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94. Ich mus han, als hette mich ein hund gebissen

Wa IV 1188 Thun 546 liest: Ich mues thun usw. Doch vgl. II 242 Haben 299 Er musz es haben, als hätt' ihn ein Hund gebissen (Eiselein 328). II 888 Hund 1574 Er hat's, als hätt' ihn ein Hund gebissen (Campe II 801 b). Anm. »Er muß es ungeahndet hingehen lassen«. Dieselbe Deutung giebt nach Adelung DWb 4 2, 1916 mit Nachweis aus Scrivers Seelenschatz 2, 90: musz ihre Schmach hinnehmen, als hätte mich ein Hund gebissen.

Bei Luther wird die Ra einmal nachgewiesen Dietz II 197 haben 6 [Was soll ich thun? Wie kann ich der Sachen ratben?] Ich mus haben, als hette mich ein hund gebissen (Das diese wort. 1527. siiij a = EA 30, 148). Dazu vgl. De W I 316 Denn da ich Herr Cäsar Pflug als fürstlichen Verweser anrief, hat er mit den Doctoribus nach Ende der Disputation ... sich beratschlagt und mir das zur Antwort gegeben: D. Eck spricht, was er gesagt habe, wolle er beweisen. Also musst ich den Schlappen haben, als hätte mich ein Hund gebissen.

Die Ra weist Otto S. 70 nach: Ennius bei Gell. 6, 9,2 Meum non est, ac si me canis memorderit mit der Anm. »scheint einen sprichwörtlichen Vergleich zu enthalten (der Hund beißt den, der sich an fremdem Gute vergreift)«. Für die oben gegebenen deutschen Nachweise giebt diese Erklärung keinen rechten Sinn. Vielleicht liegt der Ra ein uralter Rechtsbrauch zu Grunde, der Römern und Deutschen gemeinsam ist. Nämlich nach Grimm, Rechtsalt. S. 669 fand derjenige, der von einem fremden Hunde gebissen wurde, dafür vor Gericht keine wirkliche Entschädigung. Wenn ein altes Recht auch vorschrieb, daß man den Hund am Schwanze aufhängen und so mit Weizen beschütten sollte, daß man nichts von dem Hunde sehen könne, und Hund und Weizen gehöre danach dem Beschädigten, so bemerkt doch Grimm dazu: »Ein lebendiger Hund würde sich nicht so beschütten lassen, und die Annahme, daß man ihn vorher getötet, dann beschüttet und sammt dem Getreide dem Beschädigten zugetheilt habe, ist völlig unwahrscheinlich, weil für den Biß des Hundes diese Strafe viel zu hoch wäre«. Die zuerkannte Buße war also illusorisch und der Gebissene mochte entweder sehen, wie er mit dem Hunde selbst fertig wurde oder, wie es meistens geschah, den Schaden ungeahndet auf sich nehmen. Vgl. auch Waldis III 33 Fabel von dem Mann, den ein Hund gebissen.

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