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Sobald die gesetzgebende Gewalt einmal vollkommen gegründet ist, gilt es, die vollziehende Gewalt ebenfalls festzusetzen; denn letztere, die durch ihre Verfügungen nur auf einzelne wirkt, teilt nicht das Wesen der ersteren und ist von ihr von Natur verschieden. Wäre eine Möglichkeit vorhanden, daß das Staatsoberhaupt, als solches betrachtet, zugleich die vollziehende Gewalt ausübte, so würde das Recht und die Vollstreckung in einer Weise miteinander vermengt werden, daß man nicht mehr wissen würde, was Gesetz ist und was keins, und der auf diese Weise verdorbene politische Körper würde der Gewalttätigkeit, gegen die er gestiftet wurde, bald zur Beute werden.
Da die Staatsbürger nach dem Gesellschaftsvertrage sämtlich gleich sind, so können auch alle vorschreiben, was die Gesamtheit tun muß, während keiner verlangen darf, daß ein anderer etwas tue, was er nicht selbst verrichtet. Gerade dieses zur Belebung und Bewegung des Staatskörpers unentbehrliche Recht ist es eigentlich, das das Staatsoberhaupt bei der Gründung der Regierung dem Fürsten verleiht.
Einige wollen behaupten, der Akt dieser Einsetzung sei ein Vertrag zwischen dem Volke und den Oberhäuptern, die es sich gibt, ein Vertrag, durch den zwischen beiden Parteien die Bedingungen festgestellt würden, unter denen sich die eine zum Befehlen, die andere zum Gehorchen verpflichtete. Man wird mir sicherlich zugestehen, daß diese Weise, einen Vertrag abzuschließen, höchst sonderbar wäre. Wir wollen jedoch untersuchen, ob diese Ansicht haltbar ist.
Zunächst kann die höchste Gewalt ebensowenig geändert wie veräußert werden; ihre Beschränkung wäre ihre Vernichtung. Es ist ungereimt und steht mit sich selbst im Widerspruche, daß das Staatsoberhaupt einen ihm Vorgesetzten ernennen könne; sich verpflichten, einem Herrn zu gehorchen, hieße zur Freiheit des Naturstandes zurückkehren.
Ferner liegt es auf der Hand, daß ein Vertrag zwischen dem Volke und dieser oder jener Persönlichkeit nur ein Privatakt sein würde; daraus folgt, daß dieser Vertrag ebensowenig ein Gesetz wie ein oberherrlicher Akt sein könnte, und mithin ungesetzlich wäre.
Endlich sieht man ein, daß die beiden verhandelnden Teile in ihrem Verhältnisse zueinander nur unter dem Naturgesetze stehen würden und ohne jede Bürgschaft für ihre gegenseitigen Verpflichtungen blieben, was in jeder Hinsicht dem staatsbürgerlichen Zustande widerstreitet. Da derjenige, der die Macht in Händen hat, auch für immer der Herr der Vollzugsgewalt wäre, so könnte man es ebensogut einen Vertrag nennen, wenn jemand zu einem andern sagte: »Ich gebe dir mein ganzes Vermögen unter der Bedingung, daß du mir wiedergibst, was dir beliebt.«
Es gibt im Staat nur einen Vertrag, der der gesellschaftlichen Vereinigung. Dieser schließt bereits jeden andern aus. Kein öffentlicher Vertrag ist denkbar, der nicht eine Verletzung des ersten wäre.