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d. aberglaube in und um Worms.
(journ. von und für D. 1790. p. 142–144.)
534. prasselndes feuer bedeutet streit.
535. verschüttetes salz desgleichen.
536. gelbe flecken am finger desgleichen. sind sie so groß, daß man sie mit einem finger nicht bedecken kann, so wird der streit von belang.
537. gellt das linke ohr, so wird übels, gellt das rechte, gutes von einem geredet.
538. aus einer wöchnerin haus darf kein feuer, salz noch brot abgegeben werden.
539. wer einen auf der straße gefundnen eggenagel bei sich trägt, kennt alle hexen. vgl. 636.
540. rothe milch einer behexten kuh muß kochend mit ruthen gepeitscht werden. der schmerz zwingt die hexe sich zu melden und die kuh zu heilen.
541. wer ungewaschen ausgeht kann leicht behext werden.
542. läuten in Walburgisnacht mit geweihten glocken hindert die auf kreuzwegen mit dem teufel tanzenden hexen, jemanden zu schaden.
543. klingt der sarg hohldumpf beim zumachen, so stirbt noch jemand aus dem haus. 453
544. wer große ängsten hat, rühre an die große zehe eines todten, so wird er frei davon.
545. die todten müssen mit dem gesicht gegen morgen gekehrt sein, sonst werden sie von den winseln (?) erschreckt, die von abend her schwärmen.
546. kämme, messer, tücher, die man bei einem todten braucht, müssen in den sarg gelegt und mit begraben werden. vgl. 700.
547. hebt eine schwangere ein kind aus der taufe, so muß das ihrige oder das getaufte sterben.
548. wird ein laib brot auf die braune seite gelegt, so können hexen ins haus.
549. fliegt eine gelbfüßige henne über einen gelbsüchtigen, so ist er unheilbar.
550. wer unter ehleuten trennung stiften will, drückt ein hackschloß zu, wenn sie vom priester zusammengegeben werden.
551. kommt dem todten ein kleid oder leinen vor den mund, so muß jemand aus dem geschlecht sterben.
552. ist ein todter im haus, muß man alle weinfässer anklopfen, sonst steht der wein ab.
553. von dreizehn am tisch essenden muß einer sterben.
554. den wirbelwind machen die hexen, wer ein messer mit kreuzen hineinwirft, vermag sie zu erkennen.
555. stößt ein maulwurf im hause auf (vgl. 601), zirpt die grille, so muß einer sterben; desgleichen wenn die henne kräht, oder der kauz schreit.
556. wer bei regenwetter stiehlt, und der fußstapfe wird herausgeschnitten und in den schornstein gehängt, so welkt der dieb allmählich, gleich dem fußstapfen. vgl. 524.
557. kein ausgekämmtes haar werfe man auf die straße, weil man sonst vor zauber nicht sicher ist. vgl. 676.