Franz Gräffer
Josephinische Curiosa
Franz Gräffer

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XIX. Josephs scharfe Blicke auf das Bestechungssystem.

Deren warf er unter Anderm auf den Reichshofrath, in einem an den Präsidenten desselben Ferdinand Grafen von Harrach gerichteten Cabinetsbefehl vom 21. October 1767, des Inhalts:

Lieber Graf von Harrach!

Nachdem, außer dem allgemeinen Ruf, Ich auch sonst in sichere Erfahrung gebracht habe, daß bey meinem Reichshofrath verschiedene Geschenknisse oder sogenannte Regalien unter allerley Vorwand, von Höchsten bis zu den Niedern, angeboten, auch öfters angenommen, ja wohl gar gefordert worden: So gebiete Ich hiermit Allen insgesammt und einem Jeden insbesondere, daß a Imo. November a. c. anzufangen, ein Jeder vierteljährig, unter seiner eigenhändigen Unterschrift und Petschaft, meinem Präsidenten specifice, unter zwei separirten Rubriken eingeben solle, was er erstlich an erlaubten Tax- und Laudemialgebühren, dann zweytens an Geschenknissen oder sogenannten Erkenntlichkeiten, unter was auch noch so scheinbarem Namen und Vorwand es nur immer sey, entweder selbst oder durch die Seinigen empfangen, oder ihme und den Seinigen angetragen worden, es bestehe nun in barem Geld (wovon jederzeit die Summe zu specificiren), Geldeswerth, Comestibilien, oder sogenannte Kuchelregalien und, mit einem Wort, was es nur immer seyn, oder wie es immer heißen möge, nichts ausgenommen, mit ausdrücklicher nahmentlicher Beyrückung des Agenten oder anderer Person, so es ihm überbracht oder angetragen, wie auch der Ursache oder des Vorwandes, unter welchem er es empfangen, oder hätte empfangen sollen. Die mindeste Verhehlung oder Uebertretung dieses Meines ernstlichsten Befehles werde Ich, ohne Ansehung der auch noch so lange geleisteten Dienste, oder noch so großer Geschicklichkeit, denen Redlichen zur Genugthuung, Eigennützigen aber zum billigen Schrecken, auf das Allerschärfeste, auch mit Cassation ahnden. Um auch dieses Uebel recht aus der Wurzel zu heben, soll derjenige, der anträgt, derjenige der annimmt, oder der durch die Seinigen annehmen läßt, und Derjenige, der davon weiß, und Mir es nicht anzeigt, Einer wie der Andere, für gleich strafmäßig angesehen werden. Es soll auch kein sogenannter respectus humanus Minderer gegen die Obern, von Anzeigung eines der Justiz so zuwiderlaufenden Vergehens sie entschuldigt halten. Nur werden keine anonyme Denuntiationen angenommen werden, sondern ein Jeder für die Wahrheit der Anzeige selbst zu haften haben.

Wien, den 21. October 1767.

Joseph.

Eigenhändig von Ihro kaiserl. Majestät beygesetzt:

Dieses Billet ist öffentlich im Rath vorzulesen, und einem Jeden in die Feder zu dictiren.

Inscriptio.

Des kaiserlichen Herrn Reichshofrathspräsidenten Grafen von Harrach hochgräfl. Excellenz gehorsamst einzuhändigen.

Auf diese Rüge hielt der Reichshofrath eine Collegialberathschlagung, deren Resultat aus Rechtfertigungsgründen, Vorstellungen, und Bitten bestehend in einem Memoire unterm 2. December desselben Jahres an den Kaiser abging, unterzeichnet von dem Grafen Harrach, Baron von Hagen, von Überacker, dem Grafen Sternberg, von Türkheim, Grafen Kaunitz, Baron v. Senkenberg, v. Waldstätter, v. Bartenstein, v. Hillebrand, v. Braun, dem Herrn v. Gärtner, v. Steeb, Baron v. Münch, v. Moser, und dem Secretär Reizer.

Die nach der Durchsicht und Erwägung dieser Replik vom Kaiser erfolgte Entschließung ist diese.

»Wann der wahre Sinn und klare Buchstaben meines Billets recht eingenommen und nicht auf diese so unanständige Art verdreht worden wäre, so hätte ich diese so schwache Rechtfertigung gar nicht gebraucht, welche nur denen Eigennützigen, sich hinter die Redlichen zu verbergen, Gelegenheit gibt.

Daß in gewissen Gelegenheiten Geschenke genommen sind worden, das wird hier selbst eingestanden; um also deren eigentliche Bewandniß zu erfahren, sind mir ohne weitere Widerrede, die anverlangten vierteljährigen Eingaben zu geben, und da die Angebung der Schuldigen reichsgesetzmäßig beim Cammergericht eingeführet ist, so hat es bey meinem Befehl sein ohnabweichliches Verbleiben.

Joseph.«

Des Reichshofraths Entgegnung war:

Imperator.

Ew. K. Majestät gehorsamster Reichshofrath hat die in dreyen Puncten bestehende allerhöchste Resolution über die Vorstellung auf das unterm 21. Octbr. jüngsthin erlassene kaiserliche Billet mit unterthänigstem Respect erhalten.

Der erste Resolutionspunct gibt dem gehorsamsten Reichshofrath in Corpore nicht nur angenehme Vermuthung, man habe Ew. K. M. bis anhero noch keine zulängliche Indicia von dem Verschulden eines Individui beygebracht, sondern auch die sichere Hoffnung, daß wenn es jemahls beschehen sollte, Ew. K. M. geruhen würden, hierüber gesetzmäßig inquiriren zu lassen.

In Ansehung des zweyten Puncts, nähmlich deren vierteljährigen Eingaben, wird die gehorsamste, unumwundene Erklärung wiederhohlt, daß gehorsamster Reichshofrath über die bishero in causis pure gratialibus für erlaubt gehaltene und Ew. K. M. angezeigte Geschenknissen die Specificationen einzureichen pflichtschuldigst unermangeln werde, woraus Ew. K. M. die Veranlassung zu weiteres allerhöchsten Verordnung zu nehmen allergnädigst geruhen werden. Soviel endlichen die Angebung der Schuldigen anlanget, sollte auch mit solcher nicht zurückgehalten werden, wenn nähmlich nach Maßgabe obenangeführten allerhöchsten Billets vom 27. Octbr. man für die Wahrheit der Anzeige zu haften im Stande seyn wird.

Hierauf erfolgte nachstehendes Handbillet des Kaisers:

»Lieber Graf von Harrach!

Nach nunmehro eingesehenen vierteljährigen Eingaben erkläre alle Schenkungen, wie diese Namen haben mögen, bey meinem Reichshofrath für unerlaubt, und untersage deren Anbietung und Annehmung, unter denen in meinem Decret vom 5. April 1766 ausgedruckten Strafen, weil eine jede derselben denen Partheyen zur Last gereichet, solche überhaupt für ein Justizcollegium nicht geeignet seynd, und zu einem bedenklichen Nachsinnen Anlaß geben können. Ich bin hingegen nicht ungeneigt, Denenjenigen, so durch ihren Fleiß und uneigennützigen Diensteifer sich besonders verdienstlich machen werden, auch nach Maß deren Reichseinkünften außerordentliche Belohnungen angedeihen zu lassen.

Wien den 19. Februar 1768.

Joseph.«


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