Autorenseite

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. 2. vermehrte und verbesserte Auflage. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Sittlichkeit und Kriminalität

Tod um Ehbruch? – Nein!
Der Zeisig tut's, die kleine goldne Fliege,
Vor meinen Augen buhlt sie.
Laßt Üppigkeit gedeihn!

           »Lear«, IV. 6.


»– – Wenn ihr nur zehn Jahre lang hintereinander alle die hängen und köpfen laßt, die sich in diesem Stücke vergehn, so könnt ihr euch bei Zeiten danach umsehen, woher ihr mehr Köpfe verschreiben wollt. Wenn dies Gesetz zehn Jahre in Wien besteht, will ich das schönste Haus drin für einen Dreier per Tag mieten.«

           »Maß für Maß«, II. 1.


»Meiner Sendung Amt
Ließ manches mich erleben hier in Wien:
Ich sah, wie hier Verderbnis dampft und siedet
Und überschäumt. Gesetz für jede Sünde;
Doch Sünden so beschützt, daß eure Satzung
Wie Warnungstafeln in des Baders Stube
Da steht, und was verpönt, nur wird verhöhnt.«

           »Maß für Maß«, V. 1


»Bedenkt, mein werter Richter
(Von dem ich weiß, Ihr seid sehr streng in Tugend),
Ob in der Regung eigner Leidenschaft,
Wenn Zeit mit Ort gestimmt, und Ort mit Wunsch,
Ob, wenn des Blutes ungestümes Treiben
Das Ziel erreichen mochte, das Euch lockte, –
Ob Ihr nicht selber dann und wann gefehlt
In diesem Punkt, den Ihr an ihm verdammt,
Und dem Gesetz verfallen?«

           »Maß für Maß«, II. 1.


»Könnten die Großen donnern
Wie Jupiter, sie machten taub den Gott:
Denn jeder winz'ge kleinste Richter würde
Mit Jovis Himmel donnern, – nichts als donnern!
O gnadenreicher Himmel!
Du mit dem scharfen Flammenkeile spaltest
Den unzerkeilbar knot'gen Eichenstamm, Nicht zarte Myrten:
Doch der Mensch, der stolze Mensch,
In kleine, kurze Majestät gekleidet,
Vergessend (was am mind'sten zweifelhaft)
Sein gläsern Element, – wie zorn'ge Affen,
Spielt solchen Wahnsinn gaukelnd vor dem Himmel,
Daß Engel weinen, die, gelaunt wie wir,
Sich alle sterblich lachen würden.«

           »Maß für Maß«, II. 2.


»Der neue Richter
Weckt mir die längst verjährten Strafgesetze,
Die gleich bestäubter Wehr im Winkel hingen,
So lang, daß neunzehn Jahreskreise schwanden,
Und keins gebraucht je ward; und läßt aus Ruhmsucht
Nun dieses schläfrige vergess'ne Recht
Frisch wider mich erstehn: ja, nur aus Ruhmsucht!«

            »Maß für Maß«, I. 3.


Du schuft'ger Büttel, weg die blut'ge Hand!
Was geißelst du die Hure? Peitsch dich selbst!
Dich lüstet heiß mit ihr zu tun,
wofür Dein Arm sie stäupt.

           »Lear«, IV. 6.

I

Es gibt eine Art unproduktiver Empörung, die sich gegen jeden Versuch, sie literarisch auszudrücken, wehrt. Seit Monatsfrist würge ich an der alle Kulturillusion vernichtenden Schmach, die ein Doppelprozeß wegen Ehebruchs, seine Führung und seine journalistische Behandlung uns angetan hat. Der Zwang, zu jedem Ereignis ein Sprüchlein zu sagen, befeuert den nicht, den der Gedanke lähmt an ein Wirrsal von Unwahrscheinlichkeiten, einen Wettlauf von Brutalität und Heuchelei, an das Walten einer Gerechtigkeit, bei der Vernunft Unsinn, Wohltat Plage wird. Jetzt beruhigt die Aussicht, daß des Wahnsinns noch lange kein Ende sein, der Prozeß seine Fortsetzungen finden und der Ehemann das Protokoll im Buchhandel erscheinen lassen werde, das Gewissen des Publizisten, dem im Widerstreit zwischen Abscheu und Pflichtgefühl die Feder entglitten ist. Jetzt stachelt ihn wieder die Furcht vor der Erhaltung einer beschämenden Aktualität aus allen zögernden Stimmungen zu einem vernehmlichen Protest gegen jeden weiteren Versuch, unsere von tausend Sorgen belastete Öffentlichkeit mit den Eifersuchtsanfällen eines Bezirksothello zu belästigen.

Shakespeare hat alles vorausgewußt. Die Dialogstellen aus »Maß für Maß« und »Lear«, die ich zum Motto dieser Betrachtung wählte, enthalten das letzte Wort, das über die Moral, die jenen Prozeß ermöglichte und blähte, zu sagen ist, und selbst der Zufall, der den Dichter für die Eigenart einer moralverpesteten Stadt den Namen Wien finden ließ, mag den Glauben an die in alle Fernen reichende divinatorische Kraft des Genies bestärken. Ich habe den Ruf eines Heutigen: »O Gott, was bist du für ein Shakespeare!« nie für eine Gotteslästerung, wohl aber desselben Autors Behauptung, daß in der Westminsterabtei »Shakespeare und die anderen englischen Könige ruhen«, stets für eine Majestätsbeleidigung Shakespeares gehalten. Von ihm müßten die Moralbauherren aller Völker Werkzeug und Mörtel entlehnen, von seiner Höhe bietet jede Weltansicht, die konservative wie die fortschrittliche, ein dem Schöpfer wohlgefälliges Bild; dort ist Kultur, wo die Gesetze des Staates paragraphierte Shakespearegedanken sind, wo mindestens, wie im Deutschland Bismarcks, Gedanken an Shakespeare das Tun der leitenden Männer bestimmen. Nach seinen Erkenntnissen greife, wer berufen ist, zwischen Gut und Böse die kriminalistische Grenzwand zu errichten oder zu erneuern. Und er wird finden, daß die alte Mauer da und dort nicht die natürliche Linie zog, weil sie an den Hindernissen engstirniger Zeitalter: Schlagwortwahn und Heuchelei, vorbei mußte. So reift ein hundertjähriges Gesetz zur Menschenqual: Der Eifer, der da schützt, was des Menschenschutzes nicht bedarf, hatte es mit der Langmut gezeugt, die gewähren läßt, was dem gesunden Sinn strafwürdig scheint. Aus der Beschränktheit einer Generation erschaffen, hat es dennoch für alle Zeiten, die es währte, gelebt, weil es den Schlechtesten seiner Zeit genug getan.

Wessen Beruf es ist, vor den Gefahren zu warnen, die die Entwicklung der merkantilen Meinungspresse für die allgemeine Kultur und für das Wohl der Nationen heraufbeschwört, wer für die Erhaltung aller konservativen Gewalten gegenüber dem Einbruch einer traditionslosen Horde eintritt, wer selbst den Polizeistaat – und nicht nur im ästhetischen Sinne – der Etablierung einer Willkürherrschaft von der Journaille Gnaden vorzieht, wer es gradaus bekennt, daß er auf allen Gebieten öffentlicher Erörterung schon aus Ressentiment die Partei der Schlechten gegen die Schlechteren ergriffen, ja zuweilen selbst die gute Sache aus Abscheu gegen ihre Verfechter im Stich gelassen hat: der darf hoffen, daß auch ein Bekenntnis, das manchem unerwartet kommen mag, als unverdächtig gewertet und als der reine Ausdruck einer Überzeugung geachtet werde. Und so bekenne ich, daß ich den Standpunkt des Staatsfreundes, der von der Gesetzgebung immer wieder das verlangt, was der manchesterliche Schwindelgeist höhnisch »Bevormundung« nennt, ausschließlich dann beziehe, wenn ich das Geltungsgebiet ökonomischer Werte betrachte. Daß mir hier die strengste Überwachung geboten scheint, daß ich den neuen Formen neue Paragraphe an den Hals wünsche und nichts für dringlicher halte, als daß mit den tätigen Zerstörern der materiellen Wohlfahrt des Volkes auch die Helfer der Presse in der fester gezogenen Schlinge Platz fänden: dies betonen, hieße Eulen nach Athen, Bauernfänger auf die Börse und Zutreiber in die liberale Presse tragen. Aber mit der Sorge für die wirtschaftliche Sicherheit halte ich die Mission des Gesetzgebers beinahe für erfüllt. Er möge dann noch über der Gesundheit und Unverletzlichkeit des Leibes und des Lebens und über anderen greif- und umgrenzbaren »Rechtsgütern« seine Hand halten. Ich weiß nicht, wie viele ihrer das alte Strafgesetz schützt und ob das neue die Zahl vermehren oder vermindern wird. Aber es sind ihrer zu viele; und wenn Menschen über Menschen richten dürfen, so sollten sie stets der Grenzen ihres Erkenntnisvermögens eingedenk sein. Gerade ein Gesetz, das auch religiöse Gefühle behütet und die Beleidigung des Glaubens straft, dürfte sich nimmer vermessen, in die irdischem Einfluß verschlossenen Tiefen der Menschenbrust langen zu wollen. Und gerade konservative Geister, denen man »klerikale Gesinnung« nachsagt, müßten, anstatt die staatliche Justiz zur Überwachung psychischer Geheimwege anzutreiben, kein anderes Bestreben kennen, als darauf zu achten, daß neben der irdischen Gewalt, die straft, auch dem Vertreter der überirdischen, die ermahnt, Spielraum bleibe. Schon das Gut der »Ehre« ist bei beamteten Wächtern in zweifelhafter Hut, und mindestens wäre hier – unter Vermeidung der Gefahr einer Cliquengerichtsbarkeit – der Aufteilung in leichter faßbare Berufs- und Kreisehren das Wort zu sprechen, wäre dahin zu wirken, daß das Gesetz nicht vorweg ein vages »Ansehen«, in dem auch der ärgste Lump »herabgesetzt« werden kann, annehme, sondern den Nachweis des Ansehens – etwa durch Einführung von Leumundszeugen – zulasse, der erst den Nachweis der »Herabsetzung« und die Bestimmung ihres Grades ermöglicht. Von burlesker Wirkung ist ein Sühneverfahren, mittels dessen der Millionendieb sich durch die unrichtige und unbeweisbare Beschuldigung, auch fünf Gulden gestohlen zu haben, gekränkt fühlen und durch Bestrafung des »Beleidigers« ein vollgültiges Zeugnis der Ehrenhaftigkeit sich verschaffen kann.

Aber wenn die Gesetzgebung, die mit Falstaff-Schläue an der Definierung des Begriffes »Ehre« herumarbeitet, hier gleich dem prahlerischen Taugenichts Vorsicht als der Tapferkeit besseres Teil erkennen muß, so ist sie gegenüber jenem andern Feinde völlig wehrlos, der hinter der Maske »Moral« seine Tücken treibt. Sie ziehe sich zurück und lasse ihn gewähren. Gespenster bannen, liegt nicht in ihrem Machtbereich; sie kreuzen ihr, wo sie's am wenigsten vermutete, den Weg, und wo ihr Fuß hintrat, dort wachsen sie aus der Erde. Und wieder muß Shakespeare heran, der die Narrenweisheit die Geschichte von der albernen Köchin erzählen läßt, die die Aale lebendig in die Pastete tat: »sie schlug ihnen mit einem Stecken auf die Köpfe und rief: hinunter ihr Gesindel, hinunter! ... Ihr Bruder war's der aus lauter Güte für sein Pferd ihm das Heu mit Butter bestrich«. Solch zweckloser Mühe unterzieht sich die staatliche Aufsicht, die mit Feuer und Schwert der »Unsittlichkeit« an den Leib rückt. Ein grandioses Mißverständnis hat hier die beste Kraft und die lauterste Absicht auf Irrwege geführt. Von der Aufgabe, dem Ärgernis, das öffentliche Unsittlichkeit bereitet, eine rechtliche Sühne zu erwirken, ward der Gesetzgeber zu dem Trugschluß verlockt, daß Unsittlichkeit öffentliches Ärgernis bereitet. Und als das öffentliche Ärgernis wirklich durch die Verfolgung privater Unsittlichkeit gegeben war, hatte der nach Tatbeständen jagende Sinn die Fähigkeit, zwischen Ursache und Wirkung zu unterscheiden, verloren. Wer nach der Schablone denkt, würde es nicht fassen, daß einer für die lex Heinze eintreten und vor jedem Eingriff der Gesetzgebung in das sittenloseste Privatleben warnen könnte; daß man den Staatsanwalt auf Kuppelannoncen hetzen und die »Gelegenheitsmacherei«, die zwei Mündige und Willige zusammenführt, straffrei sehen möchte; daß man zur Schau getragene Unflätigkeit, die den, der nicht will, belästigt und den, der nicht darf, verführt, unter schärfere Kontrolle gestellt wissen möchte und zugleich wünschen, daß jeder im stillen Kämmerlein nach seiner Fasson selig werde. Aber ein Verstand, der solch gegensätzliche Anschauungen vereinen könnte, geht noch weiter. Er sagt: Das »Rechtsgut der Sittlichkeit« ist ein Phantom. Mit der »Moral« hat die kriminelle Gerichtsbarkeit nichts, hat nur die des Bezirksklatsches zu schaffen. Was die Justiz hier erreichen kann, ist der Schutz der Wehrlosigkeit, der Unmündigkeit und der Gesundheit. Auf diese noch arg verwahrlosten Rechtsgüter werfe sich die Sorge, die heute das Privatleben von Staatswegen belästigt. Der Gesetzgeber als schnüffelnder Reporter, der vor der Öffentlichkeit die Dessous des Lebens lüpft; Gerechtigkeit als indiskreter Dienstbote, der an Schlafzimmertüren horcht und durch Schlüssellöcher späht! So wenigstens nach dem Ideal eines heute in Wien wirkenden Professors, der in seinem Schweizer Strafgesetzentwurf sich für den nuancierten Verkehr der Geschlechter interessiert und jede Abweichung vom horizontalen Pfad der Tugend unter Strafsanktion stellt. Man könnte über dergleichen kriminelle Mikoschwitze hell auflachen, wenn sie nicht die Allgewalt jenes Philistersinns, vor dem es kein Entrinnen gibt, mit so erschütternder Deutlichkeit bewiesen. Wie mögen solche Gesetzesweisen vor der philosophischen Einfalt bestehen, die einst aus Kindermund – auf die Frage, was unschicklich sei – das Wort sprach: »Unschicklich ist, wenn jemand dabei ist«! Der erwachsene Gesetzgeber möchte immer dabei sein. Außer ihm errötet über die Vorgänge in einem Alkoven niemand, – wofern man nicht das »öffentliche Ärgernis« aus der bekannten Beobachtung herleiten wollte, daß die Wände Ohren haben, und aus der Vorstellung, daß sie demgemäß auch bis über die Ohren erröten könnten. Die Zudringlichkeit einer Justiz, die die Beziehungen der Geschlechter reglementiert, hat stets noch der ärgsten Unmoral, die vom Strafgesetz nicht zu fassen ist, oder schweren Vergehungen und Verbrechen Vorschub geleistet. Wäre ernstlich zu befürchten, daß jener demokratische Biedersinn, der den Schweizer Entwurf erfüllt, auch auf die bevorstehende Reform unseres Gesetzes Einfluß gewinnen könnte, man müßte bei dem bloßen Gedanken an die Folgen einer Cabinet particulier-Justiz – Züchtung des häuslichen Denunzianten- und Erpressertums – erschrecken.

Immer werden für ein Rechtsgut, das geschützt wird, eines oder mehrere andere preisgegeben; es fragt sich nur, welches relevanter ist: das einer »Sittlichkeit«, deren Gefährdung keines Menschen Auge beleidigt, oder das der Freiheit, des Seelenfriedens und der wirtschaftlichen Sicherheit. Vor solche Wahl gestellt, müßte jeder Gesetzgeber, der den Mut seiner Einsicht hätte, sich sofort etwa für die Straflosigkeit homosexuellen Verkehrs entscheiden. Und er dürfte sich dabei auf die Petition berufen, die seinerzeit ein paar hundert Männer von wissenschaftlichem, künstlerischem und sozialem Ansehen, die sicherlich nur die niedrigste Spießbürgergesinnung des »pro domo«-Sprechens verdächtigen könnte, an den Deutschen Reichstag gerichtet haben. Ich weiß nicht, ob in jener Adresse der einzige Gesichtspunkt, von dem auch den Widerstrebenden die Dringlichkeit der Lösung des Problems zu zeigen ist, genügend zur Geltung gebracht wurde. Der Gesetzgeber begnügt sich hier erst recht nicht damit, die Vergewaltigung zu strafen, die Unmündigkeit und die Gesundheit zu schützen; aber er will hier nicht nur der Moral, die ihm verletzt scheint, sondern auch dem natürlichen Geschmack, dem zuwidergehandelt wurde, eine Satisfaktion verschaffen. Er eifert stets dort, wo Trieb und freier Wille mündiger Menschen ein Einverständnis schufen. Bei allen sexuellen Möglichkeiten. Wie erst bei den homosexuellen! Die Moral erhält – wenn der Delinquent nicht zufällig den Besten und Edelsten der Nation angehört (in welchem Fall psychopathische Naturanlage angenommen wird) – ihre Genugtuung: der einer perversen Handlung Überführte wird durch die mehrmonatliche Gewöhnung an schlechtere Kost sittlich geläutert. Aber inzwischen blüht auf dem Fettboden der Strafsanktion der Weizen der Erpressung. Ja, wendet der Kriminalist ein, der Erpresser ist doch mitgefangen und muß sogar doppelte Schuld büßen! Natürlich; und der Staatsanwalt kennt nicht einmal die Pflicht der Dankbarkeit gegenüber dem Anzeiger, dessen Prämie wahrhaftig in der Verurteilung wegen zweier Delikte besteht. Wie aber, wenn der Erpresser nicht zum Denunzianten wird, wenn der auf das Opfer geübte Druck die gewünschte Wirkung tut und die Unterlassung der Strafanzeige mit täglichen Höllenqualen und dem wirtschaftlichen Ruin erkauft wird? Hier versagt des Nurtheoretikers Weisheit, und gewohnt, auf der Faulenzerunterlage der »Statistik« zu denken, bleibt er die Antwort schuldig, weil es leider noch keine Statistik von nicht erstatteten Anzeigen und von gelungenen Erpressungen gibt. Und da ihm ein dürftiger Besitz an Phantasie und Lebenserfahrung die Zahlenweisheit nicht ersetzen kann, so ahnt er nicht, daß in derselben Stunde, in der er sich einer Weltordnung freut, die Unsittlichkeit und Vergewaltigung unter Strafe setzt, in seines Vaterlandes Gauen tausend unglückliche Menschen in Furcht und Schrecken des nahenden Erpressers harren ... Zwei Delikte auf dem Papier: aber sie machen einander straflos und eines leistet dem anderen Vorschub. Man öffne das Moralventil, und die Erpressungen, die bisher bloß nicht angezeigt und nicht verfolgt wurden, werden auch nicht begangen werden. Oder wollte man auf ein schönes Verbrechen aus dem Grunde nicht verzichten, weil jene Sorte von Kriminalwissenschaft, die vom Zählen zum Denken gelangt, an der Aussichtslosigkeit verzweifeln müßte, eine Statistik der nicht begangenen Erpressungen zu erhalten?

Der Psychiater Albert Moll schrieb »Den Homosexuellen wird manchmal, auch von Wohlmeinenden, der Vorwurf gemacht, sie agitierten zu viel. Was aber sollen sie tun? Wenn sie nicht agitieren, erreichen sie ihr Ziel niemals. Sie hätten dann höchstens noch einen anderen Weg: sie müßten suchen, nach Art eines rücksichtslosen Feldherrn oder Politikers über einen Berg von Leichen ans Ziel zu kommen. Sie brauchten nur die Namen von Männern öffentlich zu nennen, deren Homosexualität notorisch und jeden Augenblick zu beweisen ist. Sicher würde dann mancher, der die Homosexualität aus tiefster Seele verabscheut, der aber Homosexuellen, ohne deren geschlechtliche Neigung zu kennen, nah steht, über die Enthüllung erstaunt sein. Mancher hohe Beamte, mancher einflußreiche Politiker würde sich schließlich verwundert sagen: ›Ich glaubte stets, die Homosexuellen seien das elendeste Pack der Welt, nun höre ich aber, daß mein Neffe, mein Sohn, mein Freund gleichgeschlechtlich verkehren. Und er ist doch ein so braver, ausgezeichneter Mensch. Wenn er auch so ist, dann muß man doch anders über die Sache denken.‹ Dieser Standpunkt wäre rücksichtslos, und zahllose Existenzen würden dabei sozial vernichtet werden. Einflußreiche Personen aber würden dadurch unmittelbar für die Sache interessiert und ein schneller Erfolg wäre mehr als wahrscheinlich. Trotzdem wäre solches Vorgehen entschieden zu tadeln. Ich erinnere an diesen Weg nur, weil man den Homosexuellen, die ihn nicht beschreiten, nicht verwehren soll, sachlich zu agitieren.« – Und bekannt ist die Äußerung eines preußischen Ministers, dem der Polizeichef die Liste jener Personen überreichte, gegen die gerade ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 175 des deutschen Strafgesetzes eingeleitet werden sollte: »Furchtbar feudale Gesellschaft! Man muß sich rein schämen, daß man nicht auch drauf steht ...«

Im ewigen Reich der sinnlichen Triebe, die selbst älter sind als der Drang nach Heuchelei, wird der Gesetzgeber immer vergebens stümpern. Wenn's glimpflich abgeht, belustigt er in der Melderolle des beflissenen Polizisten, der nächtens auf verschwiegener Stätte »ein beischlafähnliches Geräusch« gehört haben will, oder jenes andern, der einmal einem Wiener Amt buchstäblich die folgende Relation gebracht hat: »Ich kam gerade dazu, wie auf einer Bank im Stadtpark ein Mann einen Soldaten küßte und umarmte. Ich kam leider zu früh und kann darum keinen Unzuchtsakt melden.« Aber der Moralschutzmann kann auch rechtzeitig kommen und Unheil anrichten. Mit Pflastern und Salben deckt er geschäftig moralische Bläschen zu, und der soziale Körper beginnt an inneren Stellen zu eitern. Wie die Verfolgung geschlechtlicher Abarten die Chantage fördert, so löst auch jeder andere Versuch, das Privatleben mit einem Paragraphenzaun zu umhegen, neue Unmoral, neue Strafwürdigkeiten aus. Die pathetisch beklagte Schmach des Mädchenhandels wäre den Kulturnationen erspart geblieben, wenn ihre Gesetzgeber besser erzürnen als erröten könnten, wenn sich an der Debatte über das Thema »Prostitution« die Vertreter der Schamhaftigkeit nie beteiligt hätten. Wucher und Ausbeutung gedeihen, solange den Liebeshändlern das strafgesetzliche Risiko mitbezahlt werden muß, und auch das Verbot jener harmloseren Vermittlung, die bloß Gelegenheit schafft, nicht vergewaltigt, mehrt nur die Chancen des Zwischenhändlergewinns: es drückt auf den Lohn, der empfangen wird, und treibt den Preis, der gezahlt wird, in die Höhe. Und von grimmigem Humor war die Lehre, die ein Sittlichkeitsexzeß des alten preußischen Landrechts nach sich zog. Um der Prostitution beizukommen, machte man Frauen, denen Geldannahme im Geschlechtsdienst nachgewiesen werden konnte, des Anspruchs auf Alimente verlustig. Was taten die Herren der Schöpfung? Sie zeigten vorweg ihre Noblesse; sie prostituierten die Frauen und ersparten die Alimente. Zur bevorstehenden Hundertjahrfeier des österreichischen Paragraphendickichts wäre eine Zusammenstellung aller Verbrechen, Vergehen und Übertretungen lehrreich, deren sich das Gesetz und seine konsequenten Ausleger schuldig gemacht haben. Ich denke nicht nur an jene schmerzhaften Kontraste, wie sie das systemisierte Unrecht auf Schritt und Tritt offenbart: Der hungernde Krüppel, der, zu stolz zum Betteln, von weißen Mäusen »Planeten« ziehen läßt, muß – wegen »Übertretung des Kolportageverbotes« – in den Arrest, und die bestialische Mutter, die ihr Kind »zum erstenmal« röstet, erhält eine Verwarnung... Nein, dort, wo dies Strafgesetz vom Jahre 1803 sich selbst verurteilt, hätte der feierliche Säkularbetrachter mit einem heitern, einem nassen Auge einzusetzen. Daß es dem Verbrechen der Erpressung in beispielhafter Weise Vorschub leistet, daß es gegen den Paragraphen verstößt, der da verbietet, »öffentlich wider Jemanden ehrenrührige, wenn auch wahre Tatsachen des Privat- und Familienlebens bekannt zu machen«, und dadurch wieder jenes »gröbliche und öffentliche Ärgernis verursacht«, das der Sittlichkeitsparagraph ahndet, sind nur die wichtigsten Fälle, in denen sich die Schlange in den Schwanz beißt. Und bedeutet nicht dort, wo ein »Rechtsgut« verletzt wurde, das kein Rechtsgut ist, die Verhängung der Gefängnisstrafe eine »Beschränkung der persönlichen Freiheit«?

II

Und damit kehre ich zu dem Schulbeispiel gesetzlich geförderter Unmoral zurück, das den entsetzten Blicken der Wiener Öffentlichkeit neulich vorgeführt wurde: Zu dem »Ehebruchsprozeß P.«, wie ihn eine verlotterte Presse, die kein Detail, kein Bruchstück dieser Ehe ihren Lesern vorenthalten wollte, an der Spitze spaltenlanger Berichte diskret genannt hat. Ausgleich, Petroleumkartell und Preßreform, ja selbst die vom Obersten Gerichtshof angetastete »Ehre der Zeitung« hatten den Zerwürfnissen eines Gattenpaares Platz machen müssen, und Arm in Arm mit einem aufgeregten Ehemann raste die Justiz über die Szene, zu der das Tribunal ward. Arm in Arm mit dem Privatkläger, der sich zum Anwalt staatlicher Interessen erhöht fühlen konnte, weil er eine in französischen Possen wie im Leben abgedroschene Kalamität gerichtsordnungsmäßig feststellen ließ. Und wenn man, ermüdet und belästigt von diesem Veitstanz der Gerechtigkeit, bei dem der engagierte Gatte seine Hörner als Schmuck tragen durfte, zwischen Tat und Sühne die Resultante suchte, so gelangte, wer trotz dem Vertrauen in Moralparagraphe das Schämen noch nicht verlernt hat, zu einer grotesken Erkenntnis: Die geständige Ehebrecherin, die lange vorher schon die Martern einer häuslichen Justiz mit Revolver, Peitsche und Haarschere ausgestanden hatte, bot keinen verabscheuungswürdigen Anblick. Was sie gelitten, war häßlicher als was sie getan, und im tiefsten Sinne unmoralischer als Ehebruch war ein gerichtliches Verfahren, das – dank dem Ehrgeiz eines unverbrauchten Gerichtssekretärs – das Publikum zum Zeugen der geheimsten Möglichkeiten, für die ein eheliches Schlafgemach Raum hat, anrief. Wäre der Name »Mayer« nicht ein Sammelname, wahrlich, jener Prozeß hätte ihm zu unverwüstlicher Popularität verholfen. Wenn Meyers Lexikon vergilben sollte, wird Mayers Sittenkodex sich noch sprichwörtlichen Rufes erfreuen und Kulturforschern ein wertvoller Behelf sein bei der Ergründung jener Anschauungen über die Rechte des Gatten und die Pflichten der Frau, die in Wien am Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts maßgebend waren. Ein Schatz von geflügelten Worten bewahrt die Erinnerung an die zwei Tage, da der Strafrichter des Bezirksgerichtes Wieden schwertrasselnd das Rechtsgut der Heiligkeit einer durch den Schadchen geschlossenen Ehe zu schützen unternahm. Noch nie zuvor war ein Geständnis freier und williger abgelegt worden. Die Angeklagte erzählte, wie sie durch Vermittlung zur Ehe und durch Mißhandlung zum Ehebruch gelangte. Ein anderer Richter – von denen, die es in Österreich noch gibt – hätte nach diesem Anfang ein Beweisverfahren für überflüssig erachtet und wäre zur Urteilsfällung geschritten; hätte der Majestät des Gesetzes – o schlotterichte Königin – durch möglichst gelinde Strafbemessung flüchtig Reverenz erwiesen, als mildernd das offenbare Rachebedürfnis des Gatten, zu dessen Befriedigung sich die Justiz nicht hergeben dürfe, gelten lassen, und – ohne weitern Sachverständigenbeweis – mit der Wertlosigkeit der Ehe die Schmerzlosigkeit des Bruchs begründet. Ein anderer Richter hätte, sei es durch Abkürzung, sei es durch absolute Geheimerklärung des Prozesses, der auf Skandal lauernden Journaille, der referierenden und der plaudernden, der der Tages- und jener der Witzblattpresse, es unmöglich gemacht, die sittliche Atmosphäre einer Stadt auf Wochen hinaus zu verpesten und den Flugsand einer Unmoral zu verbreiten, der das Schmutzstäubchen der verhandelten Untat reichlich zudeckt. Vielleicht hätte sogar ein anderer an eigener Lebenserfahrung die Unvollkommenheit des Gesetzes gemessen, an die Verfolgung eines Antragsdelikts nicht prinzipielles Pathos verschwendet und nicht den Kontrast zwischen dem einen angezeigten und den tausend – dem Himmel sei dank – nicht judizierten Fällen zu jenem unsittlichen Grad von Deutlichkeit getrieben, bei dem der Hohn zu fragen beginnt, ob denn in Wiens Bezirken nun jede Ehe gesichert, jeder Ehebruch ausgeschlossen sei ... Anders Herr Mayer.

Seitdem der natürliche Grenzstreit zwischen richterlicher Autorität und Freiheit der Verteidigung zur ständigen Störung der österreichischen Rechtspflege gediehen ist, habe ich keine Gelegenheit versäumt, für die Unabhängigkeit der Justiz nach unten einzutreten und den geplagten Verhandlungsleiter gegen die Zumutungen zu schützen, die immer wieder die Reklamesucht taktloser Phrasendrescher an seine Geduld stellt. So bin ich wohl ein unverdächtiger Beurteiler, wenn ich bekennen muß, daß der Verteidiger mit jedem Wort, das er in jenen beiden Verhandlungen zur Abwehr eines noch nie erlebten Autoritätsexzesses sprach, im Recht war. Und diese Meinung fällt umso schwerer ins Gewicht, als mich selbst die schmerzliche Erfahrung, daß Wiener Tagesblätter sie teilten, nicht von ihr abzubringen vermocht hat. Es war ungeheuerlich. Herr Mayer hat zwar einige Stellen des Verhandlungsberichtes, der in den Zeitungen erschien, richtig gestellt, und fern sei es von mir, ihm den berühmten Dogmensatz: »Ich irre nie« (Herr Mayer sagte bloß: »Ich irre mich nie«) noch einmal vorzuwerfen; seine Sinnlosigkeit liegt klar zutage: es irrt der Mensch, so lang er strebt, woraus folgt, daß gerade jüngere Gerichtsbeamte sehr häufig Irrtümern ausgesetzt sind. Unbestritten aber ist das Wort geblieben: »Kraft meines richterlichen Amtes bin ich souverän. Eine Verwahrung gegen richterliche Konstatierungen gibt es nicht.« Unbestritten ist, daß Herr Mayer, Leiter einer Prangerjustiz gegen die Frau und eines Rehabilitierungsverfahrens für den Mann, diesem das feierliche Attest ausstellte: »Kraft meiner richterlichen Autorität kann ich Ihnen die Versicherung geben, daß in der heutigen Verhandlung nichts vorgekommen ist, was auch nur den Schein rechtfertigen würde, daß Sie von dem Gebaren Ihrer Frau gewußt und daraus Vorteil gezogen haben!« Man griff sich an den Kopf und fragte, wie denn ein Richter dazukomme, die Rechtsvertretung einer Partei zu übernehmen und geradezu das Urteil eines Ehrenbeleidigungsprozesses zu antizipieren, den der Gatte erst anstrengen müßte, wenn wirklich irgend ein Bezirksverleumder ihn, den steinreichen Mann, des Zuhältertums bezichtigt hätte. Unbestritten blieb, daß Herr Mayer eine Bemängelung der Art, wie die Gegenseite ihre ehelichen Pflichten auffaßte, der »Ehebrecherin« mit den Worten abschnitt: »Sie sollen sich heute verantworten, nicht Ihr Mann!« daß er Fragen, die sich auf dies Thema bezogen, »als irrelevant und unpassend« nicht zuzulassen erklärte und daß er, der vierzehn Tage später über gewisse Dienstbotenabenteuer des in seiner Familienehre schwer gekränkten Gatten richten sollte, einer auf jede Weise gedemütigten Angeklagten das Wort zurief: »Ich muß bemerken, daß nur Sie Ihren Mann erniedrigt haben.« Irrt Herr Mayer nicht doch? Und wäre das Gesetz nicht völlig um jeden Sinn gebracht, wenn es anginge, heute über Antrag des Gatten mit dem schwersten Geschütz gegen eine Ehebrecherin aufzufahren und morgen über Antrag der Gattin – mit einem allerdings minder schweren – gegen den Ehebrecher? Die »Heiligkeit der Ehe«, die geschützt werden soll, ist naturgemäß die einer Ehe, die bloß von einer Seite bedroht wurde: hier könnte vielleicht von einem Rechtsgut die Rede sein, das des Schützers bedürftig und des Schutzes noch wert ist. Wäre der Ehebruch kein Antragsdelikt und treuloses Verhalten an und für sich und aus öffentlich-sittlichen Rücksichten verfolgbar, so wäre das Einsperren beider Teile und die Etablierung der Strafzelle als Ehegemach immerhin logisch. Herr Mayer aber hätte, da schon die Kompensation, die im gegebenen Fall eintreten müßte, im Gesetz nicht vorgesehen ist, mindestens das Schuldmaß der einander untreuen Gatten vergleichen, beide mit einer kleinen Geldstrafe aus dem Saale weisen und darüber belehren müssen, daß der Geber des Gesetzes zwar an die Möglichkeit seines Mißbrauchs nicht gedacht habe, aber die Justiz es ablehne, ihren Arm der Befriedigung wechselseitiger Rache zu leihen. Herr Mayer hat allerdings den Grundsatz der Wechselseitigkeit nicht allzu stark betont. Der Kläger wurde liebreicher als die Geklagte, der Geklagte milder als die Klägerin behandelt. Von den zahlreichen »Höhepunkten« des Prozesses ist ja noch die folgende Szene, in Erinnerung: Die Frau verwahrt sich – mit Recht – dagegen, der Vernehmung der »schwangeren Geliebten« ihres Gatten, einer Köchin, beizuwohnen. Der Richter verhängt über sie »wegen Beschimpfung der Zeugin« eine Geldstrafe von fünfzig Kronen und fordert sie auf, diese Strafe »sofort zu erlegen«; die Angeklagte macht sich des weiteren Verbrechens schuldig, das Geld nicht bei sich zu haben, worauf der Richter mit der »sofortigen Umwandlung der Geldstrafe in eine Arreststrafe« droht; der Verteidiger erlegt den Betrag. Solches geschah in einem Wiener Gerichtssaal am 25. Juli 1902.

Vierzehn Tage später fühlt sich der Gatte durch die Zeugenschaft einer Dienstmagd geniert; denn diese ist erschienen, um den mit ihr begangenen Ehebruch zuzugeben. »Alles erfunden«, ruft er, erregt aufspringend, »wie können Sie so etwas sagen?« – Richter: »Mäßigen Sie sich doch, sie müssen ruhig bleiben!« – Angeklagter: »Ich kann nicht. Bitte, Herr Richter, sehen Sie sich doch die Person an, mit einem solchen Häring soll ich mich vergangen haben?« – Richter: »Aber mäßigen Sie sich doch!« ... Der Standpunkt ästhetischen Alibibeweises schien diesem parteiischen Sittenrichter, der nur die Frau Moralgesetzen unterwirft, zu behagen; denn bald darauf spielte sich die folgende Szene ab: Eine Bonne tritt auf, die den Ehebruch des Hausherrn mit einer Dienstgenossin bestätigt und einen Kosenamen, den diese erhielt, verrät. »Ja, wenn ich gut gelaunt war«, wirft der Gebieter ein, »habe ich allen solche Scherznamen gegeben, auch meiner Frau. Habe ich Sie nicht auch manchmal irgendwie gerufen?« – Zeugin: »Ja, Dudli haben Sie mich gerufen.« – Angeklagter: »Sagen Sie nur die Wahrheit, Sie waren doch die Appetitlichste unter meinem Gesinde, und Sie können trotzdem – –«. Hier brummt der Vertreter der Klägerin die unabweisliche Bemerkung in den Bart: »Harem!« Richter: »Herr Doktor, ich muß Sie energisch aufmerksam machen, daß derartige Äußerungen unzulässig sind!« Der Angeklagte (ermutigt): »Pfui!« Der Advokat: »Nun, nun, beruhigen Sie sich!« Angeklagter: »Pfui! Pfui!« Richter zum Advokaten: »Ich verweise Ihnen die von Ihnen gemachte Bemerkung!« ...

Daß hier eine brüchige Ehe gebrochen ward, daß barbarische Behandlung dem »Treubruch« voranging und dieser im Grunde erst der Scheidungsabsicht helfen sollte, mag Herr Mayer wohl erkannt haben. Vielleicht auch, daß er mit den an den Gatten (der den Liebhaber mißhandelt hatte) gerichteten Worten: »Ihre Frau wollte durch ihr Geständnis das Leben des Geliebten retten, wenn auch um den Preis ihrer eigenen Schande« dieser das höchste Maß ethischer Anerkennung spendete. Dennoch hielt Herr Mayer den Kolportageton der großen Vergeltung, der das Bezirksgericht Wieden zum Weltgericht machen sollte, mit erstaunlicher Zähigkeit fest: »Was dachten Sie sich, als die Frau ihre eigene Schande preisgab?« fragte er den Kläger und ließ ihn die schönen Worte sprechen: »Ich dachte, daß sie sich auf den letzten Gang vorbereiten wolle«. Mit den Schrecken des jüngsten Gerichtes aber, die damals über die arme Sünderin trotz alledem nicht hereingebrochen sind, sollte erst Herr Mayer, der jüngste Richter, dienen, und er rief ihr gleich zu Beginn ihrer Vernehmung die Worte zu: » Sie stehen nach langen Irrfahrten vor Ihrem«Richter. Bleiben Sie bei der Wahrheit!« Ich zitiere nach Gerichtssaalberichten, denen der § 19 bisher nicht widersprochen hat; es wäre immerhin möglich, daß in dem auf Kosten des Klägers angefertigten Protokoll der Satz ein wenig anders lautet und daß vor einem Richter, der nie irrt, auch eine Angeklagte gestanden ist, die nie Irrfahrten unternommen hat. Aber der Ton dürfte getroffen sein. Herr Mayer traf allerdings auch den Ton freiwilligen Humors. Und daß diesem weitester Spielraum ward, versteht sich von selbst bei dem fortwährenden Kommen und Gehen von beeideten Stubenmädchen, Zimmerkellnern und Gasthofbesitzern, die aus dem Salzkammergut herbeigeeilt waren, nicht um eine Ehebrecherin der Schuld zu überführen, sondern um vor Herrn Mayer deren Geständnis zu bestätigen. »Hat er seine Frau auch aufgefordert, in den See zu gehen?« Eine Köchin antwortet stotternd: »Ja, er hat sie gefragt, ob sie einverstanden ist, daß sie in den See geht.« Richter: »Sie war aber nicht einverstanden!« (Heiterkeit). – Richter zur Angeklagten: »Hat er Sie tatsächlich gezwungen, sich das Haar abzuschneiden?« »Ja, den ganzen Zopf. Was ich hier trage, ist falsches Haar.« Richter: »Es ist sehr unangenehm für Sie, daß Sie diesen Schmuck verloren haben, aber ich fürchte, daß dies nicht der einzige Schmuck ist, der Ihnen in jener Nacht in Verlust geraten ist.« Hier sprach dieselbe Delikatesse, die kein Rügewort fand, als aus dem Auditorium ein unflätiges Halloh den in den Saal getragenen Divan begrüßte, auf dem die sich unwohl fühlende Angeklagte – der eifervolle Richter hatte persönlich die Zögernde aus der Krankenstube geholt – Platz behalten durfte. Aber in Schimpf und Ernst sollte dieser Frau keine Demütigung erspart bleiben, und die Ehebrecherin erlitt, an den Pranger einer verhundertfachten Öffentlichkeit gepfählt, Torturen, welche ein Mittelalter, das bloß Daumschrauben und nicht die Presse kannte, nicht zu vergeben hatte. Ein so seltenes Delikt mußte eben exemplarisch bestraft werden, und schon vor der Verhängung der grausamen Strafe von zwei Monaten. Der Richter verlas, nachdem das ehebrecherische Paar längst das Geständnis abgelegt, die Liebesbriefe, die sie miteinander gewechselt hatten, und jedes darin vorkommende »liebe Mausi« weckte das Echo einer mit Entrüstung versetzten Heiterkeit. Dank einem schweren Eingriff in das Privatleben geständiger Angeklagter, der keinem Richter zusteht, schien endlich der Nachweis gelungen, daß Liebesleute einander nicht »Ew. Wohlgeboren« schreiben.

Aus der Zeugenaussage eines Advokaten, mit dessen Hilfe die Angeklagte einst ihre Ehescheidung hatte durchführen wollen, erfuhr Herr Mayer, daß schon lange vor der Verletzung der ehelichen Treue Verletzungen am Oberarm konstatiert wurden und daß der Gatte »die Mißhandlungen nicht in Abrede stellte«; als deren Grund habe er »vermögensrechtliche Dinge« angegeben: die Kränkung darüber, »daß seine Frau ihm nicht das Vermögen zugebracht habe, das ihm versprochen worden sei«; und »stand übrigens auf dem Standpunkt, er sei als Gatte berechtigt, seine Frau so zu behandeln«. Die Mehrzahl der Herren der Schöpfung, die, ach, so oft Herren der Zerstörung sind, mag diesen Standpunkt teilen. Und die Versicherung einer Frau, die Beziehungen zum Geliebten seien ihr »als der einzige Ausweg erschienen«, um aus der »elenden Ehe«, die der Gatte freiwillig nicht lösen wollte, herauszukommen – der Drang, ein Hörigkeitsverhältnis zu verlassen, könnte an sich schon die meisten ein Frevel dünken, der mit zwei Monaten Arrest nicht hart genug gestraft ist. Als Operettenrefrain ist ihnen Nietzsches Weisung, die Peitsche mitzunehmen, wenn sie zum Weibe gehen, geläufig; nicht aber Zarathustras: »Und besser noch Ehe brechen als Ehe biegen, Ehe lügen. So sprach mir ein Weib: Wohl brach ich die Ehe, aber zuerst brach die Ehe mich!« Sie harren in Ungeduld des Ausganges, den der vorläufig vertagte Prozeß gegen den Gatten nehmen wird; daß ein ehrlicher Mann wegen solch unvermeidlicher Ausflüge aus dem ehelichen Schlafgemach ins nahe Dienstbotenzimmer zum Märtyrer werden könnte, wäre wirklich »nur in Österreich möglich« ... Sonst würden der brutalen Männermoral unserer Tage ein Strafgesetz, das alles straft, und eine Exekutive, die eine Auswahl gestattet, gleichermaßen zusagen. Der berühmte Herr P., der an die Freunde gedruckte Einladungskarten zur Gerichtsverhandlung sandte, der die Zeitungen aufforderte, ehrenrührige Tatsachen aus seinem Privat- und Familienleben mitzuteilen, und der in sticklufterfülltem Saale die Heiligkeit seiner Ehe von einem Richter und acht Polizisten bewachen ließ, ist ihr erwachsenster Typus.

Wäre die gesamte Wiener Presse so anständig wie die Neue Freie, die mit zehn vornehmen Zeilen über das Sensationsschauspiel hinwegging, würden alle Zeitungen gleich ihr sich die Verschweigung eines Ehebruchsprozesses mit dem Jahrespauschale des Bankvereins verrechnen lassen – der Schwiegersohn des Präsidenten war nämlich einer der Akteure –, man müßte gegen die Öffentlichkeit derartiger Prozeduren kein Bedenken tragen. Aber alle Erfahrung drängt zu einer gesetzlichen Reform, die richterlichen Losgehern auf dem Moralterrain Zügel anlegt. Nirgends ist Unbefangenheit schwerer zu bewahren, nirgends tritt Lebensunkenntnis oder Verbitterung des Richters leichter in Erscheinung als gerade hier, wo über Allzumenschliches verhandelt wird. Ich will den Donnerer, der neulich Jupiter taub machte, weder der übersättigten Erfahrung noch der freudlosen Unerfahrenheit in Dingen der Geschlechtsmoral zeihen, und fern liegt es mir, seine Persönlichkeit in eine Beziehung zu bringen, die der – natürlich wahnsinnige – König Lear zwischen einem Büttel und einer Buhlerin herzustellen wagt und an die man bei der Behandlung prostituierter Steuerzahlerinnen durch die Organe der Polizei immer denken muß. Ich wollte durch Anrufung Shakespeares nur irdische Richter, die irren können, und nicht Vertreter einer höheren, menschlichen Einflüssen entrückten Gerichtsbarkeit zur Selbstbesinnung mahnen und die schiefe und lächerliche Beziehung zwischen Kriminalität und Sittlichkeit treffen.

Sittlichkeit und Kriminalität: Die große Gelegenheit, ihre Unverträglichkeit zu zeigen, ist der Ehebruchsprozeß. Der Typus der Frau, die zwar zu schön ist, um treu, aber auch zu gesetzeskundig, um untreu zu sein, lebt nur in einer einfältigen Doktrin. Deutsche Philosophen, die in den idealsten Höhen der Sittlichkeit gedacht haben, sind für die Ausscheidung des Ehebruchs aus dem Strafrecht und dafür eingetreten, daß der Frau die Scheidung erleichtert werde. Denn die Heiligkeit der Ehe würde, sobald sie aufhörte »Rechtsgut« zu sein, beträchtlich gemehrt werden. Sie wäre nicht mehr von jener unseligen Heuchelei beleidigt, unter der Menschen fortleben, die längst erkannt haben, daß sie, als sie »in die Ehe traten«, keinen andern »Fehltritt« mehr begehen konnten – man müßte denn das Heraustreten aus allen Dingen, in die einer auf der Lebensstraße treten kann, als Fehltritt bezeichnen ... Aber dies ist vom Standpunkt vergangener und hoffentlich kommender Zeiten gesprochen, nicht aus dem Herzen der Gegenwart. Sie ist beruhigt, ihre Ideale in gesetzlicher Hut zu wissen, und braucht sie darum nicht zu befolgen. Sie sehnt sich nicht nach Reformen. Eine Gesittung, die der zwischen Arbeitstier und Lustobjekt gestellten Frau gleißnerisch den Vorrang des Grußes läßt, die Geldheirat erstrebenswert und die Geldbegattung verächtlich findet, die Frau zur Dirne macht und die Dirne beschimpft, die Geliebte geringer wertet als die Ungeliebte, muß sich wahrlich eines Strafgesetzes nicht schämen, das den Verkehr der Geschlechter ein »unerlaubtes Verständnis« nennt. Die Sitte ist geschützt. Und die Sittlichkeit könnte arg überhand nehmen, wenn's nicht Verbote gegen die Unsittlichkeit gäbe.


 << zurück weiter >>