung an den unterrichteten.

§ 6. Die Voraussetzung, von der der Gesetzgeber ausgeht, trifft einigermaßen zu bei dem, der sich mit Thieren vermischt, nicht beim Ug. Ich lege allen Nachdruck auf diesen Unterschied. Jener ist dem Ug so unähnlich, daß er gar nicht an einem Tage mit ihm genannt zu werden verdient. Jener hat den natürlichen Gebrauch eines menschlichen Wesens verlassen. Kein Horror schreckt ihn von demselben zurück. Wenn ein Mensch sich mit Thieren vermischt, so ist das ein augenblickliches, freiwilliges Abgehn von der Natur. Er verläßt die Natur, jedoch nur um bei nächster Gelegenheit zu ihr zurückzukehren. Eine ganz andre Sache ist es, daß der mannliebend geborne lebenslang Männer liebt, nur Männer liebt, vor geschlechtlicher Berührung mit weibl. Körpern dagegen zurückschaudert vermöge eines horror naturalis. Seine Männerliebe ist nicht ein Abgehn von der Natur. Sie ist wahre, unverfälschte Natur selbst. Sie ist ihm Naturgesetz und lebenslängliche Naturnothwendigkeit, in seiner hermaphroditischen Naturanlage begründet. Er kann nicht anders. Er ist dazu gezwungen, Männer zu lieben; die Natur selbst zwingt ihn dazu. Jener dagegen kann sehr wohl anders. In seiner Bestrafung liegt darum wenigstens keinerlei Grausamkeit.

§ 7. Aus dem Angeborensein folgt auch, daß beim Ug jener criminelle Dolus (rechtswidriger Vorsatz) nicht vorhanden ist, dessen Vorhandensein conditio sine qua non jeder Strafe ist. Dem mannliebend gebornen fehlt der Vorsatz, die Absicht, das Bewußtsein, naturwidrig zu lieben. (Ob sein Lieben naturwidrig sei, werde ich unten prüfen.) Er folgt dem reinen Zuge der Natur. Er folgt der Natur in der Richtung, welche sie klar und bestimmt ihm vorschreibt und in welcher sie mit Heftigkeit auf ihn wirkt, d. i. in der Richtung auf das männliche Geschlecht. Der Thierbenutzer dagegen weicht ab von der Richtung, in welcher die Natur auf ihn wirkt. Dieser Abweichung ist er sich auch vollständig bewußt. Ist es nun aber nicht unrecht, jemanden zu strafen, dem aller Dolus fehlt?

§ 8. Aus dem vorgetragenen dürfte sich folgendes ergeben.

Es liegt ein Unrecht in der Bestrafung der Ugsliebe, ein Unrecht, welches der Gesetzgeber begeht an Menschen, welche nichts dafür können, daß sie nicht weibliebend erschaffen sind.

Die weibliebend gebornen haben keinerlei Recht, über andersgeborne sich zu Gericht zu setzen und über ihnen den Stab zu brechen. Sic sind dazu gar nicht competent. Sie haben kein Recht, über andersgeborne gleichsam herzufallen, sie in den Kerker zu werfen und für ehrlos zu erklären. Sie haben dazu die Macht, nämlich jene Macht, welche eine Mehrzahl stets in Händen hat gegenüber einer schwachen Minderzahl, das sogen. »Recht des stärkeren.« Ein Recht dazu haben sie nicht.

Die Mehrzahl hat überhaupt kein Recht, nackte Mehrheitsgesetze zu erlassen, d. i. Gesetze, welche aggressiv gegen eine andersgeartete Minderzahl gerichtet sind.

»Ist es nicht barbarisch, jemanden dafür zu strafen, daß sein Geschmack von dem unsrigen verschieden ist?« So heißt es, in Bezug auf Ugsliebe, in einer französischen Flugschrift politisch-legislativen Inhalts aus den Jahren 1793–96 (S. unten Abschn. XII.)

Das Unrecht wird noch klarer hervortreten aus dem folgenden.


II. Die Bestrafung verfehlt ihren beabsichtigten Zweck.

§ 9. Die Bestrafung der Ugsliebe ist ein Kämpfen wider die Natur. Sie ist aber auch ein vergebliches Kämpfen. Jedes Kämpfen des Gesetzgebers gegen die Natur ist ein vergebliches. Jede andre Bestrafung kann möglicherweise ihren beabsichtigten Zweck erreichen. Diese kann ihn nie erreichen. Martern kann der starke Gesetzgeber die Natur in ihren schwachen Geschöpfen. Seinen Zweck erreichen kann er nicht.

§ 10. Gar manchen Ug giebt es, welcher ebenso sehr erfüllt ist von sittlichem Ernst, als er unklar ist über sich selbst, und welcher, aus eignem Antrieb, mit gewaltigem Ringen, mit Anspannung aller Willenskraft den Liebestrieb bekämpft, der ihm angeboren ist. Ja, es giebt unter diesen Kämpfern einzelne, welche lebenslang den Kampf fortsetzen. Es sind namenlose Qualen, es ist ein unsägliches seelisches Elend, was ein so kämpfender zu ertragen hat. Und nun: was war des Kampfes Preis? Alles Ringen gegen die Natur war vergeblich. Der Trieb ward weder ausgerottet noch ward seine Richtung umgelenkt auf das weibl. Geschlecht. Alle Willenskraft und alles Kämpfen wider sich selbst erwies sich als ohnmächtig gegenüber der Macht der Natur. Den Einwirkungen des Naturtriebes konnte er sich nicht entziehen. Bisweilen glaubte er, alles unterdrückt zu haben. Aber der aufgestaute Trieb brach plötzlich mit desto größerer Heftigkeit wieder hervor.

§ 11. Einem Ug wird oft die wohlmeinende Zumuthung gestellt: »Mit deiner ganzen Willenskraft mußt du deiner Neigung entgegentreten.« Es giebt nichts thörichteres, nichts unberechtigteres und nichts grausameres als diese Zumuthung. Sie mag in guter Absicht gestellt werden und ohne das Bewußtsein der Grausamkeit, welche in ihr enthalten ist. Gleichwohl kann sie nur gestellt werden entweder aus Unkenntniß der menschl. Natur oder aus Mißachtung des natürl. Rechts. Welchem weibliebend gebornen stellt man denn eine so thörichte, unberechtigte und grausame Zumuthung? Oder wie klingt jene Zumuthung aus dem Munde des weibliebenden, wenn er seinem eignen Triebe mit ganzer Willenskraft entgegenzutreten gar wenig Lust verspürt?

§ 12. Ich kenne keine herzlichere, keine liebreichere Ermahnung, als Justinians Proclamation an die Bewohner Constantinopels v. 15. März 559 (Novelle 141), in welcher er in wirklich väterlicher Weise die Uge bittet, ermahnt, beschwört, von Männerliebe abzulassen. Da spricht nicht der Gesetzgeber, nicht der Herrscher, nein, der Vater, der Bruder, der beste Freund. Seine Worte gehn zu Herzen, wie sie von Herzen kommen. Nur für den äußersten Fall greift er zu Drohungen. Es wird den alten Kaiser geschmerzt haben, daß seine Worte ohne alle Wirkung blieben. Ein heftiges Erdbeben kam ihm zu Hülfe. Aber es bewirkte nichts andres, wie der oströmische Historiker Agathias des näheren schildert, als vorübergehende Bußstimmung und vorübergehende Angst. Es war ein Erdbeben, welches die Stadt des Constantin in ihren Grundvesten erbeben ließ. Dasselbe hatte doch, so dachte sich der fromme Kaiser, als ein Fingerzeig Gottes auch die Herzen der Uge erschüttern sollen.

§ 13. Die Wirkungslosigkeit seiner liebevollen Worte und des Naturereignisses lag aber nicht an der Herzenshärtigkeit und dem bösen Willen der Uge! Sie lag an einem ganz andren Umstande. Sie lag an einem Umstande, an welchen Justinian niemals gedacht hat und an welchen auch die heutigen Gesetzgeber nicht zu denken scheinen. Sie lag daran, daß Ugsliebe unausrottbar und unablenkbar von höherer Hand eingepflanzt ist. Sie lag daran, daß die Natur selbst es war, gegen die er sich mit seinen Ermahnungen kehrte und an der er sich mit seinen Drohungen zu vergreifen im Begriff stand. Wäre Ugsliebe nicht Natur, wäre sie ausrottbar oder wäre sie durch die Willenskraft umlenkbar auf das weibl. Geschlecht: seine Milde hätte vermuthlich ihren Zweck erreicht, und zwar leichter als seine Drohung. Aber weder Milde noch Drohung noch auch Willenskraft und Selbstkampf sind im Stande, den Naturtrieb dessen, der einmal mannliebend erschaffen ist, anzutasten, sei es ihn auszurotten, sei es seine Richtung abzulenken vom männl. Geschlecht. Gegenüber der Macht der Natur ist das eine unwirksam, das andre ohne Kraft und das dritte machtlos.

§ 14. Justinian betrachtet Ugsliebe als eine Krankheit der Seele, und zwar als eine heilbare. Dem Patriarchen von Constantinopel traut er zu, sie heilen zu können. In jener Proclamation sagt er: Morbum beatissimo Patriarchae renuncient rationemque curationis percipiant. Allen Respect vor dem Patriarchen! Er war vielleicht ein braver Mann. Ich zweifle gar nicht an seinem guten Willen. Aber mit was für Heilungsversuchen, Curmethoden und Büßungsmethoden wird dieser Heilkünstler die armen bußfertigen Uge wohl gequält haben?

§ 15. Solange aber ein Trieb von solcher Heftigkeit nicht ausgerottet ist, so lange die Macht der Natur nicht gebrochen ist: solange kann von einer Beseitigung der Ausübung der Ugsliebe nicht die Rede sein. Nur 2 Präventivmaßregeln giebt es, durch welche die Ausübung der Ugsliebe wirklich verhindert werden könnte: präventive Verstümmelung sämmtlicher Uge oder ihre lebenslängliche Einsperrung in hermetisch verschlossene Einzelkäfige. Solange man sich hiezu nicht entschließt, wird man einfach nichts ausrichten.

§ 16. In einem unten zu erwähnenden Buche heißt es, wie folgt. (Grundzüge der Gesellschaftswissenschaft, S. 394.) »Die Strenge der Gesetze verhindert« [Ugsliebe] »nicht; das ist unmöglich. Aber sie macht« [sie] »entwürdigend und macht die betheiligten elend.« [Das Wort »Ugsliebe« habe ich hier nur eingeschaltet. Im Buche ist von etwas andrem die Rede, ebenfalls aus dem Gebiet der Geschlechtsliebe. Das gesagte gilt aber mit höchster Wahrheit auch von Ugsliebe. – ... »macht die betheiligten elend«; vgl. z. B. den Fall Malzan und Genossen; unten Abschn. VI, a.] S. 393: ... »wie häufig das herrschende« [Strafgesetz] » verletzt wird. Der Grund davon ist der, daß dasselbe nicht auf die Naturgesetze basirt ist und daß es mit der menschlichen Wohlfahrt unverträglich ist, ihm zu gehorchen.« [»Strafgesetz« nur eingeschaltet. Im Buche steht »Moralgesetz,« nämlich in Sachen der Geschlechtsliebe überhaupt. Das gesagte gilt aber mit voller Wahrheit auch von Ugsliebe im Verhältniß zum Strafgesetz.]

– Der § ist also weit davon entfernt, den Erwartungen zu entsprechen, die der Gesetzgeber offenbar von ihm hegt. Er muß die beabsichtigte Wirkung verfehlen. Er muß des Gesetzgebers Erwartungen täuschen.


III Constatirung ihrer Grausamkeit.

§ 17. Die Natur also ist mächtiger als der §. Nun aber ist folgendes wohl zu beachten.

Von jedem gesunden Erwachsenen begehrt die Natur mit einer gewissen ungestümen, glühenden Heftigkeit ihren Tribut. Sie begehrt ihn periodisch, in regelmäßiger Wiederkehr. Die Erhaltung der Gesundheit Leibes und der Seele fordert von jedem gesunden Erwachsenen eine Erfüllung des geschlechtl. Naturbedürfnisses, eine mäßige, nicht zügellose, aber eine periodisch wiederholte. So will es das Gesetz der Natur. Dies gilt nicht nur vom weibliebend gebornen, sondern ganz ebenso auch vom mannliebend gebornen. (Damit ist freilich nicht gesagt, bei letzterem müsse die Erfüllung in einer immissio in corpus, in einer imitatio coitus, bestehn. Ich bemerke dies schon hier. Siehe unten Abschn. V, a: Nothbehelfe.) Es kann nicht genug hervorgehoben werden:

Die periodische Erfüllung des Naturtriebes ist so gut für jenen wie für diesen eine naturgesetzliche Nothwendigkeit, eine necessitas vitae. Das geschlechtliche Naturbedürfniß beginnt bei jedem gesunden Individuum mit erreichter geschlechtlicher Reife und dauert bis in das höhere Alter hinein.

§ 18. Da nun an dem allem durch den § einfach gar nichts geändert wird, so ergiebt sich daraus mit Nothwendigkeit folgende entsetzenerregende Consequenz.

Sobald der Ug der Forderung der Natur Folge leistet, wird er auf Grund des § in's Gefängniß geworfen und »kann auch,« so sagt ja der §, für ehrlos erklärt werden. Sobald ihn aber der Pförtner aus dem Gefängniß entlassen hat, fordert naturgesetzlich der Trieb auf's neue seinen Tribut und zwingt ihn dadurch, den § sogleich auf's neue zu übertreten. Er muß also sogleich wieder in's Gefängniß wandern und »kann« auf's neue für ehrlos erklärt werden. Das hat der § mit dem Ug im Sinn! Nach dem Princip des § muß der Ug also mit kurzen Unterbrechungen lebenslang im Kerker zubringen und »kann« lebenslang ehrlos sein. Und zwar alles dies für eine Naturnothwendigkeit, lediglich dafür, daß ein Mensch dem Zuge der Natur Folge leistet, lediglich für etwas, wozu er kraft des Rechts der Natur berechtigt ist.

Solch eine unmenschliche Grausamkeit hat der Gesetzgeber – zur Ehre der Menschheit sei es gesagt – doch vermuthlich selber nicht beabsichtigt. Er wußte nicht, was er that, als er den verhängnißvollen § niederschrieb. Nicht der Gesetzgeber war grausam: sein § ist grausam.

Es ist aber klar, daß die nothwendige Consequenz des § im Princip wirklich jene Grausamkeit ist. Der mannliebend geborne kann nun einmal seine angeborne Natur weder ändern noch ablegen. Ich sage: im Princip. Aber solange der § besteht, kann dies Princip möglicherweise jeden Augenblick einmal in die Sprache der Praxis übersetzt werden.

§ 19. Und wem ist jene Grausamkeit zugedacht? Etwa irgend einem vereinzelten verabscheuenswürdigen oder ehrlosen Individuum? O nein! Einer ganzen Menschenclasse, einer zahlreichen Classe rechtschaffener, redlicher und ehrenhafter Staatsbürger. Einer Classe von Menschen, welche nichts dafür können, daß sie von dem Finger der unerforschlichen Natur so zwitterhaft erschaffen worden sind, welche sich den Einwirkungen des Naturtriebes ebenso wenig entziehn können als die echten Männer und welchen es unmöglich ist, sich in echte Männer umzuwandeln.

Und das alles sollte werthlos sein? so werthlos, daß es gar keine Berücksichtigung verdiene? Ich meine vielmehr, es sei von so eminenter Bedeutung, daß der Gesetzgeber sich ihm gar nicht länger verschließen dürfe.

Ist denn der Ug nicht ein Mensch? Wie ist es aber möglich, einen Menschen zu bestrafen für das, was Erfüllung der Naturgesetze ist und Naturnothwendigkeit? Wie ist es möglich, durch entehrende Strafe ihn unglücklich zu machen dafür, daß er Mensch ist? Ein Mensch sollte nicht das Recht haben, Mensch zu sein? Und sogar ehrlos soll es sein, der Natur zu folgen? Heißt das nicht die Begriffe von Ehrenhaftigkeit fälschen?

§ 20. Ein Wort Theocrits ist anwendbar auf jeden Gesetzgeber, welcher sich weigert, auf die Heftigkeit des Liebestriebes Rücksicht zu nehmen.

[»Und kannte nicht den Eros, welch ein Gott er sei, was für Bogen er in den Händen halte, wie bittre Pfeile er auf die Jünglinge schleudre.« Id. 23 (al. 28), v. 4. 5.]

Selbst Justinian hat es als Princip anerkannt: auf die Heftigkeit dieses Naturtriebes habe der Gesetzgeber Rücksicht zu nehmen. Wenigstens sagt er folgendes (nov. 74, cap. 4):

Novimus, etsi castitatis sumus amatores ..., nihil esse vehementius furore amoris. Quem retinere (coërcere) perfectae est philosophiae, refrenantis insilientem concupiscentiam. Indeß fällt es ihm nicht ein, diese »vollkommene Philosophie« von irgend jemandem zu fordern.

Ebenso erscheint auch dem Kirchenvater Lactantius das coërcere des Triebes als eine laus. (Divin. institut. 6, 23.) Eine Pflicht ihn lebenslang zu unterdrücken octroyirt er niemandem.

Auf die Heftigkeit des Triebes Rücksicht nehmend, sagt Justinian denn auch nur folgendes in seinem Keuschheitsedict v. 1. Dec. 535 (Nov. 14): Sancimus, omnes castitatem agere, secundum quod possunt. Die Einschränkung niederzuschreiben: secundum quod possunt, mag ihn einige Ueberwindung gekostet haben. Allein er hat sie niedergeschrieben. Auf Ugsliebe freilich sein humanes Princip anzuwenden, kommt ihm nicht in den Sinn. Trotzdem gilt alles, was er sagt, verbotenus in vollem Maße auch von Ugsliebe: und deßhalb hat auch des Ugs Naturtrieb Anspruch auf die Rücksichtnahme des Gesetzgebers.

§ 21. Alles was vorsteht war geschrieben, als ich in einem ganz vortrefflichen Buche für das geschriebene eine entschiedene Bestätigung fand. Dasselbe ist betitelt: »Grundzüge der Gesellschaftswissenschaft. Von einem Doctor der Medicin. 5. Aufl. Aus dem englischen übersetzt nach der 16. Aufl. des Orig. Berlin, Staude, 1879.« Darin wird folgendes gesagt; zwar von Geschlechtsliebe überhaupt; wie denn dieser englische Mediciner der Ugsliebe gar nicht erwähnt. Gleichwohl gilt es von der Geschlechtsliebe wie im allgemeinen, so auch von Wort zu Wort in ihrer urnischen Form. Ich glaube dies mit voller Bestimmtheit behaupten zu dürfen. Es gilt zum Theil gerade vorzugsweise von der Ugsliebe.

S. 97: Es ist sehr unweise, zu glauben, unsre Hauptpflicht in Bezug auf unsre Begierden sei die Selbstverleugnung. ... wie wir lernen können aus der Art, wie die Natur Enthaltsamkeit bestraft. S. 98: Nicht straflos triumphiren wir über unsre Natur. ... verderbliche Wirkung, welche das Zurückdrängen einer mächtigen natürlichen Begierde auf den ganzen Geist ausübt. S. 99: ... unfreiwillige nächtliche Samenergießungen ... aus Reizbarkeit und Schwäche hervorgehn, ... eine der kläglichsten Krankheiten.... düstre Hypochondrie ... Nervenschwäche .... Die Pollutionen schwächen ihn so, daß ihm Morgens zu Muthe ist, als werde er durch ein Gewicht an sein Lager gefesselt. S. 374: Geschlechtliche Enthaltsamkeit ist so unnatürlich, daß sie unverträglich ist mit Gesundheit und Glück und zerstörende Krankheiten hervorruft. S. 368: Geschlechtliche Enthaltsamkeit ist eine der schrecklichsten Ursachen der Krankheiten und Leiden unsrer Zeit. S. 123: Niemand ist sicher vor Schwächung durch Samenverlust, wenn er nicht seine Geschlechtsorgane ebenso gut in Thätigkeit setzt als sein Gehirn, seinen Magen oder irgend ein andres Organ. S. 217: Mäßiger Geschlechtsgenuß stärkt Geist und Körper.... Fortwährendes Denken an erotische Gegenstände übt schlechte Wirkung. S. 218: Durch nichts (aber) wird üppiges und krankhaftes Wachsen der geschlechtl. Begierden mehr befördert, als dadurch, daß ihnen Befriedigung verweigert wird.... Niemand denkt so beständig an geschlechtl. Dinge, als der, bei dem die Liebe am meisten unterdrückt wird, z. B. der an Samenfluß leidende Jüngling. S. 404: Durch diese Strenge (nämlich durch das Erzwingen der Enthaltsamkeit) wird die Stärke der Triebe krankhaft gesteigert und so üben sie eine ungebührl. Herrschaft aus über den Geist. S. 218: Dies beweist, wie thöricht es ist, wenn wir uns einbilden, daß wir die Zwecke der Natur vereiteln können. S. 367: Die Unkenntniß der Nothwendigkeit des geschl. Verkehrs für die Gesundheit ist ein Grundirrthum der Moral. S, 402 ; Die Gesellschaft hat nicht das Recht, eins ihrer Mitglieder zu einem Leben absoluter Enthaltsamkeit zu verdammen. S. 118: Könnten die, welche gegen einen Menschen Enthaltsamkeit erzwingen wollen, ... nur einen Blick werfen in seine Hölle von Elend Vgl. oben § 10. Ulrichs., sie würden innehalten! S. 392; Selten haben die glücklicheren einen Gedanken verschwendet an den Kummer eines zerstörten Geschlechtslebens. Die Herzen der reichen sind erwacht für die Leiden der armen. Für das Elend der geschlechtlichen Dulder ist die Menschheit noch nicht erwacht.

Welch eine Alternative, vor die der Gesetzgeber durch den unmenschlichen § den Ug stellt! Hinsiechen und in namenlosem Elend das Leben siech vertrauern: oder entehrt in den Kerker wandern! Hat der Gesetzgeber, frage ich, ein Recht dazu?


IV. Verhältniß der Urningsliebe zur Pflicht nach der Ueberzeugung des Verfassers.

§ 22. Vorbemerkung Ueber das Verhältniß der Ugsliebe zur Pflicht gebe ich nachstehend meine wissenschaftlich begründete Ansicht. Ich halte dieselbe für so fest begründet, daß ich der Meinung bin, man werde nicht im Stande sein sie zu widerlegen. Ich glaube, sie jedem wissenschaftlichen Gegner gegenüber vertreten zu können.

Nachstehende Ausführung ist die Darlegung und Begründung einer wissenschaftl. Ansicht, und zwar einer Ansicht auf dem Gebiet des natürlichen Rechts in geschlechtl. Dingen. In einer solchen rein theoretischen Darlegung wird niemand, denke ich, eine »Unsittlichkeit« finden, mag die dargelegte Ansicht auch noch so sehr im Gegensatz stehn zu der Ansicht, welche bisher die herrschende gewesen ist. Es bedarf keiner Versicherung, so hoffe ich, daß mir nichts ferner liegt, als die Absicht, Sittlichkeit, Wohlanständigkeit und das Decorum zu verletzen. Mein leitender Gedanke ist ernster Natur. Mein Zweck ist ein würdiger. Eine niedrige Absicht wie jene wird dadurch ausgeschlossen. Meine Absicht ist aber auch nicht die, die Gefühle meiner Gegner zu verletzen. Mein Wunsch ist, sie durch Gründe zu überzeugen. Sollte jemand meinen Schlußfolgerungen nicht in allen Stücken beitreten, so wird er in meinen Mittheilungen doch vielleicht ausreichenden Grund finden, wenigstens sein Urtheil über Ugsliebe zu mildern.

§ 23. Ich sagte oben: wozu er berechtigt ist kraft des Rechts der Natur. Ich stelle nämlich die These auf:

a. Jedes Wesen der lebenden Schöpfung ist nach dem Recht der Natur berechtigt, die Forderungen des geschlechtl. Naturtriebes zu erfüllen, weil dieselben nämlich auf Naturgesetz und Naturnothwendigkeit beruhen und weil der Trieb selbst von der Natur eingepflanzt ist. Von keinem lebenden Wesen kann eine lebenslängliche Unterdrückung dieses Triebes als eine Pflicht gefordert werden. (Vorbehalten bleiben dabei die Pflichten gegen den Gegenstand der geschlechtl. Liebe und die etwaigen Pflichten gegen dritte.)

b. Auch des hermaphroditisch-gearteten Urnings Geschlechtsliebe ist darum berechtigt nach dem Recht der Natur.

»Nicht rechtlos bist du geboren;
»Rechtlos schuf die Natur nicht das geringste Geschöpf.«

Eine Pflicht, den geschlechtlichen Naturtrieb lebenslang zu unterdrücken, giebt es nicht nach dem Recht der Natur. Lebenslängliche Unterdrückung dieses Triebes wäre vielmehr geradezu Naturwidrigkeit, wäre in gewissem Sinne Versündigung an der Natur und ihren Gesetzen. Lebenslängliche Keuschheit kann nach natürlichem Recht von demjenigen nicht gefordert werden, welchen die Natur ausgerüstet hat mit einem Geschlechtsapparat und mit einem geschlechtl. Liebestriebe. Nur von einem geschlechtslosen würde sie gefordert werden können.

Weiberliebe aber fordern von einem mannliebend erschaffenen hieße fordern, daß er zuvor in seiner Mutter Leib zurückkehre, um als weibliebend erschaffener das Licht des Tages wieder zu erblicken. Weiber zu lieben kann dem nicht zugemuthet werden, welchen die Natur dazu nicht befähigt hat. Weiber zu lieben kann nur dem zugemuthet werden, dessen geschlechtlichem Liebestriebe die Natur die Richtung auf das weibl. Geschlecht gegeben hat. Die geschlechtl. Naturanlage des weibliebend erschaffenen ist dem Ug eine vollkommen fremde.

§ 24. An diese Berechtigung der geschlechtlichen Liebe, an dies unveräußerliche Recht, glaube ich wie an den Hauch meines Athems und an den Pulsschlag meines Herzens. Dies Recht ist ein Geschenk von unschätzbarem Werth, das die magna mater einem jeden der armen Staubgebornen, keinen ausgeschlossen, in die Wiege gelegt hat. Dem Ug kann dies Recht Linderung und Stärke gewähren in den Verfolgungen. Der Gedanke: »du leidest unverdient« ist ein Gedanke, dessen tröstliche Gewißheit manchen Ug vielleicht sogar vom Selbstmord retten wird.

§ 25. Die weibliebend gebornen haben kein Recht, andersgebornen Pflichten zu octroyiren. Sie haben kein Recht, durch einseitige Aufstellung von Sittengesetzen andersgeborne einzuzwängen in das Procrustesbett einer Naturanlage, welche denselben eine fremde ist. Sie haben kein Recht, durch einseitige Aufstellung von Sittengesetzen und durch Verwirrung der Gewissen den andersgebornen eine lebenslängliche Nichterfüllung der Forderungen des Naturtriebes aufzuzwängen. Sie haben überhaupt gar kein Recht, über geschlechtlich andersgeborne sich in geschlechtl. Dingen als Sittenrichter aufzuwerfen. Sie sind gar nicht competent dazu. Sie sind Partei. Sie können nicht erkennende Richter sein. Machtsprüche gelten nicht im Bereich der Pflicht.

§ 26. Wo es sich darum handelt, gegen Ugsliebe Front zu machen, pflegt man stets mit Phrasen von Sittlichkeit um sich zu werfen. Es giebt kein Wort, mit welchem so wohlfeil Mißbrauch getrieben werden könnte, wie mit diesem. Mit allgemeinen Redensarten von Sittlichkeit hat man den Ugen gegenüber nur zu oft schon Mißbrauch getrieben. Ist denn das vielleicht Sittlichkeit, einem Menschen durch Machtspruch die lebenslängliche Nichterfüllung der Naturgesetze aufzuzwängen, sich darüber hinwegzusetzen, was andersgebornen Naturgesetz und Naturnothwendigkeit ist, und die Natur zu martern in ihren Geschöpfen? Wo es sich um Ugsliebe handelt, thut man ja wahrlich so, als ob die Menschen geschlechtslose Wesen wären wie die lieben Engel im Himmel, als ob Fleisch und Blut, als ob Naturtrieb und Recht der Natur gar nicht auf der Welt wären.

Aus diesen Herren spricht Entrüstung und lodernde Leidenschaft. Nicht auf Vernunft und Prüfung ist ihr Urtheil über Ugsliebe gegründet. Es giebt keine größere Gedankenlosigkeit, als jene ist, mit der sie die Pflichtwidrigkeit der Ugsliebe behaupten. Die angebliche Pflichtwidrigkeit stellen sie hin ohne alle Begründung und ohne daß sie über Ugsliebe je Studien gemacht und je vernunftgemäß über dieselbe nachgedacht hätten. Sie stellen sie hin durch ihren Machtspruch. Sie wissen gar nicht, was Ugsliebe ist. Sie kennen nicht deren Wesen und deren Wurzel. Das ist das verwerfliche an der herrschenden Theorie, daß sie sich der Begründung überhoben glaubt.

§ 27. Die Predigten, welche von den weibliebenden angesichts der geschlechtl. Naturgesetze gehalten werden, machen übrigens einen Eindruck, welcher fast an das komische streift. Die Herren predigen den Ugen Entsagung, unbedingte, lebenslängliche Entsagung. Die Herren haben gut reden. Es ist gar wohlfeil, andren Entsagung zu predigen. Es ist gar wohlfeil, von andren Verzichtleistung zu fordern auf dasjenige, was kraft Naturgesetzes von den lebenden Wesen gerade am heftigsten und mit der glühendsten Sehnsucht erstrebt wird, andren Verzichtleistung zu predigen auf das süße Glück und die Wohlthaten der geschlechtl. Liebe: während man selber zu solcher Entsagung nicht die geringste Lust verspürt. Sie, welche Hunger und Durst nicht kennen, empfehlen andren, zu verschmachten vor Hunger und zu vergehn vor lechzendem Durst.

§ 28. Die Sittlichkeit hat man auch für die Bestrafung der Ugsliebe geltend gemacht. Die Sittlichkeit fordre die Bestrafung, haben die Herren gesagt. Ich möchte nur schüchtern die Frage aufwerfen, ob diese Geltendmachung überhaupt ernstlich gemeint ist. »Aber wie kann man daran zweifeln, wird man mir erwidern, daß es uns Ernst ist mit der Durchführung der Sittlichkeit! Bestrafen wir nicht jede Verletzung derselben? Haben wir nicht z. B. die Ausrottung der Bordelle zu Hamburg und Berlin für würdig gehalten der Sittlichkeit unsres Zeitalters?« [ Dignum castitate nostrorum temporum sagt (in einer Institutionenstelle) auch Justinian.] So? Nun, ich meine, wenn es mit der Sittlichkeit Ernst wäre, so müßte man doch ein wenig weiter gehn. Strafen müßte mau jeden außerehelichen Beischlaf mit einem Frauenzimmer. Oder ist dieser Act etwa nicht Verletzung der Sittlichkeit? Was also berechtigt die herrschende Mehrzahl, hier eine Ausnahme zu machen von ihrem Sittlichkeitsprincip? Was berechtigt die weibliebenden Naturen, diesen Act straffrei zu lassen? Solange man ihn nicht straft, sollte man mit den Sittlichkeitsphrasen, meine ich, doch ein wenig sparsamer umgehn. Der wahre Grund der Aufrechthaltung des § dürfte also ganz anderswo zu suchen sein, als im Princip der Sittlichkeit.

§ 29. Und höre man doch endlich auf, so zu thun, als wären die weibliebenden sittlichere Menschen als die Uge. Weßhalb denn eigentlich lieben sie Weiber, weßhalb nicht Männer? Ei, du hörst es ja: wegen ihrer größeren Sittlichkeit. Risum teneatis, amici! Lediglich deßhalb, weil sie sich unwiderstehlich hingezogen fühlen zum weibl. Geschlecht, und dies wiederum deßhalb, weil sie weibliebend erschaffen sind. Ebenso liebt der Ug Männer nicht aus Mangel an Sittlichkeit, sondern weil er sich unwiderstehlich hingezogen fühlt zum männl. Geschlecht, und dies wiederum deßhalb, weil er mannliebend erschaffen ist. Wäre er weibliebend erschaffen, so würde er ebendeßhalb, und nicht etwa aus größerer Sittlichkeit, Weiber lieben; und umgekehrten Falls wurden alle jene selber Männer lieben, deren Mund jetzt trieft von Sittlichkeitsphrasen und von Entrüstung über die Unsittlichkeit der Männerliebe.

§ 30. Gern gebe ich es zu: die Pflicht befiehlt, den Naturtrieb zu zügeln durch die Herrschaft der Vernunft, durch die Achtung vor der Freiheit andrer und durch die Rücksicht auf Wohlanständigkeit und gute Sitte. Sie befiehlt also namentlich, die geschlechtl. Naturgesetze nur mäßig zu erfüllen, nicht zügellos. Dies verlangt ja auch schon die Gesundheit. Allein die Herren fordern ja gar nicht Zügelung. Lebenslängliche Unterdrückung fordern sie. Lebenslängliche Unterdrückung fordert von keinem lebenden Wesen die Pflicht, mag der Naturtrieb einzelnen Falls fortpflanzungsfähig sein oder nicht. – Auch der § redet unbedingt. Nicht das castitatem agere secundum quod possunt castitatem agere: Keuschheit üben, soweit sie es vermögen. fordert er von den Ugen. Auch die mäßige Erfüllung stellt er unter Strafe; auch jene, welche die Freiheit andrer achtet und die Forderungen der Wohlanständigkeit respectirt. Er verbietet unbedingt und für die ganze Lebenszeit. Darin liegt sein Unrecht und seine Grausamkeit.

§ 31. Wie die Geschlechtsliebe zwischen Mann und Weib unter 2 Formen auftritt, so auch die urnische: als Venus vulgivaga und als Liebesbündniß. Für das urnische Liebesbündniß sind schon oft die Formen der Ehe erstrebt worden oder doch eheähnliche Formen: zu den verschiedensten Zeiten und unter den verschiedensten Völkern, unter Culturvölkern wie unter den ursprünglichsten Naturvölkern. Unter der vollen Form der Ehe besteht das urnische Liebesbündniß z. B. noch heute bei den Naturvölkern des nordöstlichsten Theils von Asien. Daß bei uns jenes Streben erfolglos gewesen ist, ist nicht die Schuld der Uge. Daß es der Ugsliebe bei uns an einer eheähnlichen Form gebricht, kann den Ugen daher weder zugerechnet werden noch ihrer Berechtigung präjudiciren. Voluisse sat est.

Der Ug befindet sich gleichsam auf einer wüsten Insel im Ocean. Angenommen, ein junger Mann wird durch Schiffbruch auf eine wüste Insel verschlagen. Dorthin gelangt später auf dieselbe Weise eine Jungfrau. Sie erblicken sich und fühlen Liebe zu einander. Eine Ehe einzugehn ist ihnen unmöglich. Ein Priester ist nicht vorhanden, nicht einmal ein Civilstandsbeamter. Aussicht, die Insel verlassen zu können, ist nicht vorhanden. Niemand wird ihnen die Berechtigung bestreiten, das Recht der Natur in Anwendung zu bringen, gleichsam das Recht des Naturzustandes. Der Mangel eines Priesters kann ihrem natürl. Recht nicht Abbruch thun. Das Recht der Natur ist älter als alle Formen. Selbst das Tridentinum erlaubt es ihnen: Quoties parochi praesentia haberi plane non potest. Für den Ug bilden unsre Zustände permanent eine wüste Insel, aus der es eine Ehe für ihn nicht gießt, auf der gleichwohl das Recht der Natur ihm nicht verloren geht.

§ 32. Ich würde nicht als Vertheidiger der Ugsliebe aufgetreten sein, wäre ich nicht durchdrungen von der Ueberzeugung, daß ihr nach dem Recht der Natur eine Berechtigung innewohne. Ich bin davon durchdrungen trotz Nothbehelfs, trotz Fortpflanzungsunfähigkeit, trotz Priestermangels. (Ueber Nothbehelfe s. Abschn. V, a.)

Als Vertheidiger der Ugsliebe stelle ich die Frage:

ob noch immer fortgestraft werden darf für das was Natur ist? ob rechtschaffenen Menschen noch länger wegen einer unabänderlichen Naturnothwendigkeit Freiheit, Ehre und Lebensglück geraubt werden darf?

Diese Frage ihrer Lösung entgegenzuführen, ist jedoch nicht mein einziges Ziel. Der Ziele, die ich mir gesteckt, sind 3: die wissenschaftl. Erforschung der Ugsnatur; der Ugsliebe Rechtfertigung; und – aber erst in dritter Linie – ihre Befreiung vom Strafgesetz. Meines Dafürhaltens sind dies würdige Ziele, wohl werth der Anstrengungen eines ganzen Menschenlebens.

Meine Ueberzeugung von der Berechtigung der Urningsliebe habe ich einmal, einem Angriff gegenüber, in folgenden Worten ausgesprochen:

Lerne du aber zu lauschen der Sprache der redenden Schöpfung;
Rechtlos schuf die Natur nicht das geringste Geschöpf.

Der auch, den du verdammst, dies Wesen des Räthsels, empfing er Nicht, wie im Staube der Wurm, nicht, wie du selber, ein Recht?


V. Critik der Gründe, welche man für die Aufrechthaltung der ererbten Bestrafung geltend gemacht hat. Wirklicher Grund der Aufrechthaltung. Critik desselben. Altchristlicher Grund für die Bestrafung.

§ 33. Wenn wir die Motive, welche für den § vorgebracht sind, einer Critik unterziehen, so ergiebt sich folgendes. Die Motivirung ist theils eine nicht bewiesene, theils eine nichts beweisende; theils eine irrige, theils eine werthlose. Theils beruht sie auf naturwissenschaftl. Irrthümern; theils wird durch sie eine Bestrafung in keiner Weise gerechtfertigt. Die Motivirung ist nach allen Richtungen hin eine unhaltbare.

a. »Naturwidrigkeit.«

§ 34. Hergebracht ist das Motiv: Ugsliebe sei »naturwidrig« oder: Ugsliebe sei eine »Versündigung gegen die Natur und ihre Gesetze.« Letzteres behaupteten z. B. im J. 1869 die Motive zum Entwurf des norddeutschen Strafgesetzbuchs.

Ugsliebe ist aber nicht naturwidrig. Sie ist nicht Versündigung gegen die Gesetze der Natur. Vom mannliebend gebornen verlangt die Natur, gerade männliche Körper zu umarmen. Das ist für ihn Naturgeset. Diese Umarmung verlangt sie von ihm kraft desselben Gesetzes, kraft dessen sie vom weibliebend gebornen verlangt, weibliche Körper zu umarmen.

Weil nun aber zwischen männlichgebauten Körpern eine Disharmonie besteht, welche nicht zu beseitigen ist, so kann zwischen denselben eine Erfüllung der Forderungen des Naturtriebes der Natur der Sache nach nicht anders ausgeführt werden, als durch Nothbehelfe, d. i. dadurch, daß vorhandene Körpertheile anstatt fehlender aushülfsweise und stellvertretend zum Zweck jener Erfüllung benutzt werden. Nothbehelfe kommen in der Natur hundertfach vor. Die Natur selbst weist auf sie hin. In allen sonstigen Lebensverhältnissen gelten Nothbehelfe als berechtigt. Aller Vernunft würde es widerstreiten, zu behaupten: gerade in einem so wichtigen Stücke der menschlichen Natur wie das Geschlechtsleben seien Behelfe der Noth unberechtigt. Nach Vernunftgründen für eine solche Behauptung wird man vergeblich suchen.

§ 35. Bei dieser Anschauung befinde ich mich in vollem Einklang mit einer geachteten Auctorität des vorigen Jahrhunderts, mit Christian Thomasius, Professor des Naturrechts zu Halle († 1728). In seinen institutiones jurisprudentiae divinae sagt derselbe – seiner Zeit vorauseilend – im wesentlichen folgendes:

Daß Geschlechtsacte inter mares verwerflich seien, wird keineswegs dadurch bewiesen, daß dabei die Körpertheile anders verwendet werden als ihrer natürlichen oder ursprünglichen Bestimmung gemäß. Denn nach dem Recht der Natur ist eine derartige Verwendung derselben noch keineswegs eo ipso verwerflich. Auch mit der Herbeiziehung der angeblich verletzten Menschenwürde laßt sich nichts ausrichten. Denn sonst würde es nicht schwer sein, die Verwerflichkeit zu beweisen von mancher andren Verwendung verschiedener Körpertheile, welche Verwendung indeß niemand verwerflich nennt. Diesen Gedanken führt er weiter aus, nennt Beispiele derartiger Verwendung von Körpertheilen und warnt vor Trugschlüssen. Von dem üblichen Beweise der Verwerflichkeit aus der verletzten Menschenwürde sagt er folgendes (§158): Ista methodus demonstrandi ... assertiones mihi videtur arripere pro veris, quas magis per assuefactionem imbibimus aut per aliorum persuasionem, quam ut demonstrationis trutinam sustineant. (Christiani Thomasii: institutionum jurispr. div. libri III, in quibua fundamenta juris naturalis ... demonstrantur ... Editio sexta. Halae 1717. Lib. III, 2, §§ 151–158, pag. 465–467; vgl. auch pag. 438.)

Nach verschiedenen Zeugnissen des vorigen Jahrhunderts hat Thomasius außerdem förmlich die These verfochten:

»Geschlechtsacte inter mares lassen sich nach dem Recht der Natur nicht für verwerflich erklären. Um dies zu können, muß man recurriren auf das positive Recht.« (D. i. nach meiner Ausdrucksweise: auf Machtsprüche.)

§ 36. In der geschlechtl. Liebe des Ugs giebt es nicht etwa einen Nothbehelf, sondern mehrere und verschiedenartige. Im Vergleich zum ordentlichen Coitus zwischen Mann und Weib sind die urnischen Nothbefriedigungsarten sämmtlich von beklagenswerther Unvollkommenheit. Mitleid verdienen sie, nicht Strafe. Beim Worte Ugsliebe pflegt man stets ohne weiteres jenen Nothbehelf zu vermuthen, welcher in einer immissio in corpus besteht, in einer coitusähnlichen copula inter mares, in einer beklagenswerth-unästhetischen Nachahmung des ordentlichen Coitus. Diese Vermuthung beruht auf Irrthum. Bei weitem die häufigsten urnischen Nothbehelfe bestehn in äußerlichen Berührungen. [Ich verweise dieserhalb auf: Caspers Vierteljahrsschrift, Bd. I. 1852, S. 76. Caspers Clinische Novellen, 1863; S. 34. 35; auf: Vortrag des Dr. med. Stark über »contraire Sexualempfindung« in der Allgemeinen Zeitschrift für Psychiatrie, Bd. 33, Heft 2; 1876; ferner auf eine Menge gedruckter Gerichtsverhandlungen.]

Aber selbst jener Nothbehelf, die Nachahmung des Coitus per immissionem, darf keinesweges naturwidrig genannt werden. Das italiänische Buch Alcibiade fanciullo von 1652 sagt folgendes von diesem Aet (in französischer Uebersetzung von 1866, Seite 36): Les lois, dictées par la nature elle-même, ne peuvent pas être contre la nature. Un acte est naturel, quand la nature y pousse, quand elle en désire la fin et l'effet.

§ 37. Ich will aber noch etwas andres anführen, eine merkwürdige naturwissensehaftliche Thatsache, eine erst in neuerer Zeit entdeckte. Die copula inter mares, genau jener Act, kommt auch unter Thieren vor. Und zwar unter Thieren niedrer Ordnung, unter Käfern. Von »Raffinement im Liebesgenuß« wird man bei Käfern schwerlich reden wollen. Auch nicht von Uebersättigung am Weibergenuß; denn ein Käfer vollzieht den Geschlechtsact im Leben nur ein einziges Mal. Die copula inter mares kommt vor z. B. bei Melolontha vulgaris, Melolontha hippocastani, Rhizotrogus solstitialis, Rhagonycha melanura, Lampyris Lusitanica. Bei diesen 5 Käferarten haben die Zoologen sie bisher beobachtet. Ohne Zweifel wird sie bei vielen andren Arten noch beobachtet werden. Ich berufe mich auf folgende Quellen:

a) Entomologische Zeitung, herausgegeben vom entomologischen Verein zu Stettin; 1879, S. 116–118; 1850 Sept., S. 327. 328. Vgl. dieselbe Zeitung v. Mai 1848, S. 160, und v. Febr. 1849, S. 63. [»Die Erscheinung steht nicht vereinzelt da und kommt gewiß noch öfter vor, ohne bemerkt zu werden,« schreibt Dr. Döbner a. a. O. S. 327. ... »schon mehrmals beobachtet und kommen wohl recht oft vor,« sagt C. R. v. d. Osten-Sacken a. a. O. S. 116.]

b) »Isis«; 1834, S. 737.

c) Jahresbericht der zoologischen Section des westphäl. Provincialvereins für Wiss. und Kunst für 1877–78 von E. Nade, Secretair der zool. Sect.; Münster 1878, S. 10.

d) Annales de la société entomologique de France; 1859, page 567; 1863, page 663. [Beobachtungen von Laboulbène und Peragallo.]

Und gerade auf das Nichtvorkommen unter Thieren hat man so oft so großes Gewicht gelegt, um die behauptete Naturwidrigkeit jenes Acts zu beweisen, Noch Casper (a. a. O.) nimmt das Nichtvorkommen an. Dieser Einwand ist also auf nichts reducirt. Die Natur selbst ist es, welche hier durch bestimmte Beispiele hinweist nicht nur auf Nothbehelfe überhaupt, sondern gerade auf den Nothbehelf der imitatio coitus.

§ 38. Demnach bestraft man nur vermeintlich eine Naturwidrigkeit oder eine Versündigung gegen die Naturgesetze. In Wahrheit straft man eine Classe von Menschen dafür, daß sie von der Natur so erschaffen sind, daß sie das geschlechtl. Naturgesetz nur im Wege der Nothbehelfe erfüllen können.

Ich habe einen schwerwiegenden Umstand geltend zu machen, welcher geeignet ist, auf die Motivirung des § mit Naturwidrigkeit ein ziemlich grelles Licht zu werfen. Man wird in Versuchung geführt zu fragen: Ist es dem Gesetzgeber wirklich Ernst gewesen mit seiner Behauptung von der Versündigung an der Natur? Denn: wäre jener Act wirklich eine Versündigung an der Natur und forderte eine solche Versündigung wirklich Bestrafung, so müßte er auch, wenn an Weibern ausgeführt, mit Strafe bedroht sein. Die paedicatio mulierum aber läßt der Gesetzgeber – wer sollte es glauben! – straffrei.

Worin soll, frage ich, die behauptete Naturwidrigkeit bestehn? Darin, daß ein männlich gebautes Wesen die Umarmung eines andren männlich gebauten Wesens ersehnt und in dieser Umarmung die Naturwohlthat der geschlechtl. Liebe empfindet? Oder in der Form des Acts der Befriedigung des Naturtriebes? Daß die Empfindung nicht naturwidrig ist, vielmehr von der Natur selbst eingepflanzt ist, steht gegenwärtig wissenschaftlich fest. Darüber kann nicht mehr discutirt werden. Wenn die Naturwidrigkeit aber, trotz des Beispiels an den Käfern, in der Form des Acts bestehn soll, so muß gerechterweise auch Weiberpädication strafbar sein. [Ich komme im Abschnitt IX noch auf diesen Punct zurück.]

§ 39 Und noch eins. Sollen geschlechtliche Nothbehelfe naturwidrig sein und deßhalb gestraft werden, so müssen auch fast alle Zwitter gestraft werden. Denn auch sie können dem Naturtriebe fast sämmtlich nur im Wege bemitleidenswerther Nothbehelfe Folge leisten. So hart ist man aber nie gewesen. Noch heute giebt es keinen §, welcher die geschlechtlichen Nothbehelfe der Zwitter unter Strafe stellt. Im Gegentheil; den Zwittern selbst hat man hin und wieder ausdrücklich die Wahl freigestellt, sogar im canonischen Recht, zu welchem Geschlecht sie sich halten wollen, ob zu dem der Männer, ob zu dem der Weiber; mit andren Worten: ob sie das Weib, ob sie den Mann lieben wollen. Man verzichtete also darauf, nach subjectivem Ermessen ihnen ein Geschlecht aufzuzwängen, dem sie in Wirklichkeit nicht angehören. Das war ein gerechtes Princip. Weßhalb übt man diese Gerechtigkeit nicht auch gegen jene Zwittergeschöpfe, welche Uge sind? Weßhalb läßt man nicht auch ihnen jene Wahl? Man hat nicht das Recht, dem Zwittergeschlecht der Uge nach subjectivem Ermessen das Geschlecht der Männer aufzuzwängen, dem sie nur scheinbar angehören.

b. Vermeintliche Gesundheitsschädlichkeit.

§ 40. 1. Die etwaige Gesundheitsschädlichkeit der imitatio coitus würde höchstens polizeigerichtliche Geldbußen rechtfertigen, nicht entehrendes Gefängniß oder gar ausdrückliche Entziehung der Ehrenrechte. In wie seltenen Fällen straft der Gesetzgeber überhaupt erwachsene, welche durch freiwillige Handlungen ihrer Gesundheit Schaden zufügen?

2. Die Gesundheitsschädlichkeit scheint ohnehin, so oft sie auch geltend gemacht wird, gar nicht ernstlich gemeint zu sein. Denn sonst würde man darauf dringen, daß auch Weiberpädication bestraft werde.

3. Die Vermuthung der Gesundheitsschädlichkeit beruht aber auf Irrthum. Das Gutachten der königl. preußischen wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen zu Berlin v. 24. März 1869 lautet in seiner Hauptstelle wie folgt. [Ich theile es mit, indem ich den Ausdruck »Unzucht« mißbillige, welcher darin gebraucht wird. Der Ausdruck ist unwissenschaftlich. Die Wissenschaft kennt nur »Geschlechtsacte« und »Geschlechtstriebes-Befriedigung.«]

»Der Entwurf zu dem österreichischen Strafgesetzbuch 1 Entwurf von 1867. Hat bisher Gesetzeskraft noch nicht erlangt. Ulrichs. enthält keine Strafandrohung für die in Rede stehenden Handlungen. In seinen Motiven führt er aus, diese Art der Unzucht unterscheide sich nicht von andren, bisher nirgend mit Strafe bedrohten, möge man dieselben auffassen als unzüchtige oder als gesundheitsschädliche Handlungen. Hiegegen läßt sich nichts einwenden in Beziehung auf den letzteren Punct und müssen wir der Auffassung des österreichischen Entwurfs völlig beistimmen, namentlich wenn das königl. Obertribunal in verschiedenen Entscheidungen die von Männern gegenseitig an einander geübte Mannstupration als Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts nicht gelten läßt. In gesundheitlicher Beziehung würde gerade auf jene Onanie allein Gewicht gelegt werden können, während eine zwischen männlichen Personen ausgeführte Nachahmung des Coitus, abgesehen von etwa zu Stande kommenden örtlichen Verletzungen Namentlich Hauteinrisse; ebenso leicht heilbar wie jeder andre Hauteinriß. Dergleichen örtliche Verletzungen kommen sogar beim ordentlichen Coitus vor. Ueber diese Verletzungen vgl. Casper; Citate in meiner Schrift Argonauticus § 51 Ulr., im wesentlichen ebenso wie der gewöhnliche Coitus, nur durch den Exceß nachtheilig werden kann. »Abnorme Befriedigung des Geschlechtstriebes ist gefährlicher als natürliche« sagt der englische Arzt in dem citirten Buche: »Grundzüge der Gesellschaftswiss.« S. 102. Da nun die Befriedigung per manum alterius masculi offenbar in ziemlichem Grade abnorm ist, so muß sie mehr oder minder schädlich wirken, wenigstens auf die Dauer; während die Nachahmung des Coitus dem Coitus selbst in so hohem Grade gleicht, daß sie in Bezug auf Gesundheit mit ihm auf einer Linie steht. Ulr. Ob in der Unzucht zwischen Personen männl. Geschlechts eine besondre Herabwürdigung des Menschen oder eine besondre Unsittlichkeit liege gegenüber andren Arten der Unzucht – wie sie in widerwärtigster Weise zwischen Männern und Weibern oder gegenseitig unter Weibern bekanntermaßen zur Ausführung kommen Und zwar ohne mit Strafe bedroht zu sein. Ulr. – dürfte kaum zu unsrer Competenz gehören. Hienach sind wir nicht in der Lage, irgend welche Gründe dafür beizubringen, daß, während andre Arten der Unzucht vom Strafgesetz unberücksichtigt gelassen werden, gerade die zwischen Personen männl. Geschlechts mit Strafe bedroht werden sollte.– Wir geben anheim zu erwägen, ob die eventuelle Aufhebung des § 143 vielleicht von Einfluß werden könnte auf die Fassung des § über gewerbsmäßige Unzucht.«

Dies Gutachten ist unterzeichnet von den Herren v. Langenbeck, Geh. Obermedicinalrath und Universitätsprofessor; Housselle, Geh. Obermedicinalrath; v. Horn, Geh. Obermedicinalrath; Martin, Geh. Medicinalrath und Universitätsprofessor; Bardeleben, Geh. Medicinalrath und Universitätsprofessor; Lehnert; Jüngken; Hofmann, Universitätsprofessor; Skrzeczka, Universitätsprofessor und gerichtlicher Physicus; Virchow, Universitätsprofessor.

Ebenso entschieden bestreitet die Gesundheitsschädlichkeit auch der genannte Casper. (In mehreren seiner Schriften, z. B. im Handbuch der gerichtl. Med., Ausgabe von Liman, Bb. I. S. 186.)

§ 41. Man hat sich schon bis zu der Behauptung verstiegen, Ugsliebe entnerve ganze Völker. Man hat gesagt: »Die Vandalen gaben ja dem weströmischen Reiche den Todesstoß.« Und es ist richtig, daß um jene Zeit Salvianus darüber klagt, daß bei den Römern Ugsliebe sehr verbreitet sei, während sie bei den Vandalen gar nicht (?) vorkomme. Allein die Herren vergessen, daß im oströmischen Reiche Ugsliebe vielleicht noch mehr verbreitet war als im weströmischen und daß kurz darauf Belisarius mit oströmischen Truppen seinerseits dem vandalischen Reiche den Todesstoß gab. Die Oströmer, die durch Ugsliebe doch entsetzlich entnervt hätten sein müssen, waren stark genug, auch das Reich der Ostgothen in Italien zu zerstören. Später waren die Araber stark genug, das westgothische Reich in Spanien zu zerstören, und die Türken stark genug, bis vor die Mauern Wiens vorzudringen: und doch ist Ugsliebe bei Arabern und Türken von je her ganz besonders stark verbreitet gewesen. Gegenwärtig sind Südslawen und Albanesen die kraftvollsten Stämme nicht nur der Balkanhalbinsel, sondern vielleicht – neben Bergschotten und Dalekarliern – Europas. Hat doch Professor Virchow erst kürzlich aus dem Bau der Schädel der Albanesen prophezeit: »Diesen gehört die Zukunft der Halbinsel.« Und doch ist bei beiden Volksstämmen Ugsliebe stark verbreitet, namentlich bei den Albanesen. Ebenso verbreitet ist sie bei mehreren der urwüchsigsten und kräftigsten Völker des Erdballs, z. B. bei den Beduinen und fast allen Stämmen Sibiriens.

Die Schwächung der Kraft der Nationen wie der Individuen hat in gar verschiedenen Umständen ihren Grund, in geschlechtlichen wie in nichtgeschlechtlichen. Sicher ist, daß Uebermaß im Geschlechtsgenuß überhaupt die Individuen schwächt, daß dies also auch beim urnischen Genuß der Fall ist. Ebenso sicher ist aber auch, daß Ugsliebe an sich, also mäßige, nicht zügellose Ugsliebe, nicht schwächt. Was aber geradezu entnervt, sind 2 ganz andre Dinge, wenigstens wenn sie längere Zeit andauern, nämlich: a. gewohnheitsmäßige einsame Selbstbefriedigung, b. jene krankhaften nächtlichen Samenergießungen, welche die Folge naturwidriger Zwangskeuschheit sind. (Vgl. oben § 21.)

c. Christenthum und Kirche.

§ 42. Das Conzil zu Ancyra in Kleinasien v. J. 314 nach Chr. Geb. sprach im Canon 16 harte Kirchenstrafen aus gegen Männerliebe. Auf dem Concil zu Nicäa wurden dieselben bestätigt. Diese Kirchenstrafen von Ancyra wurden auch im Occident anerkannt und noch in späteren Jahrhunderten von geistlichen und weltlichen Gewalten eingeschärft, z. B. im J. 693 auf dem 16 ten Concil zu Toledo und von Karl dem Großen im J. 789.

Weltliche Bestrafung der Männerliebe hat nur Augustinius verlangt. Seine bezügliche Aeußerung ist allerdings in das decretum Gratiani übergegangen.

Auch ist es Thatsache, daß in späterer Zeit Bischöfe und andre geistliche Rathgeber hin und wieder den weltlichen Arm veranlaßt haben, mit äußerster Grausamkeit gegen Männerliebe einzuschreiten. Dies geschah indeß nur im früheren Mittelalter, zuletzt meines Wissens im J. 1120 zu Neapolis-Sichem, und nicht im Auftrag der Kirche.

§ 43. Die Kirche hat nie weltliche Bestrafung der Männerliebe begehrt. Ja, sogar die strengen Kirchenstrafen von Ancyra finden sich später nicht mehr erwähnt; zuletzt meines Wissens auf dem 6 ten Pariser Concil v. J. 829 (acta concilii Paris, sexti, lib. 1, cap. 34) und in einem Capitulare Ludwig des Frommen.

Die letzten Kundgebungen der Kirche gegen Männerliebe sind folgende.

a. Erklärung des Pabstes Leo IX. auf dem Concil zu Rheims von 1049, dem er persönlich beiwohnte;

b. Beschluß des Concils zu London von 1102;

c. Erklärung Alexander III. auf dem concilium Lateranense von 1179;

d. Erklärung Innocenz III. auf dem concilium Lateranense von 1215;

e. Erlaß Gregor IX. von etwa 1240.

Diese Erklärungen, Decrete und Beschlüsse enthalten sämmtlich entweder bloße Ermahnungen oder aber die Androhung kirchlicher Bußen und Censuren (nicht die Kirchenstrafen von Ancyra). Namentlich sollen die betreffenden excommunicirt sein, bis sie durch Beichte und Buße Absolution erlangt haben. Auch nicht ein Schatten von Verlangen nach weltlicher Strafe findet sich in diesen Erlassen ausgesprochen. Ein solches Verlangen hat die Kirche bis auf den heutigen Tag überhaupt niemals gestellt.

§ 44. Umgekehrt! Katholische Kirchengewalten sind wiederholt thätig bemüht gewesen, Uge dem unmenschlichen weltlichen Arm zu entreißen. So suchte im J. 1409 der Bischof Eberhard von Augsburg 4 Geistliche vor demselben zu schützen; leider erfolglos. So schützte im J. 1698, ebenfalls in Augsburg, der Ordensgeneral der Jesuiten den Jesuitenpater Morell.

Nach dem vorgetragenen würde es mir geradezu unbegreiflich sein, wenn gegenwärtig gerade die Verfechter des Christenthums weltliche Strafe für Ugsliebe begehren sollten.

§ 45. Außerdem bitte ich dieselben, mit mir einen Blick zu werfen in die heilige Schrift selbst. Verschiedene Stellen derselben reden von Männerliebe kurz und in allgemeinen Ausdrücken. Der Apostel Paulus ist der einzige, welcher deutlich und klar angiebt, was er unter Männerliebe sich eigentlich vorstellt. Er spricht sich darüber bestimmt aus im Römerbrief, 1, 27: relicto naturali usu feminae; »von sich gestoßen habend den natürlichen Gebrauch des Weibes.« Diese Worte aber beweisen, daß er eine ganz andre Männerliebe im Auge hat, als die eines mannliebend gebornen. Er verdammt Männerliebe nicht schlechthin, sondern unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß der mannliebende »den natürlichen Gebrauch des Weibes von sich gestoßen habe,« d. i.

a. daß der Gebrauch des Weibes ihm der natürliche sei und

b. daß er diesen ihm natürlichen Gebrauch des Weibes von sich gestoßen habe.

Weder das eine noch das andre trifft zu beim mannliebend gebornen. Was aber ausgesprochen ist für denjenigen Mannliebenden, welchem der Gebrauch des Weibes der natürliche ist, das ist offenbar nicht ausgesprochen für jenen, welchem der Gebrauch des Weibes nicht der natürliche ist. Und was ausgesprochen ist für denjenigen Mannliebenden, welcher den ihm natürlichen Gebrauch des Weibes von sich gestoßen hat, das ist offenbar nicht ausgesprochen für jenen, welcher nie einen ihm natürlichen Gebrauch von sich gestoßen hat.

Es ist müßig, die Frage aufzuwerfen: ob es solch eine Männerliebe denn überhaupt giebt, wie der Apostel sie sich denkt, ein desiderio exardescere in masculum relicto naturali usn feminae? Genug, er hat sie sich gedacht und nur sie verdammt er.

Der Apostel hat seine 6 einschränkenden Worte einmal ausgesprochen. Manchem leidenschaftlichen Verfolger der Ugsliebe sind sie vielleicht ein wenig unbequem. Allein ich frage jeden Juristen: Ist es zulässig, wenn man sich einmal auf die Bibel stützt, Bibelworte kurzweg außer Acht zu lassen oder vielleicht durch Auslegungskünste sie hinwegzuinterpretiren? Man weist die Gewissen auf die Bibel hin. Wäre aber solche Auslegungsart nicht förmlich ein Verwirren der Gewissen? Wir Juristen verstehn die Grundsätze der Interpretation doch anders. Also: nur dem weibliebend gebornen wird im Römerbrief die Männerliebe untersagt, nicht auch dem mannliebend gebornen.

§ 46. Trotz des ablehnenden Verhaltens der Kirche war und blieb die Männerliebe auf weltlicher Seite Jahrhunderte lang zum Verbrechen gestempelt. Ja, sie zählte sogar (noch bei den Juristen des 18 ten Jahrhunderts) zu den crimina ecclesiastica (neben Gotteslästerung, Ketzerei u. s. w.). Weßhalb? Ganz absonderliche religiöse Vorstellungen waren – von der Kirche gleichwohl nie gebilligt – mit ihr verschlungen. Wir werden dieselben sogleich kennen lernen.

d. Historischer (pseudo-christlicher) Grund der Bestrafung.

§ 47. Kaum bekannt ist der Gegenwart das historische Motiv für die Bestrafung der Ugsliebe: ein Motiv, an welchem diese Bestrafung sich wie an einem Faden fortgeerbt hat von den älteren christlichen Gesetzgebern her bis in die neuere Zeit hinein.

Jene christlichen Gesetzgeber führten allerdings einen Grund an, der sich hören läßt. Sie nahmen an, Ugsliebe sei staatsgefährlich, wenn auch nur mittelbar; das Wohl und die Sicherheit von Land und Leuten werde durch sie im höchsten Grade gefährdet. Wenn nämlich der liebe Gott auf die Welt herabschaue und bemerke, daß irgendwo hienieden Ugsliebe verbreitet sei, so gieße er sogleich in seinem Grimm über das ganze Land allerlei schreckliche Plagen aus, und zwar unterschiedlos über gerechte und ungerechte. Namentlich 3 Plagen werden genannt, zu denen seine Hand dann zu greifen pflege: Erdbeben, Hungersnoth und Pestilenz. Mit dürren Worten ist diese kindlich-gotteslästerliche Weltanschauung ausgesprochen in 2 Proclamationen Justinians, in der schon erwähnten Novelle 141 v. 15. März 559 und schon früher in Novelle 77. Referirt – nicht gebilligt – wird sie auch von Agathias Agathias (6. Jh.), Dichter und Historiker., dem achtungswerthen und ausgezeichneten oströmischen Geschichtsschreiber über die Regierung Justinians. (Agath. historiar. V, 3. 4. 5. 10; der Zorn des allerhöchsten, u. s. w.) [Auch für die Bestrafung der Gotteslästerung hat diese Weltanschauung ursprünglich das Motiv dargeboten. Hörte der liebe Gott Lästerungen gegen sich ansstoßen, so gerieth er dadurch in denselben Plagen-ausgießenden Zorn. So z. B. nach der Anschauung Justinians, ausgesprochen in Nov. 77, und Philipp Augusts von Frankreich, in besondren Decreten ausgesprochen.]

§ 48. Ausgesprochen wird diese Weltanschauung ferner in den Capitularien Karl des großen und Ludwig des frommen, sowie in den Beschlüssen jenes Concils, welches unter Ludwig dem frommen im Juni des J. 829 zu Paris stattfand. In einem Capitulare vom J. 803 beklagt Karl der große allerlei Sünden seiner Unterthanen, darunter auch namentlich die Männerliebe. Dann sagt er: »Dominus talium criminum ultrices poenas per Saracenos venire permisit.« Darum sollen alle diese Sünder in's Gefängniß geworfen werden, bis sie Buße thun; d. i. weil deßhalb die Saracenen kommen. Aber die Saracennoth nahm nicht ab. Unter der schwachen Regierung Ludwig des frommen ward sie ärger denn je zuvor. Normannen, Bulgaren und Saracenen machten räuberische Einfälle in das fränkische Reich, plündernd und mordend, sengend und brennend. Um das Unglück voll zu machen, erschienen auch wirklich noch andre Plagen: zwar kein Erdbeben, aber doch wenigstens die übliche Hungersnoth und die herkömmliche Pestilenz. In dieser Noth ward im J. 829 das 6 te Pariser Concil zusammenberufen. Und siehe da, die Väter erklärten: »Die äußeren Gefahren des Reichs, ebenso auch die Hungersnoth und die Pestilenz, durch welche das Volk gepeitscht wird, rühren her von den Sünden einzelner, pro quorum sceleribus ..., in erster Reihe von der Männerliebe.« (Acta concilii Paris, sexti, lib. 3, cap. 2.) Ludwig der fromme beeilte sich jetzt, durch ein Capitulare dem Uebel abzuhelfen, nachdem die Bischöfe ja dessen Ursache so glücklich entdeckt hatten. Er war so fromm, daß er in diesem Capitulare befahl, die Uge lebendig zu verbrennen. Er wiederholt dabei die Worte des Concils. Da haben wir also förmliche Schlachtopfer zur Abwendung von Plagen, zur Besänftigung göttlichen Zorns, christliche Menschenopfer.

Wir begegnen dieser Weltanschauung wieder in den Motiven zu den brandknisternden Paragraphen des Königreichs Jerusalem, beschlossen auf dem Reichstag zu Reapolis-Sichem im J. 1120. In diesen Motiven wird schon wieder eine neue Plage den Ugen in die Schuhe geschoben, die Landplage erschrecklich dicker und gefräßiger Feldmäuse. (»Edacibus muribus.« Wilhelmus Tyrius, belli sacri lib. 12, cap. 13. Wilhelmus Tyrius ϯ etwa 1185.)

§ 49. Aber auch noch lange nach dem Mittelalter blieb diese Anschauung in voller Kraft, und zwar auch in germanischen und protestantischen Ländern. In England ward sie ausgesprochen z. B. in der Anklagerede des Anwalts der Krone gegen Lord Audley im J. 1631. (Vermuthlich findet sie sich im statute 25 Henry VIII cap. 6 v. J. 1534 oder im statute

5 Elizabeth cap. 17, auf welche hin der Lord angeklagt ward. In beiden Statuten wird Ugsliebe mit Todesstrafe bedroht. Ihr Wortlaut liegt mir nicht vor.)

In Deutschland ward sie im J. 1652 ganz ausführlich hervorgehoben als Motiv für die Bestrafung der Ugsliebe von dem untadelhaft protestantischen Carpzov. Vor Carpzov kannte man nur 5 Landplagen, welche die Uge auf dem Gewissen haben: Erdbeben, Hungersnoth, Pestilenz, Saracenen und Mäuse. Diesem sächsischen Juristen gebührt das Verdienst, eine sechste hinzuentdeckt zu haben: die Ueberschwemmungen, inundationes. (Carpzovii practica nova rer um crim.; 1652; II, q. 76, § 5. Noch in der späteren Ausgabe von 1709 findet sich dies alles unverändert wiederholt.)

Und die Kirche? Wenn wir einzig absehn vom 6 ten Pariser Concil, so hat sie diese Theorie von der Ausgießung der Plagen niemals gutgeheißen.

– Man wird zugeben: das Motiv ist seither ein wenig morsch und wurmstichig geworden. Es ist zernagt wie durch Mäusefraß. Was durch das Motiv in's Leben gerufen ist, der §, steht noch in üppiger Blüthe.

§ 50. Justinian stellte auch noch folgende Behauptung auf als Motiv für die Bestrafung: Ugsliebe beruhe auf einer Einwirkung des Teufels. (»gefesselt durch die Gewalt des Teufels«) seien die Uge, sagt er in Nov. 77. Man hat ihm diese Behauptung nur zu oft gedankenlos nachgesprochen. Nach der obigen naturwissenschaftl. Darlegung wird sie ihm heute schwerlich noch jemand glauben. Da beide Formen des Naturtriebes in gleicher Weise den Individuen anerschaffen sind, so müßte ja entweder auch des echten Mannes Liebe zum Weibe ein Werk des Teufels sein oder auch Ugsliebe ein Werk der Natur.

Ich begehre nicht von der Gesetzgebung, ihr christliches Gewand abzuwerfen. Ich möchte nur, daß sie die Ueberbleibsel dieses Pseudochristenthums abstreife.

– Nachtrag zu § 45. Es ist also ein und dieselbe Voraussetzung, von welcher der Apostel ausgeht und von welcher

die Gesetzgeber ausgehn, welche jenem die Verdammung eingegeben hat, diesen die Bestrafung (oben § 4), eine Voraussetzung, welche beim mannliebend gebornen Ug nicht zutrifft.

e. Widerwille der weibliebend gebornen Naturen. Ein Wort des Zonaras.

§ 51. Nicht ganz leicht zu beantworten ist die Frage: »Worin ist der eigentliche Beweggrund zu suchen, welcher die Gesetzgeber der Gegenwart bisher bestimmt hat, an dem einmal ererbten § so zäh festzuhalten und gegen seine Aufhebung sich so sehr zu sträuben?« Man scheint sich selber nicht ganz klar darüber zu sein. Der eigentliche Grund hiefür ist vielleicht in etwas ganz andrem zu suchen als in dem theoretischen Lehrsatz, Ugsliebe sei eine »Versündigung gegen die Natur.« Freilich wird man, was ich meine, nicht gern eingestehn. Ich meine nämlich, er sei vielmehr zu suchen in jenem acuten und leidenschaftlichen Widerwillen mehr oder minder aggressiven Characters (Horror, Abscheu, Entrüstung, Aversion, ardor civium), welchen die weibliebend gebornen Naturen empfinden gegenüber der Männerliebe und welchem nicht selten eine starke Dosis wirklicher Grausamkeit beigemengt ist.

Dieser Widerwille ist ganz einfach die Rückseite der weibliebenden Naturanlage. Die Rückseite des magnetischen Sichangezogenfühlens ist ein magnetisches Sichabgestoßenfühlen. Ihn verstärkt allerdings noch ein besondrer Widerwille vor der unästhetischen Form, welche den Nothbehelfen zum Theil nun einmal eigen ist. Er ist, wie die geschlechtliche Naturanlage selbst, rein instinctiven Characters. Er steht nicht auf gleicher Linie mit jenem Widerwillen, welcher auf Vernunftgründe gebaut ist, wie der Widerwille vor Mord, Brandstiftung, Betrug, Fälschung oder wie der Abscheu vor Ehrlosigkeit und jeder Characterschlechtigkeit. Weil er aber nur instinctiven Characters ist, so ist er auch nur eine subjective Stimmung.

§ 52. Dieser Widerwille hat nicht die Kraft, die Bestrafung der Ugsliebe zu rechtfertigen. Auf ihn gebaut, wäre der § ein Kind der Leidenschaft und eines getrübten Urtheils. Durch subjektive Stimmungen wird nie eine Bestrafung gerechtfertigt. Dazu bedarf es ganz andrer Dinge. Dazu bedarf es eines Rechtsgrundes. Dazu bedarf es eines Verschuldens auf Seiten dessen, den man strafen möchte. Einen § zu decretiren ist leicht: und doch wieder nicht ganz leicht. Ein Verschulden muß aufgefunden werden, welches dem subjectiven Widerwillen entspricht. Der Rechtsgrund für eine Bestrafung liegt auch gar nicht in Widerwillen und Verschulden zusammengenommen, sondern in dem Verschulden allein. Das Vorhandensein eines Verschuldens ist die sittliche Grundlage eines jeden Strafparagraphen. Der subjective Widerwille ist nur ein Scheingrund, ein Scheinbild ohne Wirklichkeit. Es ist Selbsttäuschung, wenn man in ihm den Rechtsgrund für eine Bestrafung erblickt. Daraus, daß etwas verabscheut wird, folgt noch nicht einmal, daß es verabscheut zu werden verdiene, geschweige daß es bestraft zu werden verdiene. Ein Rechtsgrund für die Bestrafung der Ugsliebe ist bisher nicht aufgefunden, trotzdem daß die größesten Denker unter den Verfolgern ihren Scharfsinn müde gearbeitet haben. Ein Rechtsgrund ist für sie ganz einfach nicht vorhanden. Jene sittliche Grundlage fehlt diesem §. Ugsliebe ist nur ein eingebildetes Verbrechen. Den Mangel eines Rechtsgrundes können subjective Stimmungen nicht ersetzen, mag der Ungestüm auch noch so groß sein, mit dem sie sich geltend machen, und mag auch die Mehrzahl, welche sie theilt, eine noch so erdrückende sein.

§ 53. Wer instinctiven Stimmungen einer souverain herrschenden Mehrzahl gegenübersteht, pflegt freilich einen harten Stand zu haben. Nichts vermag er gegen sie in's Feld zu führen, als das zerbrechliche Wort und die Macht von Vernunftgründen.

Dennoch darf getrost sein, wer mit Vernunftgründen auf den Kampfplatz tritt. Beseitigen zwar kann er durch sie den Widerwillen nicht, und wenn er mit Engelzungen redete. Er kann es nicht, weil der Widerwille, als Eingebung eines Instincts, mit Vernunftgründen nichts gemein hat. Eins aber ist möglich. Dem Widerwillen kann ein Gegengewicht gegeben werden in dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl der Menschen, sobald dasselbe durch Vernunftgründe geweckt und an Vernunftgründen erstarkt ist. Sobald ein Gleichgewicht hergestellt ist zwischen beiden Kräften, sobald das Gerechtigkeitsgefühl dem Widerwillen die Wage hält, wird unter dem § Grund und Boden zusammenbrechen.

§. 54. Selbst bei dem frommen Justinian scheint jener leidenschaftliche Widerwille mit im Spiel gewesen zu sein. Die Kraft seiner Frömmigkeit verstärkte sich durch die Kraft seines Widerwillens. Der oströmische Historiker Zonaras sagt von ihm mißbilligend (lib. 14, cap. 7):

[»Gegen die männertollen (oder: die für Männer glühenden) schnob er stark.«]

Ich meine, den Nagel besser zu treffen, ist nicht möglich. Von sämmtlichen Vertheidigern der Bestrafung der Ugsliebe scheint dies Wort noch heute zu gelten, von allen, welche gegen die Streichung des ererbten § sich sträuben. Unter allem und jedem, was man für den § vorbringt, scheint mir ein unterdrücktes Schnauben verborgen zu sein, wie die Gluth glimmender Kohlen unter aufsteigendem Rauch.

f. Das sogenannte Rechtsbewußtsein des Volks.

§ 55. Jene norddeutschen Motive von 1869 berufen sich auch auf das »Rechtsbewußtsein des Volks,« welches Strafe begehre. Der Gesetzgeber müsse den »Rechtsanschauungen des Volks« Rechnung tragen. Es scheint, als ob die Rechtfertigung der Bestrafung damit abgethan sein soll. Eines weiteren Rechtfertigungsversuchs wenigstens überheben sie sich. Ich habe darauf eine vierfache Entgegnung.

§ 56. 1) Das Princip, welches auf den Rechtsanschauungen der Menge die Strafgesetzgebung aufbauen will, steht nicht im Einklang mit dem Fundament aller Strafgesetzgebung, mit der Gerechtigkeit. Die Rechtsanschauungen der Menge können eine Grundlage für die Strafgesetzgebung nicht bilden. Die Anschauungen der Menge überhaupt, insonderheit auch ihre Anschauungen über Recht und Strafe, beruhen nämlich nur allzu oft auf subjectiven Stimmungen oder auf Irrthümern. Die Geschichte aller Zeiten und Völker meldet darüber entsetzliches. (Verfolgungen der Christen, Ketzer, Juden, Hexen; Lynchjustiz.) Eine Strafe, welche in solchen Fällen sich stützt auf die Anschauungen der Menge, kann eine gerechte nicht genannt werden. Solange dem Rechtsbewußtsein der Menge nicht ein Verschulden entspricht auf Seiten desjenigen, dessen Bestrafung begehrt wird, solange ist dies Rechtsbewußtsein nichts andres als ein

Civium ardor prava jubentium.

Des Gesetzgebers aber ist es unwürdig, einem solchen sich unterzuordnen.

Ich sprach von dem acuten, aggressiven Widerwillen der weibliebend gebornen gegenüber der Ugsliebe, d. i. von dem Widerwillen der souverain herrschenden Mehrzahl des Volks gegenüber der angebornen geschlechtlichen Richtung einer schwachen Minderzahl. Wenn mich nicht alles täuscht, so besteht das, was man Rechtsbewußtsein nennt, in nichts andrem als gerade in diesem subjectiven Widerwillen der Mehrzahl. Der Ausdruck »Rechtsbewußtsein« ist ein blendendes Verschönerungswort für das nichtssagende, ja häßliche Wort »Widerwille.« Die rechtfertigende Kraft dieses Widerwillens habe ich oben beleuchtet.

Dr. Rod. Hellmann sagt über jene Motivirung von 1869 folgendes in seinem Buche »Ueber Geschlechtsfreiheit« (Berlin, Elwin Staude, 1878; S. 110):

»Diese Ansicht ist nicht nur bedenklich, sondern ohne Frage auch im höchsten Grade verwerflich. Hätte man sie stets für richtig gehalten, so ist nicht einzusehn, wie in der Gesetzgebung je Fortschritte gemacht werden konnten. Neue Ideen sind nämlich nicht im Volke, sondern in den Köpfen einzelner entstanden. Dann haben sie sich unter den gebildeten verbreitet, bis sie schließlich erst in der Form der fertigen Gesetze in das Rechtsbewußtsein des Volks übergingen. Hätte man dem Rechtsbewußtsein des Volks stets Rechnung tragen wollen, so würden z. B. nie die Hexenprocesse verschwunden sein. Nicht das Rechtsbewußtsein des Volks, nein! die Wissenschaft empörte sich gegen dieselben.«

§ 57. 2) Das Strafe heischende »Rechtsbewußtsein« ist also als Motiv für die Bestrafung nicht beweisend. Aber es müßte doch wenigstens bewiesen sein, und zwar in aller Vollständigkeit bewiesen, wenn man überhaupt den Versuch macht, sich auf dasselbe zu stützen. Allein selbst in dieser Richtung sind Mängel zu constatiren, und zwar erhebliche.

Die Bestrafung der Ugsliebe wird mißbilligt von einer größeren Anzahl verständig und leidenschaftslos urtheilender Männer. Es sind dies vorzugsweise Männer der Wissenschaft. Doch keineswegs ausschließlich. Selbst in dem eigentlich sogenannten Volke folgt mancher nicht seinem Widerwillen, sondern seiner ruhigen Ueberlegung und erklärt: »Das geht ja doch niemanden etwas an, was 2 erwachsene männlichen Geschlechts in freier Uebereinstimmung im verborgenen mit einander anfangen.« Diese Ansicht ist gar nicht einmal eine besonders seltene. Ist nicht auch sie ein Rechtsbewußtsein?

Das blinde Wuthgeschrei, welches bei dem Worte Ugsliebe jedesmal nach der Polizei schreit, beschränkt sich in der That auf einzelne Kreise der Bevölkerung, welche zur Zeit allerdings noch eine starke Mehrzahl bilden mögen. Es sind dies durchweg Kreise von Personen, welche falsche Begriffe haben von Ug und Ugsliebe, welche im Ug einen verworfenen Menschen erblicken, der schon seiner ganzen Gesinnung nach das Zuchthaus verdiene.

Daneben giebt es überall Kreise von Männern, welche ganz gern mit Ugen verkehren, weil sie durch den persönlichen Umgang mit ihnen sich überzeugt haben, daß die herkömmlichen Begriffe über die Uge unrichtig sind, daß die Uge vielmehr ebenso rechtschaffene und ehrenhafte Charactere sind als die weibliebend gebornen und daß der Ug nichts dafür kann, daß er nicht weibliebend geboren ist.

Diese Kreise sind doch auszunehmen von dem Gebiet des Strafe heischenden »Rechtsbewußtseins.«

Wiederholt haben die Wähler Uge ja sogar zu Abgeordneten ernannt, wissend, daß sie Uge waren.

Daß in Berlin den Ugen eine gewisse Duldung zu Theil werde, sagt schon der Polizeidirector Dr. Stieber in seinem Buche über die Berliner Prostitution v. J. 1847 (im Anhange, welcher von Ugsliebe handelt).

Und ferner: auf den Schulen und in der ganzen gebildeten Welt werden die berühmten Uge des Alterthums stets mit Achtung genannt. Weßhalb? Ich nenne z. B. Epaminondas, Socrates, Plato, Zeno, Pindarus, Sophocles, Euripides, Alexander den großen; Cäsar, Brutus, Virgil, Horaz, Tibull, Titus, Trajan, Hadrian, von denen es ja doch feststeht, daß sie sämmtlich Uge waren. Dahin gehört auch ein christlicher Kaiser von untadelhafter Frömmigkeit, welcher auch überhaupt nicht zu den schlechten Regenten gehört, der Kaiser Constans. Weßhalb, wenn das Volksbewußtsein wirklich ausnahmslos ein so giftiges ist und unrectificirbares? Sind nicht aber die heutigen Uge ihrer Natur nach genau ebenso achtungswerthe Menschen als jene?

Ein Mann von Menschenkenntniß und Erfahrung in Berlin schrieb mir im Juli 1878 über diesen Punct was folgt:

»Aber das Volk denkt sich ein Einschreiten der Gerichte nicht anders möglich als bei Verführung unerwachsener Knaben, Gewaltthat oder erregtem öffentlichem Aergerniß.«

Und ferner:

»Sollte wohl wirklich die allgemeine Meinung so entschieden die Bestrafung verlangen? In allen Gesellschaftsschichten duldet man hier Uge und keineswegs erblickt man eine Ehrlosigkeit in ihren urnischen Neigungen. Wohl aber betrachtet man sie als entehrt, sobald die Gerichte gegen sie einschreiten. Nicht die Sache selbst, nein! erst das Einschreiten der Gerichte wirkt entehrend für den Ug in den Augen der öffentl. Meinung. Wie kann man nun die öffentl. Meinung zum maßgebenden Factor erheben für die Criminaljustiz, da sie doch von der Criminaljustiz in so hohem Grade abhängig ist?«

§ 58. 3) Gegenüber dem Rechtsbewußtsein der weibliebend gebornen Mehrzahl darf ich aber auch noch geltend machen das Rechtsbewußtsein der Uge selbst. Unter allen Umständen ist es, wie mir scheint, eine bedenkliche Sache, Menschen zu strafen, welchen das natürliche Rechtsbewußtsein innewohnt, unverdient gestraft zu werden. Der Dieb und der Betrüger sagen sich: »Du hast Strafe verdient.« Es ist ein Verbrecherbewußtsein, was sie in sich tragen. Dem Ug aber erscheint die Bestrafung nicht als ein Act der Gerechtigkeit, sondern als das Ueberfallenwerden eines rechtlosen und schutzlosen von einer vis major. Ihm sagt sein natürliches Bewußtsein:

»Du hast nichts verbrochen. Was du gethan, dazu warst du berechtigt kraft des Rechts der Natur. Wie der weibliebend geborne das natürliche Recht hat, das Weib zu lieben, so der mannliebend geborne, männliche Wesen zu lieben. Der Gesetzgeber handelt ungerecht gegen dich, indem er deine Liebe straft, während er die des weibliebend gebornen freigiebt. Er mißt und wägt mit zweierlei Maß und Gewicht dem weibliebend gebornen und dem mannliebend gebornen.«

Wiederholt sind diese Sätze von angeklagten Ugen vor Gericht geltend gemacht worden, so erst jüngst wieder in Berlin. Freilich mußten sie zerschellen an dem rocher de bronze des §. Der Ug betrachtet sich nun einmal nicht als Verbrecher. Alle Bestrafungen und alle Ehrloserklärungen sind zu schwach, das Verbrecherbewußtsein ihm zu inoculiren. Ist es nicht bedenklich, dort zu strafen, wo das Bewußtsein nicht vorhanden ist, Unrecht gethan zu haben?

§ 59. 4) Endlich: wenn das Rechtsbewußtsein des Volks entscheiden soll, so muß auch Weiberpädication bestraft werden. Oder sollte bei Weiberpädication das Rechtsbewußtsein des Volks vielleicht nicht entscheidend sein für den Gesetzgeber? »Das wohl; ... allein ...« Nun? Sollte das Rechtsbewußtsein des Volks, welches dort Strafe verlangt, hier vielleicht Straflosigkeit fordern? Ach so! Dann freilich bitte ich um Verzeihung. Eine solche Sorte von Rechtsbewußtsein hatte ich nicht vorausgesetzt.

g. Sonstige Gründe.

§ 60. Die peinliche Gerichtsordnung von 1532 und auch ihre beiden Vorläuferinnen, die Bambergensis von 1510 und die Brandenburgensis von 1516, berufen sich zur Rechtfertigung der Bestrafung alle 3 auf die »gemeine Gewohnheit.« Traurig genug, daß der aggressive Widerwille des Volks in der strafenden Gewohnheit der Gerichte Gestalt gewonnen hatte.

In Baiern ward im J. 1813 der § gestrichen. Im J. 1859 wünschte die bairische Regierung seine Wiederherstellung (s. Abschn. XII. XIII.); sie meinte, er bestehe ja doch in den Nachbarstaaten. Einem unverbürgten Gerücht zufolge soll damals der bairische Ministerpräsident gesagt haben: Baiern sitze unter lauter Wölfen. Da sei es doch besser, an dem Geheul sich zu betheiligen. Man muß gestehn: eine nachbarliche Freundschaft hohen Grades, der man eine ganze Menschenclasse zu opfern bereit ist.

– So ist es bestellt mit den Gründen, welche man geltend gemacht hat, um die Bestrafung der Ugsliebe zu rechtfertigen.


VI. Was der § bewirkt statt desjenigen, was er zu bewirken beabsichtigt.

§ 61. Der § hat ganz andre Wirkungen als jene, welche der Gesetzgeber sich von ihm verspricht. Indem er die Ugsliebe mit Strafe bedroht, schafft oder begünstigt er Zustände, die er nicht gekannt, bedacht oder vorausgesehn hat, die er jedenfalls schwerlich gewollt hat.

Als Justinian die Uge grausam bestrafte, um die zu besänftigen, schrieb Procopius darüber folgendes nieder in seiner Historia arcana

»Und es gereichte die gegen dieselben gerichtete Abschreckungsmaßregel (die über dieselben verhängte Bestrafung) in keiner Weise zum Decorum.«

»nulli decoro«, »zu keiner Zierde«: das ist das Gepräge, welches dem § auch heute aufgedrückt ist; ist noch heute die Signatur der Ugsbestrafung; die Bestrafung gereicht in keiner Weise zum Decorum.

a. Gefährdung der öffentlichen Schamhaftigkeit und des Friedens glücklicher Familien durch das Einschreiten von Gericht und Polizei. Ausspruch eines französischen Juristen. Untersuchung gegen v. Malzan und Genossen.

§ 62. Es ist eine gar mißliche Sache, wenn Gericht und Polizei sich damit beschäftigen, geschlechtlichen Geheimnissen nachzuspüren. Als 2 Personen männlichen Geschlechts Heimlichkeit mit einander ausübten, erfüllten sie doch dasjenige, was das Schamhaftigkeitsgefühl und der Sinn für Wohlanständigkeit von ihnen forderte: indem sie ihre Handlung mit Nacht umhüllten. Dies sollte man nie vergessen. Nun aber kommen Gericht und Polizei, um nachzuforschen nach dem was geschah, um unbarmherzig den Schleier zu lüften, um das Geheimniß aufzuwühlen, um dasselbe an's Licht zu ziehn. Begreift man denn nicht, daß man dadurch die Aufmerksamkeit dritter so recht systematisch auf die Sache hinlenkt? daß dadurch, selbst bei dem behutsamsten Verfahren, die Kunde von dem was geschah erst recht verbreitet wird? Auf diese Weise wird durch die amtliche Thätigkeit ein Aergerniß erregt, welches vermieden worden wäre, wenn man sich nicht eingemengt hätte. Es wird erregt trotz aller Geheimhaltung der Untersuchung und trotz aller Ausschließung der Oeffentlichkeit im Interesse der öffentlichen Schamhaftigkeit. Im Interesse der öffentlichen Schamhaftigkeit müßte man nicht die Oeffentlichkeit der Verhandlung ausschließen – diese Ausschließung ist fast ohne Werth –, sondern die Verhandlung selbst und die ganze Untersuchung.

§ 63. Dies ist zwar nicht der Grund, weßhalb man in Frankreich den § abgeschafft hat. Doch hat man dort später, nach erfolgter Abschaffung, auf diesen Punct Gewicht gelegt. Der französische Jurist Chauveau, ein Name ersten Ranges, sagt über denselben folgendes. (Chauveau et Faustin Hélie; théorie du code pénal; tome VI; Paris, 1840; S. 111.)

Quels scandales ne jailliraient pas de ces poursuites! 0ù serait le bien de dévoiler tant de ... cachées, tant de ... mystères ? La morale est-elle intéressée à ces ... révlations? Die Abschaffung des §, sagt er, müßte selbst dann gebilligt werden, wenn sie durch weiter nichts dictirt wäre als par un sentiment de respect pour la pudeur publique. C'est assez, que la justice soit forcée de proclamer le délit en le punissant, quand le scandale a été public, ou quand la liberté des personnes a été atteinte. – Quelles seraient les conséquences de cette intervention de l'action publique? Ne serait-ce pas consacrer l'inquisition du magistrat dans la vie privée des citoyens, soumettre à ses investigations leurs actions intimes, ouvrir le sanctuaire du foyer domestique?

§ 64. Auch in Deutschland haben schon manche Stimmen diesen Punct geltend gemacht, z. Th. mit großer Entschiedenheit. So z. B. Cella, Grolmann, Roßhirt, Mittermaier; auch Roscher u. a. m.

Selbst in England hat man hingewiesen auf derartige üble Folgen des Einschreitens gegen Ugsliebe. »... würde vermieden haben jene Publicität, durch welche tausende von Mädchen und Knaben bekannt wurden mit der Existenz von Dingen, die ihnen bis dahin fremd gewesen waren.« So heißt es in Bezug auf den Fall eines Mr. Murrhead in einem Buche, betitelt: Don Leon; a poem by the late Lord Byron, .... London, 1866; in einer Note zu Vers 16.

In Stuttgart ward im J. 1877 ein englischer Lord verhaftet wegen Ugsliebe ohne Jugendverführung, ohne Gewaltthat, ohne Aergernißerregung. Die Verhaftung erregte großes Aufsehn. In einem Privatkreise erklärte mißbilligend ein älteres Mitglied der württembergischen 2 ten Kammer:

»Ist diese Verhaftung nicht ein öffentliches Aergerniß? Nach dem ehemaligen württembergischen Strafgesetz hätte in diesem Falle gar nicht eingeschritten werden können.«

In der That, man sollte meinen, Gericht und Polizei könnten ihre kostbare Zeit nützlicher verwenden, als mit dieser Durchwühlung verhüllter Stücke eines besondersgearteten Geschlechtslebens.

§ 65. Ich will hier ein Beispiel davon geben, in welchem Grade amtliche Nachspürungen nach Ugsliebe geeignet sind, Aergerniß zu verbreiten und zugleich den Frieden glücklicher Familien zu untergraben. Ich will einiges anführen aus der großen Criminaluntersuchung, welche in den J. 1849 und 1850 in Berlin geführt wurde gegen v. Malzan und Genossen.

Die Nachspürungen wurden mit äußerstem Eifer betrieben. Jede Spur, die auf »Mitschuldige« leitete, ward verfolgt. So forschte man auch demjenigen nach, was Jahre lang zuvor geschehn war, soweit nämlich noch nicht Verjährung entgegenstand. Je mehr man nachspürte, desto größere Dimensionen nahm die Untersuchung an. Nachforschungen folgten auf Nachforschungen, Vorladungen auf Vorladungen, Verhaftungen auf Verhaftungen. Die Vorschriften des Gesetzes wurden nur erfüllt, keineswegs überschritten. Ganz Berlin war in Aufregung davon. In Kaffeehäusern, Weinhäusern, Bierschenken und Branntweinlocalen bildete die Sache das stehende Tagesgespräch. Die Zeitungen brachten Tag für Tag irgend eine neue Notiz. Junge Damen und Kinder waren oft gezwungen, über Dinge reden zu hören, welche ihnen ebenso gut unbekannt geblieben wären. Auch dem Kaiser Nicolaus von Rußland, welcher damals Berlin besuchte, erzählte man davon bei Hofe. Man kennt noch die mißbilligende Antwort, die er gab. Ueber ein Jahr dauerte die Untersuchung. Die beschuldigten Uge hatten meist mit Soldaten der Berliner Garderegimenter in Beziehung gestanden. Verwickelt wurden in dieselbe daher eine Menge Soldaten. Viele derselben hatten, nach Beendigung ihrer Dienstzeit, Berlin längst verlassen. Sie waren zurückgekehrt in ihre Dörfer und in den Schooß ihrer Familien. Die Aeltern hatten den Sohn zurückerhalten, den Ernährer, die Hauptarbeitskraft für ihren Hausstand. Einzelne hatten auch schon ihren eignen Hausstand begründet und waren von einem jungen Weibe mit Sprößlingen beglückt. Da plötzlich kommen Gerichtsvollzieher in's Dorf mit Vorladungen und Verhaftungsbefehlen. Von Vater und Mutter, von Weib und Kind, wird der junge Mann losgerissen. Er wird vor's Criminalgericht gebracht: der § ist ja unerbittlich. Und als nun die erschrockenen Aeltern erfuhren, um was es sich handle, und als die weinende Gattin und die Nachbarinnen und das ganze Dorf es erfuhr: war da nicht das Glück und der Friede der Familien zerstört? Und mußte denn wirklich dies Glück und dieser Friede zerstört werden durch einen §?

b. Schwierige und darum schwankende Vollstreckung des §. Daraus entstehende Ungleichheit vor dem Gesetz und Gefährdung der Rechtssicherheit und des Decorums.

§ 66. Es ist leichter, diesen § zu decretiren als ihn zur durchgreifenden Vollstreckung zu bringen. Hie und da kann man einzelne Fälle constatiren und diesen und jenen Ug in's Gefängniß werfen. Einer durchgreifenden Vollstreckung aber stellen sich ungeahnte Schwierigkeiten entgegen, Schwierigkeiten, an die der Gesetzgeber bei der Decretirung kaum gedacht haben wird, thatsächliche Hemmnisse von souverainer Macht. Der § fungirt als Damoklesschwert, und zwar mehr als drohendes, denn als niederstürzendes, noch weniger als thatsächlich und wirksam abschreckendes.

Es sind dies Hemmnisse gar verschiedener Art und zugleich, was das wichtigste ist, größtentheils wechselnder Natur. Sie sind z. Th. nicht überall vorhanden wo Uge leben. Sie sind z. Th. auch nicht zu jeder Zeit vorhanden. Sie sind abhängig von örtlichen und persönlichen Verhältnissen. Je nachdem sie vorhanden sind oder nicht, ist die Vollstreckung des § eine andre.

In Folge dessen ist die Vollstreckung im großen und ganzen ein nur selten treffender Blitz. In Folge dessen ist sie aber auch eine verschiedenartige Vollstreckung, eine dem Wechsel unterworfene, eine ungleichmäßige und schwankende.

§ 67. Die Schwierigkeit der Vollstreckung dieses § wird von allen practischen Criminalbeamten bezeugt. Einige der Hemmnisse seien hier genannt.

a. Es ist schwierig, die einzelnen Fälle der Uebertretung überhaupt zu constatiren.

b. Eine Klippe, an denen grausame §§ nicht selten scheitern, ist die, daß die zur Vollstreckung berufenen, bewußt oder unbewußt, den Einwirkungen einer Regung der Menschlichkeit unterworfen sind.

c. Bewußt oder unbewußt wird hie und da alle erdenkliche Rücksicht genommen auf hochgestellte und verdiente Persönlichkeiten oder auch auf rechtschaffene Charactere. (Ein Beispiel bewußter Rücksichtnahme s. Abschn. XI.)

d. Die zur Verfolgung der Uge berufenen sind in einzelnen Fällen selbst Uge. Dies kommt namentlich in größeren Städten vor.

e. Starken Schutz gegen den §, wenn auch natürlich nicht unbedingten, gewährt das geschlossene Zusammenleben zahlreicher Uge in großen Städten.

... Illos Defendit numerus junctaeque umbone phalanges,

sagt von den Ugen Roms schon Juvenal. Die in geschlossenen Kreisen zusammenlebenden Uge großer Städte sind in ähnlicher Weise geschützt wie auf den Hochebenen Abessiniens die enggeschlossene Antilopenheerde, welcher selbst der hungrige Löwe nur selten etwas anhaben kann. Der in der Vereinzelung lebende Ug hat Feinde ringsum, der in jenen Kreisen lebende Schutz und Zuflucht ringsum. Die gemeinsame Gefahr ist das gemeinsame Band.

§ 68. In großen Städten kommen daher Untersuchungen wegen Ugsliebe im ganzen verhältnißmäßig nur äußerst selten vor, wahrhaft lächerlich selten, wenn man erwägt die Zahl der dort lebenden Uge und die muthmaßliche Unzahl der dort vorkommenden Uebertretungen des §. In großen Städten liegt der § oft Jahre lang gleichsam in einem Halbschlummer.

Aus diesem Halbschlummer kann er gleichwohl in jedem Augenblick plötzlich erweckt werden. Ja, es liegt in seiner Natur, sich in Extremen zu bewegen. Urningsuntersuchungen in großen Städten können unter Umständen riesenhafte Ausdehnung annehmen und zu wahren Monstre- und Scandalprocessen werden. So geschah es in Berlin 1837 und 1849, so in London 1870. Nach deren Abschluß pflegt er dann wieder in den üblichen Halbschlummer zurückzusinken.

Ganz anders pflegt die Möglichkeit der Vollstreckung überall dort zu sein, wo die Uge in der Vereinzelung leben.

Hieraus ergiebt sich aber eine Gefahr für die öffentliche Rechtssicherheit, ja geradezu ein Zustand der Rechtsunsicherheit, denn Rechtssicherheit fordert eine constante, eine sich gleich bleibende Vollstreckung. Hieraus ergiebt sich ferner eine thatsächliche Ungleichheit vor dem Geset zu Gunsten der freiausgehenden Uge, namentlich zu Gunsten der großstädtischen Urningshaufen, über welche der sich bitter beklagen darf, welcher von dem Damoclesschwert getroffen wird.

§ 69. Wollte man dem § auch nur annäherungsweise eine constante und durchgreifende Vollstreckung sichern, so müßte man zu Mitteln greifen, welche ihm erst recht den Stempel aufdrücken würden

Οὐδενὶ κόσμῳ.

Man müßte theils zu unwürdigen Mitteln greifen, theils zu gefährlichen; zu Mitteln, an denen jede persönliche Freiheit und jede Sicherheit der Person zu Grunde gehn würde. Die Unverletzlichkeit des Inneren des häuslichen Kreises, welche auf Grund des § durch die Untersuchungen schon jetzt in hohem Grade gefährdet ist, würde geradezu vernichtet werden müssen.

Bei 2 historischen Urningsverfolgungen sind dergleichen unwürdige Mittel wirklich zur Anwendung gebracht worden.

Die erste große Urningsverfolgung geschah unter Justinian, in den ersten Jahren seiner Regierung, zur Besänftigung des Zornes Gottes, welcher sich in Plagen manifestirt hatte. Bei derselben zeichnete sich aus die Kaiserin Theodora durch die energische Mitwirkung, die sie der Maßregel verlieh, namentlich durch eine geschickte Ausspähung der Uge. Sie unterhielt zu dem Zweck ein ausgezeichnet organisirtes heimliches Spionirsystem, dessen Zweck es war, bis in das Innere der Häuser und der Familien sich hineinzuerstrecken, welches namentlich speculirte auf die Verrätherei der Dienstboten gegen ihren Herrn oder gegen dessen Söhne, überhaupt der Hausgenossen gegen Hausgenossen. Alles im Interesse der Sittlichkeit. Theodora's Bemühungen wurden vom schönsten Erfolge gekrönt. Ein unheimliches Gefühl von Unsicherheit und Angst bemächtigte sich aller Bewohner der Hauptstadt und die Verfolgungen gestalteten sich durch ihr Verdienst zu einer wahren Hetzjagd.

Eine zweite große Urningsverfolgung geschah im J. 1730 in den Niederlanden. Bürgermeister und Rath der Stadt Groningen bedienten sich bei derselben eines andren Mittels. Unter dem 14. Juli 1730 erließen dieselben eine öffentliche Proclamation, in welcher jedermann aufgefordert wird, Fälle von Ugsliebe zu denunciiren, unter Zusicherung der Geheimhaltung des Namens und unter Auslobung einer klingenden Belohnung von 100 vollwichtigen Silberducatons. Die Proclamation liegt mir im Wortlaut vor. Die Herren ließen also doch etwas drauf gehn im Interesse der Sittlichkeit.

Allein selbst mit Zuhülfenahme dieser und andrer Mittel und Mittelchen wird man weit davon entfernt bleiben, dem § zu einer wirklich durchgreifenden Vollstreckung zu verhelfen und so eine thatsächliche Gleichheit aller Uge vor dem Gesetz herbeizuführen.

c. Handhabe für Chicane und sonstige Gefahr für die öffentliche Rechtssicherheit.

(In den Anhang verwiesen.)

d. Selbstmorde.

§ 70. In früheren Druckschriften habe ich wiederholt hingewiesen auf die Selbstmorde, zu denen der § nicht selten hintreibt und welche in schreckenerregender Regelmäßigkeit fast alljährlich sich wiederholen. Sie erfolgen meist in dem Augenblick, wenn die Verhaftung vorgenommen werden soll oder wenn überhaupt die Schrecknisse einer Criminaluntersuchung sich drohend zusammenziehn über dem Haupte eines mannliebend gebornen. Sie erfolgen bisweilen auch im Gefängniß. Seither habe ich Notizen gesammelt über eine ganze Reihe neuer Selbstmorde dieser Art. Bei Selbstmorden heißt es so oft: »Motiv unbekannt« oder »räthselhaft.« Des Räthsels Schlüssel ist nicht selten der verhängnißvolle §.

§ 71. So ward am 22. Febr. 1874 ein Opfer des §, mir gewordner Nachricht zufolge, ein Gelehrter, Orientreisender, eine Zierde der deutschen Wissenschaft. Mußte denn dieser so früh und so grausam enden? In Frankreich, das den § verwirft, wäre er doch noch heute ein Schmuck der gelehrten Welt. Von »krankhafter Nervenerregung« sprachen die ehrenden Nachrufe, welche in wissenschaftl. Zeitschriften ihm gewidmet wurden, z.B. im »Globus.« Ja, es ist wahr, ihn umstrickte eine Nervenerregung, eine entsetzliche Nervenerregung. Woher aber kam sie, die dem gemarterten die Pistole in die Hand drückte, um sein armes Herz zu befreien aus dieser Angst? »Semper honos laudesque manebunt« rief ihm Karl Andree nach.

§ 72. In Baiern hat von 1813-1872 der § nicht existirt. So lange Zeit hindurch ist im Herzen Deutschlands Ugsliebe straffrei gewesen. Am 1. Jan. 1872 ward der § aus Berlin nach Baiern verpflanzt. (Es geschah, wie bekannt, ohne daß er in den bairischen Kammern einer Prüfung und Berathung unterzogen worden wäre.) Wenige Jahre waren verflossen, als die Importirung des preußischen § gleichsam eingeweiht wurde durch einen Selbstmord. Diese Einweihung geschah am 25. Juli 1875 in der Dominicaner-Infanteriecaserne zu Bamberg. Somit sind denn nun auch diese Selbstmorde glücklich nach Baiern verpflanzt. Die Einheit ist hergestellt auch in den Qualen gemarterter Herzen, auch in jener letzten Verzweiflung, die nur noch im Selbstmord Rettung sieht.

§ 73. Früher wurden in Deutschland, England, Frankreich und den Niederlanden die Uge hingerichtet. Sie wurden erdrosselt und verbrannt; lebendig verbrannt; enthauptet; gehängt; in Käfige gesperrt und am Stadtthurm aufgehängt, bis sie verhungert waren; ersäuft; in England noch im J. 1833 gehängt. (Für alle 6 Hinrichtungsarten habe ich historische Belege zur Veröffentlichung bereit.) Die Geschichte der Verfolgung der Uge bis zur letzten Hinrichtung von 1833 ist überhaupt, wie mir scheint, ein würdiges Seitenstück zu der Hexen- und Ketzerverfolgung überwundener Jahrhunderte. Hingerichtet werden sie heute zwar nicht mehr. Heute wird aber ein gewisser Procentsatz von ihnen durch die Angst vor den Schrecknissen des Kerkers und entehrender Criminaluntersuchung Jahr aus Jahr ein in den Selbstmord getrieben.

Der § fordert seine jährlichen Menschenopfer, wie ein mexicanisches Götterbild.

Es klebt viel Blut, viel zerschossene Gehirnmasse an diesem §.

Οὐδενὶ κόσμῳ.

e. Erpressung. Rupfer, Rupferbanden und Rupfergewerbe. Staat im Staat. Fall Kehrmann; Frankfurt a. M. 1875.

§ 74. Aus der Drohung, welche der § über dem Haupte des Urnings schwebend aushängt, weiß die Erpressung Gold zu machen. Ihr ist der § ein ergiebiges Gold- und Silberbergwerk. Keine Actiengesellschaft versteht ein Bergwerk gründlicher auszubeuten als die Industrie der Rupfer diesen §.

Wenn die Schaaren der Rupfer auf einen Zauberschlag sich umwandelten in Schaaren von Denuncianten, so wäre der Staatsanwalt dadurch in die glückliche Lage versetzt, den § jener durchgreifenden Vollstreckung stark näher zu führen, an der es ihm, wie wir gesehn, so sehr gebricht. Aber denunciiren? »Das sollte mir einfallen!« sagt der Rupfer. »Was koofe ich mir dafür?« Mit dem Denunciiren zu drohen ist ein einträglicheres Geschäft. Lieber also drängen und schieben sich die Rupfer zwischen die Urninge und den §, die Uge ausplündernd, gleichwohl sie deckend vor der Gefahr, welche über ihnen schwebt. Solange die Rupfer einen Ug in den Klauen haben, ist er geschützt vor dem §. Bis ein Ug dem Arme der Strafgewalt verfällt, sind Hunderte von Ugen den Schlingen der Rupfer verfallen.

§ 75. Indem ich nachstehend die Hauptclassen der Rupfer kennzeichne, kennzeichne ich damit zugleich die hauptsächlichsten Arten der Urningserpressung.

a. Der einfache Rupfer, extortor simplex.

Derjenige, der sich mit einem Ug eingelassen hat, beginnt eine Bettelei, sei es auf der Stelle, sei es erst später. Manchem fällt es erst nach Jahren ein. Er klagt ihm seine »traurige Lage.« Er nehme seine Zuflucht zu ihm. Gestern Abend habe er noch dazu das Unglück gehabt, sein Portemonnaie zu verlieren. Er werde von seinem Schuster oder Schneider um Zahlung gedrängt; u. s. w. Erreicht er hiedurch nichts, so geht er von der Belästigung über zur Drohung.

b. Der raffinirte Rupfer, und zwar der raffinirte Rupfer allein. Extortor artificialis solus.

Dieser geht geflissentlich darauf aus, sich »verführen« zu lassen. Sobald ein Ug sich ihm genähert hat, bezeigt er sich in jeder Weise entgegenkommend. Diese Rolle wird fortgespielt bis zum geeigneten Augenblick. Jetzt wird der Spieß umgedreht. »Was haben Sie mit mir im Sinn? Sofort mit auf die Polizei!« »»Aber mein Gott! Sie haben ja... Sie hätten ja doch nicht... sollen...«« »Was habe ich? Geben Sie wenigstens Ihre goldne Uhr her! Dann will ich Sie laufen lassen.« Hat er diese extorquirt, so ist es ihm nun erst recht leicht gemacht, auch noch die Börse zu nehmen. – Unter Umständen hält er es jedoch für zweckmäßiger, sich wirklich auf irgend etwas einzulassen, um nämlich hernach dem »Verführer« gegenüber zu Beängstigungen drückenderer Art schreiten zu können. (S. § 77.) Dies hält er namentlich dann für zweckmäßig, wenn er sieht, daß er es nicht mit einem fremden zu thut hat, der sich nur vorübergehend am Orte aufhält, sondern mit einem solchen, den er hoffen darf dauernd am Bande zu haben.

c. Der raffinirte Rupfer im Complott. Extortor artificialis, associatus cum adolescentulo pulchro.

Am zweckmäßigsten wird so gerupft, daß dem Ug eine förmliche Falle gestellt wird, eine Falle nach Art einer Mausefalle. Die Heftigkeit des Naturtriebes betäubt ja so oft die Sprache der Klugheit und Vorsicht. Hierauf speculirt ja auf der Auerhahnjagd der Jäger. Hierauf speculirt auch der Rupfer. Geht der Ug in die Falle hinein, so wird geeigneten Augenblicks die Schlinge zugezogen. Der Rupfer hat ihn im Netz, wie die Spinne die gefangene Fliege: und die Blutsaugerei nimmt ihren Anfang. Die Falle wird meist so construirt: Der Rupfer associirt sich mit einem sogen. Lockvogel, d.i. mit einem bildhübschen jungen Manne, den er wie eine Lockspeise auswirft an Orten, welche von Ugen besucht zu werden pflegen, z.B. auf Promenaden, »Unter den Linden« in Berlin, im Thiergarten. Der junge Mann ist instruirt. Er selbst bleibt einstweilen unsichtbar. In passender Entfernung legt er sich auf die Lauer. Eine stattgefundene Annäherung beobachtet er und folgt von fern den beiden, sobald sie sich etwa entfernen, um den geeigneten Moment abzuwarten. Dieser wird ihm durch ein Husten zu erkennen gegeben. Jetzt tritt er plötzlich hervor, die Miene sittlicher Entrüstung vorgeschnallt, wenn ich mich dieses Ausdrucks bedienen darf, mit dem Ausruf: »Was geht hier vor?« – Noch besser als im Freien kann zu Hause die Mausefalle construirt werden. Dazu sind 2 Zimmer erforderlich, welche durch eine verschließbare Thür von einander getrennt sind. In das eine lockt der Lockvogel das nichts ahnende Opfer; im andren steht der Rupfer hinter der Thür und lauscht, bis der Augenblick gekommen ist hervorzutreten. Ist der Luxus zweier Zimmer nicht zu haben, so genügt auch schon ein einziges, vorausgesetzt, daß sich in demselben wenigstens ein Kleiderschrank befindet. In diesem hält sich der Rupfer versteckt.

d. Der Adressenrupfer.

Diese Rupferspecialität geht darauf aus, an den bezeichneten Orten Uge kennen zu lernen und sich in deren Vertrauen einzuschleichen. Der Rupfer giebt sich dabei als Ug aus, falls er nämlich nicht wirklich Ug ist. (Denn sogar unter den Ugen selbst giebt es Rupfer. Es giebt Uge, welche nicht erröthen, ihre eignen Naturgenossen auszuplündern unter der Drohung sie den Verfolgern zu überliefern.) Er erschleicht von denselben Namen und Adresse andrer Uge, jedoch nur »gut situirter«, und die Mittheilung gravirender urnischer Personalnotizen. Hat er einige Dutzend solcher Adressen in der Brieftasche und sind dies auswärtige Adressen, so begiebt er sich damit auf die Reise, um mit den Herren ohne weiteres »eine kleine Privatangelegenheit zu ordnen.« Zu diesem Zwecke rückt er dem einen nach dem andren gerades Weges auf's Zimmer. Ganz unverfroren führt er sich mit folgenden Worten bei ihm ein: »Mein Herr! Durch einen Zufall bin ich in den Besitz eines Geheimnisses gelangt, welches Ihre werthe Person betrifft. Sie haben indeß nichts von mir zu befürchten. Ich weiß zu schweigen und bin unter Umständen dazu bereit. Ich werde nobel sein, wenn auch Sie nobel zu sein verstehn. D. h. Sie müßten sich dazu herbeilassen, mir.... Im andren Falle freilich müßte ich . ...« u. s. w.

e. Besondre locale Rupferspecialitäten.

Dahin gehören einige Unterarten von c. Ortsunkundigen Fremden gegenüber macht sich das Erpressen leichter als einheimischen gegenüber. Wenn die Scene im Berliner Thiergarten spielte, so erklärt der plötzlich herzutretende Rupfer: »Ich bin der Thiergarten-Inspector«; wenn in einer Badeanstalt: »Ich bin der Badeinspector«; in andren Fällen überhaupt: »Ich gehöre zur geheimen Polizei«. Er zeigt sogar gern Karten vor, um sich in diesen Berufsfächern zu legitimiren. In Berlin logirte ein auswärtiger Ug in einem Gasthof. Ein Rupfer rückte ihm auf's Zimmer mit der Erklärung: »Ich bin beauftragt, Sie zu verhaften auf Grund des § 175. Das Haus ist mit Schutzmännern umstellt. Indeß werde ich aus Schonung ...., wenn Sie mir ...«

f. Direkte Plünderung.

Mitunter kommt sogar diese vor. Ein junger Mann hat sich, natürlich gegen Bezahlung, mit einem Ug eingelassen. Es gelingt ihm, des Ugs Wohnung aufzuspüren. Eines schönen Morgens tritt er zu ihm in's Zimmer, begleitet von 2 oder 3 handfesten Kerlen. Die Anrede lautet etwa so: »Ah, da treffe ich Sie ja endlich einmal wieder. Ich habe Sie schon so lange vergeblich gesucht. Meine Freunde haben erfahren, wie schändlich Sie mich verführt haben. Sie könnten mir wohl etwas Geld leihen. Auch Kleidungsstücke können wir gebrauchen. Auch die Uhr, die dort an der Wand hängt.« Und ohne erst Antwort abzuwarten, greifen sie zu. Sie bemächtigen sich aller Gegenstände, die ihnen in den Wurf kommen, natürlich möglichst eilig, damit nicht etwa dritte Personen störend dazwischen treten. Sie beladen sich mit Beute, während der überraschte erstarrt und gelähmt dasitzt, unfähig, um Hülfe zu rufen. Die Angst vor dem § schnürt ihm die Kehle zu. Herbeikommende Hülfe würde ja ohne Zweifel sogleich die Polizei herbeirufen und wenn diese käme ....!

§ 76. Alle feineren Rupfer sind bestrebt, ihres Opfers Namen und Wohnung zu erforschen. Nur dann kann eine ordentliche, dauernde Blutsaugerei angelegt werden. Ein Rupfer, welcher hienach zu spähen unterläßt, ist ein ungefährlicher Neuling im Geschäft. Angenommen, dies Ziel ist erreicht: die eigentliche Ausbeutung nimmt nun ihren Anfang. Alles bisherige bildete nur die Präludien.

Die Mittel, durch welche jetzt der nöthige Druck ausgeübt wird, sind stets ziemlich dieselben. Sie bestehn zunächst in Belästigungen und Zudringlichkeiten aller Art.

Der Rupfer lauert dem Ug auf der Straße auf. Wenn der Ug seine Wohnung verläßt, so sieht er oft 10 Schritt von der Hausthür den Rupfer stehn, der ihn sogleich anspricht. Geht er in sein Geschäft oder zum Mitttagessen, so trifft er vor dem Geschäftslocal oder dem Speisehaus den auf und ab spatzierenden Rupfer. Sieht der Rupfer den Ug in die Kirche gehn, so wartet er am Portal, bis der Gottesdienst beendet ist, und spricht ihn an beim Heraustreten der Andächtigen.

Er schreibt ihm Briefe, enthaltend: a. Klage über seine traurige Lage, b. Bitte um Geld, c. Drohung. Dann folgen Correspondenzkarten oder sogar Briefe, welche absichtlich unverschlossen gelassen sind.

Sodann erscheint er persönlich in des belästigten Wohnung. Geht er zum Hochdruck über, so spielt er dort im Hause den entrüsteten, macht finstre Miene und macht ein Bischen Scandal, nicht gar zu viel, doch so, daß es von dritten bemerkt wird, deßhalb am liebsten im Hausflur während des Vorübergehens der Hausgenossen.

Er weiß ja, daß es dem Ug unmöglich ist, gegen diese Belästigungen den Schutz der Polizei anzurufen. Der Ug müßte ja fürchten, der Belästiger werde dann den Mund öffnen und dadurch ein Einschreiten veranlassen auf Grund des §. Mit einem Worte, er weiß: der § schnürt dem Ug den Hals zu.

§ 77. Bei diesen Besuchen weiß der Rupfer nun den Ug mit verschiedenen interessanten Neuigkeiten zu unterhalten. Z. B.: »Ich bin durch Sie um mein Brot gekommen. Ich hatte die schöne Stelle als Kutscher bei ... Mein Herr aber erfuhr ...«

Gern läßt er auch diese Bemerkung fallen: »Mir ist am Ende nicht viel daran gelegen, ob ich mit Ihnen in's Gefängniß komme oder nicht. Mein Leben ist ja doch ruinirt, seit ich Ihren Verführungskünsten zum Opfer gefallen bin.« Oder, im Falle c. (Complottrupfer): »Ihm ist am Ende .... Sein Leben ist ja doch ..., seit er Ihren ... zum Opfer gefallen ist.«

Besonders beliebt ist folgende überraschende Mittheilung, durch die der Complott-Rupfer dem Ug einen Schrecken in den Leib zu jagen sucht. »Durch das, was damals geschehn«, (selbst wenn nur äußerliche Berührungen vorgekommen waren) »ist eine Krankheit entstanden. Er fühlt sich so matt (nämlich der Lockvogel); er hat Schmerzen; es wird immer schlimmer; der Bauch fängt schon an, ihm aufzuschwellen. Bis jetzt hat er noch zu niemandem das geringste darüber verlauten lassen, bloß aus Schonung für Sie. Sollte es aber noch schlimmer werden, dann freilich sieht er sich genöthigt zu erzählen, wovon das alles gekommen ist; so ungern er es auch thut: es sei denn, daß Sie vielleicht vorziehen sollten, ihn mit einer Summe Geldes zu beschwichtigen. Aber nicht unter 500 M.!« Die wunderbarsten Krankheitserscheinungen werden da ersonnen und vorgeschwindelt, welche zu einer wahren Bereicherung der Lehrbücher der Pathologie dienen könnten.

Der feinere Rupfer redet dabei stets im Namen der Sittlichkeit. Das Wort Sittlichkeit führt er stets im Munde. Ja, sogar diese Form der Erpressung kommt vor: »... Jedoch bin ich bereit, die polizeiliche Anzeige zu unterlassen aus Schonung für Ihre geachtete Familie. Falls Sie dies wünschen sollten, müßten Sie mir innerhalb 24 Stunden 500 M. zahlen und daneben – worauf ich das Hauptgewicht lege – mir das schriftliche Versprechen ertheilen, nie wieder dieser Unsittlichkeit zu fröhnen.«

Wie schon gesagt, es liegt durchaus nicht im Geschäfftsprincip, die Androhung der Denunciation zu verwirklichen. Nur die Drohung hat Werth. Sie ist ein Füllhorn, aus dem Gold, Silber oder Banknoten hervorstürzen. In dem Augenblick der Verwirklichung der Drohung ist das Füllhorn leer.

Ich sagte oben: gut situirter Uge. Andren ist der Rupfer nicht gefährlich. Einem armen Teufel thut er nichts zu Leide. Dieser darf ruhig sein in der Nähe des gefährlichsten.

Cantabit vacuus coram latrone viator.

§ 78. Rupferbanden. Bei der Verbreitung der Uge (oben § 2) ist die Urningserpressung ein so einträgliches Gewerbe, daß es ganze Banden solcher Blutsauger giebt, welche speculiren auf den Zustand der Beängstigung eingeschüchterter Uge und welche von gar nichts andrem leben, als von Urningsrupferei: unantastbar oder doch nur in ganz besondren Fällen antastbar. Die Polizei größerer Städte pflegt die hervorragenden unter ihnen sehr wohl zu kennen, d. i. sie stark im Verdacht zu haben. Beikommen aber kann sie ihnen nicht, weil diejenigen, welche hier reden könnten und sollten, den Mund nicht aufthun, d. i. weil die ausgeplünderten oder bedrohten Urninge stumm sind. Diesen aber ist ein Schloß vor den Mund gelegt durch den §.

Die Rupfer einer Stadt pflegen unter einander in Verbindung zu stehn und sich gegenseitig behülflich zu sein. Sie pflegen auch Fühlung zu haben mit den Rupfern andrer Städte. So wird ein Netz gebildet, welches sich über viele Städte ausdehnt.

Hat ein Rupfer allein, ohne Beihülfe, einmal einen tüchtigen Fang gemacht, so vertheilt er bisweilen einen Theil der erpreßten Summe unter die armen Teufel der übrigen Rupfer: entweder aus Mitleid oder um sie sich nicht zu gefährlichen Feinden zu machen.

Mitunter kommt ein Rupfer einem andren Rupfer in's Gehege. Ein Rupfer versucht einen Ug auszuplündern, an dessen Börse schon ein Blutsauger hängt. Der erste Blutsauger wehrt nun aus Leibeskräften den andren ab, der den frechen Versuch macht sich mit anzuhängen, weil er die ganze Ausbeute allein haben will. Dies gelingt ihm aber nur selten. Hin und wieder hängen die Blutsauger zu Dutzenden neben einander. Der Fall Kehrmann (§ 84) zeigt einen wahren Rattenkönig von Blutsaugern.

Die Centren der Rupferbanden sind die größeren Städte, namentlich Wien und Berlin, auch Pest, Prag, München. Von diesen Centren aus besuchen sie auch kleinere Städte, nach Art großstädtischer Schauspieler, welche, um Gastrollen zu geben, auch die Provinz mit ihrer Gegenwart beehren. Sogar in Wien sind schon oft berüchtigte Berliner Rupfer gesehn worden. Die geübteren pflegen im Sommer in Begleitung ihrer Lockvögel die besuchteren Luxusbäder zu bereisen. Dort tritt man auf als ein »Herr von« und als Gentleman und macht oft heillos gute Geschäfte.

Die meisten Rupfer leben von der Hand in den Mund. Wie gewonnen so zerronnen. Mancher aber legt ein förmliches Vermögen zurück. Nach einer Reihe von Jahren sieht der vortreffliche sich dann in der angenehmen Lage, das Geschäft niederlegen zu können. Als Rentier zieht er sich auf eine reizend gelegene Villa zurück, mit dem Bewußtsein im Dienst der Sittlichkeit aus einem Strolch ein wohlhabender Mann geworden zu sein.

§ 79. Der Rupfer macht der Staatsgewalt eine gewisse Concurren. Thatsächlich übt er, in gewissem Sinne wenigstens, ein staatliches Hoheitsrecht aus, das Recht Geldstrafen aufzuerlegen. Eine Geldsumme, wie sie ihm angemessen erscheint, legt er dem Ug gleichsam als Strafe auf. Durch Einschüchterung treibt er sie ein und den eingetriebenen Betrag dieser Strafgelder – oft fabelhafte Summen – läßt er hinabgleiten in einen Fiscus, welcher in seiner Tasche besteht.

§ 80. Obgleich Rupfer und Ug einander gegenüberstehn wie Wasser und Feuer, eins haben sie miteinander gemein: den Wunsch, die Erpressungsfragen zur Lösung zu bringen ohne Dazwischenkunft der Polizei. Denn der Rupfer fürchtet die Polizei vielleicht noch mehr als der Ug. Der Rupfer trägt redlich das seinige dazu bei, daß der § so auffallend selten zur Anwendung kommt; wie oben ausgeführt. Es ist überhaupt ein seltsames Ding, der Rupfer: ein Gemisch von Ehrlosigkeit, Arglist, »Sittlichkeit,« Raub, Plünderung, Drohung und Furcht.

So entsteht aus den Rupfern und ihren Opfern zusammengenommen ein förmlicher Staat im Staat. Es entsteht ein Zauberkreis, in welchen kein Gesetz und keine Staatsgewalt – nicht einmal die Polizei! – hineinreicht. Derselbe existirt mitten im Staat, im wohlgeordneten Staat, unter den Augen der Behörden, oft kaum 3 Schritt entfernt von vorübergehenden Schutzmännern: gleichwohl von allem, was Staat heißt, abgesperrt durch eine unsichtbare eherne Mauer.

§ 81. In diesem Staat im Staat gilt lediglich das Recht des stärkeren, das Faustrecht, das Recht der Ueberlistung und das Recht des Erfolges.

In demselben wird auf der aggressiven Seite stets und immer wieder auf's neue ein und dasselbe schaurige Spiel abgespielt. Es besteht darin: durch Belästigung, beängstigende Drohung und alle erdenkbare Marter dem andren Theile solange zuzusetzen, bis er mürbe genug geworden ist, um einem ehrlosen Vagabunden eine Geldsumme zu zahlen in dem demüthigenden Bewußtsein, daß er demselben diese Summe nicht schuldet, daß sie ihm nur abgefordert wird, daß sie von einem unverschämten ihm abgetrotzt und abgepreßt wird. D. i. aber so viel als: bis er mürbe genug geworden ist, um seinem Peiniger sich auf Gnade und Ungnade zu ergeben, sich tributpflichtig zu machen einem unersättlichen.

§ 82. Auf der defensiven Seite, d. i. unter jenen, welche auf diese Weise bedrängt werden, hat mancher, um sich zu retten, plötzlich die Flucht ergriffen, Heimath und Glück, Familie, Erwerbszweig, kurz alles, was ihm theuer war, im Stich lassend und meidend. Ein andrer hat in seiner Angst Diebstahl und Veruntreuung begangen. Die Forderungen eines unersättlichen, eines oder mehrerer, wurden immer höher und höher geschraubt. Er konnte ihnen nicht mehr auf andre Weise genügen. Wieder ein andrer hat nur durch Selbstmord dem Vampyr zu entgehn gewußt. Ein Ug, der von Rupfern bedrängt wird, würde nicht zum Selbstmord greifen, wäre jemand da, zu dem er sprechen könnte:

»Mögen diese Schurken meine Thränen büßen und meine Angst und meine schlaflosen Nächte büßen durch deine Geschosse!« Aber es ist niemand da! Einer wäre berufen, meine ich, hier zu schützen und zu retten mit starkem Arm: der Staat. Aber dieser eine würde einen solchen Unglücklichen noch tiefer in's Elend stoßen. Was hat der Ug in solcher Lage von Polizei und Staatsanwalt zu erwarten? Schutz und Rettung? Daß sie auch gegen ihn selbst Criminaluntersuchung einleiten werden – aus Grund des §. Mit einem Wort: er ist rechtlos und schutzlos.

Mancher dagegen, mit größerer Energie ausgestattet, hat es anders gemacht. Er wollte wenigstens nicht auch hülflos sein. Er hat im Faustrecht Hülfe gesucht und im Faustrecht Hülfe gefunden. Und zwar im Faustrecht buchstäblichen Sinnes: er hat den Kerl mit der Hundepeitsche bearbeitet oder ihm einige Zähne eingeschlagen. Er hat ihm dadurch das Wiederkommen unbequem gemacht. Oder er hat ihn an einen einsamen Ort bestellt, unter dem Vorwande, ihm dort die geforderte Summe einzuhändigen. Dorthin begab er sich; aber er nahm einen Revolver mit; und dort hat er ihm dann an Zahlungs Statt ein Paar Kugeln um die Ohren pfeifen lassen.

Ob dergleichen als Nothwehr gerechtfertigt ist oder nicht? auf diese Frage kommt es hier nicht an. Hier ist nur dies eine zu constatiren: Wo von der Polizei Schutz nicht zu erlangen ist, da sieht der bedrohte sich verwiesen auf Schutz durch sich selbst. Das ist das eiserne Gesetz einer Naturnothwendigkeit. Es ist ganz so, als ob ein Staat gar nicht vorhanden wäre, oder doch als ob es einen Rechtsschutz durch den Staat nicht gäbe. Es ist ganz so, als ob man sich im Felsengebirge oder in der arabischen Wüste befände und von Räubern überfallen würde.

So sieht es aus in diesem Staat im Staat. Solch eine Saat keimt, wächst, gedeiht und schießt in die Halme im Schatten Ihres §, meine Herren Gesetzgeber. Die Zurücknehmbarkeit des Strafantrags haben Sie für verschiedene Fälle aufgehoben (Novelle v. 26. Febr. 1876), weil ein unwürdiger Schacher damit getrieben werden könne. Nun, meine Herren, mit diesem § wird etwas ganz andres getrieben als Schacher.

§ 83. Aus Berlin wird mir geschrieben was folgt:

»In Berlin und in andren Städten ist ein förmliches System einer Erpressung eingerissen, welche mit großer Frechheit betrieben wird und welche der öffentl. Sicherheit wegen zu einer Abwehr dringend auffordert. Es ist die Erpressung unter der Drohung mit Denunciation auf Grund des § 175. Nur einer Aufforderung an die Behörden Berlins würde es bedürfen, um darzuthun, daß solche Fälle in so ungeahnter Häufigkeit vorkommen, daß ein außen stehender Zuschauer fast glauben sollte, der § 175 verfolge hauptsächlich den Zweck, zu dieser abscheulichen Art von Erpressung die Handhabe darzubieten.«

Diesem Standpunct gegenüber giebt es freilich auch einen andren. Es war am 22. Nov. 1878, als jemand in Stuttgart es ein »gerechtes Verhängniß« nannte, daß die Urninge der Erpressung ausgesetzt seien. So äußerte sich in einer Verhandlung gegen Sch., K. und v. E. der Staatsanwalt N. Ueber dies »gerechte Verhängniß« kann der Herr die schönsten Studien machen am Fall Kehrmann.

§ 84. Lehrreich für den Gesetzgeber scheint mir ein Straffall zu sein, welcher i. J. 1875 in Frankfurt a. M. verhandelt wurde, der Fall Kehrmann. Er beweist, bis zu welch ungeheuren Dimensionen Erpressung an Ugen verübt werden kann, denen der § den Hals zuschnürt. Er beweist auch, wie erstaunlich lange sie ungestraft und ungestört fortgesetzt werden kann, weil unter dem Bleidruck des § der geplünderte es nicht wagt, es nicht wagen kann, sie zur Anzeige zu bringen. Ein ganzer Schwarm von Rupfern war nach und nach über den Ug Kehrmann hergefallen, wie ein Schwarm blutsaugerischer Insecten über ein gebunden am Wege liegendes Thier. 24 Rupfer konnten am 25. Sept. 1875 verurtheilt werden. Eine bedeutende Anzahl andrer konnte nicht ermittelt oder nicht beigebracht werden. Die Erpressungen wurden etwa 6 Jahre lang betrieben, anfangs nur von wenigen. Von Monat zu Monat mehrte sich der Schwarm. Von Monat zu Monat flogen neue Sauger herbei, angelockt durch den süßen Geruch. Endlich, als die erpreßte Summe schon 242 000 M. betrug, kam die Sache an's Licht, aber ohne Kehrmanns freigewolltes Zuthun. Noch immer war es ihm nicht möglich, die Anzeige zu machen. Noch immer erstickte ihm der § die Stimme. Es kam so. Die Geldforderungen wurden immer höher, die Drohungen immer beängstigender. Als K. sich vor den Vampyrn gar nicht mehr anders zu retten wußte, griff er die Kasse eines Bankhauses an, die er verwaltete. Von nun an war er resignirt. Er ergab sich in sein Schicksal. Die Rupfer setzten ihre Erpressungen fort und er setzte seine Unterschlagungen fort. Die Entdeckung der Unterschlagungen war mithin nur eine Frage der Zeit. Die Entdeckung erfolgte; und jetzt, als Freiheit und Ehre für ihn doch einmal dahin waren, erst jetzt zeigte er die Erpressungen an, die an ihm verübt waren.

Es giebt im Strafgesetzbuch einen §, welcher Erpressung mit Strafe bedroht. Durch den Ugs-§ ist derselbe lahm gelegt. Oder welchen Schutz gegen Erpressung hatte er in diesem Falle gewährt? Er würde aber die Erpressung von 242 000 M. verhindert haben, wäre nicht der verhängnißvolle Ugs-§ neben ihm. Und auch die Veruntreuung von 242 000 M. wäre nicht begangen.

Der Fall Kehrmann ist ein schlagender Beweis für die Richtigkeit eines Ausspruchs von Montesquieu:

»Es sind so oft die Gesetze gegen eingebildete Verbrechen, welche die wirklichen Verbrechen hervorrufen.«

– So rächt es sich am Staate selbst, wenn er durch den § mit der Natur im Kampfe liegt. Sei man doch nicht länger blind mit sehenden Augen gegen den Schweif all der verderblichen Wirkungen, welche der § mit sich schleppt.

§ 85. Ich gelange zu folgendem Ergebniß. Einer allgemeinen Vollstreckung des § stehn ganz erhebliche Schwierigkeiten im Wege. Einen trifft sein Blitz, während 99 frei ausgehn. Es ist lediglich ein Würfelspiel, wer dieser eine sein wird; ähnlich wie einst das Würfeln unter dem Galgen um das Gehängtwerden. Zu einer einigermaßen durchgreifenden Vollstreckung würde der § der Zuhülfenahme unwürdiger und gefährlicher Mittel bedürfen. Ohne Zuhülfenahme solcher Mittel besteht seine Wirksamkeit fast gar nicht in seiner Vollstreckung, d. i. fast gar nicht in einer Bestrafung der Uge. Noch weniger besteht sie in einer Verhinderung dessen, was er zu verhindern beabsichtigt, d. i. in einer Verhinderung der Ausübung der Ugsliebe. Sie besteht fast nur in der beängstigenden Drohung, welche er ausstößt, d. i. darin, daß er die bedrohten in einem Zustande steter Beängstigung erhält, sowie endlich in dem Mißbrauch, welcher von unberufenen mit dieser beängstigenden Drohung getrieben wird, indem dieselben sie zu selbstsüchtigen Zwecken ausbeuten.

VII. Unklare Fassung des § und dadurch bewirkte Rechtsunsicherheit. Strengere und mildere Auslegung.

(In den Anhang verwiesen. Inhalt kurz folgender:)

§ 86. Uneinigkeit der Juristen über die Frage: welche Handlungen mannmännlicher Geschlechtsliebe fallen unter den § und welche nicht? In Baiern, Sachsen, Würtemberg und in den kleineren Ländern Deutschlands ist die Entscheidung über sie oft, vielleicht in den meisten Fällen, dem Würfelspiel überlassen. Sie ist nämlich abhängig von den gerichtlichen Debatten und von der Zusammensetzung des erkennenden Gerichts, bez. von der juristischen Ansicht der jeweiligen Mehrzahl seiner Mitglieder. Gerade diese Rechtsunsicherheit ist eine gefährliche Befördererin der Erpressung. Strengere Auslegung, vertreten durch Dr. Schwarze in Dresden. Deren maßlose Grausamkeit. Mildere Auslegung, vertreten durch die höchsten Gerichte in Berlin und Stuttgart. Die Stuttgarter Auslegung v. 29. Nov. 1876 ist jedoch wiederum unklar gefaßt und daher wenig geeignet, Urninge vor Criminaluntersuchung zu schützen, wenn auch auf Grund derselben schließlich oft Freisprechung erfolgen muß. Wesentlich anders die Berliner. Das österreichische Hofdecret v. 14. Aug. 1824 (Z. 2035) beschränkt den § klar und bestimmt (obschon nur indirect) auf immissio in corpus. Dasselbe wird von den Gerichten noch jetzt anerkannt. Durch dasselbe wird jedes Würfelspiel, über obige Frage wenigstens, abgeschnitten. Ebendieselbe Beschränkung enthielt das ehemalige darmstädtische Strafgesetzbuch, und zwar im Wortlaut des Gesetzes selbst. – Das wenigstens darf doch der Staatsbürger vom Gesetzgeber fordern, daß er klar und bestimmt ausspreche, was strafbar sein soll.

VIII. Bedenkliche Consequenz gerade der milderen Auslegung.

§ 87. Jenen höchsten Entscheidungen liegt offenbar das Streben zu Grunde, vielleicht das unbewußte, einer allzu eifrigen Lust zu strafen doch einen kleinen Riegel vorzuschieben. So anerkennenswerth aber dies Streben auch ist, so ist seine Consequenz doch nach einer Richtung hin eine seltsam widersinnige. Dies Princip der kleinen Riegel ist darum unacceptirbar.

Strafbar sollen sein gerade solche Nothbehelfe zwischen Ug und männlichem Individuum, welche der unmittelbaren Natur möglichst ähnlich sind, nämlich möglichst ähnlich dem ordentlichen Coitus zwischen Mann und Weib. Straffrei dagegen sollen jene Nothbehelfe sein, welche der Natur möglichst unähnlich sind. (Die Entscheidung des Stuttgarter Cassationshofs v. 29. Nov. 1876 spricht dies, wie es scheint, sogar mit einigem Bewußtsein aus: »zu einem solchen Verhalten, welches der Duldung naturgemäßen Beischlafs ähnlich ist.«) So geräth der §. der doch die Natur beschützen will, mit sich selbst in Widerspruch.

§ 88. Aehnlich war auch die Anschauung, welche der Staatsanwalt zu H. (Hall? Heilbronn?) eventuell vertrat in dem Falle, welcher dem höchstrichterlichen Spruche v. 29. Nov. 1876 zu Grunde lag. Er beantragte die Verurtheilung principaliter schon lediglich für die masturbatio per manum alterius masculi, welche hier vorlag. Falls aber sie allein zu einer Verurtheilung nicht ausreiche, so beantragte er die Verurtheilung jedenfalls deßhalb, weil hier auch in der That noch mehr vorliege als sie. In Verbindung mit ihr seien nämlich auch noch verschiedene sinnliche Berührungen vorgekommen: »seinen Bauch mit dem des St. in Berührung brachte;« »den A. umarmte und an sich preßte.« (Württemb. Gerichtsblatt, herausgegeben unter Mitwirkung des königl. Justizministeriums, Bd. XII. 1877; S. 414, bez. 412. 413.) Also soll nach Ansicht dieses Herrn der Ug um so eher strafbar sein, je mehr er sich entfernt von dem traurigen, abnormen, entnervenden Act rein mechanischer masturbatio und je mehr er sich nähert den natürlichen Umschlingungen und innigen Berührungen der Körper! Von der Wohlthat dieser Körper und Geist belebenden und erfrischenden Umschlingungen soll der Ug allein ausgeschlossen sein. Der Cassationshof verwarf nun zwar beide Ansichten des Herrn Staatsanwalts, die principale und die eventuelle, und hielt die unterrichterliche Freisprechung aufrecht. Allein das Princip, welches er aufstellt, geht seinerseits wiederum von der Grundanschauung aus: »je ähnlicher dem natürlichen Beischlaf, desto strafbarer.« [Dabei läßt er noch dazu ganz im Dunkeln: was er unter jenem »ähnlichen Verhalten« verstehe und was nicht? was er mithin dem unglücklichen Object seiner Gesetzesinterpretation gestatte und was nicht?]

§ 89. Durch derartige Aussprüche wird der Ug verdammt zu den denkbar möglichsten Abweichungen von der Natur. Auf je natur unähnlichere Art er den Naturtrieb erfüllt, desto sicherer ist er vor Strafe. Zugleich wird er dazu verdammt, sich auf solche Nothbehelfe zu beschränken, welche gerade die gesundheitsschädlicheren sind.

Welch ein Princip!

Sobald man das Angeborensein der Ugsliebe erkennt, wird man ein solches Princip unmöglich länger dulden können.

IX. Ungleichheit vor dem Gesetz. Sonst und jetzt. Die Nachahmung des Coitus, an Weibern ausgeführt, (die paedicatio mulierum) sonst ebenfalls strafbar, ist gegenwärtig straffrei.

§ 90. Das Rechtsgefühl erhebt gebieterisch die Forderung, daß dem Urnings-§ ein andrer § zur Seite stehe. Zwei §§ müssen mit einander stehn und fallen. An männl. Körpern ausgeführt, wird der Act der paedicatio mit Gefängniß und Ehrloserklärung bedroht. An weibl. Körpern ausgeführt, soll derselbe Act weder strafbar noch entehrend sein. Das Rechtsgefühl fordert offenbar folgendes: entweder in beiden Fällen strafbar und entehrend oder in beiden Fällen straffrei und nicht entehrend. Der Ugs-§ und die Straflosigkeit der Weiberpädication bilden zusammen eine Ungleichheit vor dem Gesetz. Alleinstehend, wie wir ihn gegenwärtig besitzen, ist der Ugs-§ meines Erachtens nichts mehr und nichts weniger als ein willkürliches Ausnahmegeset. Und paedicatio mulierum ist noch dazu bloße Laune und luxuria. Ihr steht nicht der Character einer Nothbefriedigungsart entlastend zur Seite.

§ 91. Sage man nicht: »Weiberpädication kommt nicht vor.« Allerdings kommt sie vor. Gerichtsärzte (wie z. B. Casper), Aerzte der Prostituirten, Schriftsteller über Prostitution und eine Reihe andrer Schriftsteller bezeugen, daß sie gar nicht einmal selten vorkommt. Ich berufe mich: 1) auf verschiedene Zeugnisse des Alterthums, z. B. bei Ovid, Martial, Apulejus, Procopius; 2) auf Parent-Duchâtelet, »De la prostitution dans la ville de Paris;« 1857; I. S. 225 ; 3) auf Dr. Hellmann, »Ueber Geschlechtsfreiheit;« 1878; S. 93 (handelt über Neapel); 4) auf das oben mitgetheilte Berliner Deputationsgutachten; 5) auf die Motive des österr. Strafgesetzbuchsentwurfs v. 1867; 6) auf die unten zu erwähnenden Fälle bei Carpzov und Chauveau. Ich würde sogar im Stande sein, eine Reihe einzelner Fälle (aus Deutschland) anzuführen, von denen ich durch Privatmittheilung Kunde erhalten habe. – Ja, es ist bekannt, daß noch andre Acte in der Weiberliebe vorkommen. Auch diese müssen strafbar sein, soweit sie in der Männerliebe strafbar sind. Der unten zu erwähnende 2 te Fall bei Carpzov beweist, daß auch diese Acte, und zwar schon vor Jahrhunderten, im »gesitteten Deutschland« vorgekommen sind, sowie daß sie damals auch bestraft wurden.

§ 92. Wenn man das Vorkommen der Weiberpädication u. s. w. bisher nicht kannte, so möge man nunmehr auf's schleunigste nachholen, was man so lange Zeit versäumte. Es ist hohe Zeit, sollt' ich meinen. Man schaffe schleunigst einen §, ich bitte dringend darum, welcher die luxuria der Weiberpädication für gleich strafbar und gleich entehrend erklärt wie die urnische Nothbefriedigungsart der paedicatio masculorum, d. i. die Nachahmung des Coitus aus Noth: auf daß die Makel der Rechtsungleichheit keinen Augenblick länger an dem Gesetz hafte; auf daß der Staatsbürger auf denunciirte Weiberpädication ebenso sicher in Untersuchungshaft gebracht werde wie auf denunciirte paedicatio masculorum; auf daß die Polizei geschlechtlichen Heimlichkeiten in dem einen Falle nachforsche und in dem andren nachspüre; auf daß der Friede der Familien in dem einen Falle zerstört werde und in dem andren untergraben; auf daß das »gerechte Verhängniß« der Erpressung auch die Weiberpädication umklammere und der Selbstmord künftig auch bei ihr sich acclimatisire. Dann wird Rechtsgleichheit vorhanden sein.

§ 93. Früheren Gesetzgebern und früherem Gerichtsgebrauch war die heutige Ungleichheit vor dem Geset noch unbekannt. Sie ist erst ein Kind unsrer Tage. In früheren Jahrhunderten hatte man den Ugs-§; aber er war noch nicht Ausnahmegesetz.Es herrschte Gleichheit vor dem Gesetz, als es noch keine Verfassungsurkunden gab, welche Gleichheit vor dem Gesetz garantiren.

Justinian bestrafte paedicatio masculorum und auch paedicatio mulierum. Dies steht zwar nicht im corpus juris. Allein es wird bezeugt vom Historiker Procopius, einem Manne, welcher das Amt des obersten Criminalrichters der Hauptstadt (praefectus urbi) unter Justinian im J. 562 selbst bekleidete, mit den Justizverhältnissen also wohl vertraut war. Einem besonders eingesetzten Quäsitor übertrug Justinian, zu bestrafen (... »sowohl diejenigen, welche Jünglingsliebe ausüben, als auch jene, welche mit Weibern auf nicht legitime Art sich vermischen.« Procop. Histor. arc., cap. 20.) Wie sehr wird doch durch Justinians Gerechtigkeit die Gegenwart beschämt!

§ 94. Deutschland. In der peinlichen Gerichtsordnung zwar figurirt die Weiberpädication ebensowenig wie im corpus juris. Allein der Gerichtsgebrauch sah die Ungerechtigkeit ein und holte nach, was das Gesetz versäumt. Der Gerichtsgebrauch des ganzen 16 ten und 17 ten Jahrhunderts bestrafte sie. Carpzov erklärt ausdrücklich auch sie für strafbar. Noch gegen das Ende des 18 ten Jahrhunderts galt sie dafür. Der Criminalist Cella nimmt noch Anlaß, gegen ihre Strafbarkeit zu eifern. Das Einschreiten der Gerichte, um geschlechtlichen Heimlichkeiten bis hinter den Bettvorhang nachzuspüren, errege Aergerniß und zerstöre den Frieden der Familien. Er denkt dabei nämlich an das Vorkommen unter Ehegatten. (Cella, über Verbrechen und Strafe in Unzuchtsfällen; 1787.) – Carpzov; pract. nova rer. crim.; 1652; II. q. 76, § 18: Quando vir cum femina Venerem praeposteram exercet Für die Strafbarkeit der Weiberpädication beruft sich Carpzov auf nicht weniger als 8 ältere Criminalisten. Die Strafe der Weiberpädication besteht in Enthauptung; a. a. O. § 24. In § 25 und § 26 führt er 2 Todesurtheile an vom Jan. 1545 und vom Mai 1562, beide gesprochen auf Erfordern des Senats der Stadt Dresden von den Schöffen zu Leipzig. In beiden Fällen handelte es sich um sogen. »naturwidrige Acte«, die ein Mann an seiner eignen Gattin ausgeführt hatte; im 2 ten Falle jedoch um etwas andres als um Pädication. Im 2 ten Falle (den Carpzov näher beschreibt) ward die Gattin mit zum Tode verurtheilt.

Einen 3 ten Fall bringt Chauveau, théorie du code pénal, tome VI; 1840; S. 173; unter Berufung auf »Gomez in comment. ad leg. 80, nr. 33«: »Ein Ehemann, welcher die eigne Gattin contra naturam carnaliter cognoverat, ward zum Feuertode verurtheilt.« (Gomez, spanischer Criminalist, lebte um 1500. Der Fall mag also etwa zwischen 1450 und 1500 vorgekommen sein, vermuthlich in Spanien oder in Frankreich. Gomez' Werk selbst war mir nicht zugänglich.)

§ 95. Bei aller Grausamkeit hatte man damals also doch wenigstens für alle einerlei Maß und Gewicht. So traurig jede Barbarei auch ist, so wohlthuend ist doch in jeder Gestalt das Princip der Gerechtigkeit. »Gleiches Maß für alle!« war damals mehr als eine prächtig schillernde Seifenblase. Gleiches Maß galt für weibliebende und für mannliebende. Die goldnen Schalen, welche die Tochter Jupiters in den Händen trägt, schwebten damals in horizontaler Linie; während heute der Wagebalken in einem Winkel von mindestens 45°– zum Erbarmen schief! – in die Luft ragt wie ein gen Himmel gerichtetes Ausrufungszeichen.

– Das Gerechtigkeitsgefühl fordert also folgende Alternative: Entweder werde dem Urnings-§ ein § an die Seite gesetzt, welcher die Bestrafung der Weiberpädication wieder in's Leben ruft.

Oder der Urnings-§ werde gestrichen.


X. Die Bestrafung widerstreitet den Grundsätzen des Rechtsstaats.

§ 96. Im Rechtsstaat ist die Bestrafung der Ugsliebe unzulässig, mag Ugsliebe angeboren sein oder nicht, mag die Erfüllung des geschlechtl. Naturbedürfnisses nach dem Recht der Natur eine berechtigte Naturnothwendigkeit sein oder nicht, und mag die Bestrafung eine Grausamkeit sein oder nicht. Im Rechtsstaat ist die Bestrafung der Ugsliebe unzulässig sans phrase. Im Rechtsstaat ist Strafe unzulässig, solange nicht Rechte verletzt werden. Eine Rechtsverletzung ist aber nicht enthalten in einem Act des geschlechtl. Naturtriebes, in welchen 2 erwachsene, mit Vernunft begabte Menschen in freier Selbstbestimmung einwilligen. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor: also kann nicht gestraft werden.

§ 97. Ich kann nicht verhehlen, daß ich auf meine bisher vorgetragenen Gründe mehr Gewicht lege, als auf die nackten Grundsätze des Rechtsstaats, schon deßhalb, weil wir den Rechtsstaat überhaupt noch gar nicht besitzen. Doch scheint es mir richtig, daß der Staat nicht berufen ist, den eigentlichen Sittenrichter zu spielen. Demnach würde er Geschlechtsacte überhaupt, jedenfalls Acte der Männerliebe, nur in 3 Fällen zu bestrafen haben:

a. wenn unerwachsene (unmannbare) verleitet wurden; auf Strafantrag;

b. im Falle von Gewaltthätigkeit (Zwang und Drohung); auf Strafantrag;

c. wenn eine geschlechtl. Handlung an öffentlichem Ort begangen ward und sie zugleich Aergerniß erregte in der Weise, daß dritte Personen die Begehung erblickten, welche weder angestellte Denuncianten sind noch aufgelauert haben; wenn mehrere Personen sie erblickten, von Amtswegen; wenn nur eine Person sie erblickte, auf deren Strafantrag.

Weiter zu greifen scheint mir fehlerhaft:

1) weil jede Zwangskeuschheit unecht und darum ebenso traurig als lächerlich ist;

2) weil dem Staate gegenüber jedem erwachsenen die Verfügung über sich selbst zu irgend einem Zweck frei und unbenommen sein muß.

Mit welchem Recht will man also 2 erwachsene hindern, eine Handlung auszuführen, durch welche ein Gesetz der Natur erfüllt wird?


XI. Sonst und jetzt. Suspendirung des § zu Gunsten eines hochgestellten; Oesterreich, 1876.

Vorbemerkung. Was in diesem Abschn. XI gesagt ist, soll nur von Oesterreich und England, mit Ausschluß jedes andren Landes, gesagt sein.

§ 98. Es ist Thatsache, daß in neuerer Zeit in Oesterreich und in England ein hochgestellter nie von dem § ereilt worden ist. Sonst pflegt man ja dem Blitz nachzusagen, am liebsten treffe er hochragende Zinnen. Auf diesem Gebiet ist er aber dort in neuerer Zeit stets an den Zinnen vorübergeschossen und nur in die niederen und mittleren Regionen gefahren. Früher war dies anders. Früher hat er, wenigstens in England, auch die Zinnen getroffen.

§ 99. Lord Mervin Audley, earl of Castlehaven, peer of the realm (Pair des Reichs), Urning, hatte im J. 1630 folgendes verbrochen. Er hatte Ugsliebe ausgeübt mit einem einwilligenden, mit einem seiner erwachsenen Diener, Namens Lorenz Fitz Patrick. Und außerdem: einem andren jungen Manne, Namens Broadway, hatte er Beihülfe geleistet zu einem Coitus mit seiner (Audley's) Gattin, welcher (ziemlich auffallender Weise) als Nothzucht aufgefaßt wurde. Broadway war einer seiner Diener, dem er ebenfalls nahe stand. Ueber diesen Fall Audley-Fitz Patrick-Broadway aus den Jahren 1630 und 1631 liegt eine ausführliche, actenmäßige Darstellung mir vor: Cobbett's collection of state trials, vol. III. London 1809; S. 402 fgde; S. 419 fgde.) Dem Pair wurden seine Standesvorrechte auf's vollständigste gewährt. Seinem Verlangen gemäß ward er gerichtet »by God and my peers;« d. i. er ward gerichtet von 27 Pairs, »whose hearts are as full of integrity, justice and truth, as theirs veins full of noble blood.« Der Verhandlungstisch war mit grünem Tuch ausgeschlagen. Er durfte seine Pairs durch eine Verbeugung begrüßen und ward von ihnen allen wieder begrüßt. Allein verurtheilt ward er doch. [In Bezug auf seine Ugsliebe heißt es wiederholt: did not penetrate, never pierced, without penetration, sine penetratione, d. i. ohne den Act der imitatio coitus. Die Statuten Heinrich VIII. und Elisabeths (oben § 49) wurden dennoch gegen ihn zur Anwendung gebracht] Er ward verurtheilt, gehängt zu werden. Vom Könige ward er begnadigt zur Enthauptung. Außerdem ward ihm noch eine kleine Frist gewährt (wie es scheint von einigen Wochen), um durch Reue und Buße sich auf den Tod vorzubereiten. Zu mehrerer Beförderung dieses Zwecks ward ihm sogar sein Sarg in seine Zelle gesetzt. Das war alles, was man ihm gewährte. Dann ward der Pair des Reichs ohne Gnade und Barmherzigkeit enthauptet. Es geschah (wie es scheint zu London) am 14. Mai 1631. [Fitz Patrick ward von einer gewöhnlichen Jury verurtheilt, gehängt zu werden. Am 6. Juli 1631 ward er wirklich gehängt. Broadway ward ebenfalls gehängt.]

Und hier noch ein Fall aus jenem Reich, wenigstens aus Irland. John Atherton, Bischof von Waterford, hatte ebenfalls mit einem einwilligenden Ugsliebe ausgeübt, mit dem erwachsenen John Childe. Der Bischof ward am 5. Dec. 1640 zu Dublin hingerichtet. (... exécuté, vermuthlich ebenfalls enthauptet. Ich schöpfe aus französischer Quelle.) Childe ward im März (1640 ? 1641 ?) gehängt.

§ 100. In Oesterreich geschah im J. 1876 folgendes. Ein böhmischer Magnat, reichbegüterter Graf, Pair des Reichs, nämlich erbliches Mitglied des österr. Herrenhauses, hatte Ugsliebe geübt mit einem seiner jungen Reitknechte. Der Fall kam, ich weiß nicht wodurch, zur Anzeige. Gegen den Pair des Reichs hätte Criminaluntersuchung eingeleitet werden müssen. Aber – die Gnade des Kaisers schritt ein, unter constitutioneller Zustimmung des verantwortl. Ministers der Justiz. Ein Act der Gnade legte dem Pair zwar die Bedingung auf, in's Ausland zu gehn, sowie vermögensrechtliche Fesseln: allein der Kelch ging an ihm vorüber. Das Damoklesschwert ward hinweggenommen. Der entsetzliche § gelangte nicht zur Vollstreckung. Der Blitz erlahmte, als es galt, ein Magnatenhaupt zu treffen. Ihm gewährte man mehr als grünes Tuch und Verbeugungen. Der Magnat hat den Kerker nicht geschaut; selbst jede Verurtheilung zum Kerker blieb ihm erspart. Die Untersuchung ward niedergeschlagen. Eine Durchbrechung der Starrheit des § ward That und Wahrheit.

Fürwahr, ein Ereigniß! Als ob graue Sagen Wahrheit würden! So ward es einst dem Protesilaus gestattet, das Gesetz des Orcus zu durchbrechen und zurückzukehren aus dem Tartarus. Bisher war ja der § unerbittlich gewesen wie das Gesetz des Orcus.

§ 101. Wohl ist die Frage berechtigt: darf dies Ereigniß jene, die der § bisher ereilt hat, nicht mit Bitterkeit erfüllen? Die Frage ist nicht wohl zu verneinen. Dennoch kann ich diese That des österr. Justizministers nur mit der höchsten Freude begrüßen. Ich erblicke in ihr den ersten Schimmer eines besseren Tages. Sie ist eine That von weittragender Consequenz. Sie gleicht einer Bresche, gerissen in ein Bollwerk, das unüberwindlich schien. Die Menschlichkeit hat gesiegt. Wohlthuender Gedanke! »Jeder Oesterreicher hat gleichen Anspruch an die Gnade des Kaisers,« schrieb mir im J. 1870 der Oberstaatsanwalt Liszt zu Wien auf meine Fürbitte für den verurtheilten Superintendenten Forstner.

Diese That liefert zugleich den ganz unschätzbaren Beweis, daß der § eine Nothwendigkeit überhaupt gar nicht ist, mithin: daß er unhaltbar ist. Denn jede überflüssige Bestrafung ist eine unhaltbare. Zum Luxus darf man doch nicht strafen. Dieser Regierungsact bricht ihm den Hals.

§ 102. Mancher gestrenge diesseitige Staatsanwalt wird diese Durchlöcherung eines bestehenden Gesetzes vielleicht bedenklich finden. Bedenklich? Ohne Zweifel! Aber, wie ich meine, nur für den Fortbestand einer Grausamkeit. Dem Justizminister wird es nicht schwer werden, die Abweichung von einem solchen § vor den Kammern zu verantworten. Solche Gesetze können gar nicht genug durchlöchert werden. Aber allen muß er seine Menschlichkeit zu Theil werden lassen. Die einmalige Durchbrechung des § muß das Signal sein zur Vorlegung eines Gesetzentwurfs, welcher seine gänzliche Abschaffung ausspricht. In Oesterreich sind alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich. Wenn Rücksicht genommen wird auf Pairschaft und Standesehre, dann kann, dann muß, dann wird Rücksicht genommen werden auch darauf, daß der Ug nichts dafür kann, mannliebend erschaffen zu sein; dann muß Rücksicht genommen werden auf alle Uge ausnahmslos; dann muß mit dem § einfach tabula rasa gemacht werden. Alle Uge müssen erlöst werden von dem Alpdruck, mit welchem dieser unmenschliche § auf ihnen lastet.

Daran wird niemand etwas auszusetzen finden, daß ein Pair es war, bei dem die Menschlichkeit zum ersten Mal zum Durchbruch kam: wenn dieser Durchbruch nämlich allgemein eingeführt wird aus Anlaß der Anklage gegen einen Pair. Im andren Falle freilich würde anders zu urtheilen sein über jenen Ausbruch der Menschlichkeit.


XII. Die Bestrafung abgeschafft durch die Gesetzgebung Frankreichs, Baierns und andrer Staaten. In Wien und Berlin die Abschaffung in Anregung gebracht. Strömungen und Gegenströmungen.

§ 103. Die Bestrafung ist bereits in einer Reihe von Staaten abgeschafft worden. Das Verdienst ihrer ersten Abschaffung gebührt Frankreich. Man folgte dabei unzweifelhaft den Grundsätzen des Rechtsstaats. Die Abschaffung ward ausgesprochen von der assemblée constituante, in den 2 Gesetzen v. 19./22. Juli 1791 und v. [25. Sept./8.Oct.] 1791. Napoleons code pénal führte die Bestrafung nicht wieder ein. Bis auf den heutigen Tag ist sie abgeschafft geblieben, also schon seit etwa 88 Jahren. Oben haben wir gesehn, mit welcher Entschiedenheit eine juristische Celebrität Frankreichs sie verwirft. »Nach dem Zeugniß der französischen Practiker verspürt man von der Abschaffung keinen Nachtheil.« So schreibt Mittermaier zu Feuerbach: »Peinliches Recht«; 1847; zu § 467. Diese französische Gesetzgebung ging auch in andre Länder über.

§ 104. Im J. 1813 strich den § auch Baiern. Baiern stellte ihn auch 1861 (vgl. unten) nicht wieder her. Er blieb abgeschafft bis 1872. Baiern folgte 1813 ebenfalls den Grundsätzen des Rechtsstaats. Die Motive von 1813 sagen: »Zur Sphäre der Gesetzgebung gehören unzüchtige Handlungen nicht, solange nicht Rechte durch sie verletzt werden.« (In Betreff des Ausdrucks »unzüchtige« anstatt »geschlechtliche« vgl. meinen obigen Vorbehalt: § 40, 3.)

Einige Staaten führten das cellasche Princip ein, nach welchem nur auf Antrag oder querela bestimmter Privatpersonen gestraft wird. Diese Personen sind nach Cella folgende: der verführte Theil selbst (unter welchem aber offenbar ein unerwachsener Knabe verstanden wird), dessen Aeltern, Vormund und Aufseher. So: Hannover, Würtemberg, Braunschweig, einige Cantone der Schweiz und Sardinien. Sardiniens Strafgesetzbuch ward später ausgedehnt auf die Nordhälfte des Königreichs Italien. Gericht und Polizei dürfen danach wenigstens nicht von Amtswegen einschreiten – und das ist die Hauptsache – solange nicht öffentliches Aergerniß u. s. w. vorliegt. Man folgte dabei dem Gedanken (vgl. §§ 62–64): »Besser Aergerniß verhüten als durch einschreiten Aergerniß aufrühren.« Cella's Princip ist insofern gefährlich, als es für den verführten Theil keine Altersgränze festsetzt. Kann auch ein 20–30jähriger »verführt« werden? Kann er, nachdem er heute sich hat »verführen« lassen, morgen ein Einschreiten veranlassen? Kann es sein Vater? Diese Fragen zu entscheiden, ist den Gerichten überlassen.

Nur mit Geldbuße ward gestraft in Hamburg.

Heute besteht die Nichtbestrafung in Frankreich, in Belgien, in den Niederlanden, in den französischen Cantonen der Schweiz, in der Südhälfte Italiens (in der Nordhälfte gilt noch heute das cellasche Princip), in Brasilien, und sogar in 2 Theilen des alten politischen Begriffs Deutschland: in Limburg und Luxemburg.

§ 105. Die Motive der assemblée constituante v. 1791 waren mir zu meinem Bedauern nicht zugänglich. Als Ersatz für sie gebe ich hier die Aeußerung eines Franzosen jener Zeit über unsren Gegenstand. In Paris gab es damals bekanntlich eine förmliche Literatur politischer und legislativer Flugschriften. Ihre Verfasser waren oft bedeutende und tonangebende Männer. Eine derselben ist in deutscher Uebersetzung abgedruckt auf S. 81–115 einer anonym erschienenen, neueren Druckschrift: »Die Schule der Wonne« (aus dem Französischen etc. Leipzig; Carl Minde. Ohne Jahreszahl; zwischen 1870 und 1878 erschienen). Sie trägt den Titel: »Franzosen! noch eine Anstrengung, wenn ihr Republicaner sein wollt!« Geschrieben ist sie kurz nach der Hinrichtung des Königs, etwa zwischen 1793 und 1796. Verkauft ward sie im Palais Egalité, wie man damals das Palais royal nannte. Ihr Verfasser wird nicht genannt. Sie verlangt eine Verminderung der Strafgesetze; milde Gesetze; »es sollen ihrer nur wenige sein, jedoch gute.« So heißt es S. 114. Ueber eine Menge von Gegenständen werden in dem Büchlein radical neue Ansichten ausgesprochen, oft geistreiche, oft excentrische. Mitten dazwischen findet sich nun über unsren Gegenstand folgende sehr verständige und gerechte Aeußerung; S. 102–104:

»Ist es nicht barbarisch, jemanden dafür zu strafen, daß sein Geschmack von den unsrigen verschieden ist? Man schaudert, wenn man bedenkt, daß die Thorheit der« (französischen) »Gesetzgeber noch vor 40 Jahren so weit zurück war. Jetzt erkennt man, daß eine Abnormität des Geschmacks kein Verbrechen bilden kann. Wo soll hier das Verbrechen liegen? Etwa in dem« (unfruchtbaren) »Verlust des seinen virile? Aber ein solcher erfolgt ja auch in Träumen und beim Coitus mit einem Weibe, welches bereits concipirt hat.« Daß mannmännliche Liebe das Volk entnerve, ist Fabel. (Wird weiter ausgeführl.) »Wir sind überzeugt: die Weisheit der Gesetzgeber wird es verhindern, daß Gesetze zur Unterdrückung der« (Ugsliebe) »gegeben werden.«

§ 106. In Oesterreich legte der Justizminister v. Komers 1867 einen Strafgesetzbuchsentwurf vor, in welchem der § gestrichen war. Der Entwurf trat nicht in Kraft. Ein späterer Justizminister legte einen »verbesserten« Entwurf vor, welcher sich sclavisch anlehnte an das preußisch-norddeutsche Strafgesetzbuch, so auch den § wörtlich in preußischer Fassung enthielt. Aber auch dieser Entwurf trat nicht in Kraft. Der § gilt daher noch immer in seiner Gestalt von 1852: schwerer Kerker von 1 bis 5 Jahren; §§ 129. 130. Die gegenwärtige Praxis ist geneigt, Milderungsgründe zuzulassen, unter das Straf-Minimum herabzugehn und nur auf 3–6 Monat zu erkennen. – Die Motive zum Entwurf Komers sagen folgendes: »Es läßt sich nicht erkennen, warum gerade diese Unzuchtsacte insbesondre mit Strafe bedroht werden sollten;« u. s. w. (Betreffend »Unzucht«: wie oben.)

§ 107. In Berlin soll man 1869 und 1870, übereinstimmenden Nachrichten zufolge, in den Regierungskreisen nahe daran gewesen sein, den § zu streichen. Nicht nur von der medicinischen Deputation, auch von angesehenen Professoren der Jurisprudenz, wurde die Streichung öffentlich und wiederholt vorgeschlagen oder befürwortet.

Eine specifisch-preußische, protestantische, ultrakirchliche Partei soll dagegen in der Umgebung der Regierungskreise auf's eifrigste für die Aufrechthaltung agitirt haben. Ein Berliner Universitätsprofessor schrieb mir was folgt. »Berlin, 17. März 1870. Wird der § aufrecht erhalten, so ist bei gewissen einflußreichen Personen der entscheidende Grund, wie mir scheint, dies, obgleich man es nicht ausspricht: den kirchlich-orthodoxen Ueberlieferungen will man ein Zugeständniß machen.« An der Spitze dieser Partei (wenn der Ausdruck »Partei« gestattet ist) soll eine energische Dame thätig gewesen sein, Frau Adelheid, die Gemahlin des Cultusministers v. Mühler. (Für die Aufrechthaltung erklärte sich v. Mühler durch ein amtliches Schreiben an den Justizminister v. 12. Apr. 1869.) Der Theorie von den dicken Mäusen hat diese Partei schwerlich gehuldigt. Hätte sie ihr gehuldigt, so wäre mir der bewiesene Eifer für den § verständlich gewesen. (Vgl. oben § 48.) Aber diese Theorie lag vermuthlich außerhalb der Gränzlinie, welche das Gebiet ihrer historischen Kenntnisse umspannte. Ich stehe deßhalb rathlos da. Einen § gegen Weiberpädication haben die »einflußreichen Personen« nicht gefordert. Soweit scheint also ihr Eifer für Sittlichkeit nicht gereicht zu haben. Uebrigens nehme ich nicht an, diese Partei habe den Ausschlag gegeben. Ich beabsichtigte nur, diese Strömung zu bezeichnen.

Seither ist die Gegenströmung, die wissenschaftliche, erstarkt. Sie hat Oberwasser gewonnen. (Vgl. Anhang.)

§ 108. Ein Staat, welcher die Bestrafung neu einführt, wird allerlei Wirkungen davon allerdings verspüren. So namentlich: viel unverdient zerstörtes Lebensglück, Zunahme der Selbstmorde, Zunahme der Rechtsunsicherheit, Entstehung einer neuen Handhabe für Erpressung, und zwar einer außerordentlich günstigen Handhabe, und daher Entstehung einer neuen Art von Räuberbanden, gegen welche, unmittelbar unter den Augen der Polizei, ein Schutz fast absolute Unmöglichkeit ist. Nicht dagegen Zunahme der sogen. Sittlichkeit, und zwar deßhalb nicht, weil Ugsliebe echte Natur ist und ein Kampf des Gesetzgebers gegen die Natur unter allen Umständen im großen und ganzen ein vergeblicher ist. In Bezug auf »Sittlichkeit« wird man durch die Einführung höchstens hie und da für den Augenblick einschüchtern. Dieser und jener wird jenem Siechthum verfallen (vgl. oben § 21), welches bei den meisten Menschen die traurige Folge der Zwangskeuschheit ist. Andre wird man dazu hindrängen, zur entnervenden Selbstbefriedigung ihre Zuflucht zu nehmen. Im großen und ganzen wird man jedoch nicht einmal eine allgemeine Zwangs-»Sittlichkeit« unter den mannliebend gebornen herbeiführen. Man wird weit davon entfernt bleiben, durch die Decretirung eines § die Urninge in eine allgemeine Zwangsjacke gesteckt zu haben. Oder glaubt man Baierns Urningen nach 59jähriger Freiheit durch die Decretirung nun plötzlich die Erfüllung der Naturgesetze unmöglich gemacht zu haben? Vielmehr wird man nur das bewirken, was schon im alten Rom Philippus Arabs bewirkte durch sein Einschreiten gegen Urningsliebe. Aurelius Victor bezeichnet dies durch die Worte: Verumtamen manet; pejoribus agitatur flagitiis. – »Von der Abschaffung verspürt man keinen Nachtheil,« sagt Mittermaier. Ohne Zweifel wird man aber wohlthätige Folgen von ihr verspüren.


XIII. Ein Wort an die bairischen Abgeordneten in Berlin.

§ 109. Die Strafgesetzgebung Baierns von 1813–1872 war achtunggebietend. Sie war innerhalb Deutschlands ein seltenes Palladium der Rechtssicherheit und der persönlichen Freiheit. Ich kann es noch nicht verwinden, daß sie geopfert worden ist. Man wird dies begreiflich finden. Eins habe ich nicht gelernt und eins nicht vergessen. Aus der Weiterverpflanzung des § habe ich nicht gelernt, daß die Bestrafung der Urningsliebe gerechtfertigt sei, und das verlorne Palladium habe ich nicht vergessen. So etwas vergißt sich nicht so leicht. Es ist ein Gefühl, als wäre dir die Heimath geraubt und das Vaterhaus zerstört.

Aber ich hege eine Erwartung von den gegenwärtigen bairischen Abgeordneten. Ich hege sie auf Grund der bairischen Landtagsverhandlungen von 1855–1861, aus welchen das bairische Strafgesetzbuch von 1861 hervorging. Im Regierungsentwurf von 1855 war der § wiederhergestellt. Die Motive sagten: er gelte ja doch in den Nachbarstaaten. Es handle sich um einen Schritt zur Rechtseinheit Deutschlands. Die Abgeordneten aber dachten anders. Im Ausschuß der 2 ten Kammer von 1856 und 1857 erklärte man etwa folgendes. »Was die Regierung geltend mache, enthalte nicht einmal den Schatten eines Rechtsgrundes. Keine Strafe ohne Rechtsgrund. Es gebe keinen Rechtsgrund für die Bestrafung einer geschlechtlichen Handlung, welche von 2 erwachsenen männlichen Individuen unter gegenseitiger Einwilligung ausgeführt werde. Erst wenn öffentliches Aergerniß vorliege, dürfe eingeschritten werden. Eine Uebereinstimmung mit den Nachbarstaaten könne ebenso gut auf dem umgekehrten Wege herbeigeführt werden, nämlich dadurch, daß von diesen eine Bestrafung abgeschafft werde, für welche ein Rechtfertigungsgrund nicht vorhanden sei. Dasselbe gelte von der Rechtseinheit Deutschlands.« Man verwarf den §. Im Strafgesetzbuch von 1861 fehlte er, wie er in jenem von 1813 gefehlt hatte. Er war eine Zierde des Gesetzes durch seine Abwesenheit.

§ 110. Die heutigen bairischen Abgeordneten werden eingedenk sein dieser Haltung ihrer Vorgänger von 1856 und 1857.

Es sind zum Theil noch dieselben Personen.

Sie werden sich auch erinnern, daß der preußisch-norddeutsche § nach Baiern verpflanzt ist, ohne daß bairische Abgeordnete über seinen Inhalt sich berathen und seinen Werth geprüft hätten. Ueber seinen Werth oder Unwerth haben bairische Abgeordnete seit 1857 bis zur Stunde sich noch nicht wieder ausgesprochen.

Die Berliner Gesetzgeber von 1869 und 1870 legten ihren Arbeiten bekanntlich lediglich das preußische Strafgesetzbuch zu Grunde. »Weil dasselbe unter allen deutschen Strafgesetzbüchern das beste sei«, sagten sie. Auf das musterhafte bairische Strafgesetzbuch ward nicht die mindeste Rücksicht genommen. Ein so bedeutendes Werk der Gesetzgebung würde aber ohne Frage nicht ignorirt worden sein, würde vielmehr sehr stark berücksichtigt worden sein, wären bei jenen Arbeiten Baiern vertreten gewesen, wären Vertreter Baierns bei jenen Berathungen zum Worte gelangt. Post festum wurden sie zugelassen. Als sie zugelassen wurden, standen sie vor einer vollendeten Thatsache, bei deren Schaffung sie nicht mitgewirkt. Doch die Sache kann wieder gut gemacht werden. Nachträgliche Verbesserungen wurden ja von jenen Gesetzgebern selber in Aussicht gestellt. Mögen darum Baierns Vertreter jetzt das Wort ergreifen.

Sie mögen dabei noch folgendes berücksichtigen. Der §, nach Baiern verpflanzt, wird dort von den Gerichten gerade in seiner schreiendsten Auslegung vollstreckt, in jener welche Dr. Schwarze empfiehlt. (Ich berufe mich auf die Mittheilungen des »Würtemb. Gerichtsblatts:« Bd. X. S. 346.) Die Staatsanwälte – so oft und so natürlich die Vertreter strengerer Auslegung –, die Staatsanwälte andrer Länder berufen sich auf das Vorbild, welches Baiern darbiete in Vollstreckung des §. So weit ist es gekommen.


XIV. Rekapitulation und Ergebniß.

§ 111. Durch vorstehende Ausführungen und thatsächlichen Mittheilungen glaube ich folgende 13 Sätze nachgewiesen zu haben:

1. Der § stellt eine besondersgeartete Menschenclasse dauernd unter eine grausame, nicht verdiente Verfolgung.

2. Er bedroht mit Strafe etwas, was auf Naturgesetz und Naturnothwendigkeit beruht und was für die betroffenen dauernd eine necessitas vitae ist.

3. Unter einzelnen der betroffenen richtet er namenloses Elend an, derart daß er viele derselben zum Selbstmord treibt.

4. Es beruht auf naturgesetzlicher Nothwendigkeit, daß er trotzdem seinen beabsichtigten Zweck nie erreichen kann, daß er ihn im großen und ganzen unter allen Umständen verfehlen muß, daß all seine Grausamkeit mithin eine nutzlose ist. Es ist nämlich ein Stück wahrer, echter Natur, was er bekämpft, während der Gesetzgeber wähnt, durch ihn der Natur zu Hülfe zu kommen, und jeder Kampf des Gesetzgebers wider die Natur ist ein vergeblicher. Die Natur spottet aller §§. Weder Strafandrohung noch Selbstzwang vermag den angebornen urnischen Liebestrieb auszurotten noch auch seine Richtung, vom männlichen Geschlecht ab, hinüberzulenken auf das weibliche. Der urnische Trieb ist, gleich dem Triebe des weibliebenden echten Mannes, unausrottbar und in seiner Richtung unablenkbar.

5. Urningsliebe ist, weil auf Naturgesetz und Naturnothwendigkeit beruhend, nur scheinbar ein Verbrechen.

6. Dagegen erzeugt der §, welcher gegen dies scheinbare Verbrechen gerichtet ist, eine Unzahl wirklicher Verbrechen, wie Erpressung, Diebstahl, Veruntreuung. Insonderheit ertheilt er gewerbsmäßiger Erpressung ehrlosester Art thatsächlich gleichsam einen Freibrief.

7. Seiner allgemeinen Vollstreckung stehn gleichwohl ganz erhebliche Schwierigkeiten im Wege. Zu einer einigermaßen durchgreifenden Vollstreckung würde er der Zuhülfenahme unwürdiger und gefährlicher Mittel bedürfen.

8. Seine Vollstreckung, soweit sie in einzelnen Fällen wirklich ausführbar ist, gereicht der gesellschaftlichen Ordnung keineswegs zum Decorum. Ihr ist noch heute der Stempel aufgedrückt, den schon Procopius bezeichnet hat: Seine Vollstreckung wird namentlich gar oft und leicht zu einer schweren Schädigung für die öffentliche Schamhaftigkeit, für die Unverletzlichkeit des Inneren des häuslichen Kreises der einzelnen, für den Frieden glücklicher Familien.

9. In den Gründen, welche man für den § anzuführen pflegt, findet derselbe in keiner Weise seine Rechtfertigung. Dieselben sind theils irrig theils werthlos. Sie erweisen sich morsch wie Glimmholz und brechen zusammen vor jeder ernsten Prüfung. Jedes wirkliche Rechtsfundament fehlt ihm. In Wahrheit ist er nichts andres als der Ausfluß einer subjectiven leidenschaftlichen Stimmung, eines ardor civium, welcher Stimmung ein entsprechendes Verschulden auf Seite der betroffenen nicht gegenüber steht.

10. Der § ist so unklar gefaßt, daß unter den Juristen eine völlige Meinungsverschiedenheit darüber herrscht, was unter ihn falle und was nicht. Höchste Gerichte haben mildernd ausgesprochen, daß manche Handlung nicht unter ihn falle, welche von strengerer Auslegung gleichwohl unter ihn subsumirt wird. Die strengere Auslegung ist grausam. Die mildere dagegen führt zu der absurden Consequenz: Je naturähnlicher die Nothbefriedigungsarten sind, welche der mannliebend erschaffene Urning wählt, desto gewisser trifft ihn der §. Je natur unähnlicher sie sind (und zugleich je gesundheitsschädlicher), desto mehr ist er vor Strafe geschützt.

11. Jm oströmischen Reich, einst auch in Deutschland (noch zu Carpzovs Zeit) ward paedicatio masculorum und paedicatio mulierum gestraft; wie das Princip »gleiches Recht für alle« es forderte. Die neuere Zeit hat sich über dies Princip hinweggesetzt. Sic hat die paedicatio mulierum freigegeben, die Bestrafung der paedicatio masculorum dagegen beibehalten. Solange die Bestrafung der paedicatio etc. mulierum nicht wiederhergestellt ist, ist der § eine unwürdige Verletzung der Gleichheit aller vor dem Gesetz.

12. Der § ist ein Ueberbleibsel früherer Jahrhunderte. Hervorgegangen ist er aus einer pseudochristlichen Weltanschauung, welche längst aufgegeben ist, aus einem Aberglauben, welcher den Glauben an Zauberei und Hexen an Ungeheuerlichkeit und Furchtbarkeit noch überragt. In einer Geschichte des Aberglaubens würde ihm sein Platz besser gebühren, als in einem Strafgesetzbuch des 19ten Jahrhunderts.

13. Demnach giebt es kaum einen verfehlteren § als diesen, kaum einen ungerechteren, kaum einen § welcher größeres Unheil gestiftet hätte; wie denn andre Staaten ihn längst gestrichen haben. Diese Staaten haben ihn, da sie von der Streichung keinen Nachtheil spürten, auch nicht wiederhergestellt.

§ 112. Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, eins von 2 Dingen habe unverzüglich zu geschehn.

Entweder:

a. Durch eine klare und bestimmte, nicht dehnbare Fassung werde wenigstens ein Ende gemacht den zur Zeit bestehenden entsetzlichen Schwankungen und Widersprüchen in der Vollziehung der Verfolgung der Urninge. Rechtssicherheit werde geschaffen. Im Wortlaut des Gesetzes selbst zähle man diejenigen Nothbefriedigungsarten einzeln auf, welche strafbar sein sollen. Diese zu bestimmen überlasse man nicht länger dem Würfelspiel der gerichtlichen Debatten und der zufälligen Zusammensetzung des erkennenden Gerichts.

b. Daneben werde zugleich Sühne gewährt dem verletzten Grundsatze der Gerechtigkeit »gleiches Recht für alle« durch Wiederherstellung der Bestrafung der paedicatio mulierum.

Oder:

Freiwillig gewährte mannmännliche Geschlechtsliebe unter erwachsenen werde freigegeben. Der §, welcher sie unter Strafe stellt, werde gestrichen.

Was von beidem zu wählen sein wird, ob das Entweder, ob das Oder, eine Aeußerung darüber dürfte überflüssig sein. Ich meine, die Wahl könne nicht schwanken. So viel wird jedem klar sein, mag er menschlich denken über Urningsliebe oder hart: eins von beidem muß geschehn. Einzuschreiten ist unerläßlich. Der gegenwärtige Stand der Verfolgung der Urninge ist ein unerträglicher. Er kann und darf nicht länger fortbestehn.

Der gegenwärtige Stand ist ein wahrer Hohn auf natürliches Recht, auf Rechtssicherheit und auf die Grundprincipien der Gerechtigkeit.

Er ist gar zu voll von düsterem Elend auf Seiten der verfolgten, und zwar von unverschuldetem, mithin unverdientem Elend,

gar zu voll von begünstigten oder mittelbar hervorgerufenen Verbrechen,

gar zu voll des Schwankens und der Widersprüche in der Vollziehung dieses grausamen §.

Und dieser § ist gar zu sehr bespritzt mit dem unschuldigen Blute und der zerschossenen Hirnmasse jener Unglücklichen, welche durch ihn Jahr aus Jahr ein in den Selbstmord getrieben werden.

Der gegenwärtige Stand ist endlich gezeichnet mit dem Stigma der Verletzung des Grundsatzes »gleiches Recht für alle.«

Solch einen Stand der Verfolgung, wie den gegenwärtigen, hat Justinian, der eigentliche Urheber der Verfolgung, nicht gewollt, haben die Verfolger im mittelalterlichen Deutschland, hat selbst ein Carpzov nicht gewollt.

§ 113. Beschränke man, wenn man dies für nothwendig hält, die männliche Prostitution; wie man die weibliche beschränkt. [Vgl. die Anheimgabe der »wissenschaftl. Deputation für das Medicinalwesen« zu Berlin, ausgesprochen am Schluß des Gutachtens v. 24. März 1869. Oben mitgetheilt: Abschn. V, b.] Beschränke man sie durch vorbeugende Polizeimaßregeln oder, wenn man durchaus am Strafen festhalten will, durch einen Straf-§. In diesem Falle würde es vielleicht genügen, den bestehenden Urnings-§ in einen Prostitutions-§ umzuwandeln durch einfache Einschaltung der Worte: »aus Gewinnsucht« oder »gewerbmäßig.« Doch würde natürlich eine leichtere Strafe festzusetzen sein. [Dadurch würde zugleich dem Urning eine nicht zu verachtende Schutzwaffe in die Hand gegeben gegenüber manchen Belästigungen und Bedrängungen. Diese nämlich würden auch nach der Freigebung des Urningthums immerhin noch möglich sein, wenn auch nicht in eigentlich drohender Gestalt, da ihnen die gefährliche Spitze abgebrochen sein würde.] Für nothwendig halte ich indeß einen solchen Prostitutions-§ nicht; wie denn z. B. die französische Strafgesetzgebung ihn nicht kennt und auch die ehemalige bairische ihn nicht kannte. Ich meine sogar: solange man die Prostitution der Weiber nicht straft, fordre das Princip des gleichen Rechts für alle, daß man auch die der Männer straflos lasse.


Anhang.

§ 114. Zu §§ 52. 84. 111,5. Urningsliebe ist nur scheinbar ein Verbrechen. In dem Buche »Don Leon« (oben § 64) heißt es in Bezug auf Urningsliebe wie folgt (Vers 1377–80):

Our isle

Is not the world. Its censure or its smile
Can never reason's fabric overthrow
And make a crime what is not really so.

[... »Unsre Insel
Ist nicht die Welt. Ihr Tadel oder ihr Lächeln
Kann niemals umstürzen das Gebäude der Vernunft
Und zu einem Verbrechen machen, was in Wirklichkeit ein solches nicht ist.«]

§115. Zu §§ 51. 52. Widerwille der weibliebend gebornen vor Urningsliebe. Subjective Stimmungen sind berechtigt, solange sie intransitiv bleiben. Mancher empfindet z. B. einen acuten subjectiven Widerwillen vor dem Essen von Knoblauch, Dieser Widerwille ist berechtigt, solange er intransitiv bleibt, d. i. solange der Knoblauchhasser dem Knoblauchesser nichts zu Leide thut. Wir nehmen an, ein Staat bestehe aus 40,000 000 Knoblauchhassern und 50 000 Knoblauchessern. So erdrückend diese Mehrzahl auch ist, so ist sie doch nicht dazu berechtigt, durch einen § das Knoblauchessen zu bedrohen mit Gefängniß und mit Entziehung der Ehrenrechte. Trotz eines solchen § wäre das Knoblauchessen nur scheinbar ein Verbrechen. Es wäre nur eine zu einem Verbrechen gestempelte Handlung, nicht eine verbrecherische Handlung.

§ 116. Ich möchte nicht gern eines Widerspruchs geziehen werden. An 2 Stellen äußerte ich mich über den Beweggrund, weßhalb man Urningsliebe strafe, bez. an der Bestrafung so zäh festhalte. Wenn meine Vermuthung richtig ist, so liegt dieser Beweggrund:

theils in dem Wahne, durch Ugsliebe sei die Natur beleidigt und der Gesetzgeber müsse ihr zu Hülfe kommen (§§ 4. 5),

theils in jenem verschärften instinctiven Widerwillen der weibliebenden Naturen, von dem ich sagte, ihm sei oft wirkliche Grausamkeit beigemischt (§ 51).

In jenem Wahne an sich ist eine Grausamkeit offenbar nicht zu finden. Indeß dieser Wahn allein, ohne das Hinzutreten eines mit Grausamkeit gemischten Widerwillens, würde auch schwerlich geführt haben zur Verhängung einer so harten Maßregel wie Criminalstrafe.

§ 117. Zu § 64. Cella. Grolmann.

Cella, (»Ueber Verbr. u. Str. in U.« 1787.) S. 38: Soweit überhaupt einzuschreiten ist gegen die verschiedenen Arten von Fleischesvergehen »wider die Gesetze der Natur«, muß dies »mit doppelter Vorsicht geschehn, weil diese Schandthaten gemeiniglich im geheimen geschehn: damit nämlich durch die Nachforschung nicht erst das Aergerniß veranlaßt wird, dem man steuern will.« S. 39. 40: »Wehe der Polizei, die, um jeden Ausbruch der Unkeuschheit zu erfahren, Aeltern, Kinder und Gesinde zu Spionen macht und den Samen der Verrätherei und des Mißtrauens bis in den Schooß der Familien streut.« Grolmann. (»Criminalrechtswissenschaft.« 1798.) § 557:

»Heutzutage hütet man sich sehr, sobald nicht Aergerniß vorliegt, durch übel angewandten Eifer gegen dergleichen verborgene Sünden, durch gerichtliche Untersuchungen und Bestrafungen, selber das Uebel zu stiften.«

Ebenso schon Thomasius. ( Fundamenta juris naturae et gentium. Ed. IV. 1718.) III. 3, 40:

Id etiam putamus referendum esse inter reliquias papismi, (papismi? Aber man vgl. oben § 43. Thomasius kann nie seinen Katholikenhaß verleugnen) quod hodie tam frequentes sunt inquisitiones in libidines clandestinas. Tales enim inquisitiones repugnant regulis prudentiae et finibus poenarum et occasionem dant calumniae exercendae.

§ 118. Zu § 69. Urningsverfolgung unter Justinian. (Lange vor Erlaß der erwähnten milden Proclamation vom J. 559. Jahreszahl nicht genau constatirt; etwa 530 n. Chr. Von Milde noch keine Spur.) Von ihr berichten Procopius, Cedrenus, Zonaras, Malalas, Theophanes und andre oströmische Geschichtschreiber. Theodora war als Kaiserin sehr fromm geworden, so fromm, daß sie z. B. die Dirnen eines Bordells in Nonnen, das Bordell in ein Nonnenkloster umwandelte. Eine Menge geachteter Männer wurden auf diese Weise als Uge überführt, verhaftet und grausam gestraft. Bemerkenswerth ist, daß die öffentliche Meinung der Hauptstadt mit Entschiedenheit auf Seite der verfolgten stand. Als einer derselben freigesprochen wurde, beging man den Tag in demonstrativer Weise wie ein Freudenfest.

§ 119. Zu § 69. Urningsverfolgung in den Niederlanden; 1730. Ueber sie liegt mir eine actenmäßige Darstellung vor, im vorigen Jahrhundert in holländischer Sprache gedruckt, betitelt: Schouwtooneel. Darin werden 245 verfolgte mit Namen, Stand und Wohnort aufgeführt. Vermuthlich wurden noch weit mehr verfolgt. Die Darstellung scheint keineswegs vollständig zu sein. Den Schergen und Henkersknechten gelang es jedoch nicht, aller 245 habhaft zu werden. Die meisten ahnten früh genug, was die Sittlichkeit der Obrigkeiten mit ihnen im Sinn hatte. Es gelang ihnen, sich durch die Flucht in Sicherheit zu bringen. Verhaften konnte man von diesen 245 verfolgten nur 68. Von diesen 68 verhafteten starben 3 natürlichen Todes im Gefängniß; 8 kamen davon mit verhältnißmäßig gelinden Strafen; 55 wurden hingerichtet und 2 tödteten sich selbst im Gefängniß. Unter den 2 letzteren befand sich ein reformirter Geistlicher, Namens Valck. Die vollstreckten Todesstrafen waren verschieden. Ueber eine derselben wird berichtet wie folgt:

Ook te Amsterdam, alwaar op den 24. Juny 1730
geëxecuteerd zyn om dezelve Crimen van Sodomie:

Cornelis Boest, knegt van J. Keep;
Mouris van Eden, gewezene Lyfknegt;

beide levendig, elk byzonder, in een ton met water gestoken en versmoort.

[»Auch zu Amsterdam, allwo am 24. Juni 1730 hingerichtet sind um dasselbe Verbrechen der Sodomie: Cornelius Boest, Knecht von J. Keep; Moritz van Eden, gewesener Lakei; beide lebendig, jeder besonders, in eine Tonne mit Wasser gesteckt und ersäuft.«]

Die meisten überführten wurden gewurgt en geblakert, d. i. gewürgt (erdrosselt) und gesengt (oberflächlich geröstet oder angebrannt). Andre wurden gewürgt und sodann als Leichname auf einem Torfhaufen zu Asche verbrannt; noch andre gehängt.

Nach diesem Jahre des Schreckens scheint in den Niederlanden die Urningsverfolgung wieder in Halbschlummer zurückgesunken zu sein. Und 80 Jahre später ward Ugsliebe dort – – freigegeben. Im J. 1810 ward durch Einführung des code pénal der § wie durch einen Schwamm von der Tafel weggewischt. Er ist weggewischt geblieben bis auf den heutigen Tag. Die 55 Märtyrer der Urningsliebe waren vergeblich gequält und geschlachtet worden von dieser verruchten Sittlichkeit.

( Ich behalte mir vor, in besondrer Schrift diese Urningsverfolgung ausführlich darzustellen. Ebenso jene, welche unter Justinian geschah.)

§ 120. Zu § 68. Einer großen Untersuchung gegen Urninge – Berlin 1837 – erwähnt die Berliner Gerichtszeitung v. 12. Sept. 1878:

»Vor 41 Jahren compromittirte ein Proceß beim hiesigen Criminalgericht Persönlichkeiten bis in die höchsten Kreise hinauf. Angeklagt waren 35 Civil- und 18 Militärpersonen.« (Also 53 Personen.) »Sogar einen kleinen Prinzen Vermuthlich anstatt: Prinz aus kleinem Fürstenhause. Ulr. nannte man in der Untersuchung. Mehrere höhere Offiziere waren in dieselbe verwickelt. Der bürgerliche Hauptangeklagte war ein bekannter Professor, gegenwärtig nicht mehr am Leben, dessen Aeltern ein bedeutendes Geschenk zu einer wohlthätigen Anstalt hinterlassen haben. Zu Ehren derselben ist eine hiesige Straße nach ihnen benannt. Ein andrer Angeschuldigter war ein berühmter Schauspieler, der in weiblichen Rollen excellirte und damals in einer vielbegehrten Gesangsposse auftrat. Eine Hauptrolle spielten in dem Proceß Frauennamen von berühmten Schönheiten des Alterthums und prachtvolle Damencostüme mit falschen Scheiteln, Puffen und Locken. Ich gebe auch diese Einzelheiten wieder, weil sie zusammenhängen mit der erwähnten hermaphroditischen Naturanlage der Uge. (Oben § 3.) Ulr. Auf Grund des § 1070 des Allg. Landrechts (Th. II, Titel 20) erlitten die Angeklagten Zuchthausstrafen, der am meisten belastete, jener Professor, eine 4jährige. – Seit 1837 hat eine derartige Untersuchung in solchem Umfange in Berlin nicht wieder geschwebt.«

Die Schlußbemerkung ist ungenau. Der Proceß Malzan erreichte mindestens annähernde Dimensionen, wenn ich auch die Zahl der Angeklagten nicht anzugeben vermag. Jener Professor hieß wahrscheinlich Wadzek. Es giebt in Berlin eine Wadzekstraße, enge Verbindungsstraße zwischen Prenzlauerstraße und der neuen Königsstraße. In ihr, an der Ecke der Keibelstraße, liegt die Wadzekanstalt, Erziehungshaus für arme Knaben und Mädchen.

§ 121. Zu § 65. Die Hauptangeklagten waren Reichsfreiherr v. Malzan, Schauspieler Kirchner und der Küchenmeister eines Prinzen, mir nicht bekannten Namens. Kirchner excellirte im Theater der alten Königsstadt in dem Singspiel »die falsche Catalani.« (Ich vermuthe, daß die Berliner Gerichtszeitung diesen Kirchner irrigerweise in den Proceß von 1837 verflicht.) Malzan hatte in förmlichen Tagebüchern alles, was geschehen, aufgezeichnet, gefährlicherweise unter Nennung von Namen. Diese Tagebücher fielen den Behörden in die Hände. Malzan und der Küchenmeister starben im Zuchthause. Viele Soldaten wurden unglücklich gemacht durch diesen Proceß, darunter, wie ein älterer Berliner Ug mir mittheilt, einige, welche hernach in Breslau Unterofficiere waren. Die Tagebücher haben später dem Berliner Gerichtsarzte Casper vorgelegen. Auch Friedrich Wilhelm IV. ließ dieselben sich vorlegen. Casper hat manches aus ihnen veröffentlicht in einem Aufsatz von 1851 in: Caspers Vierteljahrsschrift Bd. I, Heft 1; 1852; S. 68–71. (Einiges hieraus enthält mein Heft Formatrix in Note 16.) – Jener ältere Berliner Ug schätzt die Zahl der in Berlin lebenden Uge auf 2500–3000.

§ 122. Zu §§ 76. 82. 84. 86. Schutz gegen Erpressung unter der Herrschaft des §. Thatsächliche Nutzlosigkeit der milderen Auslegung des Stuttgarter Cassationshofs. Der 29jährige F. v. E., Urning, in Stuttgart lebender bairischer Unterthan, und der 21jährige Sch. hatten im Sept. 1878 in Stuttgart, im Bette liegend, mit einander masturbatio per manum alterius ausgeführt. Kurz darauf rückt Sch. dem v. E. auf's Zimmer mit Erpressungen, v. E. läßt ihn verhaften. Sch. sagt aus, zwischen beiden sei jene Masturbation ausgeführt. Darauf hin wird gegen beide Untersuchung eingeleitet auf Grund des § 175. Die Anklagekammer zu Stuttgart verweist beide vor die Strafkammer auf Grund der im Bette ausgeführten Masturbation, durch Verweisungsbeschluß v. 6. Nov. 1878, – – – trotz der Auslegung des Cassationshofs von 1876. Sie läßt zugleich Herrn v. E. verhaften. 2 Nächte und 1 Tag muß derselbe im Gefängniß zubringen. Dann wird er entlassen gegen eine ihm auferlegte Caution von 2000 M. Am 22. Nov. 1878 wird er vom Staatsanwalt N. vor der Strafkammer angeklagt. Derselbe verficht noch immer die Ansicht, masturbatio per manum alterius falle unter den §, trotz jener Auslegung des Cassationshofs. Er beruft sich darauf, daß Baierns Gerichte sie unter ihn subsummiren. Er beantragt gegen v. E. 8 Monat Gefängniß. Die Strafkammer weist hin auf die Worte des Cassationshofs (oben § 87) und spricht v. E. frei. v. E. hatte den Schutz des Gesetzes angerufen gegen Erpressung. Was für Qual und Angst hatte die Anrufung ihm eingebracht! Criminaluntersuchung; so und so oft war der Gerichtsdiener ihm in's Haus gekommen mit einer Vorladung; so und so oft hatte er vor dem Untersuchungsrichter stehn müssen wie ein armer Sünder; dann der Schreck, plötzlich verhaftet zu werden, und der Aufenthalt im Gefängniß des Criminalgerichts; auf der Anklagebank hatte er sitzen müssen; die beängstigende Beantragung von 8 Monat Gefängniß hatte er anhören müssen. Ein inhaltschweres Wort ist das Wort Criminaluntersuchung. Das also hatte er davon, daß er unter der Herrschaft des § Schutz angerufen hatte gegen Erpressung. War es eine Genugthuung für alles was er ausgestanden hatte, daß Sch. wegen Erpressung zu 6 Monat verurtheilt ward? Es wäre doch Ironie, das Ganze nennen zu wollen: »Schutz gegen Erpressung.« Im Febr. 1879 schüttelte er den Staub von seinen Füßen; er verließ das Herrschaftsgebiet des §; er ging in ein freieres Land.

§ 123. Zu Abschn. VI, c. und zu Abschn. VII. Damit der Umfang dieses Buchs nicht über Gebühr anschwelle, muß ich mir quasi ein interdictum de arboribus caedendis auferlegen. Da mein Bäumchen ein wenig zu stark in die Zweige schiebt, so muß ich ihm einige Schößlinge wegschneiden. Ich denke aber: was das Buch bereits enthält, wird jedem, der sehen will, genügen.

§ 124. Zu § 37. Vorkommen unter Thieren.

a. Käfer. Ein Zoologe belehrt mich, daß es doch einzelne Käferarten giebt, bei denen das Männchen mehr als ein Mal im Leben den Geschlechtsact vollzieht. Gerade Melolontha gehöre dazu. Dennoch wird auch bei Melolontha die copula inter mares nie hervorgerufen worden sein durch Uebersättigung am Weibergenuß. Bei diesen Männerbegattungen unter Käfern läßt sich vielmehr ein ganz andrer treibender Grund positiv, wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit, nachweisen. Wiederholt wird nämlich mitgetheilt, das passive Männchen sei auffallend größer und dicker gewesen als das active. So von Döbner und von v. d. Osten-Sacken. In allen Fällen, in welchen die beiderseitige Größe notirt ward, d. i. in 4 Fällen, lag dies Größenverhältniß vor. Nun ist bei den Käfern das Weibchen größer und dicker als das Männchen. Die passiven Männchen waren also weibähnlich gebaut. Auch unter den menschlichen Urningen aber giebt es weibähnlich gebaute Männchen. Es sind dies die Weiblinge, d. i. die weiblich überhauchten Urninge (s. unten). Wo aber Weiblinge vorkommen, da müssen naturgesetzlich auch Mannlinge vorkommen. Deßhalb sind die sich begattenden Käfermännchen vermuthlich Weiblinge und Mannlinge. Es kommt noch dies hinzu: aus der Körperbeschaffenheit der Käfermännchen führt v. d. Osten-Sacken den Nachweis, daß diese copula intim mares nicht anders ausführbar ist als durch gegenseitiges Entgegenkommen beider Theile. An eine Vergewaltigung ist nicht zu denken. Demnach scheint alles dafür zu sprechen, daß die mannmännlichen Käferbegattungen auf reinem Urningthum beruhn.

b. Schmetterlinge. M. M. Boisduval et Guérin-Méneville disent que, dans les magnaneries (Seidenraupereien), on a pu souvent voir des mâles de vers à soie (d. i. von Bombyx mori) accrochés ensemble et simulant, en quelque sorte un accouplement. [So heißt es im Bulletin der » Annales de la société entomologique de France, 3 sér., V. 1857, page XLII.« Beide Herren sind entomologische Celebritäten.] Also Männchen an Männchen aufgehängt und eine Begattung erheuchelnd. Da bei diesen Schmetterlingen in der ordentl. Begattung das Männchen an dem Weibchen schwebend hängt, an demselben förmlich anfgehängt ist, so scheint auch hier jene imitatio coitus vorzuliegen.

§ 125. Zu § 107. Wissenschaftliche Gegenströmung. Hervorragende Vertreter der Wissenschaft stehn gegenwärtig meinem Standpuncte sehr nahe, theils

a. im Puncte der Natur der mannmännliche Liebe, theils

b. im Puncte der Nothwendigkeit oder Räthlichkeit der Abschaffung ihrer Bestrafung.

Zu Punct b. nenne ich die medicinischen Universitätsprofessoren Westphal (s. unten) und Liman (s. unten) zu Berlin, so wie die Namen Virchow u. s. w., welche das Gutachten (§ 40) unterzeichnet haben, ferner die juristischen Universitätsprofessoren v. Holtzendorf (München), Hälschner (Bonn), John (Göttingen) u. a. [in meinen früheren Schriften genannt].

Wichtiger im Princip ist mir (vgl. § 32.) der Punct a. Die Wissenschaft darf sich Glück wünschen, daß bedeutende Männer die früheren Irrthümer über die Natur des Urningthums abgestreift haben. Im Vergleich gegen früher haben dieselben sich meinem Standpuncte wenigstens erheblich genähert. Der medicinische Universitätsprofessor v. Krafft-Ebing zu Graz schrieb mir was folgt:

»Graz, 29. Jan. 1879.........Das Studium Ihrer Schriften über mannmännliche Liebe hat mich in hohem Maß interessirt.... da Sie... zum ersten Mal diese Thatsachen öffentlich besprechen.... Von dem Tage an, wo Sie mir – ich glaube, es war 1866 – Ihre Schriften zusandten, habe ich meine volle Aufmerksamkeit der Erscheinung zugewendet, welche mir damals ebenso räthselhaft war als interessant; und die Kenntniß Ihrer Schriften allein war es, was mich veranlaßte zum Studium in diesem hochwichtigen Gebiet und zur Niederlegung meiner Erfahrungen in dem Ihnen bekannten Aufsatz im« (Berliner) »Archiv für Psychiatrie.«

Ganz einig sind wir freilich noch nicht. Mir ist das Urningthum eine physiologische, nämlich hermaphroditische Erscheinung, eine naturgesetzliche Thatsache. Jene dagegen erklären dasselbe für etwas krankhaftes, für eine pathologische Erscheinung, ohne freilich das Angeborensein zu bestreiten. So: Westphal im (Berliner) Archiv für Psych.; 1869, S. 73–108 [auf mein Heft II von 1864 des näheren Bezug nehmend und, gegenüber der Meinung von einem Erworbensein, sich entschieden für das Angeborensein erklärend]; Dr. med. Stark in dem oben (§ 36) citirten Aufsatz; v. Krafft-Ebing im Verfolg seines ebenerwähnten Briefes; Virchow in einem Briefe an mich v. 1. Febr. 1879; Dr. med. v. Gerhard zu Gera in einem Briefe an mich v. 2. Febr. 1879. Casper (oben § 1.) ist leider nicht mehr unter den lebenden. In dieser Differenz würde er vielleicht auf meiner Seite stehn.

Dr. med. Erman, Physicus (Gerichtsarzt) zu Hamburg, schrieb mir was folgt:

»Hamburg, 8. Febr. 1879...........Sie dürfen mit Recht darauf hinweisen, daß Ihre Publicationen den wesentlichsten Antheil daran gehabt haben, den falschen Glauben zu erschüttern, als ob immer Unzüchtigkeit und Lasterhaftigkeit der Boden wären, in welchem jene perversen Triebe erschienen. Unter dem Namen »contraire Sexualempfindung« ist von andrer Seite die Thatsache, welche von Ihnen urgirt wird, als bestehend angenommen worden, d. i. die Thatsache des Angeborenseins jener Triebe.« [Nach meiner Ueberzeugung, gegründet auf langjährige Beobachtung, kommt nie der Fall vor, daß ein weibliebend geborner in Folge von Unzüchtigkeit und Lasterhaftigkeit in einen mannliebenden umgewandelt würde oder daß in einem weibliebend gebornen in Folge von Lasterhaftigkeit mannmännliche Neigungen entständen.]

Demnach ist zwischen diesen Herren und mir im wesentlichen nur noch die Frage streitig: pathologisch-angeboren (krankhaftangeboren) oder physiologisch-angeboren (naturgesetzlich-angeboren)? während über das Angeborensein selbst Einigkeit der Ansichten erreicht ist.

Mag man nun aber den pathologischen Standpunct verfechten oder den physiologischen, so viel scheint mir festzustehn: ein § läßt sich auf beide Standpuncte nicht aufbaun, auf den pathologischen so wenig wie auf den physiologischen. In beiden Fällen ist die Natur des Urnings eine angeborne, besondersgeartete Geschlechtsnatur. In beiden Fällen ist dem Ug die Erfüllung der Forderungen des geschlechtl. Liebestriebes die Erfüllung eines Gesetzes der Natur und daher eine Naturnothwendigkeit. Die Erfüllung jener Forderungen ist die naturgesetzliche und naturnothwendige Aeußerung jener Geschlechtsnatur. Es ist aber eine nicht zu rechtfertigende Grausamkeit, naturgesetzliche und naturnothwendige Aeußerungen einer angebornen, besondersgearteten Geschlechtsnatur zu bestrafen. Schon mit der »pathologischen Erscheinung« also ist dem § der Stab gebrochen.

Jeder Schritt vorwärts in der Erforschung der Geschlechtsnatur des Urnings ist zugleich ein Spatenstich zur Untergrabung des §.

Man schreibt mir aus Berlin (17. März 1879):

»Die hiesigen medicinischen Auctoritäten sind für Ihre Auffassung. Wenigstens stehn sie auf dem Standpunct, daß hier angeborne contraire Geschlechtsempfindung vorliegt, welche abnorm ist, aber nicht bestraft werden sollte. Diese Auffassung bildet offenbar eine Brücke zur Erreichung Ihres Zieles.«

Professor Westphal sagt (im J. 1869; a. a. O. S. 108) was folgt:

»Kommt es einmal zur Aufhebung des § 143« (ist jetzt § 175) »tritt demnach das Gespenst des Gefängnisses nicht mehr drohend vor das Bekenntniß der perversen Neigung: dann werden diese Fälle gewiß in größerer Zahl zur Cognition der Aerzte gelangen, in deren Gebiet sie gehören.«

Der Arzt werde also erst dann klar werden können über das Wesen des Urningthums, wenn der Druck des § fehle, dessen Wirkung darin bestehe, daß die urnische Neigung verheimlicht werde. Westphal soll sich später noch entschiedener für die Abschaffung ausgesprochen haben.

Am 14. und 15. Jan. 1879 ward vor dem Stadtgericht zu Berlin verhandelt über das Buch von Dr. Hellmann, welches ich oben § 56 citirte. Das Buch fordert die Freigebung der Geschlechtsliebe überhaupt, auch die der mannmännlichen. In dieser Verhandlung ward als Sachverständiger vernommen der Geheime Rath Liman, medicinischer Universitätsprofessor und Stadtphysicus zu Berlin. Liman äußerte sich unter andrem wie folgt:

»Beipflichten muß ich dem Verfasser in seinen Ausführungen im Puncte unsrer Ansichten über Scham und Sitte. In dieser Richtung herrscht in der That manche Verkehrtheit und Verschrobenheit und es ist nur wünschenswerth, wenn hier vernünftigere Ansichten zur Geltung kommen,«

Bei Gelegenheit derselben Verhandlung erklärte Liman gegenüber dem Verleger des Buchs folgendes:

»Die bestehenden strafgesetzl. Bestimmungen gegen Päderastie kann ich nur noch als vorübergehende ansehn. Ich halte den Zeitpunct für nicht fern, in welchem derartige Strafen aus unsren Gesetzbüchern schwinden werden.«

Im J. 1870 veröffentlichte ich mein Heft XI, in welchem die Abschaffung begehrt wird. Ich übersandte es verschiedenen Juristen, unter andren dem Dr. jur. Karl Dostal, Hof- und Gerichts-Advocat zu Wien, und dem Vicepräsidenten des ungarischen Juristentages Alexis v. Simon zu Clausenburg in Siebenbürgen. Am 1. Juli 1870 schrieb mir Dostal, er ermächtige mich, über seinen Namen ohne weiteres zu verfügen, d. i. als für die Abschaffung stimmend. Alexis v. Simon schrieb mir was folgt:

»Clausenburg, 6. Nov. 1870. ... Unsre Aufmerksamkeit hat die Agitation nicht übergangen, welche in den wissenschaftl. Kreisen Deutschlands begonnen hat für Abschaffung der Bestrafung der sogenannten naturwidrigen Geschlechtsbefriedigung, und wir begleiten die Entwicklung dieser Frage mit gespanntem Interesse. ... Es ist zu hoffen, daß dieser §« (§ 229 des damaligen Strafgesetzbuchsentwurfs des ungarischen Justizministers, »bei der nächsten Revision ganz gestrichen werden wird.«

§ 126. Mittheilen will ich zum Schluß das Ergebniß meiner neueren Beobachtungen über das Phänomen in der menschlichen Natur, welches ich Urningthum nenne.

a. Die typische Erscheinung des Urningthums ist der Weibling. Weibling nenne ich denjenigen Ug, dessen seelische und körperliche Natur weiblich angehaucht ist, d. i. weibliches Gepräge trägt. Wer die Natur des Urningthums studieren will, muß mit der Natur der Weiblinge beginnen. Der Weibling ist ein vollständiges Gemisch von männlich und weiblich, in welchem das weibl. Element sogar das überwiegende ist, ein durchaus hermaphroditisch organisirtes Wesen. Trotz männlichen Geschlechtsapparats ist er mehr Weib als Mann. Er ist Weib mit männlichem Geschlechtsapparat. Er ist neutrius sexus. Er ist ein Neutrum. Er ist der Hermaphrodit der Alten.

b. Es besteht ein allmälig und regelmäßig fortschreitender Uebergang, d. i. eine Stufenleiter von Uebergangsindividuen, vom Weibling, durch die verschiedenen Phasen des Zwischenurnings hindurch, bis zum Mannling. Mannling nenne ich denjenigen Ug, dessen seelische und körperliche Natur männlich angehaucht ist, d. i. männliches Gepräge trägt.

c. Es besteht ein allmälig und regelmäßig fortschreitender Uebergang, d. i. eine Stufenleiter von Uebergangsindividuen, aber auch vom Weibling, durch die verschiedenen Phasen des Zwischenurnings und des Mannlings hindurch und durch fernere Uebergangsphasen hindurch, ganz bis zum echten Manne, d. i. bis zum weibliebend gebornen.

d. Die geschlechtlichen Verschiedenheiten, welche unter den echten Männern bestehn, sind nur Fortsetzung der Phasen der ganzen Stufenleiter.

e. Ein vollkommen gleicher Uebergang besteht im Urniginnenthum, nämlich von der männlich angehauchten, weibliebenden Mannlingin, der typischen Erscheinung des Urniginnenthums, durch die Phasen der Zwischenurnigin und der Weiblingin hindurch, bis zum mannliebenden, echten Weibe.

f. Ein derartiger Uebergang besteht nicht zwischen Weibling und Weib, nicht zwischen Mannlingin und Mann, nicht zwischen Mann und Weib überhaupt.

Schon andre Beobachter haben an Ugen Stücke des weibl. Elements wahrgenommen. So z. B. Casper, Tardieu, Stark. Sie haben indeß mit denselben nichts anzufangen gewußt. Stark macht sogar den Versuch, sie zu verwerthen für den pathologischen Standpunct, während sie, wie mir scheint, gerade für den physiologischen sprechen.

Ich meine, mit jener Stufenfolge ist die Annahme irgend einer Krankhaftigkeit unvereinbar. Man wird in ihr nichts andres erblicken können als eine reine Naturerscheinung, die das Gepräge der Gesundheit an der Stirn trägt, als ein physiologisches Phänomen, als eine naturgesetzliche Thatsache, welche auf innerer Naturnothwendigkeit, insonderheit auf den Gesetzen der embryonischen Entwicklung der Individuen, beruht. Die Natur schafft auf so vielen ihrer Gebiete in Uebergängen.

Meine wissenschaftlichen Gegner sind meist Irrenärzte. So z. B. Westphal, v. Krafft-Ebing, Stark. Sie haben ihre Beobachtungen gemacht an Ugen, welche sich in Irrenanstalten befanden. Geistig gesunde Uge scheinen sie nie gesehn zu haben. Den veröffentlichten Ansichten der Irrenärzte folgten die übrigen.

Für das »naturgesetzlich-angeboren« spricht, wie mir scheint, auch jenes Vorkommen mannmännlicher Geschlechtsacte unter Käfern. Diese Erscheinung müßten meine Gegner aus dem Gebiet der Naturgeschichte ausscheiden. Sie müßten sie einfügen in die Lehre von den Krankheiten der Thiere, in die thierische Psychiatrie, Abtheilung für geisteskranke Käfer.

Geschrieben zu Stuttgart; begonnen zu Anfang Septembers 1878; geschlossen am 29. März 1879.

Karl Heinrich Ulrichs.


Nachtrag.

§ 127. Zu §§ 67. 68. Schwierigkeit der Vollstreckung. »Masius (Handb. d. ger. Arzneiwissensch. I, 264 fgde.) versichert, in einigen größeren Städten werde« (Urningsliebe) »notorisch von der Obrigkeit stillschweigend geduldet.« So finde ich bei Ersch und Gruber im J. 1837 angegeben; Band Pacholenus, S. 147. Die Verhältnisse erweisen sich eben oft stärker als die Gesetze, namentlich als grausame Gesetze.

Zu §§ 65. 121. Der angeklagte Küchenmeister hieß Huth. Er war Küchenmeister des »alten Prinzen Wilhelm« ; wie mein Berliner Gewährsmann mir ferner mittheilt.

§ 128. Zu §§ 90–95. Ich bin erfreut, ein Land Europa's nennen zu können, in welchem noch heute die Tochter Jupiters ihre Schalen in horizontaler Linie schweben läßt. Dies Land ist Schweden. Dort ist der § so gefaßt, daß auch paedicatio mulierum unter ihn fällt. Schwedisches Strafgesetzbuch v. 16. Feb. 1864, Cap. 18, § 12:

Öfvar năgon med annan person otukt, som emot naturen är, eller öfvar nägon otukt med djur, varde dömd till strafarbete i högst tvă ăr. (»Übt jemand mit einer andren Person Unzucht, die wider die Natur ist, oder übt jemand Unzucht mit Thieren, werde er verurtheilt zu Strafarbeit von höchstens zwei Jahren.«)

Solange der § besteht, darf die Nachspähe von Gericht und Polizei nicht Halt machen vor den Bettvorhängen der Weiber: und in Schweden reicht sie, diesem § zufolge, in der That bis hinter die Gardinen des Ehebetts. Ganz wie bei uns zu Carpzovs Zeit! Brav! So ist es Recht! So muß es sein! Die Gerechtigkeit kennt nun einmal nicht zweierlei Maß und Gewicht.

»Schädlicher als richterliche Willkür ist Willkür in den Gesetzen.« So lautet das Motto des Strafgesetzbuchs des Cantons St. Gallen von 1819. Hört! Hört!

§ 129. Zu § 104. Das gegenwärtige Herrschaftsgebiet des § ist keinesweges so überwältigend groß, als man vielleicht vermuthen möchte, und zwar trotz seiner Bereicherung um Baiern, Würtemberg, Hannover, Braunschweig, Elsaß und Lothringen. Es umfaßt: Rußland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Island, England, den gegenwärtigen politischen Begriff »Deutschland«, Oesterreich-Ungarn, Liechtenstein, einige Cantone der Schweiz, z. B. Lucern (Strafgesetzbuch v. 1836, § 162), St. Gallen (Strgbch. v. 1819, Art. 143), endlich mehrere der einzelnen states der Vereinigten Staaten (oder vielleicht alle; es war mir nicht möglich, mich genau darüber zu unterrichten; ein gemeinsames Strgbch. haben die Ver. St. nicht). Es umfaßt also namentlich die nordöstliche Hälfte Europas, d. i. die slawischen und germanischen Länder, jedoch mit Ausnahme

a. der südslawischen Länder im Süden der Save und der Donau,

b. der Niederlande, Luxemburgs und des Cantons Zürich.

Befreit von dem § sind: Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, die französischen Cantone der Schweiz, der Canton Zürich (Strgbch. v. 1870), Italien, – in der Nordhälfte Italiens gilt das cellasche Princip; dasselbe gilt auch in einigen Cantonen der Schweiz, z. B. im Canton Graubünden (Strgbch. v. etwa 1840 oder 1850, § 135) – Griechenland, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Türkei, europäische wie asiatische, Persien, China, Japan, Aegypten, Tunis, Algier, Marocco, Brasilien, aller Wahrscheinlichkeit nach auch Spanien, Portugal, Montenegro, Serbien, Romania (Rumänien), Mexico, Centralamerica und sämmtliche Republiken Südamerica's.

In Rußland gilt gegenwärtig das »Strgbch. des russischen Reichs« (d. i. europäischen Theils) von 1845. Sein § 1293 bedroht »das naturwidrige Vergehn der Päderastie« mit Deportation in »minder entfernte« Gegenden Sibiriens zu lebenslänglicher Ansiedelung. Gehört der überführte nicht etwa zur privilegirten Classe, so erhält er vor der Abführung auch noch 10–20 Peitschenhiebe öffentlich von Henkers Hand.

Schweden. (Siehe oben). Norwegen. Strgbch. v. 20. Aug. 1842, Cap. 18, § 21: Omgjaengelse, som er imod Naturen, (»Verkehr, der wider die Natur ist«; ganz allgemein; kann offenbar nur so verstanden werden wie der schwedische §): 6 Monat bis 3 Jahr.

Dänemark. Strgbch. v. 10. Feb. 1866, § 77: Omgaengelse' imod Naturen (»Verkehr wider die Natur«; ganz allgemein; ebenso): 8 Mon. bis 6 Jahr.

Island hat sein eignes Strgbch.; Strgbch. v. 25. Juni 1869; enthält unzweifelhaft ebenfalls den §, und zwar vermuthlich in ähnlicher Gestalt.

In Liechtenstein gilt das österreichische Strgbch.

Das Königreich Griechenland stellte das oströmische Recht wieder her, welches auf der Balkanhalbinsel im J. 1453 mit der Eroberung Constantinopels untergegangen war. Vim legis ertheilte es der Zusammenstellung desselben von Constantinus Harmenopulus aus dem J. 1345. In dieser Zusammenstellung befindet sich allerdings der § [lib. 6, tit. 4, § 3], von Justinians u. Basilius' Zeiten her. Der § droht hier sogar Todesstrafe. Allein später recipirte Griechenland für das Strafrecht den französischen code pénal, in welchem er überhaupt fehlt.

Brasilien. Criminalcodex von 1830. Der § fehlt auch hier.

Stuttgart, 12. Aug. 1879.

Karl Heinrich Ulrichs.

Druckfehler:

S. 75, Mitte. Lies: radical-neue.

S. 97. Das gekrümmte Zeichen über dem a in 4 schwedischen Wörtern sollte ein ° sein.


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