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»Mein gnädigster Fürst und Herr ... ist rechter Eigenthumsherr und Inhaber der Stadt Besigheim, hat daselbst in der Stadt und soweit und verr (fern) ihr Zehend, Zwing und Bann, Wun und Waid, Trib und Tradt reichen und begreifen thut, zu Holz und Feld, uff Wasser und Land, die landsfürstliche hohe Obrigkeit und das Glait (Geleite), deßgleichen den Stab aller hohen malefizsträflichen und niedergerichtlichen Jurisdiktion, Ober- und Herrlichkeit, und derowegen alle Gebott, Verpott, Frevel, Strafen, Buoßen und andere Recht, Gerechtigkeit und Dienstbarkeit« (L.B. 1569). 1. Die herrschaftlichen Beamten. Seine Gewalt übte der Landesherr aus durch seine Beamten. In erster Linie ist zu nennen der Vogt oder Amtmann, so bezeichnet, weil er zugleich über die der Stadt angegliederten Amtsflecken gesetzt war. Weil er im Gericht den Stab führte, als Zeichen der Gerichts- und Befehlsgewalt, hieß er auch »Stabsbeamter«. Auf dem Rathaus in Groß-Ingersheim wird noch ein solcher Gerichtsstab aufbewahrt. Der Vogt war zugleich richterlicher und Verwaltungsbeamter, »Oberamtsrichter« und »Oberamtmann« in einer Person. – Er führte den Vorsitz im Stadtgericht und in der Amtsversammlung und hielt in Stadt und Amt die Vogt- und die Ruggerichte ab.
Die Vogtgerichte sollten jährlich einmal, die Ruggerichte vierteljährlich abgehalten werden. Es scheint aber, daß beiderlei Gerichte oft unterblieben, wenigstens in der Stadt. Auf den Vogtgerichten wurden allerlei Ordnungen und Verordnungen, neue und alte, verlesen und eingeschärft; auf dem Dorf wurde das Gericht erneuert, die jungen Leute und die fremden Dienstboten legten die »Erbhuldigung« ab. – Für die Ruggerichte wurden etwa 5 Personen aus dem Gericht und dem Rat als Rugrichter bestellt. Sämtliche Bürger hatten zu erscheinen und ein jeder war verbunden, alles anzugeben, was ihm an rüg- und strafbaren Dingen bewußt war. Acht Tage vorher wurde der »Laster- und Rugzettel« bekannt gemacht, in welchem alle Verfehlungen, die der Rugung unterlagen, verzeichnet standen; jeder sollte sich besinnen, was er gegen einen Dritten vorbringen konnte oder mochte.
Ueber dem bürgerlichen Vogt stand der adelige Obervogt. Der letztere Titel wird erst im 16. Jahrh. gebräuchlich, ebenso der Titel »Untervogt« für den bürgerlichen Beamten. In älterer Zeit ist ohne weitere Kennzeichnung immer nur von dem »Amtmann« oder von den »Amtleuten« die Rede; welcher gemeint sei, der Ober- oder der Unterbeamte, ist im einzelnen Fall nur aus dem (adeligen oder bürgerlichen) Namen zu ersehen. Der O.Vogt hatte den U.Vogt, bzw. die U.Vögte der ihm unterstellten Aemter (zwei oder mehr) zu beaufsichtigen. – Im allgemeinen tritt der O.Vogt wenig hervor, wenn er nicht gerade hier seinen Wohnsitz hatte. Es läßt sich nicht einmal feststellen, wenigstens nicht aus hiesigen Akten, welche Aemter, neben dem Amt Besigheim, zu verschiedenen Zeiten dem O.Vogt unterstellt waren. Vom Ende des 17. Jahrh. an hatten die jeweiligen O.Vögte ihren Wohnsitz fast ständig auswärts. Im J. 1755 wurden alle Obervogteien im Land »gnädigst« aufgehoben. Für den Vogt wurde von da an die Bezeichnung »Oberamtmann« gebräuchlich.
Unter den O.Vögten sei nur hervorgehoben Konr. Schaffelitzky von Muckendell (die Familie stammte aus Mähren), um 1640-1656. Wir werden ihn noch öfters zu nennen haben. Er war ein gestrenger, ja gewalttätiger Herr, welcher sich mit den Herren auf dem Rathaus (oder sie mit ihm) herzlich schlecht stellte. Bei einer Einquartierung befahl er, die Amtsorte zu verschonen, dagegen dem B.M., dem Stadtschreiber und andern »wohl in die Wollen zu greifen«. Er wurde aber bald hernach »seiner Amtsinspektion über Besigheim erlassen«. Leutseliger war ein anderer O.Vogt (Georg Christoph von Sternenfels, wenn wir nicht irren, 1656–1665), welcher sich äußerte: wenn jemand etwas zu klagen habe und möge nicht gern zum U.Vogt kommen, so dürfe man es ihm nur in zwei Zeilen schreiben, so wolle er kommen und müßte er sich auch in einer Sänfte auf das Rathaus tragen lassen.
Schlimme U.Vögte waren Christoph Schmoller (1656–1662), Simon Konr. Weinmann (1662–1683) und im 18. Jahrh. Vikt. Steph. Essich, 1733–1756. Im letztgenannten Jahr entlassen, ist Essich schon 1762 wieder hier als O.Amtm., zugleich G.V. und Walheim-Denkendorsifcher Keller. Noch liegen im I.A. meterhohe Aktenstöße, welche uns seine Person »menschlich nahe bringen«, näher als irgend eine Persönlichkeit der alten Zeit, aber in durchaus unerfreulicher Weise. Es ist eine Art Volksjustiz – welche in diesem Fall nicht fehlgegriffen hat – wenn er heute noch in dem von ihm erbauten und lange bewohnten Präzeptorathaus »gehen« muß. »Der Essich kommt!« Dieser kaum mehr verstandene Ruf jagt den Kleinen gewaltigen Schreck ein. – Als man ihn zu Grabe trug, habe er, die Zipfelmütze auf dem Haupt, von seinem Fenster aus dem Leichenzug nachgeschaut. – Ein Schwiegersohn Essichs war Konr. Fr. Sandberger, O.Amtm. hier 1772 ff.
Da aber ein U.Vogt, mochte er sonst sein wie er wollte, immerhin ein mächtiger Herr war, welcher viel nützen oder viel schaden konnte, so war man ihm mit Gefälligkeiten immer wieder zu Willen. Nur ein Beispiel! Essich, welcher mit Gott entschlossen ist, seine getroffene Sponsalia (Verlobung) am 12. Jan. 1740 durch priesterliche Copulation konfirmieren zu lassen, sucht an, man möchte ihm, weil die Vogtei zu eng, den oberen und unteren Rathausboden überlassen, ferner die Rathauskuchen (Küche) zum Präparieren der Speisen; auch möchte er den unteren Rathausboden die Hochzeit über zum Tanzboden präparieren, aus dem Markt eine Garkuchen errichten und die Metzig unter dem Rathaus zur Aufbewahrung der Speisen benützen. – »Magistrat will ihm in seinem ganzen Gesuch nicht bloß gern gratifizirt, sondern auch zu seiner getroffenen mariage cordialement (Hochzeit herzlich) gratulirt haben, mit dem offerto (Anerbieten), wann an seiten des Magistrats noch etwas weiteres zu dieser Hochzeits- festivité kontribuirt werden könne, werde derselbe gerne bereit sein. – Am 10. Dez. 1739 beschließt der Magistrat noch zu dieser Hochzeit ein Carmen machen zu lassen; Stadtschreiber soll die Bestellung desselben vorkehren. Wie schade, daß das Gedicht nicht mehr erhalten ist!
Schmoller machte sich besonders dadurch mißliebig, daß er viele Arbeiten, statt sie aus eigenem Beutel zu bezahlen, sich in Fron oder aus Gefälligkeit verrichten ließ. Die Leute sagten zu seiner Zeit: es sei nicht anders, als wenn sie unter einem Edelmann säßen; so sehr würden sie von Schmoller tribuliert. – Auch Schaffelitzky hatte man zu bedenken gegeben, daß die Hiesigen nicht »edelmännisch« seien.
Der erste mit Namen genannte U.Vogt hier war Hans Aff (1494).
Der Keller (Kameralverwalter) war rechnender Beamter. Er hatte die Obsicht über die herrschaftlichen Keller und Fruchtkästen, in welche die grundherrlichen Gefälle aus Stadt und Amt gesammelt wurden. Jährlich stellte er die »Amtsjahrs«- oder Kellerei-Rechnung (die ältesten Rechnungen sind die von 1609, 1619, 1629 rc.; von 1700 an sind sie noch vollzählig vorhanden). Keller war hier in der Regel der jeweilige Amtm.
Außer den genannten Beamten gab es noch Unterbeamte, wie den Haupt- und Wasserzoller, den Kellerei-Küfer und den Kellerei- Kastenknecht u. s. f.
2. Die Pflichten des Untertanen gegenüber dem Landesherrn sind in der »Form der Erbhuldigung« (L.O., S. 6) also ausgedrückt: »Ihr werdet geloben und schwören, des Fürsten ... Frommen, Nutz und Bestes zu schaffen und zu werben, Schaden zu warnen und zu wenden, ihm getrew und hold zu sein und alles dasjenig zu thun, das dann getrew und gehorsamb Underthonen ihrem natürlichen Fürsten und Herrn zu thun schuldig und pflichtig sein sollen ....«
Insbesondere sind, nach den L.B., die Untertanen (in Stadt und Amt) dem Landesherrn » steuerbar, fronbar, rayßbar«. Zuerst also ist der Untertane steuerbar d. h. steuerpflichtig.
Unter den direkten Steuern – dieses Wort im heutigen und im allgemeinen Sinn verstanden – ist zuvörderst zu nennen die jährliche » Bet« im Betrag von 81 Pfd., welche je hälftig auf Georgii und Martini vom A.B.M. zu Händen des Vogt-Kellers abgeliefert wurde. Die Bet war eine unveränderliche Abgabe, welche dem Vermögen nach auf die Bürger umgelegt wurde. Das Wort kommt entweder von »bitten« (erbetene Steuer) oder, wahrscheinlicher, von »(ge)bieten« (gebotene Steuer).
Außer der Bet gab es, wie die Besigheimer Deputierten 1598 aussagten, früher keine regelmäßige, direkte Landessteuer. Erst nach dem Uebergang an Württemberg wurde der Stadt und dem Amt eine sog. » ordinari Ablösungshilf« in einer der Leistungsfähigkeit des Amtes angemessenen Höhe auferlegt. Diese Ablösungshilfe (zur Bezahlung der Kammerschulden) wurde von Zeit zu Zeit nach dem Ergebnis der Steuerfuß- Revisionen (z. B. 1629 u. 1718 ff.) neu reguliert und seitens der Aemter auf die einzelnen Amtsorte nach einem bestimmten Verhältnis (»Teiler«) »repartiert« (f. Kap. 13).
Eine vorübergehend erhobene Steuer war die durch die Ueberschuldung der markgräflichen Regierung veranlaßte, 1554 von den badischen Landständen bewilligte 15jährige » Schatzung« d. h. Vermögenssteuer von 1 Orth (15 kr.) auf das Hundert fl. Vermögen an liegender und fahrender Habe, Lehen und Eigengut, in oder außerhalb des Fürstentums gelegen. Es wurden darüber mit den Aemtern Verhandlungen gepflogen (am 20. Dez. 1554 in Pforzheim). Anwesend waren von hier der B.M. und je einer vom Gericht und vom Rat. Nachher wurde mit jedem Amt noch gesondert verhandelt. Im J. 1582 mußte wieder die Landschaft um Hilfe angegangen werden und es wurde abermals eine 15jährige Schatzung, diesmal von 8 Batzen auf das Hundert Gulden, bewilligt. Aus dem Ertrag derselben sollten übrigens alle vorfallenden Reichs- und Türkenhilfs-Steuern der nächsten 15 Jahre bezahlt werden, ebenso die Kreishilfen. Am 26. Jan. 1582 wurde auf dem hiesigen Rathaus zwischen den Räten der badischen Vormundschaft und den Abgesandten von Besigheim, Walheim, Hessigheim, Löchgau und Mundelsheim darüber verhandelt. Später (1585) kamen zu den obigen 8 noch 4 Batzen hinzu, also zusammen 12 Batzen, welche in 2 Zielern, auf Lichtmeß (4) und Jakobi (8 Batzen), zu erlegen waren.
Die Schätzung sollte (1554) folgendermaßen geschehen: Der Vogt soll in den Amtsorten den Schultheißen, einen des Gerichts und einen von der Gemeind verordnen. Vor diesen haben alle Untertanen jährlich zu erscheinen und all ihr Vermögen im jeweiligen Wert anzugeben. Die Angaben werden schriftlich verzeichnet. Die 3 Verordneten sollen auch sich selbst einschätzen vor zweien des Gerichts und einem von der Gemeind. Das eingehende Geld soll an bestimmte Sammelstätten abgeliefert werden, zu welchem Behuf in der unteren Markgrafschaft an 5 Orten Truchen aufgestellt werden mit je zwei Abteilungen, eine für den Orth, die andere für den Maßpfennig (s. u.), beide mit guten, doch verkehrten und veränderten Schlössern und Schlüsseln. Eine Truche soll stehen in Durlach, zu ihr soll der Schultheiß von D. und der verordnete Obereinnehmer der Landschaft, jeder seinen sonderen verkehrten Schlüssel haben, damit keiner ohne den andern eröffnen möge. Hieher sollen liefern die Aemter Durlach, Mulburg, Graben, Staffurt. – Die andere Truche steht in Besigheim, für Besigheim Amt und Mundelsheim. Die dritte steht in Altensteig, die vierte in Zell, die fünfte in Elmendingen etc. (St.R.).
Wenn die ordinari Ablösungshilf nicht reichte, wurde eine » extraordinari Anlage« ausgeschrieben, oft in der gleichen, nicht selten in der doppelten oder dreifachen Höhe der ordentlichen Jahressteuer. Sie wurde in zwei Raten, als Winter- und Sommeranlage, eingezogen. Daneben gab es noch besondere Kriegssteuern unter allen möglichen Titeln, welche die Finanznot der Regierung erfand. Die wichtigsten werden unten noch genannt werden.
Indirekte Steuern. Hieher gehört vor allem die Akzise d. h. die Verbrauchssteuer, hauptsächlich von Nahrungsmitteln z. B. vom Vieh, Fleisch, Wein, Mehl, Schmalz, Butter, aber auch vom Eisen, Hanf, von der Wolle, kurz von allen möglichen Kaufmannswaren. Die Akzise wurde entweder dem Gewicht oder dem fl. nach genommen. Für die Waren der ersten Art war unten im Rathaus die » Fronwage« (= herrschaftliche Wage) aufgehängt; der Stadtknecht erhielt vom Käufer und vom Verkäufer ein kleines Entgelt, und hatte dafür der Stadt jährlich »aus der Fronwage« 5 sch. zu erlegen.
Die Akzise wurde auch » Umgeld« (Un-Geld d. h. mit Unrecht erhobene Abgabe) genannt. Doch beschränkte sich diese Bezeichnung schon sehr früh auf die Akzise vom Wein, was freilich nicht hinderte, daß im Lauf der Zeit der Wein noch mit einer Extra-Akzise belegt wurde. Nun hatte 1356 allerdings die Herrschaft der Stadt das Umgeld vom Wein überlassen (S. 69). Seit 1554 gab es jedoch auch ein herrschaftliches Umgeld, » Maßpfennig« genannt: »Jeder, so Wein und Bier vom Zapfen zu failem Kauf ausschenkt, ist schuldig, von jeder Maß der Herrschaft zu geben 1 Pf., dessen ist kein Wirt gefreit. Er wird durch den Ungelter eingezogen und dem U.Vogt überantwortet.« Es darf fortan kein Wirt oder Weinschenk Wein einlegen, er sei denn zuvor durch 3 Verordnete zuvor verzeichnet oder angeschnitten. Ehe der Wein angestochen wird, muß er wiederum geschätzt, besiegelt und das Quantum angeschnitten werden. Alle Monate sollen die drei mit dem Wirt abrechnen und den Pf. einziehen und ihn alle Vierteljahr an seinen Ort überantworten (samt dem Orth, s. S. 107 ob.).
Den Maßpfennig bezahlte auch die Stadt, wenn sie Wein ausschenkte, ferner wurden »verumgeldet« die Bürger, wenn sie Reifen aushängten.
Der Maßpfennig ertrug auf den Eimer 57 kr. 3 hl. Dabei war der Eimer in der Stadt zu 172 Schenkmaß gerechnet, wegen des doppelten Umgelds; in Walheim und Hessigheim, wo man kein »altes Umgeld« reichte, sondern nur den Maßpfennig, wurde die größere Eichmaß (160 auf den Eimer) geschenkt. Der Maßpfennig brachte ein 1609 (1619) in Besigheim 66 Pfd. 11 sch. (138½ Pfd.); in Walheim wurden ausgeschenkt 50 (48) Eimer; in Hessigheim 62 (84) Eimer; in Löchgau gingen 1619 ein: 105 Pfd. 8 sch. 4 hl. – Im J. 1700 (1720) fallen in Besigheim 90½ (130) fl.
Der Maßpfennig war 1554 (und 1582) zwar nur auf 15 Jahre eingeführt worden; aber, wie es so geht, er blieb an den Wirten hängen und wurde auch unter Württemberg weiter eingezogen, »altem Herkommen gemäß«.
Der Land- oder Güterzoll der Herrschaft ist schon S. 72 erwähnt worden. Nach L.B. 1522 werden von jedem Wagen Wein, hier geladen, 4 hl., vom Karch 2 hl. gegeben (früher 2 bzw. 1 Pf.). »Wann verkauft wird Ysin, wird gegeben von jedem erlosten Pfd. 2 Pf.« Ebensoviel von je 3 Scheiben Salz, die verkauft werden; von einer schweren Ochsen- oder Kuhhaut (1494 ff.) 1 hl.; von einer geringeren 4 hl. auf das Pfd. hl. »Doch mit schweren Lasten und Frankfurter Gütern wird diese Ordnung nicht, sondern es wird nach Gelegenheit jeder War gehalten.« – Nach Angaben aus dem Jahr 1582 erhob man ferner von 1 Stück Vieh, gehürnt oder ungehürnt, 1 fl., von einer Ochsen- oder Kuhhaut 1 fl., von Kalb- und Schaffellen 4 hl. auf das Pfd. hl., von Unschlitt 2 hl., von Wolle 4 hl. auf den Zentner, von der Tonne Häringe 2 hl., von Stockfischen 1 hl. auf 2 fl. Werts, vom Schmalz und vom Kupfer 2 hl. auf den Zentner, von einer Tafel Blei 2 hl., von 60 Schienen Eisen (2¼ Zentner) 4 hl, von Nürnberger Eisen 1 sch. 4 hl. auf das Pfd. hl., von einem Büschel Eisen 2 hl. etc. Auch von diesen Waren wurden die besonders behandelten Zentnergüter und schweren Wägen unterschieden (s. oben!).
Der Ertrag des Zolls beläuft sich im J. 1609 für Besigheim auf 14 Pfd. 10 sch., dazu ausländische Wolle auf beiden Jahrmärkten 19 sch. 6 hl.; zu Walheim 7 Pfd. 8 sch. 10 hl., Hessigheim 19 Pfd. 12 sch. 10 hl., Löchgau 1 Pfd. – Im J. 1629 fallen (in Stadt und Amt) zusammen 348 fl. 41 kr. 1 hl., 1639: 191 fl. 19½ kr., 1659: 177 fl. 27 kr. 1 hl., 1700: 140 fl., 1720: 394 fl. ½ kr.
Der Wasserzoll. Von jedem Hundert Bauholzes oder 100 Dielen sind nach L.B. 1494 zu zahlen 16 sch. und 3 Dielen; von einem Sägbalken 1 sch., von einem Sägblock 3 hl. Kauft ein Bürger zu Besigheim oder Walheim Holz und verkauft er es hernach, so zahlt er 16 sch. und 3 Dielen; vom Holz, so die Zimmerleut zu Besigheim und Walheim in anderen Flecken außerhalb verbauen, wenn sie es vom Floß erkaufen, soll von jetzt an (1518) auch Zoll gegeben werden, nämlich 16 sch. auf 100 Stück, keine Diele. Wird über kurz oder lang auf dem Neckar geflößt, so gelten obige Bestimmungen auch für das Neckarholz. Ertrag: 1609 von 74 975 Stück: 599 Pfd. 16 sch., von Sägblöcken (218) 10 Pfd. 18 sch. Im J. 1619 gehen 98 120 Stück und 197 Sägbalken durch; 1629: 60 280 bzw. 244; 1639: 21 045 bzw. 175 (126 fl. 33 kr.); 1659 fallen 427 fl. 44 kr., 1700 : 1000 fl. 16 kr., dazu 183 fl. 33 kr. »Aufwechsel«.
Sonstige Gefälle. Die folgenden Gefälle für die Herrschaft sind zwar nicht als »Steuern« im strengen Sinn zu bezeichnen, wir wollen sie aber doch der Kürze und der Uebersicht halber hier anschließen.
Das Stätt- und Standgeld erträgt 1609 an Simonis und Judä 33½ Pfd., an Petri und Pauli 20 1/5 Pfd.; 1639 fällt der letztere Markt aus, der erstere war sehr schlecht besucht: 50 kr. 3 hl.; 1700 zus. 29 fl. 51 kr.; 1720: 23 fl. 25 kr.
Der »Abzug« oder die »Nachsteuer«. Wenn einer außer Landes zog, hatte er vor dem Tübinger Vertrag (1514) ein Zehntel von dem Vermögen, welches er mitnahm, für die Herrschaft hinter sich zu lassen. Seit 1514 aber haben die Untertanen in Besigheim und Walheim einen freien Zug mit allem, was sie beim ersten Abzug mit sich hinausbringen. Aber was sie und andere Amtsuntertanen und Ausländische hinter ihnen lassen, ererben, überkommen, verkaufen oder nachgehends hinausbringen, davon haben sie den 10ten fl. oder den 10ten Pf. zu Abzug zu erlegen (L.B.). Im J. 1595 wurde mit der Pfalz ein Vergleich geschlossen wegen gegenseitiger Nachsteuerfreiheit; auch mit anderen Herrschaften stand Württemberg im Vertragsverhältnis.
Das Hauptrecht. Wenn eine Mannsperson oder Frau zu Besigheim stirbt, so haben ihre Erben 5 sch. zu Hauptrecht zu geben (L.B. 1628). Dieses Gefäll hing jedenfalls mit der früheren Leibeigenschaft zusammen, wurde aber nicht mit dieser abgelöst, denn noch im J. 1700 und später gibt (nach den Kellereirechnungen) jede Person in Besigheim, jung oder alt, in oder außer der Ehe gesessen, wenn sie mit Tode abgeht, 5 sch. zu Hauptrecht. Anders in Walheim, wo das Hauptrecht abgelöst ist. – Stirbt eine Mannsperson außerhalb Besigheims, die aber dort zu Hause (und nicht leibeigen) ist, so geben die Erben im Fall ihres Todes das beste Haupt Vieh oder die beste Kleidung; von einer Weibsperson das beste Kleinod oder Kleid.
Nur erwähnt seien noch: die Einnahmen aus Strafen und [Rügungen], die Hellerzinse aus Häusern u. dgl. Die Naturalabgaben, überhaupt die Gefälle aus liegenden Gütern, sind im 15. Kap. behandelt.
Die Fronbarkeit. Besigheim und Walheim miteinander sind verpflichtet, allen Sand, Wasser, Kalk, Ziegel zu den herrschaftlichen Gebäuen zu führen, alles Bauholz im Forst zu hauen und auf die Hofstatt zu führen, auch das für die Kelter und die Mühlen gekaufte Holz auswärts zu holen. Ferner müssen sie alles Heu, Stroh u. dgl. der Herrschaft in und außer der Stadt holen und nach Besigheim führen, die Zolldielen aus dem Wasser ziehen (Walheim) und hinwegführen (Besigheim), der Herrschaft eigentümliche Wiesen, Gärten u. s. f. mit der Herrschaft Holz vermachen, verzäunen und vergraben; überhaupt alle angeforderte Fron in ziemlicher (geziemender) Weise leisten.
Besigheim allein muß zur Ernte- und Herbstzeit der Herrschaft Früchte einführen, auch außerhalb Wein holen, die gedroschenen Früchte auf den Kasten antworten (die 100jährige Observanz aber ist, daß man nur die Teilfrüchte eingeführt hat! bemerkt Fulda dazu). Der Herrschaft, so da wohnen wird, auch dem Amtm. haben sie das Besoldungsholz im Wald zu hauen und in ihre Wohnung zu führen.
Walheim allein hat das (untere) Schloß zu fegen, zu säubern, zu räumen, den Bronnen auszuschöpfen, den Amtleuten (und der Herrschaft, wenn sie hier ist) das Holz zu scheitern und zu legen, alle Wiesen und Gärten der Herrschaft, wenn man die nicht hinleiht, zu heuen und zu öhmden; ebenso was auf beiden großen Türmen zu tun ist mit Räumen, Säubern, Fegen, sind sie zu tun schuldig, auch alle Kornkästen, als das Steinhaus u. a., zu säubern, alle Früchte zu wenden, auch den Steingarten zu säubern und zu »zynen« (verzäunen). Den Turnbläser auf dem obern Turm, wenn einer bestellt wird, müssen sie beholzen mit eigenem Holz und das Holz vor den Turm antworten. Ferner haben sie von ihrem eigenen Holz dem Vogt jährlich 1/4 Morgen zu hauen und zu führen, allen Wein, wie der Namen hat und er alljährlich der Herrschaft fällt, zu Herbstzeiten in der Herrschaft Keller zu antworten; was aber von Lehen, Höfen und Sölden fällt auf Martini, haben die »Träger« bzw. Gültgeber selbst zu antworten. (L.B. 1522 ff.)
Die genannten Fuhr- und Handfronen sind teils Burg-, teils Bau-, teils landwirtschaftliche Fronen und zwar »ungemessene«, sofern das Maß der Leistung kein bestimmtes ist. Einige dieser Fronen konnten sehr lästig werden, wie z. B. die Holzfuhren, wenn das Holz in einem fernen Forst angewiesen wurde.
Die Jagdfronen s. Kap. 16; die zu den geistlichen Gebäuden s. Kap. 18. Sonstige Leistungen für die Herrschaft, welche dem Amt oblagen, s. im folgenden Kapitel.
Die »Rayßbarkeit« (Kriegsdienstpflicht, von Reise = Kriegszug, vgl. »Reisiger«; »reisen« = bewaffnet ins Feld ziehen). Jeder Untertan war dem Landesherrn zur Heeresfolge verpflichtet. Seine Ausrüstung und Bewaffnung mußte er auf eigene Kosten stellen, daher denn kein Bürger angenommen wurde, der nicht mit Ober- und Untergewehr versehen war. Auch den erbhuldigenden jungen Leuten wurde auferlegt, sich mit Waffen zu versehen. Seine aufgelegte Wehr und Harnisch soll jeder sauber halten und damit gerüstet sein, jeder Zeit, so er erfordert wird, auszuziehen. Die Waffen durften nicht verkauft, versetzt oder gepfändet werden; eine Witwe hatte sie aufzubewahren, damit sie im Notfall ihr Gesell gebrauchen konnte.
In den Protokollen der Inventuren und Teilungen begegnet uns eine bunte Mannigfaltigkeit von Wehren, so z. B. 1570–80: eine Zihlbüchse mit Zugehör, eine Bürschbüchse, eine Beckenhaube, ein Hackhen, Knebelspieße, Schweinsspieße, Handdegen; 1614–22: eine Zihlbüchse, eine Seitenwehre, eine Helbartten, ein Sturmhut, ein Federspieß, ein alt Rapier, ein silberner Dolch, eine Wäschketten samt Gabel und Pulverflaschen, ein Carpiner samt Halfter, ein Brustrohr, eine Kugeltasche; 1693 ff.: mehrere Türkensäbel, gezogene Rohre, Standrohre. Im 18. Jahrh. besitzen fast alle Bürger wenigstens einen Degen. Während des 30jährigen Kriegs wird, nach G.P., mit der Bürgerschaft mehrmals Waffenappell gehalten, wobei dann allerlei Gewehr zum Vorschein kommt; 1645 hat aber die Hälfte keine Waffe (Flinte); bei einigen heißt es: »Soll aber eine bekommen.«
Zur Uebung in den Waffen bot das Scheiben- oder Standschießen bei dem Schießhaus Gelegenheit. Dieses wurde aus dem Amtschaden gebaut und unterhalten. Es stand und steht heute noch jenseits der Neckararmbrücke, rechts; erbaut wurde es i. J. 1565, auf Stadt- und Amtskosten. Vorher stand es »nächst am Biegelestor«; der Platz (jetzt der Schnell'sche Garten) hieß noch bis Ende des 18. Jahrh. »Schießgärten«. Schon vor 1565 wird wohl die »gemeine Schützengesellschaft« bestanden haben, welche in den B.M.R. erwähnt wird und jährlich zu ihrem »Endtschießen« (Schlußschießen) 2 fl. Beitrag erhält.
Zwei Schützenmeister waren aufgestellt, einer von der Stadt (durch das Gericht), der andere wahrscheinlich, wie in Bietigheim, von der Herrschaft. Die Herrschaft zahlte zur Förderung des Schützenwesens alljährlich den »Buxen- und Armbrustschützen« ein sog. »Vortel- oder Gnadengeld«, je 1 fl. auf 16 Schützen. So werden aufgewandt 1696 in Besigheim und Walheim 4 fl., in Hessigheim 2 fl. – 1609 schießen in Besigheim 210 Schützen zum Ziel, je 16 erhalten 1 fl.; in Löchgau erhalten 75 Schützen je 1 Batzen wie vor alters; 1619 sind es in Besigheim 227, in Löchgau 79, in Hessigheim (dort ist nun das Gnadengeld auch verwilligt worden) 56, zusammen 362 (1629: 330) Schützen. Dem Schützenmeister wurden alljährlich, nach altem Brauch, 3 Zolldielen gegeben. – Manchmal hielt man »Freischießen« ab z. B. am 26. Okt. 1615 in Hessigheim, 1665 hier, zu welchen in die Nachbarschaft Einladungsschreiben ergingen und wo um Preise geschossen wurde. Auch ein Privater konnte der Gesellschaft etwas »zum Verschießen« geben (G.P. 1617). – Geschossen wurde an den Sonntag-Nachmittagen. – Das Standschießen kam noch anfangs des 18. Jahrh. immer mehr in Abgang (1736 sind es im Amt 271, 1754: 159 Schützen), weshalb die Regierung die Vortelgelder aufhob, zumal, nach Errichtung stehenden Militärs, die ganze Einrichtung wenig Zweck mehr hatte. Im J. 1756 wurde auf Vorstellung verschiedener Städte und Aemter auch der Zuschuß aus den Amtspflegen abgeschafft; auch sollen nicht mehr wie bisher die Untertanen (unter 60 Jahren) zur Bezahlung von Leggeldern angehalten werden, in Anbetracht, daß der ursprünglich maßgebende Endzweck, nämlich die Verteidigung des Landes, bei gänzlich veränderten Umständen wegfällt, die Schießtäge im Gegenteil viel mehr Gelegenheit zu allerhand Ausschweifung (Zechen und Spielen) geben, auch die Beteiligung gering ist, so daß einige wenige Leute verbrauchen, was alle miteinander zusammenbringen (Reskr. v. 26. Febr.).
Allem nach war das Standschießen nicht obligat, die »Schützengesellschaft « eine freiwillige Vereinigung, aber mit »halbamtlichem« Charakter, sofern das Schießen von Obrigkeits wegen begünstigt und unterstützt wurde. Allerdings waren 1652 im ganzen Land wieder »Buxenschützen-Gesellschaften« angeordnet worden, nachdem das Schützenwesen während des Kriegs in Verfall geraten war.
Das Schießhaus wurde im J. 1780 an einen Privaten verkauft.
Zum persönlichen Kriegsdienst wurde der Bürger, obwohl er grundsätzlich dazu verpflichtet war, vor der 2. Hälfte des 17. Jahrh. selten oder nie herangezogen, wenigstens hören wir hier so gut wie nichts davon. Erst nach 1670 werden in den B.M.R. die »Ausgewöhlten« erwähnt. Fünf Aemter, worunter auch Besigheim, stellen zusammen eine Kompagnie (1670 ff.). Im J. 1673 stellt das Amt 37 Mann zu Fuß, 7 zu Pferd, auch die Offiziere und Unteroffiziere werden aus der Bürgerschaft genommen. Diese werden, wie die von anderen Aemtern, zur Landesverteidigung an verschiedene Orte des Landes kommandiert und erhalten für Kommis und Taggeld 8 kr., welche ihnen an der Steuer abgerechnet werden. Ihre Ausrüstung geschieht auf Kosten des Amts. Die Reiter werden meist aus den Metzgern genommen. Bürger, welche Pferde besitzen, müssen diese an die Reiter herleihen.
Die Auswahl wurde bald dahin, bald dorthin zu kürzeren Kommandos verschickt; das Jahr über wurden Uebungen angestellt, von Zeit zu Zeit Generalmusterungen abgehalten – alles auf Kosten der Aemter.
Im J. 1727 wird nach G.P. in der Stadt und in den Amtsflecken alle Sonn- und Feiertage exerziert, sonntags nach dem Abendgottesdienst. Walheim und Hessigheim haben allmonatlich ihre Mannschaft hieher zu stellen. Wer von der »Landmiliz« ausbleibt, zahlt 15 kr. Strafe. Auch 1749 exerziert hier und in Walheim die (ledige) Mannschaft (hier 51 Mann).
Nachdem man seit Ende des 17. Jahrh. ein stehendes Militär eingerichtet hatte, mußte das Amt jährlich eine bestimmte Anzahl Rekruten stellen. Es kostete aber immer viel Mühe, Liebhaber zu finden. Solche, die sich anwerben ließen, erhielten einige »kleine Vorteile« versprochen für die Zeit nach ihrer Verabschiedung (ein Stadtdienstlein, den Genuß der städtischen Stiftungen etc.). Im J. 1774 dienen 10 hiesige Bürgerssöhne in verschiedenen Regimentern.
Bezeichnend für die Zeit ist folgende dem G.P. entnommene Einzelheit: im J. 1754, am 28. Mai, wurde Jak. Blumhard und Joh. Bronner von hier vom Vogt nach Bietigheim beschieden. Dort wurden sie von einem Offizier abgemessen, dann Serenissimo nach Ludwigsburg vorgeführt; dieser nahm ihnen Allerhöchsteigenhändig noch einmal das Maß ab, worauf man beide miteinander auf die Hauptwacht führte. Dort stellte man ihnen Wein vor, ließ ihnen Musik machen und sprach ihnen zu, sich unter die Miliz zu engagieren. Als sie sich weigerten, bekamen sie 2-3 Tage lang nichts zu essen, auch nicht um ihr Geld. Der Vater des einen brachte seinem Sohn ½ Laiblen Brots; ein Korporal versetzte aber dem Sohn einen Streich, daß er das Brot fallen ließ. Die Offiziere suchten die beiden durch verschiedene Zwangsmittel mürbe zu machen; z. B. mußten sie die Arme wagrecht von sich strecken; ließen sie dieselben sinken, so schlug man sie darauf; ferner setzte man sie auf einen hölzernen Esel und legte ihnen Steine auf die Füße; fielen diese herunter, so gab es wieder Schläge. Schließlich sagte der eine von beiden ja, nachdem man es vom Dienstag bis Sonntag getrieben, wo dann dieser nochmals von Serenissimo gemessen und mit vier anderen nach Stuttgart geführt wurde. Den Bronner aber, welcher nicht weich gab, ließ man laufen!
Wenn der Untertane zum Krieg nicht seinen Leib dem Landesherrn zur Verfügung stellen mußte, dann jedenfalls sein Geld und Gut. Hieher wird zu rechnen sein das » Hilfs- oder Willgeld« 1495 (S. 15), die 100 fl. » Römerzug« 1508, das » Venedigergeld«, 1510 auf Joh. und Barthol. mit je 11 Pfd. 11 sch. erhoben; 100 fl. » Rotweilisch Geld« (um dieselbe Zeit). Alle diese Steuern wurden in Form der »Schatzung« (Vermögenssteuer) erhoben. Im 17. Jahrh. werden öfters erwähnt (in den B.M.R.) das » Römergeld« und die » Türkenhilf«, beide in monatlichen Raten eingezogen. Während des 30jährigen Krieges, bis 1650, wurde die ordentliche Jahressteuer ganz ausgesetzt und man setzte monatliche Kontributionen an. Nach dem Friedensschluß hatte man noch lange an den » Friedensgeldern« und den » schwedischen Satisfaktionsgeldern« zu zahlen. Die ursprünglich außerordentliche » extraordinari Kriegsanlage« wurde, bei den nicht endenwollenden Kriegen, zuletzt eine fast regelmäßige Last. Sie wurde auf zweimal, als Winter- und als Sommeranlage, ausgeschrieben. Sie beträgt z. B. 1674: 3/10 der ordinari Steuer (1550 fl. 6 kr.) und ist bestimmt »zur Erhaltung des von dem Herzogtum an der Reichs- und Kreisverfassung auf den Beinen habenden Kontingents«; später beträgt sie oft ein zwei- oder mehrfaches der »ordentlichen Jahressteuer«.
Am Ende des 17. und anfangs des 18. Jahrh. genügten die bisherigen Steuern nicht mehr und man mußte sich auf neue Mittel der Geldbeschaffung besinnen. So wurde 1691 eine »Familiensteuer«, 1694 eine »Kopfsteuer« eingeführt; letztere zur Aufbringung der Kriegskontributionen an Frankreich. Sie ertrug 1708 in Besigheim 468 fl. 21 kr., in Hessigheim 161 fl. 41 kr., in Walheim 132 fl. 6 kr. Auch das schon während des 30jährigen Kriegs genannte »Dreißigstel« (Trizesima) vom Heu-, Wein- und Fruchtertrag aller, auch der zehntfreien Güter, kam wieder in Gang.
Zur »Rayßbarkeit« gehörte weiter, daß die Stadt der Herrschaft einen » Rayßwagen« samt Gezelt gerüstet halten mußte, unter Beihilfe der Amtsflecken. Ferner ist hieher zu rechnen die Torwachtpflicht der Bürger, die Stellung von Wagen und Pferden zu Proviantfuhren, die Verrichtung von Schanzarbeiten, zu welchen man oft in weite Ferne, bis an und über den Rhein, entboten wurde, die Unterbringung der Truppen bei Durchzugs-, Rast- und Nachtquartieren und bei den Winterqartieren u. dgl. Alle diese Lasten wurden übrigens nicht den einzelnen Orten für sich, sondern zunächst dem Amt auferlegt (s. nächstes Kapitel). Die erwachsenden Auslagen wurden allerdings ersetzt, aber ungenügend; oft blieb die Regierung Jahrzehnte durch die Gelder schuldig.
Die Leibeigenschaft. In der Huldigungsformel vom J. 1404 weisen die Ausdrücke: »Des (nämlich des Markgrafen) eigen wir sind« und das Versprechen: »Alles das zu tunde, was eigen lute ihrem rechten herrn billichen tun sollen« deutlich auf Leibeigenschaft im eigentlichen Sinn hin. Im J. 1529 löste man aber die Leibeigenschaft für immer ab. Auffallend ist nun freilich, daß das L.B. 1522 derselben keine Erwähnung tut. Allein es ist sehr wahrscheinlich (vgl. S. 18), daß man sich schon einige Zeit vorher, wenn nicht endgültig, so doch von Jahr zu Jahr losgekauft hatte. – Drückend kann die Leibeigenschaft nicht gewesen sein, so viel wird aus der Ablösungssumme (S. 18) geschlossen werden dürfen.
Nicht Besigheimer Bürger, sondern sonstige (österreichische) Untertane sind gemeint, wenn es L.B. 1522 heißt: »Kaiserliche Majestät hat ettlig libaigene Lutt umb Besigheim unter dem Adel sitzen, die sind alle Jahr pflichtig auf Stephani zu wisen (= weisen) und dem Amtm. zu erzeigen mit 3 sch. Mannstur (Mannsteuer) gegen Besigheim. Dagegen ist man inen ein gut Imbis Essen zu geben schuldig. Derer sind an der Zahl zu disen Ziten 30 Frauen 70.« Aehnlich 1569, 1587, 1628, wo noch hinzugefügt ist: wer aber zu Besigheim oder anderswo, wo das Weismahl gehalten wird, nicht erscheint, gibt jährlich » zu Erkanntnuß der Leibeigenschaft« 2 sch. hl. jede Weibsperson eine Leibhenne. Wenn aber eine Frau in das Kindbett kommt, so wird ihr die Leibhenne aus Gnaden in das Kindbett geschenkt. Doch soll der Hühnervogt (welcher die Leibhenne einzieht) Kopf und Kragen der Henne nehmen und dem Amtm. zu Besigheim überantworten.
Das Weismahl wird in den Kellereirechnungen des 17. Jahrh. einige mal erwähnt. Dort finden sich auch die Leibeigenen des Amts namentlich aufgeführt. Nach L.B. 1569 waren »leibeigene Leute nach Besigheim gehörig« (d. h. badische Untertanen, die in Besigheim zu »weisen« hatten), welche die »Bet« erlegten: in Mundelsheim 4, Hessigheim 10, Löchgau 2, Groß-Ingersheim 2, Klein-Ingersheim 0, Bietigheim, Freudenthal, Hofen Hohenhaslach, Höpfigheim, Kaltenwesten, Kirchheim, Pleidelsheim, Walheim je 1, Bönnigheim 5 Personen etc.
An Weisgeld fallen 1503, vom Schultheiß zu Besigheim und dem zu Walheim, 4 Pfd. 20 sch. 10 hl. – 1609 fällt »Mannsteuer« im ganzen 1 Pfd. 10 sch. (= 10 Leibeigene), 1619: 2 Pfd. 5 sch. (15 Personen). Im J. 1619 nehmen am Weismahl teil 19 Personen; es werden vertrunken aus dem Herrschaftskeller 3 Imi 3 Maß (132 Schoppen); das »truckhene Mahl« macht im ganzen 12 kr. aus (!). – Im J. 1639 können die Leibeigenen nicht »spezifizirt« werden: viele sind gestorben und verdorben, die übrigen können nicht zahlen, ihr Geflügel ist ihnen alles von der »Soldateska« weggenommen worden. –
Bei den in den Amtsorten wohnenden, nach auswärts gehörigen Leibeigenen wurde es mit Hauptfällen gehalten »wie jeden Orts gebräuchlich«. Da nun noch im 18. Jahrh. Leibeigene aus allen möglichen Vogteien des Landes im Amt sitzen, besonders viele in Hessigheim (z. B. von Calw, Marbach, Kirchheim, Böblingen, Lauffen), und da stets die am Heimatort geltenden Gewohnheiten beschrieben werden, so erhalten wir manchen interessanten Aufschluß über die Leibeigenschaftsverhältnisse im damaligen Württemberg. Doch können wir hier auf diese Dinge nicht näher eingehen. –
Wie schon erwähnt, hatte Walheim schon früh auch den »Todfall« abgelöst, Besigheim dagegen nicht. Hessigheim scheint 1700 von der Leibeigenschaft überhaupt noch nicht befreit zu sein.