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Hätten wir, ehe Laura Beer sich in die Stirn schoß, die Wahl gehabt, die Erhaltung ihres Lebens oder des Lebens der Herren Kleeborn Feigl Steger etc. etc. zu wünschen, wir hätten nicht geschwankt. Wenn Themis' Waage Menschenwerte zu vergleichen hätte, die Summe von Anmut, die mit der Ärmsten aus der Welt gestrichen wurde, hätten alle richtenden Hofräte und rächenden Regierungsräte dieses Schandprozesses nicht aufgewogen, nicht die Würdigkeit eines Staatsanwalts, der zur Erstattung einer Anzeige »rät«, nicht einmal der Heroismus zweier Knaben, die elterlichem Rachedurst den Ruf ihrer leiblichen Unschuld opfern. »Wegen zwei solcher Buben!« soll ein Helfer der Justizschändung, den die Nachricht vom Selbstmord in Clarens zur Besinnung brachte, ausgerufen haben. Graut den Herren vor dem Walten einer Judikatur, deren Strafwirkung weit über die gesetzlichen Maße ins Zentrum des Menschenglücks trifft? Fühlen sie das Mißverhältnis zwischen Schuld und Sühne? Der kriminalistische Wahnsinn wirkt auf keinem Gebiet, das die Profosen der Menschheit annektiert haben, so verheerend wie auf dem der Sexualjustiz. Die Phantasiearmut, die hier Gesetze kleistert, Anklagen erhebt und Urteile fällt, ahnt nicht, daß sie für Vergehen, die in anderen Himmelsstrichen keine sind, Menschenopfer unerhört fordert. Moralheuchelei und die Feigheit einer Presse, die bloß den Speichel des Siegers leckt, überbrücken die Kluft zwischen kleiner Ursache und großer Wirkung: Sie sorgen dafür, daß die sexuelle Verfehlung, deren einer angeklagt ist, nicht beim richtigen Namen genannt werde. Im Fall Beer hat journalistische Diskretion durch delikate Verschweigung des wahren Sachverhalts der Phantasie weitesten Spielraum gelassen: die vom Prozeß ausgeschlossene Öffentlichkeit glaubt an den schwersten päderastischen Eingriff, der die Gesundheit vergewaltigter Knaben dauernd vernichtet hat. Bis heute kennt kein Zeitungsleser die »Tat«, für die jener kleine Wahrheitsfanatiker, der in der Schule die Sittennote: selbstbefriedigend hatte, seine Hand zum Schwur benützte. So sei denn einmal ausgesprochen, daß seit vier Jahren die Welt rebellisch gemacht wird, die österreichische Justiz kopfsteht, die Akten des Wiener Landesgerichts sich berghoch türmen, Familien zerstört werden, Väter an Zuckerkrankheit sterben, blühende Gattinnen sich den Tod geben, weil man sagt, daß das Glied eines Advokatensöhnleins flüchtig berührt worden sei. Im Deutschen Reich, das dem Wahnwitz homosexueller Strafdrohung genau so opfert und die Bestrebungen der Erpresser genau so fördert wie Österreich, ist die Übung, deren Professor Beer – nein, in diesem Fall wirklich sein Geschmack – beschuldigt war, absolut straffrei. Unser Oberster Gerichtshof hat sich, wie neulich erst die ›Gerichtshalle‹ feststellte, in einer Entscheidung vom 11. April 1902 ausnahmsweise zur vernünftigen Auffassung des unvernünftigsten Paragraphen bekannt und – bei minder harmlosem Sachverhalt als im Fall Beer – die plane Selbstverständlichkeit ausgesprochen, daß »unzüchtige Betastung« noch nicht den Verbrechensbegriff der »widernatürlichen Unzucht« darstellen kann. Die Diskrepanz der beiden Judikate ist himmelschreiend. Mit einem Eifer, der für die simpelste Deduktion von der Welt die Jurisprudenz aller Völker und Zeiten, die Carolina und die Theresiana, das Josefinische Gesetzbuch und alle Hofdekrete und Prügelpatente von Peking und Wien heranzieht, geht der Oberste Gerichtshof für die Freiheit, die Genitalien des Nebenmenschen zu ergreifen, ins Zeug. Und dies in einem Falle, der nicht einmal einen österreichischen Aristokraten betrifft, dem etwa die verlockende Gelegenheit eines Dampfbades als mildernder Umstand zugebilligt werden könnte. Dieselbe Gerichtsinstanz ist es, die plötzlich aus den Abgründen juristischer Gelehrsamkeit ans Licht steigt, um sich an einen Abgrund der Moral zu begeben, und ohne wissenschaftliches Bemühen ein Spiel, das sie eben noch für straffrei erklärt hat, zum Verbrechen stempelt. Und die ›Gerichtshalle‹ stellt fest, daß die Generalprokuratur jenen erfreulichen Fehltritt des Kassationshofes »in Ausübung der ihr seltsamerweise zustehenden Publizierungsmacht, sowohl in der von ihr herausgegebenen Sammlung der Entscheidungen als in der bekannten vom Generalprokurator Cramer veranstalteten Ausgabe des Strafgesetzes übergangen und so der Vergessenheit geweiht« hat. Schwer drückt den Obersten Gerichtshof die Reue über die homosexuelle Neigung, die er ein einziges Mal verspürt hat. Das Rechtsgut des § 129 I. b ist wieder ein freiwillig bis auf Widerruf eröffneter Durchgang für kriminalistische Dummheit und Grausamkeit, und wenn zwei österreichische Zollbeamte in Tetschen – wo bekanntlich der Kuß eines Weibes als Übertretung geahndet wird – miteinander kein Verbrechen begehen wollen, müssen sie ums Haus herumgehen.
... So ist's denn dabei geblieben. Für die »Tat«, die der Professor Beer in demselben Jahre, in dem sie die höchste Gerichtsstelle für straffrei erklärte, nach dem Zeugnis eines hysterischen Knaben begangen haben soll, wurde der Angeklagte zu dreimonatlichem Kerker, sein Vater und seine Gattin zum Tode verurteilt. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Prozesses, die wenigstens den Angeklagten und seine Frau noch retten konnte, ward abgewiesen. Mit Berufung auf das Gesetz der Trägheit, dessen Auffassung in Österreich keinen Schwankungen unterworfen ist und das die Revision eines Vorurteils in einem Falle nicht zuläßt, in dem einmal die feste Absicht des »Einspirrns« betont wurde. Die Beteiligten werden mit ihren Ansprüchen auf den Weg der Selbsthilfe verwiesen.
So tief frißt sich hierzulande das Bewußtsein des Unrechts ins Gemüt, daß Weiber zu Rechtskämpferinnen werden. Ein österreichisches Justizmartyrium macht aus dem Verurteilten einen Heros, sein gläubiges Weib zur Hysterikerin. Der Mann könnte es verwinden, von der Wiener Ringstraße als Verbrecher geächtet zu werden, könnte den Kampf um die soziale Geltung aufnehmen oder, ein durch Reichtum Unabhängiger, in freierem Klima die Erbärmlichkeit vaterländischer Renommeen verlachet! In einer Schweizer Villa brütet eine Frau über Selbstmord oder Mord eines Justizgewaltigen, den sie für den Zerstörer ihres Lebensglücks hält, während er bloß das allgemeine Rechtsgefühl zerstören half. Laura Beer hat einmal den Regierungsrat Steger, den Anzeiger, auf der Straße mit der Reitpeitsche gezüchtigt. Von dieser Frau war noch viel zu erwarten...
Die einzige Frage, die der mit dem Fall Beer beschäftigten Neugier zu lösen blieb: ob der Herausgeber der ›Fackel‹ Päderast oder vom verurteilten Millionär bestochen sei, ist, wie ich erfahre, inzwischen in allen Instanzen der Wiener Gerüchtsbarkeit in doppelt bejahendem Sinne entschieden worden. Und schon wieder muß man sich mit der vertrackten Affäre beschäftigen... Seit dem Tode des Richters Holzinger hat kein Schuß im Wiener Landesgericht eine so starke Detonation bewirkt wie jener, durch den unlängst die Frau eines Angeklagten aus dem Leben schied. Ein Schuß, der die Ratskammerherren weckt, ist der Rest, wenn die Rechnung zwischen Justiz und Sittlichkeit nicht stimmt. Einer muß hinüber; und ist's nicht der Staatsanwalt, so ist es ein Weib, das ihm den Schmerz nicht heimzahlen kann. Oder war's nicht Frau Themis selbst – die außer Land auf Gerechtigkeit Wartende –, die sich diesmal getroffen hat?... Und wenn man das Herz eines Anklägers hätte, man möchte gegen diesen Selbstmord einer Schönen Berufung einlegen! Aber ach, er ist inappellabel wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Nur daß die Justiz, die zum Tode durch eigene Hand verurteilt, keine Widersprüche in der Auffassung ihrer Paragraphen kennt! Der Selbstrichter ist sich stets über Schuld und Unschuld klar. Der Oberste Gerichtshof handelt manchmal in Sinnesverwirrung.