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Nur einige flüchtige Richtlinien kann ich ziehen und hoffen, daß sie genügen werden, wenigstens die Frage zu beantworten, weshalb dieser Rechtsbegriff in einem Wörterbuch der Philosophie behandelt wird. Zu einer gründlichen historischen Behandlung wären Vorarbeiten nötig gewesen, die es nicht gibt: über die Geschichte des Begriffs und über die Geschichte der Sache. Zur Begriffsgeschichte nur die eine Bemerkung, daß das Verbrechen der Erpressung erst seit wenigen Jahrzehnten allgemein vom Strafrechte besonders aufgeführt wird und daß darum die Bezeichnung nicht international ist. Unser deutsches Wort ist ein hübsches Bild von der Kelter, in welcher den Trauben Wein erpreßt wird; auch an das Auspressen eines Geständnisses durch Folterwerkzeuge mag man erinnert werden; extorquere hieß schon im Lateinischen foltern, aber die Vorsilbe ex scheint mehr auf die körperlichen Gliedmaßen als auf das Extrahieren einer bestimmten Aussage gegangen zu sein. Die Franzosen entnahmen ihre Bezeichnungen faire chanter und chantage ihrer Gaunersprache, deren technische Ausdrücke sich seltsam genug in der Rechtssprache ausnehmen. Zur Sache selbst wäre zu bemerken, daß die Erpressung in ihrer schlichtesten Form wohl so alt ist wie die menschliche Gesellschaft. Der Raub ist die naivste Form der Erpressung, wenn man nur die Erpressung als ein Verbrechen gegen die sogenannte Willensfreiheit auffassen gelernt hat; wobei es klar wird, daß die Möglichkeit eines Verbrechens gegen die Willensfreiheit Beweis genug ist gegen die Existenz der Willensfreiheit. Räuber und Erpresser rechnen darauf, daß sie den Willen ihres Opfers entscheidend beeinflussen werden; und sie verrechnen sich nicht, wenn sie nicht einen besonders starken Charakter (oder sollte Stärke Freiheit sein?) bedroht haben. Das Verbrechen der Erpressung im engeren Sinne konnte und mußte häufiger werden, als die Staaten zivilisierter und die Menschen gebildeter wurden; eine Bedrohung der Scheinehre wurde so wirkungsvoll wie früher eine Bedrohung an Leib und Leben, und, da die Verbreitung der Feigheit mit der Verbreitung der Zivilisation gleichen Schritt hielt, traten in der neuen Zeit die Erpresserbanden an die Stelle der alten Räuberbanden. Alle Versuche, auch den Rechtsbegriff der Erpressung an das römische Recht anzuknüpfen, leiden an einer inneren Unwahrheit. Die concussio des römischen Rechts ist ein privatrechtlicher Begriff, geht höchstens auf Erpressung durch Beamte und Juristen; die Psychologie, welche Raub und Erpressung gemeinsam als gegen die Willensfreiheit gerichtet ansieht, war den Römern fremd. Und bis in die neueste Zeit spielte die Erpressung von Geständnissen und Versprechungen, die dann beide eben durch die Tatsache einer Erpressung ungültig gemacht wurden, in das Privatrecht und in die Moral hinein. Wir haben schon bei der Behandlung des Ehrbegriffs (S. 210) den Mißbrauch des Duells durch Meister des Degens und der Pistole als eine Art der Erpressung kennen gelernt. Das deutsche Strafgesetzbuch, das (§§ 253 bis 256) schüchtern die gröblichste Erpressung dem Raube gleichstellt, sieht das Verbrechen der Erpressung nur da, wo das Ziel der Handlung auf Verschaffung eines widerrechtlichen Vermögensvorteils geht; widerrechtliche Befriedigung von Bedürfnissen der Liebe und der Eitelkeit fallen also gar nicht unter dieses Verbrechen gegen die menschliche Willensfreiheit. Das Strafgesetz, das jeden Mundraub an einer Semmel mit sinnloser Härte vergilt, hält sich an den alten Begriff vom Raube, der doch ein romantischer, naïver Gewaltakt sein konnte; der alte Räuber brauchte nicht so gemein und so feige zu sein wie der moderne Erpresser, der bei seinem Angriff heimtückische, vergiftete Waffen wählt. Das Strafgesetz kann von der alten juristischen Definition nicht loskommen. Dehnt man aber den Begriff der Erpressung auf jeden Raub aus, der mit psychologischen Mitteln ausgeübt wird, einerlei ob der Räuber Hunger, Liebe oder Eitelkeit widerrechtlich befriedigen will, so erkennt man vielleicht die Bedeutung der Erpressung für unsere gegenwärtige Gesellschaft. Und ahnt, daß das Recht, das mit uns geboren ward, dieses Verbrechen in sein System noch nicht untergebracht hat. Die Erpressung ist das Verbrechen der feigen und zivilisierten Menschheit. Und weil die stärkste Waffe des »Räubers mit psychologischen Mitteln« die Drohung mit Veröffentlichung von Geheimnissen ist, so konnte die Erpressung erst seit Aufkommen des öffentlichen Lebens die heutigen Dimensionen annehmen. Man denkt da zunächst an die Revolverpresse und beachtet auch da nicht genug, daß unsere Zeitungen unaufhörlich und oft in gutem Glauben Erpressungen begehen, wo sie mit leisen Abstufungen Lob und Tadel verteilen, je nachdem ihnen (von Ministern, von Behörden, von vielgenannten Privatpersonen) Mitteilungen zugehen oder nicht. Die Erpressung der Freundschaft wird von ganz gutartigen Redakteuren in die Räuberformel gebracht: die Freunde unseres Blattes werden gelobt. Und in den freiesten Ländern, wo die Öffentlichkeit stark und schamlos genug geworden ist, wie in Amerika, in Frankreich, beherrscht diese Räuberformel auch schon das öffentliche Leben der Politik. Es tut mir leid, es sagen zu müssen: je moderner ein Staat ist, desto enger sind seine öffentlichen Charaktere in die allgemeine Einrichtung der Erpressung verstrickt. Was man so oft, höhnisch oder bedauernd, die Korruption der republikanischen Verhältnisse genannt hat, ist zum größten Teile nur eine Folge des Prinzips der Öffentlichkeit, deren Waffe die Erpressung ist. Man spricht von einer Zeit des Faustrechts, in welcher organisierte Banden von Mutigen und Starken die Feigen und Schwachen mit dem Scheine des Rechts ausplünderten, weil das geschriebene Recht dem lebendigen Unrecht nicht gewachsen war. Man wird unsere Zeit vielleicht einmal die Zeit des Erpresserrechts nennen, weil der Erpressungsbegriff unserer Strafrechte dem Raube mit psychologischen Waffen, eben der Erpressung, durchaus nicht gewachsen ist. Und in unseren Republiken, besonders in Frankreich, sehnt sich mancher Mann nach einer starken Monarchie oder nach einem starken Diktator, nach einer unbedrohbaren Macht also, die der herrschenden Korruption ein Ende machen könnte, das Netz der Erpressung zerreißen könnte. Nur daß die reale Waffe in den Händen dieser Macht wieder die Polizei ist, idealiter das Werkzeug der Zivilisation, realiter eine Einrichtung, die das Verbrechen gegen die menschliche Willensfreiheit oder die Erpressung zu begehen nur zu leicht geneigt wird. Der untergeordnete Beamte, der eine Voruntersuchung anzustellen hat, wird leicht geneigt, eine Erpressung zu begehen, die sich von der alten Tortur nur durch die psychologische Art der Mittel unterscheidet. Es ist Sache der wissenschaftlichen Psychologie, die furchtbare Macht der Erpressung zu erkennen; aber die Wissenschaft der Psychologie kann die psychologische Wirklichkeit oder das Menschenherz nicht ändern und weiß darum kein Mittel gegen die Alltäglichkeit dieses Verbrechens.