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IV. Kapitel.

Torturalis Quaestio. – Sawr. – Guido de Susaria. – Tortur gegen Kriegsleute. – Paul Grillando Castilionico – Grade der Tortur. – Sengen. – Mitschuld. – Schutz vor Torturschmerzen. – Mesites. – Johann Arnold von Dorn-Eck. – Klagen wider Richter. – Jost Damhouder. – Hessische Halsgerichtsordnung.

Der »ehrenhafte, wohlgelehrte und rechtserfahrene M. Abraham Sawr, Advokat und Hofgerichts-Prokurator zu Marpurg in Hessen,« hat uns neben seinen eigenen strafrechtlichen Schriften auch einige Übersetzungen und Bearbeitungen hinterlassen, darunter auch: »Torturalis Quaestio«, das ist: Gründtliche und rechte Vnderweysung von Peinlichen Fragen, wie ein Richter, Vogt, Schuldtheiss oder andere Amtspersonen darinn verfahren sollen, damit man nicht zuviel oder zu wenig tue, Guidonis de Susaria. Item auss dem vierdten Buch Grillandi auf auffs kürtzst verfasst vnd jetzo zu gemeinem Nutzen vnd sonderlich den Gerichtshältern zum besten verteutscht, hiebevor durch Georgium Lauterbecken weiland Brandenburgischem Raht des Gebirgs, jetzo aber widerumb auffs neuw, mit sonderm Fleiss corrigirt: Auch noch mit etlichen andern dergleichen observationibus & Votatis vermehret, durch ... Hier folgt der oben angeführte Name und Titel des Herausgebers. »Gedruckt zu Franckfurt am Mayn, durch Nicolaum Basseum M.D.XCIII.«

Nach der Vorrede und Autorenangabe winkt uns das Sprüchlein entgegen: »Non nocet bis dicere quae necessaria et pulchra sunt,« dem überdies noch eine deutsche gereimte Übersetzung folgt:

Es schadet nicht, lass dir's behagen,
Was gut ist zweimal zu sagen.

Dem folgt ein

Epigramma.

Bedenk Gesell und halt dich recht
In peinlichen Sachen geht man schlecht
Auf gründliche Anzeig der Missetat:
Wenn die auf dich sich funden hat,
Und tust dein Unschuld nicht an Tag,
Die Tortur alsdann statt haben mag:
Und musst leiden gross Marter und Pein,
Wenn du der Anzeig willst los sein
Hast du dann auch das Übel vollbracht,
Und den Handel nicht besser bedacht,
So eilt die Straf hinzu mit Macht,
Gott geb dir dann eine gute Nacht,
Und musst sagen:
Iram Domini portabo, quoniam peceavi ei.
Das ist:
Des Herrn Straf will ich geduldig
Leiden, denn ich bin des schuldig.

A. S. F.

Nach einer zweiten »schönen Vorrede zum Leser«, »folget ein feiner und nützlicher Tractat Guidonis de Susaria, wie und wann man gegen den Übeltäter, damit man ihm nicht zu viel oder zu wenig tun möcht, in peinlicher Frage verfahren soll.« Es werden fünf Artikel angeführt, die jeder »Richter oder Oberkeit fleissig bedenken soll,« von deren Anführung wir hier absehen können, weil sie, ebenso wie einiges des Nachfolgenden, bereits genugsam Erörtertes bringen. Manches wieder wird etwas weitläufig abgehandelt, was schon in den lateinischen Marginalien kurz und kräftig zum Ausdruck gelangt: Unus vir, nullus vir, als Zeuge nämlich. Presumptio fortior tollit minorem. Sola fama non facit indicium ad torturam. Von den Kriegsleuten wird bemerkt: »Was nun die Kriegsleute dieser Zeit anlangen tut, so einer fragt, ob dieselben auch mögen mit peinlicher Frage angegriffen werden, wird geantwortet, ja. Denn dieweil sie jetzt den alten Kriegsbrauch nicht halten und sich weder mit Leben oder nach Kriegshandlung, wie die Alten erzeigen, derwegen sie auch der Privilegien, so von Alters her die Kriegsleute gehabt, nicht zu erfreuen haben, ut in authentica de mandatis principum. § fina coli: 3, und dies ist kürztlich die Meinung Guidonis, so schliesst auch letztlich mit im Ludovicus Bologninus.

Dieweil ich aber eben auf die Kriegsleute kommen bin, muss in ein wenig klarer hierher setzen, was Oldendorpius, ein berühmter Jurist, davon schreibt und hält, und was sie für Privilegien haben.

Und ist zu wissen, dass die alten Gesetzgeber die Kriegsleut nicht vergebens für anderes bedacht haben, dieweil sie durch ihre grosse Mühe und Kriegsarbeit, auch ihre teure Mannheit das gemeinsame Vaterland vor den ausländischen Feinden beschützen müssen, und deswegen mehr auf ihre Kriegsrüstung und -Übung, als auf die Wissenschaft des Rechts haben Acht geben müssen, 1. scimus in prin. ff. de iure militari. Da sie nun heutigen Tags solche disciplinam militarem und Kriegsübung und Gebrauch halten, sind sie solcher Privilegien wohl würdig. Was sie aber für gottlose Leute zum grossenteil sind, und wie sie das Vaterland beschützen, das ist am Tag und erscheint aus ihren Händeln. Nämlich, dass es ihnen eben gleich gilt: sie streiten wider das Vaterland oder wider die Ausländischen, wer nur Geld giebt, es sei gleich, der Teufel oder seine Frau Mutter, also dass ihrer viel befunden werden, die keine Scheu tragen, wider Gottes Wort zu fechten.« Als Krieger-Privilegien werden angeführt, dass der Beklagte gewöhnlich von seinem Vorgesetzten abgeurteilt werde. Doch hätte er bei gemeinen, ausserhalb des Kriegs begangenen Verbrechen, wie Diebstahl, Raub, Mord, Ehebruch etc., sich keines Privilegiums zu erfreuen. »Für's dritte, so ein Kriegsmann aus Irrtum oder Unwissenheit des Rechts, seine exceptiones und anderes Nötige in einer Rechtfertigung vergessen oder ausgelassen, so ist zu Recht versehen, dass er auch nach ergangenem Urteil, doch für angestellter und ergangener Hilfe damit zugelassen werden soll, 1I C. de iurio et facti ignoran. Aus welchem zwei Dinge geschlossen werden können, nämlich, dass die Unkenntnis des Rechts die Kriegsleute entschuldigt, zweitens dass exceptiones peremtoriae nach gesprochenem Urteil mögen vor Gericht eingewendet werden, welch beides sonst wider das gemeine geschriebene Recht ist, 1. penul. C. de iur. et facti ignor. iunctae, peremtorias. C. sententiam rescindi non posse.«

Peinliches Fragen. Im Hintergrund Abhacken der Hand. Tengler, Laienspiegel, Mainz 1508.

Die Privilegien der Kriegsleute erloschen nach des Autors Anführungen, 1) sofern einer wollte »fremde Händel annehmen,« 2) sofern sich ergiebt, dass er rechtskundig wäre, aber das Recht nicht respektieren wollte, gestützt auf seine Privilegien. 3) »Ob es wohl an dem, dass die Kriegsleut nach gesprochenem Urteil ihre allegationes mögen vorbringen, so kann doch solches nach geschehener Hilfe und Execution nicht geschehen.« Ferner wird bemerkt, dass diese Vorrechte sich nicht auch auf die Ritter erstreckten, nicht etwa weil sie deren nicht würdig wären, sondern weil sie gewöhnlich verständige, tapfere, wissende und erfahrene Leute und nicht schlichte arme Landsknechte. »Aus welchem folgt, dass auch die Rechtsgelehrten, als Doctores und Advokaten, so man auch milites nennt, obgedachter Privilegien der Kriegsleute nicht fähig sind, denn es wäre ja eine Schande, dass sie das Recht, mit dem sie täglich umgehen und andere desselben berichten, nicht wissen sollten. Item die Pfaffen dergleichen.«

»Hernach folgen etliche notwendige Fragen, so in und bei der Tortur pflegen vorzufallen, aus Paulo Grillando Castilionico, davon er in seinem vierten Buch Meldung tut, welche ich zu mehrerem Unterricht auch ins Deutsche gebracht und hernach gesetzt.« Es werden in dieser Abhandlung hauptsächlich fünf Grade der Tortur beschrieben in bekannter Weise. Bemerkenswert ist jedoch, wie sich auch bei diesen Autoren und Juristen der Wahn geltend macht, es gäbe Leute, die die Folterschmerzen nicht empfänden: »Es werden aber ihrer viel unter den Gefangenen gefunden, die so starken Leibes sind, auch so unerschrocken, dass sie sich vor keiner Peinlichkeit fürchten noch entsetzen, fühlen auch weder Wehtagen noch Schmerzen, wenn sie gleich hundertmal aufgezogen, gestreckt und gefoltert werden. Solche Stärke haben sie in ihren Gliedmassen. Etliche sind so gelenk in ihren Armen, dass ihnen die Glieder gar leichtlich und sonder Schmerzen auseinandergehen, dass sie die Arme hinterwärts über den Kopf zusammenschlagen können und doch wenig oder gar keine Schmerzen empfinden, wie ich dem oft gesehen und erfahren habe.«

Saur erzählt hierzu folgende Fabel: »Allhie kann ich dem Leser ungemeldet nicht lassen, dass ich wohl vor dreissig oder vierzig Jahren, als ich noch zu Leipzig gewesen, glaublich berichtet worden, dass zu einer Zeit Einer ist gefänglich (weiss nicht, welcher groben Misshandlung halber) eingezogen, und als man denselben mit der peinlichen Frage angegriffen und er nicht bekennen wollte, auch so lang, ungeachtet was man für Indicia wider ihn gehabt, verhalten, dass ihn der Richter mit Brand aufs heftigste habe angreifen lassen, so dass der Scharfrichter gesagt, er wisse dieses mal weiter nichts gegen den armen Menschen vorzunehmen, hat auch die Hand voll Licht, womit er ihn gebrannt, auslöschen und wegtun wollen. Wie aber der Gefangene, der noch auf der Leiter gelegen, solches vernommen, hat er ihn zu sich, mit den Lichtern also brennend, gerufen und mit diesen Worten gesprochen: »Lieber Meister, ich hab noch da hinten etliche Haare, die wollet mir heraussengen,« welches sich der Scharfrichter gar nicht versehen, weil er ihn so hart mit dem Brand angegriffen. Hat ihn deswegen gefragt, ob es sein Ernst sei, worauf er geantwortet: ja. Und als er ihm das Licht an den Ort gehalten und gebrannt, dass es gestunken, hat der Gefangene gesagt: »Da recht, lieber Meister, da recht, da juckt es mich. Dank hab, lieber Meister!« Und also den Richter mit seinem Notario und den Henker wieder abziehen lassen. Ob nun wohl solches unglaublich, so sieht man doch aus den vorgehenden Exempeln und erfährt sonst täglich, was sich solche Leute und böse, verwegene Buben nicht unterstehen dürfen. Gleichwohl will ich den Leser dabei und nebenbei erinnert haben, weil ich des Brandes bei der peinlichen Frage gedacht und von Grillando auch in dem schärfsten Grad der Peinlichkeit des Brandes nicht gedacht, wie die Vögte und Richter darauf kommen, dass sie so leichtlich die armen Gefangenen, wenn sie nicht bald bekennen wollen, so bald mit dem Brand angreifen. Man soll fürwahr also geschwind mit den armen Leuten (es wollte denn die äusserste Not solches erfordern) nicht umgehen. Wiewohl ich daneben auch dies sagen und bekennen muss, dass man von Alters sich des Brandes in peinlichen Fragen auch gebraucht, wie aus Cicerone in Topicis zu verstehen, da er saget, was diejenigen, so peinlich durch Feuer und Schläge gemartert, bekennen, das wird für die Wahrheit gehalten. Ausgeschlossen was einer von seinem Freund sagt, das ist so leichtlich nicht zu glauben, aber auch nicht gar zu verachten, sondern will von Nöten sein, fleissige Erkundigung zu nehmen, ob sich's dermassen verhält oder nicht, davon ich auch eine Histori, so wahrhaftig geschehen, hier erzählen will: »Ein böser Bube ist zu einem Schuhmacher in einer Stadt gekommen und hat ein Paar Schuhe von ihm begehrt. Als ihm aber der Schuster die begehrten Schuhe ohne Geld nicht geben wollte, ist der Bube zornig davon gegangen und hat mit Drohung gesagt, er wolle es ihm gedenken. Wie aber derselbe Bube darnach einer Mordtat halben, die er auf der Strasse begangen, ist ergriffen und unter anderm peinlich gefragt worden, wer ihm zu solcher Mordtat geholfen, hat er straks auf den Schuster bekannt, der dann auf solches Bekenntnis hin gefänglich eingezogen und flugs darauf gefragt worden, auch so lange gestreckt, bis dass er aus Marter bekennen hat müssen, dass er die angezeigte Mordtat hat vollbringen helfen. Darauf man sie dann beide ausgeführt und sie mit dem Rad hinrichten wollen, wie dann geschehen. Es hat aber der Bube, damit er seinen gefassten Neid im Werk vollbracht vor seinem Tod sehen möchte, aufs heftigste gebeten, der Richter wolle den Schuster zuerst richten lassen, was der Richter auch bewilligte. Wie man nun den armen unschuldigen Mann Arm und Bein mit dem Rad entzwei gestossen, hat der Bösewicht dem Henker zugeschrieen, er solle inne halten und weiter an den Schuster keine Hand anlegen, denn er wäre der Tat unschuldig. Als er aber von dem Richter gefragt worden war, warum er den armen Mann geziehen, so übel an ihm getan und ihn unschuldiger Weise also bezichtet und martern habe lassen? hat er geantwortet, er hatte ihn einmal um ein Paar Schuhe angesprochen, welches er ihm versagte, das hätte er ihm vergelten müssen. Wenn ich nun ein Richter wäre und hätte mich von einem solchen Bösewicht betrügen lassen, dass ich seinen Worten geglaubt hätte, und mich weiter nicht umgesehen, auch nicht gebührliche Inquisition und Nachforschung gehabt, so würde ich das die Tage meines Lebens nicht vergessen können. Derwegen bitte und vermahne ich alle Richter und was in der Obrigkeit ist, um des jüngsten Gerichts willen, sie wollen ja nicht eilen mit den Gefangenen, sondern sich wohl und aller Umstände erkundigen, ehe sie einen richten lassen, damit sie nicht unschuldig Blut vergiessen.

Etliche werden gefunden, die durch Zauberei und Teufelswerk und böse Künste sich dermassen bewahren und rüsten, wenn sie gleich mit peinlicher Frage angetastet und scharf genug gefragt werden, dass sie doch nichts bekennen und sagen können. Etliche, wenn sie auf die Leiter kommen, oder aufgezogen werden, die erschlaffen so bald, dass sie auch keine Schmerzen empfinden, davon wir an einem andern Ort weiteres gesagt haben. So hab ich auch ihrer viel gesehen, die durch mancherlei Wort und seltsam Instrument sich haben versucht von dem Bekenntnis der Wahrheit in der peinlichen Frage aufzuhalten, ist ihr auch angegangen. Wie es aber zugeht ist nicht von Nöten hier zu erzählen, weil solches ohne Ärgernis und Missbrauch des göttlichen Namens nicht zugehen noch geschehen kann. Es sollen auch Richter und Vögte sich lassen gesagt sein, wenn sie dergleichen Zauberei und Teufelswerk erforschen (wie zuweilen sich zuträgt, wenn sich die Buben lange wehren, sie doch letztlich bekennen), dass sie dasselbe bei Leib nicht auskommen lassen.

Wiewohl Albertus Magnus in lib. de secretis naturae schreibt, dass in der Stadt Mesis, im Orient, ein Stein gefunden werde, welcher Mesites genannt, und so er zerstossen und in einem Wein mit Wasser gemengt getrunken wird von einem, der peinlich gestreckt werden soll, dass derselbe keine Pein noch Marter fühle.

Die andern pflegen diese Verse zu sprechen: Imparibus meritis tria pendent corpora tamis, Dismas et Gestas in medio est divina potestas, Dismas damnatur, Gestas at astra levatur. Item aus dem Psalm: Eructavit cor meum verbum bonum veritatem nunquam dicam Regi. Item Jesus autem transiens per medium illorum ibat, und was des teuflischen Missbrauchs mehr ist, so von Grillando allhier erzählt wird, welche ich für Zeiten und Gaukelei gehalten, und dass sie wider die peinliche Frage nicht wirken noch helfen könnten, also dass sie mehr zu verlachen als zu glauben seien.« Diese Zweifel verhindern aber den gelehrten Sauer nicht, den Aberglauben mit weiteren Beispielen zu kräftigen.

»Dem folget ein nützlicher Tractat, von den scharfen Fragen, wie darin sich ein Richter halten soll, auf dass er ihm in der Sach nicht zu viel oder zu wenig tue, aus dem Doctoribus gezogen.« Auch hier finden wir nur wenig, was nicht schon bisher vorgebracht wurde. Hauptsächlich beziehen sich die Angaben auf die Carolina. »Dann wieder folget ein feiner Tractat, de Tortorali inquisitione sive quaestione. Von peinlicher und gestrenger Frage. Aus dem VII. und VIII. Kapitel des peinlichen Prozess Johanns Arnoldi von Dorn-Eck, beider Rechten Licentiaten etc. gezogen.« Bemerkenswert ist hier die Klage über die mangelhafte Ausbildung der Richter: »Und es ist diese Lehre den Richtern in Deutschland, um welcher Willen denn dieses Buch vornehmlich zusammengetragen und geschrieben, hoch von Nöten. Sintemal es wieder in den schändlichen Missbrauch geraten, dass beide, bürgerliche und peinliche Gerichte an mehreren Orten Deutschlands mit gemeinen, ungelehrten und unerfahrenen Leuten, oftmals aus Mangel und Gebruch gelehrter Leute zum grossen Teil aber aus Verachtung derselben, besetzt und bestellt werden. Welche denn so gar klug und naseweis sind, dass ihnen aus grosser Vernunft und Weisheit das Haupt viel zu klein ist, finden alles in ihren natürlichen Rechten so fest gegründet und tief gewurzelt, dass es alle Welt nicht umreissen kann. Wissen in ihrem Sinn nicht nicht anders, als dieser ihr Wahn und Rat sei der allerbeste, beruhen und verharren darauf, ungeachtet, ob es gleich oftmals den göttlichen Geboten, den Rechten und aller natürlichen Billigkeit zuwider sei. Mögen von niemand Einrede dulden, geschweige denn, dass sie sich gelehrter und verständiger Leute Rat und Meinung untergeben und sich von denselben des Rechtens besagen lassen sollten, sondern denselben ihren Narrendünkel und Bauernstolz muss vorgehen. Gott geb' es, biege oder breche, treff' oder fehle.« So geht die Auslassung noch eine gute Weile fort. Dann folgen vierzehn Regeln und noch anderes, die uns wieder nur Bekanntes sagen, wenn auch stylistisch etwas geläufiger als sonst. Dasselbe gilt auch von dem hierauf folgenden Auszug aus dem Werke von Jost Damhouder. Ebenso können wir von dem in unserem Quellenwerke nun folgenden Auszug aus der Carolina absehen, da aus diesem Gesetzbuch alles für unsere Zwecke Nötige bereits angeführt wurde. Dagegen seien einige Artikel aus der Fürstlich Hessischen Halsgerichtsordnung des sechzehnten Jahrhunderts hier angeführt:

XII Item, es soll auch auf die Anzeigen, die aus der Zauberei oder andern Künsten wahrzusagen sich vermessen, niemand zu Gefängnis der peinlichen Frage genommen, sondern dieselben angemassten Wahrsager und Ankläger sollen darum gestraft werden. So auch der Richter darüber auf solcher der Wahrsager Angebung weiter fortführe, soll er dem Gemarterten Kosten, Schmerzen, Injurien und Schaden abzulegen schuldig sein.

XIII Item, es ist auch zu merken, dass niemand auf einiger Anzeigung, Argwohns, Wahrzeichen oder Verdacht endlich zu peinlicher Strafe soll verurteilt werden, sondern allein peinlich mag man darauf fragen, so die Anzeigung genugsam ist. Denn soll jemand endlich zu peinlicher Straf verurteilt werden, das muss aus Eigenem Bekennen oder Beweisung (wie an andern Enden in dieser Ordnung klärlich funden wird) und nicht auf Vermutung oder Anzeigen.

XIV Item eine jede genugsame Anzeigung, darauf man peinlich fragen mag, soll mit zweien Zeugen bewiesen werden, wie denn in etlichen Artikeln darnach von genugsamer Beweisung geschrieben steht. Aber so die Hauptsach der Missetat mit einem guten Zeugen bewiesen wurde, dieselbe als eine halbe Beweisung macht eine genugsame Anzeigung. So machen auch andere mehr Argwohn, hernach gesatzt, genugsame Anzeigung zur peinlichen Frage. Aus diesem nachgesetzten Artikeln, von Argwohn und Anzeigung der Missetat sagend, soll in Fällen, so darinn nicht benannt sind, Gleichnis genommen werden. Wenn nicht möglich ist alle argwöhnige und verdächtige Fälle und Umstände zu beschreiben.

XV Erstlich, ob der Verdächtigte eine solche verwegene oder leichtfertige Person, vom bösen Leumund oder Gerücht sei, dass man sich der Missetat zu ihr versehen möge, oder ob dieselbe Person dergleichen Missetat vormals geübt unterstanden habe oder geziehen worden sei. Doch soll solcher böser Leumund nicht von Feinden oder leichtfertigen Leuten, sondern von unparteiischen redlichen Leuten kommen.

Zum andern, ob die verdachte Person an gefährlichen Orten zu der Tat verdächtig gefunden oder betreten worden sei.

Zum dritten, ob ein Täter in der Tat, oder dieweil er auf dem Weg dazu oder davon gewesen, gesehen worden. Und im Falle, so er nicht erkannt wäre, soll man aufmerken, ob die verdächtige Person eine solche Gestalt, Kleider, Waffen, Pferd oder anderes habe gehabt als der Täter und also gesehen worden sei.

Zum vierten, ob die verdächtige Person bei solchen Leuten Wohnung oder Gesellschaft habe, die dergleichen Missetat üben.

Zum fünften, soll man in Beschädigungen oder Verletzungen wahrnehmen, ob die verdächtige Person aus Neid, Feindschaft, vorgehender Drohung oder Gewartung einigen Nutzen zu der gedachten Missetat Ursach genommen haben möchte. Und ob diese Dinge die verdächtige Person also argwöhnig machen.

Zum sechsten, so ein Verletzter oder Beschädigter aus etlichen Ursachen jemand der Missetat zeihet, darauf stirbt, oder bei seinem Eid beteuert.

Zum siebenten, so jemand einer Missetat halber flüchtig würde.

Zum achten, so einer mit dem andern um grosses Gut rechtet, dass dazu der grösste Teil seiner Nahrung, Habe und Vermögen betrifft, der wird für einen Missgönner und grossen Feind seines Widerteils erachtet, darum, so der Widerteil heimlich ermordet wird, ist eine Vermutung wider diesen Teil, dass er solchen Mord getan habe. Und wo sonst die Person ihres Wesens verdächtig wäre, dass er den Mord getan, die mag man, wo er derhalb nicht die redliche Entschuldigung hätte, gefänglich annehmen und peinlich fragen.

XVI Item im nächsten abgesatzten Artikel werden acht argwöhnige Teile oder Stücke von der Anzeigung peinlicher Fragen gefunden. Derselben argwöhnigen Teil oder Stück ist keines allein zur redlichen Anzeigung, darauf peinliche Frage mag gebraucht werden, genugsam. So aber solcher argwöhniger Teile oder Stücke etliche auf einander auf jemand befunden werden, so sollen die (welche in peinlichen Fragen zu erkennen und zu handeln gebührt) ermessen, ob dieselben obbestimmten und dergleichen befundenen argwöhnigen Teil oder Stück, soviel redlicher Anzeigung der verdachten Missetat tun mögen, als die nachfolgende Artikel, der ein jeder allein eine redliche Anzeigung macht, und zur peinlichen Frage genugsam ist.

XVII Item, mehr ist zu bedenken, wenn jemand einer Missetat mit etlichen argwöhnigen Teilen oder Stücken (als vorsteht) verdächtigt wird, dass allweg zweierlei gar eben wargenommen werden sollen. Erstlich, die befundene Argwöhnigkeit, zum andern, was die verdächtigte Person, guter Vermutung, die sie von der Missetat entschuldigen mögen, für sich habe. Und so dann daraus ermessen werden mag, dass des Argwohnes Ursachen grösser sind, als die Ursachen der Entschuldigung, so mag alsdann peinliche Frage gebraucht werden. Und so in diesen Dingen gezweifelt würde, sollen diejenigen, so peinlicher Frag halber zu erkennen und zu handeln gebührt, bei den Rechtverständigen und an Enden und Orten, wie zu Ende unserer Ordnung angezeigt, Rats pflegen.

XVIII Item, so einer in Übung der Tat etwas verliert oder hinter sich liegen oder fallen lässt, dass man hernachmals finden und ermessen mag, dass es des Täters gewesen ist, mit Erkundigung wer solches am nächsten vor dem Verlust gehabt habe, ist peinlich zu fragen, er würde denn etwas dagegen einwenden, wo es sich erfinde oder bewiesen wurde, dass es bemeldeten Argwohn ablehnt, alsdann soll diese Entschuldigung vor aller peinlichen Frage zu erfahren vorgenommen werden.

Item, eine halbe Beweisung, als so einer in der Hauptsache die Missetat gründlich mit einem einzigen guten, tauglichen Zeugen beweist, das heisst und ist eine halbe Beweisung, und solche halbe Beweisung macht auch eine redliche Anzeige, Argwohn oder Verdacht der Missetat. Aber so einer etliche Umstände, Wahrzeichen, Anzeigung, Argwohn oder Verdacht beweisen will, das soll er zum allerwenigsten mit zwei guten, tauglichen, unverwerflichen Zeugen tun.

Item, so ein überwundener Missetäter, der in seiner Missetat Helfer gehabt, jemand in dem Gefängnis besagt, der ihm zu seiner geübten, befundenen Missetaten geholfen habe, ist auch ein Argwohn wider den Besagten, sofern bei solcher Besagung nachfolgende Umstände und Dinge gehalten und befunden werden.

Erstlich, dass dem Sager die beklagte Person in der Marter mit Namen nicht vorgehalten und also auf dieselbe Person sonderlich nicht gefragt oder gemartert worden sei. Sondern dass er in einer gemein gefragt, wer ihm zu seiner Missetat geholfen, den Besagten von ihm selbst bedacht und benannt habe.

Zum andern, gebürt sich, dass derselbe Sager gar eigentlich befragt werde, wie, wo und wann ihm der Besagte geholfen und was für Gesellschaft er mit ihm gehabt habe. Und in solchem soll man den Sager fragen, aller möglichen und notdürftigen Umstände, die nach Gelegenheit und Gestalt jeder Sache allerbest zur nachfolgenden Auffindung der Wahrheit dienstlich sein mögen, die allhier nicht alle beschrieben werden, aber ein jeder Fleissiger und Verständiger wohl bedenken kann.

Zum dritten, gebührt sich zu erkunden, ob der Sager in sonder Feindschaft, Unwillen oder Widerwertigkeit mit dem Besagten stehe. Denn wo solche Feindschaft, Unwillen oder Widerwertigkeit öffentlich wäre oder erkundet wurde, so wäre dem Sager solcher Rede wider dem Besagten nicht zu glauben, er zeige denn, deshalb sonst, so glaublich, redlich Ursache und Wahrzeichen an, die man auch in der Erkundung fände und die eine redliche Anzeige machen.

Zum vierten, dass die besagte Person so argwöhnig sei, dass man sich die besagten Missetat zu ihr versehen möge.

Zum fünften, so soll der Sager auf die Besagung beständig bleiben. Wo aber der Sager seine Besagung oder Dargebung am letzten widerruft, die er doch zuvor mit guten erzählten Umständen getan hat, und erachtet werden möchte, er wolle seinem Helfer damit zu gut handeln, oder dass er vielleicht durch seinen Beiständer unterwiesen wäre, alsdann muss man ansehen des Sagers Anzeige und andere erkundete Umstände, und daraus ermessen, ob dies Gesagte eine redliche Anzeige der Missetat ergebe oder nicht. Und in solchem ist besonders auch ein Aufsehens zu haben und zu erfahren, den guten oder bösen Stand und Leumund des Besagten und welche Gemeinschaft oder Gesellschaft er mit dem Besager gehabt hat.

Item, so einer, wie zuvor von einer ganzen Beweisung gesagt wurde, genugsam überwiesen wird, dass er von ihm selbst Ruhms und ›andere weiss ungenöther Ding gesagt hatt,‹ dass er die angeklagte oder verdächtigte Missetat getan, oder solche Missetat vor dem Geschehen zu tun gedroht hat, und die Tat auch darauf in kurzer Zeit erfolgt wäre, und es wäre eine solche Person, dass man sich derselben Tat zu ihr versehen mag, wird auch für redliche Anzeige der Missetat gehalten und ist peinlich darauf zu fragen.«

Es folgt dann Artikel XIX-XXX,

»Von Anzeigen, so sich auf sonderliche Missetaten beziehen, und ist ein jeder Artikel zur rechtlichen Anzeigung derselbigen Missetat genugsam und darauf peinlich zu fragen.« Bei heimlichem Mord (XIX) genügte zur Vornahme der Tortur, dass der Beschuldigt zur Zeit des Mordes mit blutigen Kleidern oder Waffen gesehen worden wäre, es sei denn, er könnte diesen Verdacht in glaubwürdiger Weise ablehnen. Bei Todschlägen, die bei Schlägereien vorkamen (XX), und deren Täter nicht erwiesen war, genügte zur Vornahme der Tortur, wenn der Beschuldigte und bei der Schlägerei Anwesende mit dem Getöteten nicht in bester Freundschaft lebte, auf ihn losgehauen oder losgestochen hätte. Verstärkt wurde der Verdacht noch, wenn er mit blutiger Waffe gesehen wurde.

XXI. Item, so man eine Dirne, so für eine Jungfrau gehet, in Argwohn hätte, dass sie heimlich ein Kind gehabt und getötet habe, soll man sonderlich erkunden, ob sie mit einem grossen, ungewöhnlichen Leib gesehen worden sei, mehr, ob ihr der Leib kleiner geworden und darnach bleich und schwach gewesen sei. Solches und dergleichen gefunden wird, wo dann dieselbige Dirne eine Person ist, dazu man sich der verdachten Tat versehen mag, soll die durch verständige Frauen an heimlichen Stätten, als zur weiterer Erfahrung dienstlich ist, besichtigt werden. Würde sie dann daselbst auch argwöhnig befunden und will die Tat dennoch nicht bekennen, mag man sie peinlich fragen.

Wo aber das Kindlein, so kürzlich getötet worden ist, dass der Mutter die Milch in den Brüsten noch nicht vergangen, die mag an ihren Brüsten gemolken werden; welcher dann in den Brüsten rechte, vollkommene Milch gefunden wird, die hat deshalb eine starke Vermutung peinlicher Frage wider sich. Nachdem aber etliche Leibärzte sagen, dass aus etlichen natürlichen Ursachen etwa eine, die kein Kind getragen, Milch in den Brüsten haben mag, darum, so sich eine Dirne in diesen Fällen entschuldigt, soll deshalb durch die Hebamme oder sonst weiter Erfahrung geschehen.«

Bei heimlicher Vergiftung (XXII) galt als genügender Verdacht, wenn jemand Gift gekauft hatte oder sonst damit umgegangen wäre und mit dem Vergifteten in Feindschaft gelebt oder von seinem Tod Nutzen erwarten konnte, oder auch als leichtfertige Person galt, der diese Tat zuzutrauen war, es sei denn, dass sie nachweisen konnte, das Gift zu anderen unsträflichen Zwecken gebraucht oder gewollt zu haben. Auch wer den Kauf eines Gifts leugnete und dessen dennoch überwiesen wurde, konnte gefoltert werden, um aus ihm herauszubringen, wozu er das Gift gebraucht hatte oder gebrauchen wollte. Als Verdacht des Raubs, Diebstahls und Mitwirkung zu diesen (XXIII, XXIV und XXVII) wurde so ziemlich das angesehen, was heute noch dafür gilt. Indes konnten auch der Tortur diejenigen unterzogen werden, welche im allgemeinen »in ihren Taten unziemliche Gemeinschaft mit ihnen hätten.« Immer wieder aber, wie auch bei Brandstiftung (XXV), Verräterei (XXVI), kann die Marter auch gegen Personen angewendet werden, »darzu man sich solches versehen mag,« womit, wie noch mit manchem andern der Willkür Tür und Tor geöffnet wurden. Der nachfolgende Artikel ist leider ein – Hexenartikel:

»XXVIII Item, so jemand sich erbeut andere Menschen Zauberei zu lehren, oder jemand zu bezaubern bedroht und dem Bedrohten dergleichen geschieht, auch sonderliche Gemeinschaft mit Zauberern oder Zauberinnen hat, oder mit solchen verdächtigen Dingen, Gebärden, Worten und Wesen umgeht, die Zauberei auf sich tragen, und dieselbe Person derhalben auch sonst berüchtigt, das giebt eine redliche Anzeige der Zauberei und genugsame Ursache zur peinlichen Frage.

Tortur, Strecken. Aus Damhouders Praxis rerum crim. Antwerpen, 1554.

XXIX. Item, so der Argwohn und Verdacht einer beklagten und vermeintlichen Misshandlung, als bevor steht, befunden und für erwiesen angenommen oder erwiesen erkannt wird, so soll dem Kläger oder Fiscal auf sein Begehren alsdann von Tag oder Stund zum allerförderlichsten zur peinlichen Frage benannt werden.

Item, so man dann den Gefangenen peinlich fragen will von Amts wegen, oder auf Ansuchen des Klägers, soll derselbige zuvor in Gegenwart des Richters, zweier des Gerichts und Gerichtschreibers fleissiglich zur Rede gehalten werden mit Worten, wie nach Gelegenheit der Person und Sache zur weiteren Erfahrung der Übeltat oder Argwohnigkeit allerbest dienen möge, auch mit Bedrohung der Worte angesprochen werden, ob er der beschuldigten Missetat bekenntlich sei oder nicht, und was ihm solche Missetat bewusst sei, und was er alsdann bekennt oder verneint soll aufgeschrieben werden.

XXX. Item, so in dem jetzt gemeldeten Fall der Beklagte die angezogene Übeltat verneint, so soll ihm alsdann vorgehalten werden, ob er anzeigen könnte, dass er der auferlegten Missetat unschuldig sei, und man soll den Gefangenen sonderlich erinnern, ob er könnte wissen und anzeigen, dass er zur Zeit als die angezogene Missetat geschehen bei Leuten, auch an Enden und Orten gewesen sei, dadurch verstanden, dass er der verdächtigten Missetat nicht getan haben könnte. Und solche Erinnerung ist darum Not, dass mancher aus Einfalt oder Schrecken nicht vorzuschlagen weiss, ob er gleich unschuldig ist, wie er sich des entschuldigen und ausführen soll. Und so der Gefangene berührter massen, oder mit andern dienstbaren Ursachen seine Unschuld anzeigt, solcher angezeigten Entschuldigung soll sich alsdann der Richter auf des Verklagten oder seiner Freundschaft Kosten förderlich erkundigen, oder aber auf Zulassung des Richters die Zeugen, so der Gefangene oder seine Freundschaft deshalb stellen wollten, wie sich gebührt, auf ihr Begehr verhört werden, solche obgemeldete Kundschaftstellung auch dem Gefangenen oder seinen Freunden auf ihr Begehren ohne gute rechtmässige Ursache nicht abschlagen oder aberkannt werden. Wo aber der Verklagte oder seine Freundschaft solche obgedachten Kosten Armut halber nicht ertragen oder erleiden möchten, damit dann nicht desto minder das Übel gestraft oder der Unschuldige wider Recht nicht übereilt werde, so soll die Obrigkeit oder das Gericht die Kosten darlegen und der Richter im Rechte fortfahren.

Item, so in der jetztgemeldeten Erfahrung des Beklagten Unschuld nicht gefunden wird, so soll er alsdann auf vorgemeldetes Befinden redlichen Argwohns oder Verdachts peinlich gefragt werden, in Gegenwart des Richters und zum wenigsten zweier des Gerichts und des Gerichtschreibers, und was sich in der Verzicht oder seinem Bekenntnis und aller Erkundigung findet, soll eigentlich aufgeschrieben, dem Kläger, so viel ihn betrifft, eröffnet, und auf sein Begehr Abschrift gegeben, und gefährlich nicht verzögert oder verhalten werden.«

Die nachfolgenden Artikel beschäftigen sich mit »Wie diejenigen, so auss peinlichen Fragen eine Missetat bekennen, nachfolgends weiter ausserhalb Marter umb Vnterricht gefragt werden sollen,« wovon nur einiges hier angeführt werden möge:

»XXXV. Item, bekennt jemand Zauberei, man soll auch nach den Ursachen und Umständen, als obsteht, fragen, und das mehr, womit, wie und wann die Zauberei geschehen, mit was Worten oder Werken. So dann die gefragte Person anzeigt, dass sie etwas vergraben oder behalten hätte, das zu solcher Zauberei dienstlich sein soll, man soll darnach suchen, ob man solches finden könnte. Wer aber solches mit andern Dingen, durch Wort oder Werk getan, man soll dieselben auch ermessen, ob sie Zauberei auf sich tragen. So soll auch zu fragen sein, von wem sie solch Zauberei gelernt und wie sie daran gekommen sei, ob sie auch solche Zauberei gegen mehrere Personen gebraucht und gegen wen, was Schadens auch damit geschehen sei.«

Wie so manche der bereits angeführten Artikel unterscheiden sich auch die nun nachfolgenden nur wenig von andern Vorschriften. Wir können uns daher begnügen, noch zwei Artikel anzuführen. »Ein Beschluss, wann dem Bekenntnis, so auf peinlicher Frage geschieht, endlich zu glauben ist, bildet:

XLIII. Item, so auf befundener redlicher Anzeige einer Missetat halber die peinliche Frage vorgenommen, auch auf Bekenntnis des Gefragten, wie dasselbe alles in vorgehenden Artikeln klärlich gesetzt ist, fleissige, müheliche Erkundigung und Nachfrage geschieht, und in derselben bekannter Tat halber solche Wahrheit befunden wird, die kein Unschuldiger also sagen und wissen konnte, alsdann ist derselben Bekenntnis unzweiflich beständiger Weise zu glauben und nach Gestalt der Sachen peinliche Strafe darauf zu urteilen.

XLIV. So der Gefangene auf redlichen Verdacht mit peinlicher Frage angegriffen und nicht ungerecht befunden oder überwunden wird. – Item, so der Beklagte auf einen solchen Argwohn und Verdacht der zur peinlichen Frage (als vorsteht) genugsam befunden, peinlich eingebracht, mit Martern befragt, und doch mit eigenem Bekenntnis oder Beweis der beklagten Missetat nicht überwunden wird, haben doch Richter und Ankläger mit obgemeldeten ordentlichen und mit Recht zulässigen peinlichen Fragen keine Straf verwirkt, denn die böse erfundene Anzeige hat der geschehenen Frage entschuldigte Ursache gegeben. Denn man soll sich nach der Sag der Rechten nicht allein vor Vollbringung der Übeltat, sondern auch vor aller Gestaltung des Übels, so böser Leumund oder Anzeigen der Missetat machen, hüten, und wer das nicht tut, der wird deshalb gemeldeter seiner Beschwerde selbst Ursache sein. Und soll in diesem Fall der Ankläger aller seiner Kosten und der Beklagte dergleichen seine Atzung, nachdem er seinem Verdacht Ursache gegeben, auch entrichten. Wo aber solch peinliche Frage auf Anregung eines Klägers dieser Ordnung widerwertig gebraucht wird, so werden diese Richter als Ursache solcher peinlicher Frage sträflich. Und sollen darum nach Gestalt und Gelegenheit der Überfahrung, wo recht ist, Strafe und Abtrag leiden, und mögen darum vor unseren Gerichten gerechtfertigt werden.«


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