Wilhelm von Humboldt
Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen
Wilhelm von Humboldt

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XIII

Das letzte und vielleicht wichtigste Mittel, für die Sicherheit der Bürger Sorge zu tragen, ist die Bestrafung der Übertretung der Gesetze des Staats. Ich muß daher noch auf diesen Gegenstand die im vorigen entwickelten Grundsätze anwenden. Die erste Frage nun, welche hiebei entsteht, ist die: welche Handlungen der Staat mit Strafen belegen, gleichsam als Verbrechen aufstellen kann. Die Antwort ist nach dem Vorigen leicht. Denn da der Staat keinen andren Endzweck als die Sicherheit der Bürger verfolgen darf, so darf er auch keine andre Handlungen einschränken, als welche diesem Endzweck entgegenlaufen. Diese aber verdienen auch insgesamt angemessene Bestrafung. Denn nicht bloß, daß ihr Schade, da sie gerade das stören, was dem Menschen zum Genuß wie zur Ausbildung seiner Kräfte das unentbehrlichste ist, zu wichtig ist, um ihnen nicht durch jedes zweckmäßige und erlaubte Mittel entgegenzuarbeiten, so muß auch schon den ersten Rechtsgrundsätzen nach jeder sich gefallen lassen, daß die Strafe ebenso weit gleichsam in den Kreis seines Rechts eingreife, als sein Verbrechen in den des fremden eingedrungen ist. Hingegen Handlungen, welche sich allein auf den Handlenden beziehen oder mit Einwilligung dessen geschehen, den sie treffen, zu bestrafen, verbieten eben die Grundsätze, welche dieselben nicht einmal einzuschränken erlauben; und es dürfte daher nicht nur keins der sogenannten fleischlichen Verbrechen (die Notzucht ausgenommen), sie möchten Ärgernis geben oder nicht, unternommener Selbstmord usf. bestraft werden, sondern sogar die Ermordung eines andren mit Bewilligung desselben müßte ungestraft bleiben, wenn nicht in diesem letzteren Falle die zu leichte Möglichkeit eines gefährlichen Mißbrauchs ein Strafgesetz notwendig machte. Außer denjenigen Gesetzen, welche unmittelbare Kränkungen der Rechte andrer untersagen, gibt es noch andre verschiedener Gattung, deren teils schon im vorigen gedacht ist, teils noch erwähnt werden wird. Da jedoch bei dem dem Staat allgemein vorgeschriebenen Endzweck auch diese nur mittelbar zur Erreichung jener Absicht hinstreben, so kann auch bei diesen Bestrafung des Staats eintreten, insofern nicht schon ihre Übertretung allein unmittelbar eine solche mit sich führt, wie z. B. die Übertretung des Verbots der Fideikommisse die Ungültigkeit der gemachten Verfügung. Es ist dies auch um so notwendiger, als es sonst hier gänzlich an einem Zwangsmittel fehlen würde, dem Gesetze Gehorsam zu verschaffen.

Von dem Gegenstande der Bestrafung wende ich mich zu der Strafe selbst. Das Maß dieser auch nur in sehr weiten Grenzen vorzuschreiben, nur zu bestimmen, über welchen Grad hinaus dieselbe nie steigen dürfe, halte ich in einem allgemeinen, schlechterdings auf gar keine Lokalverhältnisse bezogenen Räsonnement für unmöglich. Die Strafen müssen Übel sein, welche die Verbrecher zurückschrecken. Nun aber sind die Grade, wie die Verschiedenheiten des physischen und moralischen Gefühls, nach der Verschiedenheit der Erdstriche und Zeitalter unendlich verschieden und wechselnd. Was daher in einem gegebenen Falle mit Recht Grausamkeit heißt, das kann in einem andren die Notwendigkeit selbst erheischen. Nur so viel ist gewiß, daß die Vollkommenheit der Strafen immer – versteht sich jedoch bei gleicher Wirksamkeit – mit dem Grade ihrer Gelindigkeit wächst. Denn nicht bloß, daß gelinde Strafen schon an sich geringere Übel sind, so leiten sie auch den Menschen auf die seiner am meisten würdige Weise von Verbrechen ab. Denn je minder sie physisch schmerzhaft und schrecklich sind, desto mehr sind sie es moralisch; da hingegen großes körperliches Leiden bei dem Leidenden selbst das Gefühl der Schande, bei dem Zuschauer das der Mißbilligung vermindert. Daher kommt es denn auch, daß gelinde Strafen in der Tat viel öfter angewendet werden können, als der erste Anblick zu erlauben scheint; indem sie auf der andren Seite ein ersetzendes moralisches Gegengewicht erhalten. Überhaupt hängt die Wirksamkeit der Strafen ganz und gar von dem Eindruck ab, welchen dieselben auf das Gemüt der Verbrecher machen, und beinah ließe sich behaupten, daß in einer Reihe gehörig abgestufter Stufen es einerlei sei, bei welcher Stufe man gleichsam als bei der höchsten stehenbleibe, da die Wirkung einer Strafe in der Tat nicht sowohl von ihrer Natur an sich als von dem Platze abhängt, den sie in der Stufenleiter der Strafen überhaupt einnimmt, und man leicht das für die höchste Strafe erkennt, was der Staat dafür erklärt. Ich sage beinah, denn völlig würde die Behauptung nur freilich dann richtig sein, wenn die Strafen des Staats die einzigen Übel wären, welche dem Bürger drohten. Da dies hingegen der Fall nicht ist, vielmehr oft sehr reelle Übel ihn gerade zu Verbrechen veranlassen, so muß freilich das Maß der höchsten Strafe und so der Strafen überhaupt, welche diesen Übeln entgegenwirken sollen, auch mit Rücksicht auf sie bestimmt werden. Nun aber wird der Bürger da, wo er einer so großen Freiheit genießt, als diese Blätter ihm zu sichren bemüht sind, auch in einem größeren Wohlstande leben; seine Seele wird heitrer, seine Phantasie lieblicher sein, und die Strafe wird, ohne an Wirksamkeit zu verlieren, an Strenge nachlassen können. So wahr ist es, daß alles Gute und Beglückende in wundervoller Harmonie steht und daß es nur notwendig ist, eins herbeizuführen, um sich des Segens alles übrigen zu erfreuen. Was sich daher in dieser Materie allgemein bestimmen läßt, ist, dünkt mich, allein, daß die höchste Strafe die den Lokalverhältnissen nach möglichst gelinde sein muß.

Nur eine Gattung der Strafen müßte, glaube ich, gänzlich ausgeschlossen werden, die Ehrlosigkeit, Infamie. Denn die Ehre eines Menschen, die gute Meinung seiner Mitbürger von ihm, ist keinesweges etwas, das der Staat in seiner Gewalt hat. Auf jeden Fall reduziert sich daher diese Strafe allein darauf, daß der Staat dem Verbrecher die Merkmale seiner Achtung und seines Vertrauens entziehn und andren gestatten kann, dies gleichfalls ungestraft zu tun. Sowenig ihm nun auch die Befugnis abgesprochen werden darf, sich dieses Rechts, wo er es für notwendig hält, zu bedienen, und sosehr sogar seine Pflicht es erfordern kann, so halte ich dennoch eine allgemeine Erklärung, daß er es tun wolle, keinesweges für ratsam. Denn einmal setzt dieselbe eine gewisse Konsequenz im Unrechthandlen bei dem Bestraften voraus, die sie doch in der Tat in der Erfahrung wenigstens nur selten findet; dann ist sie auch, selbst bei der gelindesten Art der Abfassung, selbst wenn sie bloß als eine Erklärung des gerechten Mißtrauens des Staats ausgedrückt wird, immer zu unbestimmt, um nicht an sich manchem Mißbrauch Raum zu geben und um nicht wenigstens oft, schon der Konsequenz der Grundsätze wegen, mehr Fälle unter sich zu begreifen, als der Sache selbst wegen nötig wäre. Denn die Gattungen des Vertrauens, welches man zu einem Menschen fassen kann, sind der Verschiedenheit der Fälle nach so unendlich mannigfaltig, daß ich kaum unter allen Verbrechen ein einziges weiß, welches den Verbrecher zu allen auf einmal unfähig machte. Dazu führt indes doch immer ein allgemeiner Ausdruck, und der Mensch, bei dem man sich sonst nur bei dahin passenden Gelegenheiten erinnern würde, daß er dieses oder jenes Gesetz übertreten habe, trägt nun überall ein Zeichen der Unwürdigkeit mit sich herum. Wie hart aber diese Strafe sei, sagt das gewiß keinem Menschen fremde Gefühl, daß ohne das Vertrauen seiner Mitmenschen das Leben selbst wünschenswert zu sein aufhört. Mehrere Schwierigkeiten zeigen sich nun noch bei der näheren Anwendung dieser Strafe. Mißtrauen gegen die Rechtschaffenheit muß eigentlich überall da die Folge sein, wo sich Mangel derselben gezeigt hat. Auf wie viele Fälle aber alsdann diese Strafe ausgedehnt werde, sieht man von selbst. Nicht minder groß ist die Schwierigkeit bei der Frage, wie lange die Strafe dauern solle. Unstreitig wird jeder Billigdenkende sie nur auf eine gewisse Zeit hin erstrecken wollen. Aber wird der Richter bewirken können, daß der so lange mit dem Mißtrauen seiner Mitbürger Beladene nach Verlauf eines bestimmten Tages auf einmal ihr Vertrauen wiedergewinne? Endlich ist es den in diesem ganzen Aufsatz vorgetragenen Grundsätzen nicht gemäß, daß der Staat der Meinung der Bürger auch nur auf irgendeine Art eine gewisse Richtung geben wolle. Meines Erachtens wäre es daher ratsamer, daß der Staat sich allein in den Grenzen der Pflicht hielte, welche ihm allerdings obliegt, die Bürger gegen verdächtige Personen zu sichern, und daß er daher überall, wo dies notwendig sein kann, z. B. bei Besetzung von Stellen, Gültigkeit der Zeugen, Fähigkeit der Vormünder usf. durch ausdrückliche Gesetze verordnete, daß, wer dies oder jenes Verbrechen begangen, diese oder jene Strafe erlitten hätte, davon ausgeschlossen sein solle; übrigens aber sich aller weiteren, allgemeinen Erklärung des Mißtrauens oder gar des Verlustes der Ehre gänzlich enthielte. Alsdann wäre es auch sehr leicht, eine Zeit zu bestimmen, nach Verlauf welcher ein solcher Einwand nicht mehr gültig sein solle. Daß es übrigens dem Staat immer erlaubt bleibe, durch beschimpfende Strafen auf das Ehrgefühl zu wirken, bedarf von selbst keiner Erinnerung. Ebensowenig brauche ich noch zu wiederholen, daß schlechterdings keine Strafe geduldet werden muß, die sich über die Person des Verbrechers hinaus auf seine Kinder oder Verwandte erstreckt. Gerechtigkeit und Billigkeit sprechen mit gleich starker Stimme gegen sie; und selbst die Vorsichtigkeit, mit welcher sich bei Gelegenheit einer solchen Strafe das übrigens gewiß in jeder Rücksicht vortreffliche Preußische Gesetzbuch ausdrückt, vermag nicht, die in der Sache selbst allemal liegende Härte zu mindernT. 2, Tit. 20 § 95. .

Wenn das absolute Maß der Strafen keine allgemeine Bestimmung erlaubt, so ist dieselbe hingegen um so notwendiger bei dem relativen. Es muß nämlich festgesetzt werden, was es eigentlich ist, wonach sich der Grad der auf verschiedne Verbrechen gesetzten Strafen bestimmen muß. Den im vorigen entwickelten Grundsätzen nach kann dies, dünkt mich, nichts anders sein als der Grad der Nichtachtung des fremden Rechts in dem Verbrechen, ein Grad, welcher, da hier nicht von der Anwendung eines Strafgesetzes auf einen einzelnen Verbrecher, sondern von allgemeiner Bestimmung der Strafe überhaupt die Rede ist, nach der Natur des Rechts beurteilt werden muß, welches das Verbrechen kränkt. Zwar scheint die natürlichste Bestimmung der Grad der Leichtigkeit oder Schwierigkeit zu sein, das Verbrechen zu verhindern, so daß die Größe der Strafe sich nach der Quantität der Gründe richten müßte, welche zu dem Verbrechen trieben oder davon zurückhielten. Allein wird dieser Grundsatz richtig verstanden, so ist er mit dem eben aufgestellten einerlei. Denn in einem wohlgeordneten Staate, wo nicht in der Verfassung selbst liegende Umstände zu Verbrechen veranlassen, kann es keinen andren eigentlichen Grund zu Verbrechen geben als eben jene Nichtachtung des fremden Rechts, welcher sich nur die zu Verbrechen reizenden Antriebe, Neigungen, Leidenschaften usf. bedienen. Versteht man aber jenen Satz anders, meint man, es müßten den Verbrechen immer in dem Grade große Strafen entgegengesetzt werden, in welchem gerade Lokal- oder Zeitverhältnisse sie häufiger machen oder gar ihrer Natur nach (wie es bei so manchen Polizeiverbrechen der Fall ist) moralische Gründe sich ihnen weniger eindringend widersetzen, so ist dieser Maßstab ungerecht und schädlich zugleich. Er ist ungerecht. Denn so richtig es wenigstens insofern ist, Verhinderung der Beleidigungen für die Zukunft als den Zweck aller Strafen anzunehmen, als keine Strafe je aus einem andren Zwecke verfügt werden darf, so entspringt doch die Verbindlichkeit des Beleidigten, die Strafe zu dulden, eigentlich daraus, daß jeder sich gefallen lassen muß, seine Rechte von dem andren insoweit verletzt zu sehen, als er selbst die Rechte desselben gekränkt hat. Darauf beruht nicht bloß diese Verbindlichkeit außer der Staatsverbindung, sondern auch in derselben. Denn die Herleitung derselben aus einem gegenseitigem Vertrag ist nicht nur unnütz, sondern hat auch die Schwierigkeit, daß z. B. die manchmal und unter gewissen Lokalumständen offenbar notwendige Todesstrafe bei derselben schwerlich gerechtfertigt werden kann und daß jeder Verbrecher sich von der Strafe befreien könnte, wenn er, bevor er sie litte, sich von dem gesellschaftlichen Vertrage lossagte, wie z. B. in den alten Freistaaten die freiwillige Verbannung war, die jedoch, wenn mich mein Gedächtnis nicht trügt, nur bei Staats-, nicht bei Privatverbrechen geduldet ward. Dem Beleidiger selbst ist daher gar keine Rücksicht auf die Wirksamkeit der Strafe erlaubt, und wäre es auch noch so gewiß, daß der Beleidigte keine zweite Beleidigung von ihm zu fürchten hätte, so müßte er dessenungeachtet die Rechtmäßigkeit der Strafe anerkennen. Allein auf der andren Seite folgt auch aus eben diesem Grundsatz, daß er sich auch jeder die Quantität seines Verbrechens überschreitenden Strafe rechtmäßig widersetzen kann, wie gewiß es auch sein möchte, daß nur diese Strafe und schlechterdings keine gelindere völlig wirksam sein würde. Zwischen dem inneren Gefühle des Rechts und dem Genuß des äußeren Glücks ist, wenigstens in der Idee des Menschen, ein unleugbarer Zusammenhang, und es vermag nicht bestritten zu werden, daß er sich durch das erstere zu dem letzteren berechtigt glaubt. Ob diese seine Erwartung in Absicht des Glücks gegründet ist, welches ihm das Schicksal gewährt oder versagt – eine allerdings zweifelhaftere Frage –, darf hier nicht erörtert werden. Allein in Absicht desjenigen, welches andre ihm willkürlich geben oder entziehen können, muß seine Befugnis zu derselben notwendig anerkannt werden; da hingegen jener Grundsatz sie, wenigstens der Tat nach, abzuleugnen scheint. Es ist aber auch ferner jener Maßstab sogar für die Sicherheit selbst nachteilig. Denn wenn er gleich diesem oder jenem einzelnen Gesetze vielleicht Gehorsam erzwingen kann, so verwirrt er gerade das, was die festeste Stütze der Sicherheit der Bürger in einem Staate ist, das Gefühl der Moralität, indem er einen Streit zwischen der Behandlung, welche der Verbrecher erfährt, und der eignen Empfindung seiner Schuld veranlaßt. Dem fremden Rechte Achtung zu verschaffen ist das einzige sichre und unfehlbare Mittel, Verbrechen zu verhüten; und diese Absicht erreicht man nie, sobald nicht jeder, welcher fremdes Recht angreift, gerade in eben dem Maße in der Ausübung des seinigen gehemmt wird, die Ungleichheit möge nun im Mehr oder im Weniger bestehen. Denn nur eine solche Gleichheit bewahrt die Harmonie zwischen der inneren moralischen Ausbildung des Menschen und dem Gedeihen der Veranstaltungen des Staats, ohne welche auch die künstlichste Gesetzgebung allemal ihres Endzwecks verfehlen wird. Wie sehr aber nun die Erreichung aller übrigen Endzwecke des Menschen bei Befolgung des oben erwähnten Maßstabes leiden würde, wie sehr dieselbe gegen alle in diesem Aufsatze vorgetragene Grundsätze streitet, bedarf nicht mehr einer weiteren Ausführung. Die Gleichheit zwischen Verbrechen und Strafe, welche die eben entwickelten Ideen fordern, kann wiederum nicht absolut bestimmt, es kann nicht allgemein gesagt werden, dieses oder jenes Verbrechen verdient nur eine solche oder solche Strafe. Nur bei einer Reihe dem Grade nach verschiedener Verbrechen kann die Beobachtung dieser Gleichheit vorgeschrieben werden, indem nun die für diese Verbrechen bestimmten Strafen in gleichen Graden abgestuft werden müssen. Wenn daher nach dem Vorigen die Bestimmung des absoluten Maßes der Strafen, z. B. der höchsten Strafe, sich nach derjenigen Quantität des zugefügten Übels richten muß, welche erfordert wird, um das Verbrechen für die Zukunft zu verhüten, so muß das relative Maß der übrigen, wenn jene oder überhaupt eine einmal festgesetzt ist, nach dem Grade bestimmt werden, um welchen die Verbrechen, für die sie bestimmt sind, größer oder kleiner als dasjenige sind, welches jene zuerst verhängte Strafe verhüten soll. Die härteren Strafen müßten daher diejenigen Verbrechen treffen, welche wirklich in den Kreis des fremden Rechts eingreifen; gelindere die Übertretung derjenigen Gesetze, welche jenes nur zu verhindern bestimmt sind, wie wichtig und notwendig diese Gesetze auch an sich sein möchten. Dadurch wird dann zugleich die Idee bei den Bürgern vermieden, daß sie vom Staat eine willkürliche, nicht gehörig motivierte Behandlung erführen – ein Vorurteil, welches sehr leicht entsteht, wenn harte Strafen auf Handlungen gesetzt sind, die entweder wirklich nur einen entfernten Einfluß auf die Sicherheit haben oder deren Zusammenhang damit doch weniger leicht einzusehen ist. Unter jenen erstgenannten Verbrechen aber müßten diejenigen am härtesten bestraft werden, welche unmittelbar und geradezu die Rechte des Staats selbst angreifen, da, wer die Rechte des Staats nicht achtet, auch die seiner Mitbürger nicht zu ehren vermag, deren Sicherheit allein von jenen abhängig ist.


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