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Selbst in Österreich, wo doch wirklich alles wurscht ist, mußte man merken, daß es mit einer Einrichtung nicht so weiter geht: mit den Geschwornen. Mag man sich damit abfinden, daß alles, was in diesem Staate geschieht, letzten Endes auf Verwirrung, Teuerung, Anstände, Um- und Aufstände, Ramasuri, Pallawatsch und Pahöl abzieht, in diesem einen Punkte mußte auch der Blinde erkennen, daß man, um nicht vorwärtszukommen, keinen Umweg zu machen braucht. Wenn die Justiz sich selbst ernst nimmt – wir tuns ja nicht –, so hat sie sich unbegreiflich lange von einer fixen Idee des Liberalismus die Teilung der Gewalt mit jenen aufoktroyieren lassen, in denen die Richter mit Recht ihre Viktualienhändler und Fleischhacker erkennen müßten. Die Zumutung, daß diesen die Kunden in ihren Betrieb hineinpfuschten, möchte von ihnen mit Entrüstung zurückgewiesen werden. Das Essen ist schließlich auch eine Angelegenheit, die »alle angeht«, aber daß die Esser in die Restaurantküchen eindringen und den Köchen zeigen, wie's gemacht werden muß, weil sie ein »gesundes Empfinden« dafür haben, diese Sitte ist selbst in Wien unbekannt; man muß sich, mag auch die Eierspeis manchmal zu hart ausfallen, schließlich doch auf die Köche verlassen. Die haben es gelernt, und was sollten sie auf der Welt, wenn man sie nicht einmal kochen ließe? Weil das Essen jeden angeht, sollte das Kochen kein Fach mehr sein? Ja was soll denn eine Justiz, die nichts dagegen hat, sich im Bedarfsfall vom Laienurteil regulieren zu lassen? Die zugibt, daß sie den gesunden Menschenverstand als Ergänzung braucht? Oder die, anstatt für die Änderung eines schlechten Gesetzes zu sorgen, es jeweils von Unberufenen aufheben läßt? Endlich scheints ihr doch zu dumm zu werden, und im Herrenhaus sind kürzlich einige nicht mehr abzuweisende Richtigkeiten über den Wert einer Institution gesagt worden, die als liberale Wahngeburt länger gelebt hat, als Gespenstern von rechtswegen erlaubt ist.
Die Debatte war beiweitem nicht eindringlich genug, aber es reichte hin, um eine Presse, die selber dem freiheitlichen Aberglauben ihre Existenz verdankt, in Wut, oder wie sie meint, in Harnisch zu bringen. Ein Strafrechtsprofessor, der mit Recht auf die durch die Volksjustiz gewährleistete Freiheit der Schmutzliteratur hinwies und auch die geringe Zahl der Beleidigungsprozesse auf die Furcht des Klägers vor der Jury schob, wurde gefragt, ob er denn von den »massenhaften Verurteilungen wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge, die doch immer Verfolgungen wegen Ehrenbeleidigung sind«, nichts wisse. Eine radikale Publizistik, die in den meisten Fällen die Verantwortung für Ehrenbeleidigung ablehnt, die pflichtgemäße Vernachlässigung der Obsorge auf sich nimmt und also für den eigenen Wirkungskreis die Geschwornenjudikatur längst aufgehoben hat, mag sich freilich dafür einsetzen, daß diese sonst bestehen bleibe. Aber weiß sie nicht selbst, warum sie so oft in die strikte Vernachlässigung jener Obsorge flüchtet? Warum sie die Sicherheit der geringen Strafe beim Bezirksgericht der geringen Sicherheit der Volksjustiz vorzieht? Sie hätte dem Strafrechtsprofessor antworten müssen, daß der Kläger nur dann die Jury zu fürchten hat, wenn er ein ethisches Interesse schützen möchte, und daß der Angeklagte, der sich in diesem Rechtszustand nicht sicherer fühlt, nur dann auf die Jury hoffen kann, wenn er ein geschäftliches Interesse für seinen Angriff nachzuweisen vermag. Die Presse lügt, wenn sie verschweigt, daß keine ideale Absicht – des Angreifers oder des Beleidigten – Verständnis beim gesunden Menschenverstand findet, aber jede materielle Rücksicht – beim Beleidigten oder beim Angreifer – als ein berechtigtes Interesse geachtet wird. Freilich steht die Volksjustiz damit auf keinem tieferen Niveau als das höchste reichsdeutsche Gericht, das etwa aussprechen würde, ein Schriftsteller, der im öffentlichen Interesse den Schädlingen eines bestimmten Berufs mit Beweisen zusetzt, sei als Geschäftsstörer, als einer, der sich in Angelegenheiten mischt, die ihn nichts angehen, der Beleidigung schuldig, und ein Vertreter der Branche selbst, der aus Rache oder aus Neid dem Konkurrenten fälschlich unehrenhafte Dinge nachsagt, handle in Wahrung berechtigter Interessen. Aber dieser in der deutschen Justiz vorübergehend grassierende Wahnsinn kann eine Auffassung nicht genießbarer machen, deren volkstümlicher Reiz die Richtlinie der Geschwornenjudikatur für alle Zeiten bestimmt. Man kann sicher sein, daß die Beteuerung des korrupten Klägers, der Mann störe ihm das Geschäft, auf die zwölf Geschäftsleute, deren jedem ja dasselbe passieren könnte, wie eine Rechtsbelehrung wirkt und weit besser als die des Vorsitzenden. Und so gut wie die Beteuerung des korrupten Angeklagten, er habe nicht aus Überzeugung, sondern aus Gewinnsucht beleidigt, denn er sei Familienvater. Die »Frische und Ursprünglichkeit des Laienurteils« bewährt sich nie glücklicher, als wenn sie zwischen Ehre und Geld, zwischen Gesinnung und Erwerbssinn zu unterscheiden hat.
Die Lebensfremdheit der gelernten Richter mag zu jenen Rechtsgütern gehören, die zu schützen man dem Staat verbieten sollte. Aber es ist doch grotesk, daß die Rauchfangkehrermeister den Anspruch erheben, dem wahren Leben näher zu stehen. Im Handelsgericht wird die fachliche Erfahrung der intelligenteren Berufsträger zur Mitwirkung am Urteil zugelassen. Im Strafgericht, wo man folgerichtig Weltmänner und Psychologen beisitzen lassen müßte, versteht es sich von selbst, daß die Gewürzkrämer sich ein Urteil über alle Materialien des Lebens bilden und es dem Juristen vorschreiben, dessen Berufswissen eben noch imstande sein soll, das Strafausmaß zu bestimmen. Den Ausweg, daß man, wenn schon die Praktiker zur Aushilfe gebraucht werden, wenigstens die Kompetenzen vertausche, würden sie ablehnen, denn die Hilf- und Wehrlosigkeit, in der sich heute der Vorsitzende einer Schwurgerichtsverhandlung befindet, ist tief unter der Würde jener Autorität, die heute das Verdikt fällt und jeden, der es kaum zum Mitglied eines Kegelklubs gebracht hat, zum Obmann eines Richterkollegiums erheben kann. In die Seelen einzudringen, in die der Zugang doch auch Juristen und Medizinern erschwert ist, läßt sich kein Unbefugter nehmen, und er ist überzeugt, daß es ihm eben deshalb gelingen muß, weil er es noch nicht versucht hat und weil es bekanntlich frisch von der Pudel weg am leichtesten geht. Welch drolligen Ausdruck diese Überzeugung finden kann, bekunden die zahlreichen Zuschriften, die jetzt die Presse von jenen Firmen erhält, die sich nicht nur als Inserenten, sondern auch, weil sie einmal Geschworne waren, zeitlebens als Zubehör der Justiz fühlen. Erfreulicherweise wird vor allem zugegeben, daß die Geschwornen »bei Delikten, die aus Gewinnsucht begangen werden, unerbittlich schuldig sprechen«. Aber sie verfolgen die Gewinnsucht nur zum Schutz des Gewinns und sie sprechen nur schuldig, wenn aus Gewinnsucht gestohlen, nicht, wenn aus dem gleichen Motiv beleidigt wird, denn sie schützen hier mit dem Freispruch wie dort mit dem Schuldspruch das Rechtsgut des Vermögens, und die strengste Verläßlichkeit, die ihr Urteil von persönlichem Vorteil unabhängig macht, wird sie nicht vor einer allgemeinen Befangenheit in materiellen Fragen bewahren. Wie könnte es anders sein? Wie sollten sie, was jeden Tag ihres Lebens ausfüllt, für einen Monat verleugnen? Könnten sie's, sie hätten ihren Beruf verfehlt und man müßte ihrer Wirtschaft, ihrer Ware mißtrauen. Gewiß, sie werden nicht zögern, den diebischen Kommis zu verurteilen. Aber sind sie nicht auch stolz darauf, »bei Verbrechen aus Leidenschaft oder aus Not freizusprechen«? weil sie eben den bekannten Blick für das Leben haben? »Wir drangen in die Seele des Angeklagten ein und prüften uns lange, ob wir ihn zu den Deklassierten werfen sollten oder ihm die Möglichkeit geben sollten, ein neues, glückliches Leben anzufangen«, versichert einer, der ja wirklich fähig sein kann, über pekuniäre Erwägungen emporzudringen. Aber noch der bornierte Fachkriminalist, der einem jungen Burschen für den Raub von ein paar Kreuzern lebenslänglichen Kerker gab, steht sittlich über den Geschwornen von Leitmeritz, die einen jungen Burschen freisprachen, weil er eine Prostituierte für den Verlust von vier Kronen massakriert hat. Diese Geschwornen haben für ein Verbrechen aus Leidenschaft Verständnis gehabt und es als gerechte Strafe für ein Verbrechen aus Gewinnsucht belohnt. Welche Frische und Ursprünglichkeit des Laienurteils! Sie geht nie fehl, wenn sie über alle Härten der Kriminalität hinaus die Sittlichkeit schützen und alles Gesetz ihrem Haß gegen die Sexualität fügsam machen kann. Denn der unersättliche Fortschritt begnügt sich nicht mit den Satzungen, die sein elender Instinkt seiner feigen Bildung diktiert hat, er möchte sie noch jeweils auflösen, um dem erhöhten Stand der Kulturlosigkeit besser gerecht zu werden. Bildung ist dazu da, die engstirnige Sehnsucht zu kodifizieren. Eine Volksjustiz, von der sich die Lynchjustiz durch eine gewisse Regelmäßigkeit unterscheidet, möchte das »gesunde ursprüngliche Empfinden« wiederherstellen, von dem doch reichlich viel in den Text geflossen ist. Sie möchte den Haß gegen Natur und Persönlichkeit überbieten und jenen Trieben freien Lauf lassen, deren Niederschrift sich die Bildung widersetzt hat: Sentimentalität der Gewinnsucht, Gewalttätigkeit der Schwäche. Hat einmal die Welt einen Fall wie den von Leitmeritz geschaut, wo die Ermordung einer Prostituierten als Abschluß ihres »Lebenswandels« und dieser als Strafausschließungsgrund für den Mörder gewürdigt, wo selbst die »Übertretung des Waffenpatents« für solchen Fall gutgeheißen wurde – dann müßte man meinen, daß die Bildung, die die Gesetze gemacht hat, nicht mehr danach begehrt, sie vom gesunden Laiengefühl anwenden zu lassen. Aber die Hoffnung wäre verfehlt, denn diese Bildung hat immer auch die Freiheit, die sie meint, zu wahren. Müßte der Fortschritt nach der Tat, die eine erwählte Bierbank vor seinen Augen vollbracht hat, in Reue umkehren, so trinkt er sich wieder einen Phrasenrausch an und vergißt, anstatt zu verzweifeln.
Mag die richtende Unbildung der Bildung, die sie eingesetzt hat, noch so sehr im Wesen widersprechen und ihr noch so wenig Ehre eintragen, so muß dennoch die im luftleeren Raum erdachte Errungenschaft mit den geistigen Mitteln jener Unentwegtheit verteidigt werden, aus der ihre Idee geboren wurde. Verteidiger übernehmen die Verteidigung und suchen uns glauben zu machen, die Diener des Staates seien lebensfremder als seine Spießbürger. Der »Wahrspruch der Geschwornen« ist dann »die Brücke zwischen dem gesetzten Recht und dem tausendgestaltigen Leben«, während – man erschrecke – »der grüne Tisch gleich einer Kluft zwischen dem Richter und dem Volke, das die Angeklagten liefert, klafft«. Im Vorstellungskreis dieser Leute lebt der Staat als der Feind, er allein als der Feind aller, und die Geschwornen seien berufene Richter, weil sie »gegenüber dem Staate vollständig unabhängig« sind. Darum seien sie geeignet, »in politischen und Preßangelegenheiten zu urteilen«. »Ehrenwerte Richter«, meint ein Anwalt, dessen Scharfsinn die Unterstellung nicht revidiert hat, »sind ja froh, wenn man ihnen diese Angelegenheiten abnimmt, damit sie in keinen Pflichtenkonflikt kommen, in einen Pflichtenkonflikt zwischen ihrer Stellung und dem Rechte«. Geschworne werden gegen den Verdacht einer grundsätzlichen Befangenheit durch Unbildung, Parteipolitik und Erwerbssinn verteidigt. Berufsrichtern aber wird gleichmütig nachgesagt, daß sie einem Pflichtenkonflikt zwischen Gesetz und Interesse ausgeliefert sind, daß sie den Gehorsam als stärkeren Zwang fühlen als die Gerechtigkeit, und, ohne daß eine Ehrenhaftigkeit, die solchen Konflikt nicht kennt, auch nur angenommen wird, wird sie eben noch dort anerkannt, wo sie ihm ausweicht und ein Amt, dem sie nicht gewachsen ist, von vornherein ablehnt. Man hat freilich noch nicht gehört, daß die Untauglichkeit von Generalen zu dem Vorschlag geführt hat, ihre Posten im Ernstfall mit Geschwornen zu besetzen. Aber alle diese Gedankengänge sind von der Furcht eröffnet, daß ohne Geschworne jener billigste Radikalismus, der sich ausschließlich an der Regierung vergreift, verteuert werden könnte. Eine rabbinische Aufregung meldet sich zum Wort, wenn man ihr an »die Errungenschaften« rührt und eine ihrer Begriffshülsen kassieren möchte. Die Phrase, die stark genug war, ein unnützes Ding zu erschaffen, ist auch stark genug, es zu erhalten. In Österreich wird der Staat noch lange die Gefahr sein, ehe man erkennen wird, daß er in Gefahr ist, aber auch dann wird man noch überzeugt sein, daß die Geschwornen »unabhängig« sind. Man würde sich höchstens einer Reform fügen, die die Greisler durch Verwaltungsräte ersetzt, weil man sich von ihnen – bei gleicher Unabhängigkeit vom Staat – ein feineres Verständnis für die standesgemäßen Delikte erhofft. Doch die Lebenskenntnis des Kleingewerbes versöhnt wenigstens durch jene natürliche Ranküne, die lieber die großen Diebe hängt, und wenn ein Greisler richtet, so ist es immerhin die Volkesstimme, die wir mit ihren vielen Nebengeräuschen schließlich als etwas Unabwendbares hinnehmen. Die Grammophonplage mit allen Platten einer eingelegten Intelligenz wäre ärger. Indes, selbst wenn diese Reform der Volksjustiz ein Ideal bleiben müßte, wenn die Abhängigheit der Geschwornen von der Presse nicht zu sichern wäre, ihre Unabhängigkeit vom Staat ist schon heute ein so sichtbarer Vorteil, daß man mit dem zufrieden ist, was man hat, und ein Mehr purer Luxus wäre. Und das alles wird gegen einen Staat gesagt, wo alles von allem eher abhängig ist als vom Staat; gegen einen Staat, in dem jeder Klafter seine Nation und jeder Nachbar seine Individualität hat. Und es wird für Geschworne gesagt, bei deren Auslosung sich der Verteidiger zu allererst dafür interessiert, ob einer Jud oder Christ, Antisemit oder Freimaurer, Tscheche oder Deutscher, Christlichsozialer oder Alldeutscher, Hausherr oder Hausmeister, Cafétier oder Stammgast, Hammer oder Amboß ist. Hier, wo jeder an tausend Beziehungen hängt, wo leben und leben lassen einen Schlachtruf bedeutet, wo jene freibürgerliche Einheit der Abwehr gegen den Geist und der Neigung zum Geld, die in jedem Staate die Volksjustiz bedenklich macht, noch in ebenso viele Rücksichten splittert, als es Parteien, Vereine und Melangen gibt – spricht einer das Wort: »Ich bekenne mich als glühenden Verehrer der Geschwornengerichte.« Wohin eine Leidenschaft, die sonst nur zu einem Dichter oder zu einer Geliebten den Besessenen fortreißt, unter dem Druck der liberalen Redensart gelangen kann! Aber gelernte Richter, die nicht so heiß begehrt werden, haben bei allen Vorwürfen, die ihrer anmutlosen Schablone gemacht werden, einen Vorzug und ein Recht auf Entschädigung. Man mag sie kaltstellen, wenn sie aufhören etwas zu taugen; man mag sie davonjagen, wenn sie den von liberalen Schwätzern berufenen »Buchstaben des Gesetzes« sinnlos befolgen; man mag die richterliche Unabsetzbarkeit antasten, um die Richter unabhängig zu machen. Sie sind es eher als die Geschwornen, weil die Abhängigkeit vom Staat noch immer die freieste unter den hiesigen Abhängigkeiten ist. Und sie haben ein Recht darauf, das, was sie gelernt haben, ohne den Beistand derer, die es nicht gelernt haben, auszuüben und den »Wahrspruch« nicht aus dem Munde dessen zu übernehmen, der den Blick fürs Leben und eine Pfaidlerei hat.
Über den Buchstaben des Gesetzes, der Schwarmgeister irritiert, sollten sich nur jene hinwegsetzen dürfen, die ihn lesen können. Ein Redner im Herrenhaus hat die Geschwornen juristische Analphabeten genannt und sie haben es als Beleidigung aufgefaßt. Jeder Fachmann, der bekanntlich schon im eigenen Fach ein Esel sein soll, ist aber im fremden Fach ein Analphabet, und wenn er das als den Vorwurf versteht, daß er überhaupt ein Analphabet sei, so ist er es. Auch dies ist durchaus nichts Unehrenhaftes. Es ist sogar etwas Sittliches neben einer ausgeliehenen Bildung, die den Geschwornen mit der Ermutigung beispringt, »sich nur ehrlich als Teil des Ganzen zu fühlen:« dann dürfe sich ihr Freispruch, »wenn er den gelehrten Richter noch so entsetzt, auf das kluge Rechtssprichwort der Römer stützen: Volenti non fit injuria«. Wenn die Kleingewerbetreibenden das Gesetz nicht besser anwenden, als die Leitartikler dieses Zitat, dann kann man es am besten anwenden auf einen Staat, der sich alles gefallen läßt und dem darum kein Unrecht geschieht. Ein Analphabet, der statt der Unterschrift drei Kreuze macht, ist besser als ein Freigeist, der anonym bleibt. Ein Salzburger Bauer steht kulturell berghoch über einem Wiener Volkswirt. Ich würde aber doch glauben, daß es nicht nötig ist, Salzburger Bauern vom Pflug zu holen, auf daß sie einen Betrüger freisprechen und auf die Frage eines Gerichtsfunktionärs, warum sie denn das eigentlich getan haben, die Antwort finden: »Was wollts ös? Der hat ja nix angstellt, der Staatsangwalt hat ja selber gsagt: der Bilanz is schuld, der Bilanz müßt her!« Ich finde das nicht unsympathisch und ziehe den Sprecher jenem Staatsanwalt, der den Bilanz berufen hat, beiweitem vor. Aber ich bin nicht dafür, daß der Staat seine Steuerzahler mißbraucht und sie von den Plätzen, wo sie ihren Nutzen finden, an solche lockt, wo sie Schaden stiften. Und ich habe darin einige Erfahrung; denn nachdem ich einmal verurteilt worden war, weil ich einem Theaterdirektor vorgeworfen hatte, daß er die Stücke eines Theaterkritikers annehme, ja sogar durchs Repertoire »durchpeitsche«, hat ein Gerichtsbeamter aus dem Munde des Obmannes gehört, daß ein derartiges Ansinnen die Geschwornenbank gegen mich aufgebracht habe, und jener soll ein Fachmann gewesen sein, nämlich Riemenerzeuger. Und könnte sich dieses gesunde, ursprüngliche Empfinden sympathischer ausdrücken als in der Beschwerde, die das »Extrablatt« veröffentlicht, das Organ, welches durch seine blutigen Darstellungen die Mörder anregt, die später von den Geschwornen freigesprochen werden?
Ob die Geschwornengerichte ein Lotteriespiel sind oder ob dieselben was oder nichts taugen, entzieht sich meiner Beurteilung und gehört auch nicht hierher. Da ich aber wiederholt selbst die Pflichten eines Geschwornen ausüben mußte, sage ich dem »Extrablatt« für die Bemerkungen über den Grafen Pininski ganz ergebensten Dank. Freilich sind wir Geschäftsleute zumeist einfache, schlichte Leute, aber um Recht von Unrecht unterscheiden zu können, dazu brauchen wir keine juristische Bildung. Wir haben den Ernst des Lebens schon in frühester Jugend kennen gelernt und gar heute bei den schweren Zeiten haben wir alle schwer zu kämpfen, um allen Anforderungen, die an uns gestellt werden, nachkommen zu können. Mithin hat es der Herr Graf gar nicht notwendig, uns so von oben herab zu behandeln. Natürlich scheint Herr Graf Pininski auch gar keine Idee zu haben, welche hohe Intelligenz dazu gehört, um als Geschäftsmann sein anständiges Fortkommen zu finden. Indem ich Sie gütigst bitte, diese meine Meinung in Ihrem Blatte zum Ausdruck zu bringen, bin ich mit besten Empfehlungen Ihr ergebener ...
Ich sage: die Anforderungen, die an uns gestellt werden, bestehen einfach darin, daß wir ordentliche Ware zu liefern haben und keinen unordentlichen »Wahrspruch«; ob nun der Graf Pininski einkaufen kommt oder ein anderer. Andere Anforderungen werden nicht gestellt. Wenn hohe Intelligenz dazu gehört, um als Geschäftsmann sein anständiges Fortkommen zu finden, so wird einer ohnedies nicht so dumm sein, Betrügereien zu begehen. Recht oder Unrecht muß jeder unterscheiden können, weil er sonst auf die Anklagebank kommt. Aber daß er, wenn er es kann, deshalb auf die Geschwornenbank kommt, ist ein Unrecht. Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe, reicht aber beiweitem nicht aus, das Urteil zu fällen. Und bei den schweren Zeiten ist es ein doppelt schweres Unrecht, Leuten, die ohnedies schwer zu kämpfen haben, auch noch das Richten leicht zu machen. Und es ist gewissenlos, sie durch einen vollen Monat, wo oft der Bilanz her muß, aufzuhalten, den Angeklagten seinem ordentlichen Richter, die Richter – die es sind, damit sie es nicht sind, und die es nicht sind, damit sie es sind – ihrem ordentlichen Berufe zu entziehen und nachträglich noch zu behaupten, einer sei deshalb berufen statt des andern Recht zu sprechen, weil er keinen Talar trägt, ihn aber geflickt hat.