Franz Gräffer
Josephinische Curiosa
Franz Gräffer

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63. Fassung der Bücherprivilegien.

Die Textirung auch solcher Privilegien war selbst unter Joseph noch, und trotz der Sprachreformation eines Sonnenfels, in dem allongeperückischen schwülstigen grauenhaften Curialstyl des heiligen römischen Reichs. Haben die Männer des Geschmackes und der Regel, die Lehrer, die Professoren, die Schriftsteller und Kunstrichter es, als ledigliche devote submisseste ersterbende Unterthanen, es nicht gewagt, in die höhern, höchsten und allerhöchsten Kanzleysphären reformirend einzudringen, weil es vermuthlich als Rebellion wäre gedeutet worden? Und selbst noch in neuer und neuester Zeit, denn da sehen solche Privilegien auch nicht viel anders aus, wenn auch nicht gar so à la Rococo. Von Joseph II. theilen wir zwey solche Schutzbriefe mit; der eine auf des Schauspielers Weiskern hochmustergültige Topographie von Niederösterreich vom Jahre 1769; der andere auf Joseph von Sonnenfels gesammelte Schriften von 1783.

1.

Wir Joseph der II. von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs &c. &c. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, daß Uns die verwittibte Paulina Weiskerninn allerdemüthigst zu vernehmen gegeben, was maßen ihr verstorbener Ehemann Friedrich Wilhelm Weiskern ein selbst verfaßtes Werk in zweyen Bänden, unter dem Titel: Topographie von Niederösterreich, sammt einem Anhang oder Nachtrag, welcher eigentlich eine verbesserte Beschreibung von Wien ist, und den dritten Band jenes Werkes ausmacht, zurück gelassen habe, und sie die ersagte Wittib, solches zum Nutzen der gelehrten Welt in den Druck aufzulegen entschlossen seye; Nachdem aber zu besorgen stehe, daß gewinnsüchtige Leute sich unterfangen möchten, mehrgedachtes Werk auch anderer Orten nachzudrucken, Supplicantinn sofort die Verkauffung desselben erschweret, und über ihre darauf verwendete viele Kösten ein großer Schaden zugefüget werden dörfte; als hat uns dieselbe gebethen, Wir Unser Kaiserl. Privilegium impressorium ihr und ihren Erben auf zehn Jahre zu ertheilen gnädigst geruhen möchten. Wann Wir nun gnädiglich angesehen, solche der Supplicantinn demüthigste Bitte, so haben Wir ihr die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thun solches auch in Kraft dieses Briefs, also und dergestalten, daß gedachte Weiskerninn obbemelte Topographie, sammt dem Anhang oder Nachtrag, in offenem Druck auflegen, ausgehen, hin und wieder ausgeben, feil haben und verkaufen könne und möge, auch ihr solche niemand ohne ihren Consens, Wissen oder Willen innerhalb zehn Jahren von Dato dieses Kaiserl. Privilegii anzurechnen, im Heil. Röm. Reich nachdrucken, und verkaufen lassen solle, und gebieten darauf allen und jeden Unseren, und des Heil. Röm. Reichs Unterthanen und Getreuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern, Buchbindern, und Buchverkaufern bey Vermeidung einer Poen von fünf Mark löthigen Golds, die ein jeder, so oft er freventlich darwider thäte, Uns halb in Unsere und des Reichs Kammer, und den andern halben Theil mehr besagter Wittib unnachläßig zu bezahlen gehalten seyn solle, hiermit ernstlich und wollen, daß ihr oder einiger aus euch selbst, noch jemand von euertwegen obangeregtes Werk in vorbemelten zehen Jahren nicht nachdrucket, feil habet, umtraget, oder verkaufet, noch dieß anderen zu thun gestattet, in keine Weiß, noch Wege alles bey Vermeidung Unserer Kaiserl. Ungnad, vorgemelter Poen, und Verliehrung desselben euren Drucks, den sie Paulina Weiskerninn, ihre Erben, oder Befehlshabere, mit Hilf und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wie sie dergleichen bey euch und einem jeden finden werden, alsogleich aus eigenen Gewalt, ohne Verhinderung männiglich zu nehmen, und darmit nach ihrem Gefallen handeln und thun mögen. Jedoch solle sie verwittibte Paulina Weiskerninn schuldig und verbunden seyn, die gewöhnliche fünf Exemplarien von jeden Band bey Verlust Unserer Kaiserl. Freyheit zu Unserem Kaiserl. Reichshofrath zu liefern, und dieses Unser Kaiserl. Privilegium anderen zur Nachricht und Warnung, voran drucken lassen. Mithin Urkund dieses Briefs, besiegelt und mit Unsern aufgedruckten Innsiegel gegeben zu Wienn den neunzehnten September siebenzehn hundert neun und sechzig Unsers Reichs im sechsten.

Joseph.     (L. S.)                        

Vt. R. F. Colloredo.

Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium
Andreas Edler von Stock.


2.

Wir JOSEPH der Andere von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Jerusalem, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, und Lodomerien, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, und zu Lothringen, Großherzog zu Toskana, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mayland, Mantua, Parma, &c. gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol &c. &c. &c. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun Kund allermänniglich, daß Uns Unser und des Reichs lieber Getreuer Joseph von Baumeister, Juris utriusque Doctor, und Eigenthümer einer allhiesigen Buchdruckerey, unterthänigst zu vernehmen gegeben, wasmassen er eine Auflage der sämmtlichen Sonnenfelsischen Schriften, bestehend beyläufig in dreyzehn bis vierzehn Bänden, unter den Tituln: Fragment des Vertrauten, der Mann ohne Vorurtheil, Theresie, und Elenore, das weibliche Orakel, die Briefe über die Wiener Schaubühne, über die Liebe des Vaterlandes, die bey verschiedenen Gelegenheiten gehabten Reden, und Vorlesungen, politische Abhandlungen, welche mit dem noch ungedruckten Commentar der Grundsätze über die Polizey, Handlung und Finanz vermehret sind, Briefe, Poesien und kleine Aufsätze, veranstaltet habe, hierbey aber einen seinen darauf gewandten großen Kösten schädlichen Nachdruck besorge, dahero Uns derselbe allerunterthänigst bitte, Wir ihme zu Verhütung alles sonst etwa erwachsen mögenden Schadens Unser Kaiserliches Druck-Privilegium hierüber zu ertheilen gnädigst geruhen mögten. Wenn wir nun mildest angesehen solche des Supplicanten demüthigst ziemliche Bitte, anbey auch den für das Publicum durch mehrere Verbreitung dieses Werks sich veroffenbarenden Nutzen erwogen haben, als haben Wir ihme von Baumeister, seinen Erben und Nachkommen die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thun solches auch hiemit wissentlich, in Kraft dieses Briefs, also- und dergestalt, daß Er, seine Erben, und Nachkommen, obbesagtes Werk in offenen Druck auflegen, ausgehen, hin- und wieder ausgeben, feil haben, und verkaufen mögen, auch ihnen solches Niemand ohne ihren Consens, Wissen, oder Willen, innerhalb zehn Jahren, vom ersten März dieses Jahres anzufangen, im heiligen Römischen Reich, weder unter diesem noch andern Titul, weder ganz noch extractsweis, weder in größern noch kleinern Form, nachdrucken und verkaufen solle. Und gebieten darauf allen, und jeden Unsern und des heiligen Reichs Unterthanen, und Getreuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern, und Buchhändlern, bey Vermeidung einer Poen von fünf Mark löthigen Goldes, die ein jeder, so oft er freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unsere Kaiserliche Kammer, und den andern halben Theil mehrbesagtem von Baumeister oder seinen Erben, und Nachkommen unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle, hiemit ernstlich, und wollen, daß ihr, noch einiger aus euch selbst, oder Jemand von euertwegen obangeregtes Werk innerhalb den bestimmten zehn Jahren, obverstandener massen nicht nachdrucket, distrahiret, feil habet, umtraget, oder verkaufet, noch auch solches andern zu thun gestattet, in keine Weis noch Wege, alles bey Vermeidung Unser Kaiserlichen Ungnade, und vorangesetzter Poen der fünf Mark löthigen Goldes, auch Verliehrung desselben euern Drucks, den vielgemeldter von Baumeister, oder seine Erben, und Nachkommen, oder deren Befehlshabere, mit Hülf, und Zuthuung eines jeden Orts-Obrigkeit, wo sie dergleichen bey euch, und einem jeden finden werden, alsogleich aus eigener Gewalt, ohne Verhinderung männiglichs zu sich nehmen, und damit nach ihrem Gefallen handeln und thun mögen: Hingegen soll Er, von Baumeister, schuldig und verbunden seyn, bey Verlust dieser Kaiserlichen Freyheit, die gewöhnlichen fünf Exemplarien von dem ganzen Werk zu Unsern Kaiserlichen Reichs-Hof-Rath zu liefern, und dieses Privilegium andern zur Warnung demselben vorandrucken zu lassen. Mit Urkund dieses Briefes besiegelt mit Unserm Kaiserlichen aufgedruckten Secret-Insiegel, der geben ist zu Wien den Siebenzehenden January, im Jahr Siebenzehen Hundert Drey und Achzig, Unserer Reiche, des Römischen im Neunzehenden, des Hungarischen, und Böhmischen aber im Dritten.

Joseph.

Vt. Reichsfürst Colloredo.

Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium
Ignatz von Hofmann.
       


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