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§ 169–181. Maßregeln bei Heilung der Krankheiten mit allzuwenigen Symptomen: einseitige Krankheiten.

§. 169.

Eine ähnliche Schwierigkeit im Heilen entsteht von der allzu geringen Zahl der Krankheitssymptome, ein Umstand, der unsre sorgfältige Beachtung verdient, da durch seine Beseitigung fast alle Schwierigkeiten, die diese vollkommenste aller möglichen Heil-Methoden (außer dem Mangel homöopathisch gekannter Arzneien) nur darbieten kann, gehoben sind.

§. 170.

Bloß diejenigen Krankheiten scheinen nur wenige Symptome zu haben, und deßhalb Heilung schwieriger anzunehmen, welche man einseitige nennen kann, weil nur ein oder ein Paar Hauptsymptome hervorstechen, welche fast den ganzen Rest der übrigen Zufälle verdunkeln. Sie gehören größtentheils zu den chronischen.

§. 171.

Ihr Hauptsymptom kann entweder ein inneres Leiden (z. B. ein vieljähriges Kopfweh, ein vieljähriger Durchfall, eine alte Cardialgie u. s. w.) oder ein mehr äußeres Leiden seyn. Letztere pflegt man vorzugsweise Local-Krankheiten zu nennen.

§. 172.

Bei den einseitigen Krankheiten ersterer Art liegt es oft bloß an der Unaufmerksamkeit des ärztlichen Beobachters, wenn er die Zufälle, welche zur Vervollständigung des Umrisses der Krankheitsgestalt vorfanden sind, nicht vollständig aufspürt.

§. 173.

Indeß giebt es doch einige wenige Uebel, welche nach aller anfänglichen (§. 77-91.) Forschung, außer einem Paar starker, heftiger Zufälle, die übrigen nur undeutlich merken lassen.

§. 174.

Um nun auch diesem, obgleich sehr seltnen Falle mit gutem Erfolge zu begegnen, wählt man zuerst, nach Anleitung dieser wenigen Symptome, die hierauf nach bestem Ermessen homöopathisch ausgesuchte Arznei.

§. 175.

Es wird sich zwar wohl zuweilen treffen, daß diese mit sorgfältiger Beobachtung des homöopathischen Gesetzes gewählte Arznei die passend ähnliche künstliche Krankheit zur Vernichtung des gegenwärtigen Uebels darreiche, welches um desto eher möglich war, wenn diese wenigen Krankheitssymptome sehr auffallend, bestimmt, ungemein und besonders ausgezeichnet (charakteristisch) sind.

§. 176.

Im häufigern Falle aber kann die hier zuerst gewählte Arznei nur zum Theil, das ist, nicht genau passen, da keine Mehrzahl von Symptomen zur treffenden Wahl leitete.

§. 177.

Da wird nun die zwar so gut wie möglich gewählte, aber gedachter Ursache wegen nur unvollkommen homöopathische Arznei bei ihrer Wirkung gegen die ihr nur zum Theil analoge Krankheit – eben so wie in obigem (§. 156. und ferner) Falle, wo die Armuth an homöopathischen Heilmitteln die Wahl allein unvollständig ließ – Nebenbeschwerden erregen, und mehre Zufälle aus ihrer eignen Symptomenreihe in das Befinden des Kranken einmischen, die zugleich bisher noch nicht oder selten gefühlte Beschwerden der Krankheit selbst sind; es werden Zufälle sich entdecken oder sich in höherm Grade entwickeln, die der Kranke kurz vorher gar nicht oder nicht deutlich wahrgenommen hatte.

§. 178.

Man werfe nicht ein, daß die jetzt erschienenen Nebenbeschwerden und neuen Symptome dieser Krankheit auf Rechnung des eben gebrauchten Arzneimittels kämen. Sie kommen von ihm Wenn nicht ein wichtiger Fehler in der Lebensordnung, eine heftige Leidenschaft, oder eine stürmische Entwicklung im Organismus, Ausbruch oder Abschied des Monatlichen, Empfängnis, Niederkunft u. s. w. davon Ursache war.; es sind aber doch immer nur solche Symptome, zu deren Erscheinung diese Krankheit und in diesem Körper auch für sich schon fähig war, und welche von der gebrauchten Arznei – als Selbsterzeugerin ähnlicher – bloß hervorgelockt und zu erscheinen bewogen wurden. Man hat, mit einem Worte, den ganzen jetzt sichtbar gewordenen Symptomen-Inbegriff für den der Krankheit selbst zugehörigen, für den gegenwärtigen wahren Zustand anzunehmen und hienach ferner zu behandeln.

§. 179.

So leistet die wegen allzu geringer Zahl anwesender Symptome hier fast unvermeidlich unvollkommene Wahl des Arzneimittels dennoch den Dienst einer Vervollständigung des Symptomen-Inhalts der Krankheit und erleichtert auf diese Weise die Ausfindung einer zweiten, treffender passenden, homöopathischen Arznei.

§. 180.

Es muß also, sobald die Gabe der ersten Arznei nichts Vortheilhaftes mehr bewirkt (wenn die neu entstandnen Beschwerden, ihrer Heftigkeit wegen, nicht eine schleunigere Hülfe heischen – was jedoch bei der Gaben-Kleinheit homöopathischer Arznei und in sehr langwierigen Krankheiten nur selten der Fall ist), wieder ein neuer Befund der Krankheit aufgenommen, es muß der status morbi, wie er jetzt ist, aufgezeichnet, und nach ihm ein zweites homöopathisches Mittel gewählt werden, was gerade auf den heutigen, auf den jetzigen Zustand paßt, welches um desto angemessener gefunden werden kann, da die Gruppe der Symptome zahlreicher und vollständiger geworden ist Wo der Kranke (was jedoch höchst selten in chronischen, wohl aber in acuten Krankheiten statt findet) bei ganz undeutlichen Symptomen sich dennoch sehr übel befindet, so daß man diesen Zustand mehr dem betäubten Zustande der Nerven beimessen kann, welcher die Schmerzen und Beschwerden beim Kranken nicht zur deutlichen Wahrnehmung kommen läßt, da tilgt Mohnsaft diese Betäubung des innern Gefühls-Sinnes, und die Symptome der Krankheit kommen in der Nachwirkung deutlich zum Vorschein..

§. 181.

Und so wird ferner, nach vollendeter Wirkung jeder Arzneigabe, der Zustand der noch übrigen Krankheit nach den übrigen Symptomen jedesmal von Neuem aufgenommen, und nach dieser gefundenen Gruppe von Zufällen eine abermals möglichst passende homöopathische Arznei ausgesucht, und so fort bis zur Genesung.


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