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1. Folgen des Sturzes des Crescentius. Seine Verwandten in der Sabina. Der Abt Hugo von Farfa. Zustände dieses kaiserlichen Klosters. Merkwürdiger Prozeß des Abts mit den Presbytern von St. Eustachius in Rom.
Das Blutgericht Ottos, noch furchtbarer als jenes seines Großvaters, machte die Stadt zittern; aber der junge Kaiser verzeichnete mit Genugtuung den Tag der Hinrichtung des Crescentius in einem seiner Diplome; er glaubte, Rom für immer gebändigt zu haben. Auch die Verwandten des Rebellen spürten die Folgen der Katastrophe; sie hatten diesem angehangen, solange er mächtig war, um im Sabinischen sich zu vergrößern, aber von seinem Sturz waren sie klüglich ferngeblieben. Es lebte niemals ein Bewußtsein der Nationalität im römischen Landgebiet; es gab keine Römer außer in Rom; keine Einheit verband die Klassen der durch Stamm und Recht gesonderten Landbewohner. Während in den Landstädten, wo die römische Kurialverfassung längst untergegangen war, eine freie Bürgerschaft sich kaum erst zu bilden begann, erhoben sich über die Masse von Kolonen und Hörigen allein gewaltig die Barone, die Bischöfe und Äbte. Sie alle strebten nach dem Besitz von Landstädten oder Kastellen, und die Päpste verliehen manche Orte an vornehme Familien oder an Bistümer und Klöster. Der Feudalismus verbreitete sich im römischen Lande; einzelne Herren nahmen Besitz von ganzen Distrikten, und das Baronalwesen weltlicher wie geistlicher Natur setzte sich dort seit der Mitte des X. Jahrhunderts fest, um als ein Fluch des Ackerbaues bis heute fortzudauern.
In der nächsten Nähe Roms werden wir seit dem XI. Jahrhundert Tusculum und Praeneste als Hauptsitze der Feudalherrschaft finden; am Ende des X. aber gebot in der Sabina die mit Crescentius verschwägerte Sippschaft des Grafen Benedikt. Dieser mächtige Mann hauste im Kastell Arci; er hatte sich vieler Orte Farfas bemächtigt, und seine Söhne Johann und Crescentius ahmten sein Beispiel nach. Benedikt riß sogar die bischöfliche Stadt Caere, das uralte etrurische Agylla, an sich, welches damals noch nicht Caere vetus (Cervetri) hieß. Der Sturz des Crescentius machte diese Herren besorgt; der Graf Johann gab sogleich die Hälfte eines Orts heraus, den er Farfa entzogen hatte, und der Abt stellte ihm eine Lehnsurkunde »dritter Generation« über die andere Hälfte samt dem streitigen Kastell Tribucum aus. Indes andere Güter des Klosters und selbst der römischen Kirche blieben noch in der Gewalt Benedikts, während der Abt Hugo in Rom das Recht zu suchen eilte. Der junge leichtsinnige Crescentius, ein Bruder Johanns, kam nach der Stadt, die noch vom Schrecken der Hinrichtung seines Oheims erfüllt war; vielleicht wollte er sich durch furchtloses Auftreten den Schein geben, als habe er mit seinem Verwandten nichts zu schaffen gehabt, vielleicht gedachte er durch Bestechung zu wirken; doch Kaiser und Papst ließen ihn festnehmen. Sein Vater Benedikt kam hierauf nach Rom, stellte dem Papst Caere gerichtlich zurück, entwich aber plötzlich nach diesem Kastell, wo er sich verschanzte. Wenn unmittelbar nach der Hinrichtung des Crescentius ein Landbaron, dessen Verwandter, dem Kaiser und dem Papst zu trotzen wagte, so mag man leicht urteilen, auf welchen Grundlagen ihre Herrschaft in Rom beruhte. Sie war und blieb nur augenblicklicher Natur, und die Kaiser, welche sich rühmten, die Nachfolger des Augustus zu sein, sahen sich, sobald sie im Römischen anwesend waren, gezwungen, kleine Adelsburgen mit ihrem Kriegsvolk zu belagern. Der Gebieter Roms mußte mit Truppen aufbrechen, Benedikt aus Caere zu vertreiben; es begleiteten ihn der Papst und der Abt mit dem gefangenen Crescentius. Der Vater lachte erst der Drohung, man werde seinen Sohn aufknüpfen, aber er sah doch von den Mauern des Kastells ihn zum Galgen führen, und nun gab er nach. Er lieferte Caere dem Papst aus und empfing den Sohn: Kaiser, Papst und Abt kehrten hierauf nach Rom zurück. Obwohl der trotzige Landbaron feierlich gelobte, seine unrechtmäßigen Ansprüche aufzugeben, lachten doch seine Söhne des Eides und bedrängten das Kloster Farfa nur noch heftiger.
Um den Übermut der kleinen sabinischen Tyrannen zu zügeln, suchten Kaiser und Papst den Besitzstand Farfas zu erhalten. Diese Abtei war nach dem Tode Campos im Jahre 966 dem Abt Leo von St. Andreas am Soracte als Kommende übergeben worden, was indes ihren Verfall nur vermehrte. Hierauf wurde Johannes Abt, ein zügelloser Schwelger, welchen Otto II. absetzte, indem er ihm Adam zum Nachfolger gab. Dies spaltete die Abtei, denn Johann behauptete sich nach dem Tode Ottos als Herr der sabinischen, tuszischen und spoletischen Güter, während Adam in der Mark Fermo gebot. Erst Otto III. vereinigte bei seiner Ankunft in Farfa im Jahre 996 das Klostergebiet unter dem Abt Johann, dem er durch ein Diplom den vollen Umfang der Abtei feststellte. Nach dessen Tode im Jahre 997 erkaufte sich Hugo wider die kanonischen Vorschriften von Gregor V. die Würde des Abts. Er war schon mit 16 Jahren ins Kloster Monte Amiata getreten und ergriff in seinem 24. Jahre den Krummstab Farfas, um dort lange und rühmlich zu gebieten und seine schätzenswerten Bücher über die damaligen Zustände zu verfassen. Otto III. entsetzte ihn als Eindringling und verlieh die Abtei einem anderen; aber die Bitten der Mönche und die Talente des Abgesetzten fanden bei ihm Gnade, so daß er Hugo am 22. Februar 998 wieder einsetzte und auch das alte Gesetz für Farfa erneuerte, wonach der von den Mönchen frei erwählte Abt zuerst vom Kaiser als dem Klosterpatron bestätigt, dann vom Papst geweiht werden sollte.
Die Wiedereinsetzung Hugos war übrigens der Abtei sehr heilsam; denn er führte mit Nachdruck die cluniazensische Reform ein, und unermüdlich war er um die Herstellung des Klosterguts bemüht. Wir finden ihn wiederholt in Rom vor dem kaiserlichen Gericht erscheinen, die Klosterdiplome in der Hand, und sahen ihn jedesmal als Sieger aus Prozessen hervorgehen, deren Akten wir noch mit Teilnahme lesen, weil sie uns unmittelbar in das damalige Justizwesen einführen. Der Geschichtschreiber kann daher einen dieser Prozesse wie ein Charakterbild jener Zustände mit allem Recht benutzen. Die Zeit, welche wir schildern, war roh und gewaltsam, aber sie wurde durch das Ansehen vermenschlicht, mit dem sich das Recht umgab. Päpste und Könige würden sich heute für erniedrigt halten, sollte man ihnen zumuten, in einen bürgerlichen Gerichtssaal in Person herabzusteigen, um Zivilstreitigkeiten zu schlichten. Der Begriff der königlichen Gewalt ist aus dem Bereich unmittelbaren und persönlichen Wirkens längst herausgenommen, aber in jenen noch halb patriarchalischen Zeiten galt die richterliche Majestät als die höchste und heiligste Wirkung der Herrschergewalt. Seit Karl dem Großen ließen sich die Kaiser häufig in Rom auf dem Richterstuhl nieder. Diese Gerichte wurden freilich seltener; und unter den Ottonen finden wir nur einige römische Placita, die mit dem Imperium im besondern zusammenhingen.
Am 8. April 998 wurde der farfensische Abt von den Presbytern von St. Eustachius zu Rom gerichtlich belangt, denn diese beanspruchten die Herausgabe der Farfa gehörigen Kirchen St. Maria und St. Benedikt in den Alexanderthermen, indem sie behaupteten, daß jenes Kloster ihnen davon Zins gezahlt habe. Das ordentliche römische Gericht, bestehend aus kaiserlichen und päpstlichen Judices, trat vor den Türen des St. Peter neben St. Maria in turri zusammen. Der Kaiser ernannte zu seinem Stellvertreter und Präsidenten den Archidiakon des kaiserlichen Palasts und setzte zu seinem Schöffen den Stadtpräfekten und Pfalzgrafen Johannes ein, während zwei Pfalzrichter, der erste Defensor und der Arcarius, nebst drei Judices Dativi von seiten des Papsts als Schöffen beigefügt waren. Der Abt Hugo weigerte sich, römisches Recht oder einen römischen Advokaten anzunehmen, weil Farfa stets unter langobardischem Gesetz gestanden habe. Er machte sein germanisches Stammrecht in Rom geltend, wo es seit der Konstitution Lothars anerkannt war. Der Präsident ward heftig, er faßte ihn bei der Kutte und zog ihn neben sich auf den Stuhl nieder. Aber Hugo durfte mit Genehmigung des Kaisers nach Farfa zurückkehren, um seinen eigenen langobardischen Advokaten herbeizuholen, und er erschien drei Tage darauf mit dem Klosteranwalt Hubert. Er zeigte ein Diplom Lothars und die Bestätigung des Papsts Paschalis vor, wonach sein Kloster so gut wie andere Klöster im fränkischen Reich nur nach dem Langobardenrecht gerichtet werden dürfe; er erklärte sich sodann bereit, die Echtheit der Dokumente zu beschwören oder durch Zweikampf und Zeugen zu erhärten. Die Gegenpartei lehnte diese Probe ab und versuchte die Zulassung des langobardischen Gesetzes zu hintertreiben; aber der Präsident zwang sie zur Anerkennung desselben. Nun wurde den klagenden Presbytern ein römischer Advokat gegeben, Benedikt, der Sohn Stephans vom Markt unter dem Theater des Marcellus, welcher sogleich die Klage gegen den Abt formierte. Weil aber keine langobardischen Richter da waren, half sich der Präsident durch ein schnelles Verfahren: er ernannte den Klosteradvokaten Hubert selbst zum Richter, indem er ihn auf die Evangelien schwören ließ, gerecht richten zu wollen, und da der Abt ein Geschrei erhob, daß er nun ohne Advokaten dastehe, wurde ihm ein sabinischer Mann zum Verteidiger ernannt. Dieser, des Rechts unkundig, wußte nicht, wie er zu antworten habe; es wurde deshalb dem nunmehrigen Richter oder Schöffen Hubert gestattet, ihn darüber erst zu belehren. Der langobardische Richter bestand seinem Recht gemäß auf Ablegung des Eides von seiten der beklagten Partei, daß Farfa seit vierzig Jahren im Besitz jener Kirchen sich befinde. Aber die Presbyter suchten den Eid zu hintertreiben, indem sie nach römischem Recht durch Zeugen beweisen wollten, daß sie innerhalb der vierzig Jahre Zins von Farfa erhoben hätten. Die getrennt vernommenen Zeugen wurden sich widersprechend und falsch erfunden, und nachdem die Presbyter den Wahrheitseid abgelehnt hatten, ward ihre Klage verworfen, sie selbst aber wurden verurteilt, die streitigen Kirchen dem Kloster zurückzustellen. Nach dem Gerichtsgebrauch verfuhr man dabei so: aus den Händen der verurteilten Partei wurde die Schrift, welche das Objekt der Klage enthielt, oder im Falle der Fälschung die fingierte Urkunde genommen; ein Richter schnitt mit dem Messer ein Kreuz in dies Dokument und übergab es dann der gewinnenden Partei, damit sie es als Urkunde behalte und im Notfall vorweisen könne. Zugleich wurde die Erneuerung dieser Klage untersagt, bei Strafe von zehn Pfund Goldes, wovon die eine Hälfte dem kaiserlichen Palast, die andere dem Kloster gezahlt werden sollte. Bei der großen Unsicherheit der bürgerlichen Zustände wiederholten sich dieselben Prozesse in der Regel unzählige Male, ja sie zogen sich fast durch ein Jahrhundert mit unglaublicher Hartnäckigkeit hin, sooft die Streitenden unter günstigeren Verhältnissen, durch Bestechung der Richter oder beim Wechsel der Machthaber zu ihren betrügerischen Ansprüchen zu kommen hofften.
Die Akten jenes Prozesses wurden in ein Dokument eingetragen, das von den Richtern und Anwälten unterzeichnet und dem Abt eingehändigt ward; es ist eben dieses, welches wir noch in den Regesten Farfas lesen, und es dient zum Beweise, wie naiv und kurz das römische Justizverfahren in jener Epoche war, aber auch, wie sehr es durch das verschiedenartige Recht erschwert und verwirrt wurde. Die Rechtsunsicherheit war grenzenlos, dem Betruge und der Bestechung standen alle Türen offen; man mag urteilen, welchen Schutz der Bürger oder Kolone beim Gesetze fand.